Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. Burckhard Donath, Rechtsanwalt in 6240 Rattenberg, Bienerstraße 84/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. Mai 2000, Zl. VwSen-106637/18/Fra/Ka, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 17. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer ua. deshalb angezeigt, weil er an diesem Tag gegen 8.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der Linzer-Autobahn A 25 in Fahrtrichtung Linz bei Strkm 11.495, Gemeindegebiet Marchtrenk, Bezirk Wels-Land, gelenkt und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 80 km/h überschritten habe.
Mit einem Rechtshilfeersuchen vom 28. Oktober 1998 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die Bezirkshauptmannschaft Kufstein, den Beschwerdeführer als Beschuldigten einzuvernehmen. Unter dem Absatz "Zur Last gelegte Tat(en)" findet sich folgende Umschreibung:
"Herr B hat am 17.10.1998 gegen 08.15 Uhr den PKW VW Golf auf der A 25 Linzer Autobahn bei Km. 11.495 im Gemeindegebiet Marchtrenk in Fahrtrichtung Linz mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h gelenkt und hat die durch Vorschriftszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)' von 60 km/h um 80 km/h überschritten.
Verwaltungsübertretung(en) nach § 52 lit. a) Zi. 10a StVO 1960"
Dieses Rechtshilfeersuchen trägt zwei Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, datiert mit 5. bzw. 10. November 1998. In dem von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein ausgestellten Ladungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer jedoch eine tatortmäßig andere Übertretung vorgeworfen.
Mit weiteren Rechtshilfeersuchen innerhalb von sechs Monaten ab Tatbegehung und gleichartiger Anlastung wie im genannten Ersuchen vom 28. Oktober 1998 wurde ua. um die Einvernahme von Zeugen ersucht. Diese wurden auftragsgemäß zu der im Rechtshilfeersuchen genannten Übertretung durchgeführt.
Mit Straferkenntnis vom 10. Juni 1999 bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land den Beschwerdeführer wegen der in den Rechtshilfeersuchen genannten Übertretung.
In der dagegen erhobenen Berufung wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen Verfolgungsverjährung ein, weil die BH Kufstein ihn zu einer anderen Tat einvernommen habe. Die Rechtshilfeersuchen seien keine gültigen Verfolgungshandlungen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid im Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass die die Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers betreffenden Angaben eliminiert wurden. Die verhängte Strafe wurde entgegen dem erstinstanzlichen Bescheid auf § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 gestützt, die Geldstrafe auf S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem einzigen Argument, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, stellt sowohl die Vernehmung eines Zeugen, wenn daraus hervorgeht, dass die Behörde einen bestimmten Vorwurf gegen den Beschuldigten erhebt, zu dem der Zeuge befragt wird (wie zB. die Zeugenvernehmung eines Meldungslegers), als auch ein innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG abgefertigtes Rechtshilfeersuchen eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG dar (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens5, Seite 925 bzw. 927, E 13 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dass bereits das erstgenannte Rechtshilfeersuchen vom 28. Oktober 1998 nach außen in Erscheinung getreten ist, ist durch die Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Kufstein unzweifelhaft dargetan. Bereits dieses Rechtshilfeersuchen beinhaltete sämtliche Elemente einer rechtmäßig ergangenen Verfolgungshandlung. Dass die ersuchte Behörde später eine falsche Tat vorhielt, macht - entgegen der die Rechtslage und die ständige Rechtsprechung völlig verkennenden Ansicht des Beschwerdeführers - eine bereits erfolgte Verfolgungshandlung nicht ungeschehen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall durch weitere Rechtshilfeersuchen und Zeugeneinvernahmen innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist noch mehrere weitere rechtsgültige Verfolgungshandlungen gesetzt wurden.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde "lediglich am Rande" noch darauf verweist, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides deshalb mangelhaft sei, da er nur ausführe, dass entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten worden sei und sich deshalb die vorgeworfene Übertretung nicht konkret erkennen lasse, so verkennt der Beschwerdeführer auch hier die ständige Rechtsprechung, nach der die Aufnahme der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit nicht notwendiger Spruchinhalt einer Übertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 ist (vgl. die in Hauer/Leukauf, a.a.O., Seite 986, E 106, Seite 987, E 109, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. März 2001
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020175.X00Im RIS seit
20.06.2001