S4 401.066-1/2008/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde der mj. D.K., geb. 00.00.2008, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.7.2008, Zahl: 08 05.089-EAST Ost, beschlossen:
Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG
I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.7.2008, Zl. 08 05.089-EAST-Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 3.6.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde die Slowakei gemäß Art. 4 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin in die Slowakei gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.).
Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführerin ist die mj. Tochter der D.I. (Mutter), 00.00.1977 geb. und des D.S. (Vater), 00.00.1980 geb., weiters Schwester des D.E., 00.00.2006 geb. Ihre Eltern sind im Jahre 2006 ins Bundesgebiet eingereist und haben Asylanträge gestellt, die jedoch letztlich sämtlich mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 7.11.2006 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen worden sind. Gegenständliche Verfahren der Eltern und des Bruders der Beschwerdeführerin sind derzeit beim Verwaltungsgerichtshof, der den Beschwerden jeweils mit Beschluss vom 21.11.2006 aufschiebende Wirkung gewährt hat, zu do. Zahlen 2006/20/0522 - 0524, anhängig (vgl. ho. Akten ihrer Eltern zu Zlen. 305.852 und 305.855).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz am 3.6.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).
Art. 8 EMRK lautet:
(1) "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."
(2) "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Da die Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche die Eltern und den Bruder der Beschwerdeführerin betreffen, gegenwärtig mit aufschiebender Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind und damit jede Zurück- oder Abschiebung ihrer Familienangehörigen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist, würde die Ausweisung der in Österreich nachgeborenen Beschwerdeführerin sie - jedenfalls während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ihrer Eltern - in ihren Rechten gem. Art. 8 EMRK verletzen.
Somit war spruchgemäß zu beschließen.