TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/19 C4 305802-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2008
beobachten
merken
Spruch

C4 305.802-1/2008/11E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des A.S., geb. 00.00.1972, StA. der Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2006, FZ. 06 09.357-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

1.) Der Antrag auf internationalen Schutz von A.S. vom 05.09.2006 wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.

 

A.S. wird der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

 

2.) Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wird A.S. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Republik Kosovo nicht zuerkannt.

 

3.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wird A.S. aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der Volksgruppe der Goraner an. Am 05.09.2005 stellte er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zwei Söhnen einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu vom Bundesasylamt, am 06.09.2006, 13.09.2006 und am 20.09.2006 niederschriftlich befragt.

 

Das damalige Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2006, Zahl: 06 09.357-EAST Ost, richtig und vollständig wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.

 

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 25.09.2006, Zahl: 06 09.357-EAST Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), hat den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien" nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch den Integrationsverein SPRAKUIN fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein, erstattete anschließend eine Nachreichung zur Berufungsvorlage und brachte in dieser im Wesentlichen vor:

 

Es werde der Bescheid hinsichtlich aller Spruchteile wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Behörde sei ganz offensichtlich ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen auf die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr Rücksicht zu nehmen. Offenbar irrtümlich wird sogleich auf "die ausführlich dargestellten Gründe meines Mannes" verwiesen.

 

Als Angehöriger der goranischen Minderheit im Kosovo sei der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt. Die albanische Mehrheit toleriere die Existenz von slawischen Minderheiten im Kosovo nicht und versuche mit allen Mitteln diese zum Verlassen des Kosovo zu veranlassen. Die Goraner seien praktisch ständig dazu aufgefordert worden den Kosovo zu verlassen, auch zu gewaltsamen Übergriffen gegen Goraner sei es gekommen, ohne dass bei einer entsprechenden Anzeige bei den Polizeibehörden oder der UNMIK diese einen wirksamen Schutz vor Verfolgung und Angriffen geben könnten. Die Lage in der Nacht sei von äußerster Bedrohung und Unsicherheit gekennzeichnet, vor allem sei ein auffälliges Fehlen der Sicherheitskräfte festzustellen. Albaner würden Bomben in die Siedlungen der Goraner werfen, dies mit der Absicht die Goraner zu vertreiben, zu töten und mit terroristischen Mitteln zu zeigen, wer die Macht im Kosovo habe. Die UN- und andere Sicherheitskräfte seien weder gewillt noch in der Lage, den albanischen Extremisten Einhalt zu gebieten. Aus dem Heimatdorf des Beschwerdeführers seien bereits hunderte Goraner wegen der unerträglichen Unterdrückung durch die albanische Mehrheit geflohen. Der Urgrund der Flucht des Beschwerdeführers sei die diskriminierende Behandlung gewesen, die er in seiner Heimat im Kosovo nicht nur durch extremistische Kräfte, sondern auch seitens albanischer Behörden, Polizisten, aber auch seitens der sogenannten einfachen Bevölkerung erlebt habe. Während seiner Zeit im Kosovo seien fast immer Probleme existent gewesen. Ein Vorfall habe sich etwa einen Monat vor der Flucht des Beschwerdeführers zugetragen: Der Beschwerdeführer sei dabei von drei Männern, die albanischer Abstammung gewesen seien, plötzlich angegriffen worden. Dabei sei der Beschwerdeführer zwar nicht schwer verletzt worden, der Vorfall habe jedoch zu einer neuen Erschütterung seiner ohnehin schon schwer angeschlagenen Psyche geführt. Zudem sei die Frau des Beschwerdeführers mit übelsten Ausdrücken beschimpft worden. Seine Frau habe auch eine Fehlgeburt erlitten, da sie von albanischen Ärzten nicht richtig behandelt worden sei. Danach sei sie nach Bosnien geflüchtet und habe dort ihren Sohn A. zur Welt gebracht. Weiters sei am 16.06.2006 unter dem Auto eines Goraners Sprengstoff gefunden worden. Auch sei am 27.07.2006 vor dem Haus eines Goraners Sprengstoff gezündet worden. Unter Berücksichtigung aller dargestellten Gründe hätte die Erstbehörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer als Goraner im Kosovo begründete Furcht vor Verfolgung habe und er daher Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sei. Die belangte Behörde verkenne auch, dass dem Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in seine Heimat asylrelevante Verfolgung drohe, da er eine Festnahme, unmenschliche Behandlung oder Strafe befürchte. Es würden daher die Abschiebungshindernisse des § 57 Abs 2 FrG vorliegen. Zudem sei die derzeitige Form der Ausweisung aus Österreich verfassungswidrig und der EMRK widersprechend.

 

Im Übrigen erschöpft sich die Berufungsschrift in generellen Ausführungen zur Welt- und Innenpolitik ohne inhaltlich auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen.

 

Am 31.10.2007 fand beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer, seine Gattin und die beiden mj. Söhne gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter erschienen.

 

Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner Vernehmung an, zum einen habe ihn die unsichere Lage und die Bedrohungen dazu bewogen sein Heimatland zu verlassen, zum anderen die nicht adäquate medizinische Versorgung. Im Zuge der Geburt eines Kindes sei es wichtig, dass der Mutter eine Spritze gegeben werde. Es handle sich um eine teure Spritze. Der Gynäkologe vor Ort habe dies nicht einmal erwähnt, geschweige denn, die Spritze der Frau des Beschwerdeführers verabreicht. Dadurch sei an seiner Frau eine Straftat begangen worden, weil sie dadurch der Gefahr ausgesetzt worden sei, später ein behindertes Kind zu gebären. Der Arzt habe der Frau des Beschwerdeführers die Spritze absichtlich vorenthalten. Der Vorfall sei im Jahr 1998 gewesen, als der erste Sohn zur Welt gekommen sei. Danach hätten sich der Beschwerdeführer und seine Frau zu einem zweiten Kind entschlossen. Sie hätten damals keine Ahnung gehabt, dass dies akute Lebensgefahr für Mutter und Kind bedeuten würde. Seine Frau habe dann eine Todgeburt gehabt und sei daraufhin in Bosnien in ärztlicher Behandlung gewesen. Dort erst habe sie der Arzt über die Risikogeburt aufgeklärt. Sie seien damals entsetzt und überrascht gewesen. Der Beschwerdeführer habe das als eine Attacke gegen seine Frau und Familie erlebt.

 

Die medizinische Versorgung sei aber nicht das einzige Problem gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch Schwierigkeiten gehabt, weil sein Vater in Pristina gearbeitet und sich in der alltäglichen Arbeit lustig gemacht hat, über die albanische Politik und das Verhältnis zu Jugoslawien, das sei bereits 1981 gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch Mitglied der demokratischen Partei Serbiens, der Partei von Zoran Djindjic, gewesen. Sein Vater sei auch Mitglied einer serbischen Vereinigung gewesen. Deshalb habe die Familie als pro-serbische Familie gegolten, sowohl der Vater als auch die Brüder des Beschwerdeführers und auch er selbst seien Drohungen und Erniedrigungen ausgesetzt gewesen. Er selbst sei in Gegenwart einiger Personen erniedrigt, geohrfeigt und geschlagen worden.

 

Als Beweis zum Akt genommen wurden:

 

Kopie eines Mitgliedsausweises des Vaters (Beilage ./1)

 

Auszug aus dem Buch "Entführtes Land" von Mirko Djukic (Beilage ./2)

 

Arbeiten des Vaters des Beschwerdeführers (Beilage ./3)

 

3 Bestätigungen über seine Tätigkeit (Beilage ./4)

 

Bestätigung der Arbeitstelle vom Vater des BF (Beilage ./5)

 

Über Vorhalt, warum der Beschwerdeführer bislang im Verfahren über die Tätigkeiten seines Vaters nichts vorgebracht habe, gab dieser an, er sei in Traiskirchen so verwirrt gewesen, dass ihm gar nicht bewusst gewesen sei, was er alles vorbringen könne und was eine Befragung überhaupt bedeute. Sein Vater lebe derzeit in der Ortschaft XY und arbeite auch dort. In XY oder Dragash habe er vielleicht keine Probleme, er könne jedoch nicht weiterreisen um beispielsweise seine Kollegen zu treffen. Der Vater lebe dort wie in einem Reservat und habe keine Bewegungsfreiheit.

 

Noch einmal befragt zu den Verletzungen, die der Beschwerdeführer erlitten habe, gab dieser an, er sei das letzte Mal ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise geschlagen worden und habe keine großen Verletzungen erlitten. Es seien Ohrfeigen und daher eher psychische Verletzungen gewesen. Das sei mehrere Male so passiert, er habe es nicht einmal seiner Gattin erzählt und sich auch nicht an die Polizei gewendet, da er vor den möglichen Folgen Angst gehabt habe. Eine Gruppe von Albanern habe ihn auf dem Weg von Dragash nach XY mit den Füßen getreten und geohrfeigt. Er sei aber schneller gewesen und es sei ihm gelungen wegzulaufen. Solche Vorfälle habe es öfters gegeben, mit Sicherheit fünf bis sechs Mal, er habe nicht mitgezählt. In Dragash bei den Markttagen habe ihn immer jemand schlagen oder erschrecken können. Der Beschwerdeführer habe nur kleine Verletzungen davongetragen, es seien Blutergüsse gewesen, im Gesicht, am Körper, eben dort, wo man ihn geschlagen habe, z.B. rechts neben der Nase, am rechten Oberarm, ein wenig oberhalb des rechten Knies.

 

Befragt zu seinen Aufenthalten in Bosnien, erklärte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, wie lange er in Bosnien gewesen sei. Wenn die Lage im Kosovo schlechter gewesen sei oder wenn seine Frau eine ärztliche Behandlung benötigt habe, seien sie nach Bosnien gegangen. Zu Kriegsbeginn im Jahr 1999 seien sie etwas länger als ein Jahr dort gewesen, auch der zweite Sohn sei in Bosnien geboren worden. Die Gattin des Beschwerdeführers sei jeweils länger in Bosnien geblieben, er wisse nicht, wie lange er selbst in Bosnien gewesen sei, vielleicht ein bis zwei Monate lang. 2006 sei er das letzte Mal vor seiner Ausreise in Bosnien gewesen, nur um sich von den Schwiegereltern zu verabschieden. 2005, als sein Sohn geboren worden sei, habe er sich das letzte Mal für längere Zeit in Bosnien aufgehalten und zwar zu Beginn der Schwangerschaft seiner Frau etwa zwei Monate lang und dann ungefähr einen Monat vor und eine gewisse Zeit nach der Geburt des Sohnes.

 

Noch einmal genau zu den Vorfällen befragt, bei denen der Beschwerdeführer selbst geschlagen worden sei, gab dieser an, er sei in der Regel zu Fuß gegangen, da er kein Auto habe. In der Regel sei er bei den Ausfahrten von Dragash, im Bereich der Kreuzung, an der man zu seinem Dorf abbiege, von Albanern mit Steinen beworfen und mit Hirtenstöcken geschlagen worden. Über Vorhalt, dass dies keineswegs konkrete Angaben seien, ergänzte der Beschwerdeführer, er habe sich gerade auf dem Weg von Prizren nach Dragash befunden, als ihn drei bis vier Albaner mit Stöcken überfallen hätten. Sie seien aus einem Wäldchen herausgelaufen, dann aber wieder weggelaufen, weil andere Leute gekommen seien. Der Vorfall habe sich 2006 abgespielt. Er habe leichtere Verletzungen davongetragen. Die anderen Vorfälle seien irgendwann 1999 und 2001 gewesen. In dieser Zeit habe er gemeinsam mit seinem Bruder ein Geschäft betrieben, da seien bewaffnete Albaner mit Bomben in der Hand gekommen und hätten in der Regel z.B. gesagt, der Fernseher im Geschäft gehöre ihnen. Wegen diesen Drohungen habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen. Auch bis 2006 habe es dazwischen einige Male noch ganz ähnliche Vorfälle gegeben, an die genauen Daten könne sich der Beschwerdeführer jedoch nicht erinnern. Diese Vorfälle dazwischen seien vielleicht unwesentlicher gewesen, es seien Zurufe und Provokationen gewesen. Wie oft diese Vorfälle stattgefunden hätten, könne der Beschwerdeführer nicht angeben; jedes Mal, wenn er auf die Straße gegangen sei, sei er Erniedrigungen ausgesetzt gewesen.

 

Die Brüder des Beschwerdeführers hätten die Heimat vor ihm verlassen, er habe sich damals in XY aufgehalten und mit seinem Vater in einem Geschäft im Ort gearbeitet. Über Vorhalt, dass die Brüder angegeben hätten, der Beschwerdeführer habe sich damals in Bosnien aufgehalten, gab dieser an, wann immer seine Brüder weggegangen seien, habe er sich aus Angst nach Bosnien begeben. Über Vorhalt, dass sein Bruder E. angegeben habe, der Beschwerdeführer sei in XX wohnhaft gewesen und sein anderer Bruder X ausgesagt habe, der Beschwerdeführer sei in Bosnien aufhältig gewesen, erklärte dieser, die Brüder hätten wohl gemeint, dass er zum Schutz in Bosnien gewesen sei und die Dienste seines Schwiegervaters genutzt habe. Das sei aber nicht seine endgültige Adresse gewesen.

 

Noch einmal befragt zu den konkreten Verletzungsspuren, die der Beschwerdeführer angeblich davongetragen habe, konnte dieser nicht angeben, warum seine Gattin über Nachfragen die Verletzungen nicht nennen konnte. Es seien ja keine großen Verletzungen gewesen und er habe diese auch niemandem gezeigt. Man habe gesehen, dass er mit einem Stock geschlagen worden sei, aber diese Spuren seien nach ein paar Tagen wieder verschwunden. Im Anschluss wurde die Frau des Beschwerdeführers noch einmal zu den Verletzungen ihres Mannes befragt, konnte darüber jedoch abermals keine konkreten Angaben machen.

 

Erörtert und zum Akt genommen wurden ein Gutachten von September 2007 (Beilage ./A), ein AIS-Auszug betreffend den Bruder E. (Beilage ./B), sowie ein Auszug aus der Niederschrift betreffend den Bruder X (Beilage ./C).

 

Innerhalb offener Frist nahm der Rechtsvertreter im Namen seiner Mandanten zum in der mündlichen Verhandlung erörterten Ländervorhalt Stellung und führte aus, dass sich aus den in der Verhandlung bereits dargelegten Fluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer ergebe. In zahlreichen Berichten werde darauf hingewiesen, dass Goraner nach wie vor Diskriminierungen und gewaltsamen Übergriffen ausgesetzt seien. So sei es im Dezember 2005 und im Januar 2006 zu einigen Gewalttaten gekommen, es habe Granatenangriffe auf Busse, die von Dragash nach Serbien unterwegs gewesen seien, gegeben. Im September 2005 sei ein Angehöriger der Volksgruppe der Goraner an einer Tankstelle in einem Dorf in der Gemeinde Dragash von unbekannten Männern angeschossen und beraubt worden. Zudem stelle die fehlende Krankenversicherung im Kosovo ein großes Problem dar, zumal viele medizinische Leistungen nur in Privatpraxen erbracht würden, die in Krankenhäusern nicht verfügbar seien, dies jedoch zu Preisen, die für die meisten Kosovaren nicht bezahlbar seien. Da der mj. A. wegen möglicher unvorhersehbar auftretender Fieberkrämpfe und Atemnot unter ständiger ärztlicher Beobachtung stehen müsse, sei eine Abschiebung der Familie in den Kosovo auch aus diesem Grund einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichzuhalten. Der Stellungnahme beigelegt wurde ein ärztliches Attest von Dr. R.C., datiert mit 05.11.2007.

 

Am 06.05.2008 fand beim Unabhängigen Bundesasylsenat die fortgesetzte, öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer, seine Gattin und die beiden mj. Söhne gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter erschienen.

 

Der Beschwerdeführer gab befragt zum Gesundheitszustand des mj. A. an, das Kind habe bis jetzt lediglich einmal einen Fieberkrampf erlitten. Es sei bewusstlos gewesen und habe Erstickungsanzeichen gezeigt. Damals sei die Rettung gekommen, der mj. A. habe 41 Grad Fieber gehabt und sein Blutdruck sei nicht in Ordnung gewesen. Im Rettungswagen sei Erste Hilfe geleistet worden, danach im Krankenhaus in St. Pölten sei das Kind wieder bei sich gewesen. Die Ärzte hätten damals erklärt, sollte ein Fieberkrampf nicht rechtzeitig behandelt werden, könne es zu Schädigungen des Gehirns kommen. Zum Akt genommen wurde der Entlassungsbericht des Landesklinikum St. Pölten, aus dem als Diagnose hervorgeht:

hochfieberhafter Luftwegsinfekt, fraglicher Fieberkrampf, Adipositas (Beilage ./6).

 

Zudem leide der mj. A. unter Bronchitis und Hustenanfällen. Im Zuge der Hustenanfälle würden manchmal die Gesichtskapilarien aufplatzen und diese Anspannung führe sodann wieder zu einem Fieberanstieg. Nach solchen Fieberanfällen benötige der mj. A. 15 Tage lang eine Behandlung mit fiebersenkenden Medikamenten. Der mj. A. gelte bezüglich der Fieberkrämpfe noch nicht als ganz geheilt. Sollte er bis zu seinem fünften Lebensjahr noch einen weiteren Fieberkrampf erleiden, könne er Folgen davontragen. Der mj. A. leide seit etwa Dezember 2006 unter Bronchitis, der Hausarzt Dr. R.C. habe ihm einen Inhalator verschrieben. In regelmäßigen Abständen, etwa zwei bis drei Mal wöchentlich werde der Kinderarzt zur Kontrolle aufgesucht.

 

Erörtert und zum Akt genommen wurden ein Ausdruck aus dem Internet betreffend Fieberkrämpfe (Beilage ./D) sowie Anfragebeantwortungen (Beilage ./E und ./F).

 

Innerhalb offener Frist nahm der Rechtsvertreter im Namen seiner Mandanten zum vorläufigen Ergebnis des Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 19.05.2008 und 27.05.2008 Stellung und führte abermals aus, die Abschiebung der Familie in den Kosovo stelle eine Verletzung des Art. 3 EMRK dar, da die Behandlung der Erkrankung des mj. A. in seiner Heimat nicht ausreichend gewährleistet sei. Vorgelegt wurde ein ärztliches Attest des behandelnden Arztes Dr. R.C., aus dem hervorgeht, dass der mj. A. "im vergangenen Winter mit einer chronischen Bronchitis in kontinuierlicher Behandlung und Kontrolle in unserer Ordination" gewesen sei, "während der akuten Phasen Inhaltationen notwendig" gewesen seien, aus der Krankengeschichte ein Fieberkrampf vor 2 Jahren zu erwähnen sei und die Eltern deshalb angehalten seien "bei fieberhaften Infekten frühzeitig medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen". Weiters wurden eine Terminbestätigungsliste von Dr. R.C. sowie abermals der Entlassungsbericht des Landesklinikum St. Pölten vorgelegt. Zur medizinischen Situation im Kosovo wurde ausgeführt, dass aus der von der Behörde eingeholten Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten hervorgehe, dass bei dem Krankheitsbild des mj. A. eine Behandlung im Krankenhaus in Prizren erforderlich sei. Die Fahrstrecke von Dragash nach Prizren würde jedoch 30 Minuten betragen und sei bei Schlechtwetter äußerst problematisch. Lediglich im Krankenhaus in Prizren sei eine Behandlung kostenfrei, dabei müsse die Familie selbständig zum Krankenhaus kommen, ein Krankentransport stehe in der Regel nicht zur Verfügung. Die Ambulanz in XY, dem Heimatort der Familie, habe keinen Kinderarzt. Ein derartiger Transport des mj. A. zum Krankenhaus in Dragash mehrmals in der Woche sei der Familie jedoch nicht zumutbar. Bei neuerlichem Auftreten eines Fieberkrampfes sei eine unverzügliche Behandlung des mj. A. erforderlich. Da jedoch zwischen dem Heimatort XY und Dragash lediglich eine Hauptverkehrsstraße sei, wäre bei witterbedingten Behinderungen medizinische Hilfe in Dragash sehr schwer zugänglich.

 

Die erkennende Behörde hat über die rechtzeitige und zulässige

Berufung des Beschwerdeführers wie folgt erwogen:

 

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien, stammt aus dem Kosovo und gehört der Volksgruppe der Goraner an. In seiner Heimat halten sich weiterhin seine Eltern auf. Seine beiden Brüder E. und X haben im Bundesgebiet ebenfalls Asylanträge gestellt.

 

Zur allgemeinen Situation:

 

1. Einleitung

 

Die Gemeinde Dragash/Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Dragash/Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Pirzren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einem nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern.

 

Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung im Jahre 1981 lebten in Gora 18.500 Goraner. Die heutige Bevölkerungszahl wird auf 10 100 Personen1 geschätzt. Der Rückgang der Bevölkerungszahl erklärt sich daraus, dass viele Goraner die Ortschaft aufgrund der schweren Lebensbedingungen verlassen haben bzw. bezeichnen sich einige Bewohner heute nicht mehr als Goraner sondern allgemein als Bosniaken.2

 

Als Bosniaken werden alle Moslems slawischer Herkunft bezeichnet. Sie stellten im ehemaligen Jugoslawien die drittgrößte Bevölkerungsgruppe dar3. Die Kosovo-Bosniaken gliedern sich in zwei Gruppen. Die erste Gruppe setzt sich aus Bosniaken zusammen, die aus Bosnien, Montenegro, und vor allem aus dem Sand¿ak, nach dem Zerfall des osmanischen Reiches, in den Kosovo auswanderten. Heute leben diese vorwiegend in Pejë/Pec, Istog/Istok, Mitrovicë/Mitrovica und Prishtinë/Pristina.

 

Die zweite Gruppe ist im Kosovo autochton und bevölkert die Region inklusive die Stadt Prizren/Prizren, die Ortschaft Gora und ¿upa. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung im Kosovo in 1981 zählte die Volksgruppe der, zu jener Zeit allgemein Moslems genannten, Bosniaken 38.562 Mitglieder. Die aktuelle Zahl beläuft sich heute auf eine Gesamtbevölkerung von 32.0324. Die Mehrheit der Bosniaken lebt in der Gemeinde Prizren/Prizren, insgesamt 23.010 Personen. 5 500 leben in Pejë/Pec, 1 330 in Istog/Istok, 895 in Mitrovicë/Mitrovica, 561 in Leposaviq/Leposavic, 300 in Prishtinë/Pristina, 120 in Gjakovë/Dakovica. In allen anderen Gemeinden liegt die Zahl der Bosniaken unter 100 Personen.

 

Der Rückgang dieser Bevölkerungszahl erklärt sich teilweise auch aus dem Umstand, dass ein Teil der Moslems bzw. Bosniaken sich heute als Türken deklarieren. Die Zahl der Türken im Kosovo wird mit insgesamt 21 785 Personen beziffert.5

 

Vertreter der bosnischen Gemeinschaft sprechen von insg. 100.000 Kosovo-Bosniaken und geben an, dass die Hälfte bereits ausgewandert sei6. Nach 1999 wurden die Kosovo Bosniaken entweder als "Moslemische Slaven", als "Moslems" oder aber als "Torbesh" in verschiedenen Dokumenten angeführt. Eine exakte Definition der Volksgruppen ist allerdings entscheidend zur Verwirklichung der Minderheitenrechte, wie etwa Unterricht in der Muttersprache, Vertretung in politischen Institutionen, etc.

 

Gemäß den Angaben der Communities Section der UNMIK leben in Dragash/Draga¿ ausschließlich Goraner bzw. mit anderen Worten Bosniaken, die in Gora leben und somit aufgrund ihres Siedlungsgebietes Goraner genannt werden.7 Diese Verallgemeinerung entspricht allerdings nicht der Realität. Während sich die Mehrheit der Bewohner Goras tatsächlich als Goraner bezeichnen, gibt es immer noch Bewohner die sich als Bosniaken deklarieren.8 So gelten folgende Dörfer Goras als auschließlich bzw mehrheitlich von Bosniaken bewohnte Dörfer: Rapca, Radesa, Orcuse, Vraniste, Globocica, Mlike, Ljuboviste, Kukulane, Zlipotok, Brod and Re¿talica.9

 

Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an. Obgleich die Goraner einen Dialekt (Na¿inski) sprechen, welcher der mazedonischen Sprache verwandter ist als der Serbischen.10

 

Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Dragash/Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältniss. Die Ausführungen im folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿ gleichermaßen zu.

 

II. Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde

 

A. Politische Vertretung

 

Die Goraner haben eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet. Nämlich "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Vakat setzt sich zusammen aus den Parteien "Democratic Party of Bosniacs (DSB) von Prizren, Democratic Party Vatan von Dragash/Draga¿ und die Bosniac Party (BSK) aus Peje/Pec.

 

Während die Koalition für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken.

 

Die Goraner haben einen reservierten Sitz im Kosovo Parlament inne. Die Bosniaken haben drei reservierte Sitze, sowie einen weiteren Sitz aufgrund des letzten Wahlergebnisses.

 

Das Ministerium für Gesundheit wird von einem Bosniaken geleitet.

 

Die Goraner/Bosniaken sind auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten. Zwei Goraner und 3 Bosniaken gehören der 21 Mitglieder zählenden Gemeindeversammlung von Dragash/Draga¿ an. Die Parteienverteilung sieht folgendermaßen aus: 8 LDK (Demokratische Liga des Kosovo), 6 PDK (Demokartiche Partei des Kosovo), 5 Vatan Koalition (2 Goraner, 3 Bosniaken), 1 AAK (Alianz für die Zukunft Kosovos), 1 LPK (Volksbewegung Kosovo).

 

Der Vize-Präsident der Gemeindeversammlung ist Bosniake. Vier Direktorien der Gemeinde Dragash/Draga¿ unterstehen Bosniaken. Das Gemeindeamt für Volksgruppenangelegenheiten wird von einem Gorani geleitet, die Leitung des Amtes für Flüchtlingsrückkehr teilen sich ein Gorani und ein Albaner. Der Anteil der in den Gemeindeinstitutionen beschäftigter Mitarbeiter, goranischer bzw. bosniakischer Volkszugehörigkeit liegt insgesamt bei 38%.11 In allen wichtigen Gremien auf Gemeindeebene sind Goraner als auch Bosniaken in angemessener Zahl vertreten.

 

Im Kommunalgericht in Dragash/Draga¿ sind als Richter ein Gorani und ein Bosniake beschäftigt. Die verbleibenden sechs von insgesamt acht Richterposten haben Albaner inne. Daneben sind sechs weitere Mitarbeiter goranischer/bosniakischer Herkunft beim Gericht beschäftigt.

 

B. Zugang zum Bildungssektor

 

Zugang zum Bildungssektor wird für Goraner und Bosniaken zwar uneingeschränkt gewährleistet. Es besteht jedoch ein Magel an qualifiziertem Lehrpersonal mit bosnischen Sprachkenntnissen.12 Um diesem Problem entgegen zu wirken, wurden Lehrer aus Sarajevo/BIH und dem Sand¿ak beschäftigt.13

 

Insgesamt befinden sich 33 Grundschulen in der Gemeinde. 22 davon sind lediglich Volksschulen (1-4 Schulstufe) und befinden sich in entlegenen Bergdörfern. In der Stadt Dragash/Draga¿ gibt es eine Grundschule (1-9 Schulstufe), die von albanischen und goranischen/bosnischen Schülern besucht wird, sowie eine ethnisch gemischte Mittelschule. Schulklassen sind nach Volksgruppen getrennt, lediglich der Sport- und Englischunterricht wird gemeinsam gestaltet. Die Segregation ist erforderlich, da die Goraner ihre Kinder in serbischer Sprache unterrichten lassen und daher das serbische Curriculum und dementsprechend serbische Schulbücher Verwendung finden. In den von Bosniaken gewohnten Dörfern der Gemeinde Dragash/Draga¿ erfolgt der Unterricht in bosnischer Sprache. Das serbische Unterrichtsministerium finanziert den Schulbetrieb für Gorani. Dies führt dazu, dass goranische Lehrkräfte zwei Gehälter beziehen, eines vom kosovarischen Unterrichtsministerium und ein zusätzliches Gehalt vom serbischen Ministerium in Belgrad.

 

Die Goraner bezeichnen Serbisch als ihre Muttersprache, nur ein kleiner Teil gibt Bosnisch als Muttersprache an. Dementsprechend fordern sie Unterricht in serbischer Sprache und kooperieren mit den Institutionen in Serbien. Diese Affiliation zu Serbien führte dazu, dass sie unmittelbar nach dem Krieg von den Albanern als Kollaborateure der Serben betrachtet wurden. Es kam vereinzelt zu Übergriffen gegenüber dieser Volksgruppe. Mittlerweile hat sich die Sicherheitslage verbessert und konnten seit 2001 keine Übergriffe dokumentiert werden.

 

C. Zugang zum Gesundheitssektor, Sozialsystem, Arbeitsmarkt

 

Die Stadt Dragash/Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde, die eine medizinische Basisversorgung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner.

 

Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen. Es existieren spezielle Mechanismen, um sicherzustellen, dass auch isoliert bzw. in Enklaven lebende ethnische Minderheiten Zugang zu diesem System haben. Um die Effektivität des Systems sicherzustellen, wurden strenge Kriterien aufgestellt. So müssen alle Antragsteller Unterlagen vorlegen, die ihre Hilfsbedürftigkeit dokumentieren. Angestellte der Zentren für Sozialarbeit besuchen in Einzelfällen auch Familien, um die gemachten Angaben zu überprüfen.

 

Goraner und Bosniaken sind bei der Arbeitssuche und beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. Die Kriterien Sozialhilfe zu erhalten sind allgemein sehr hoch angesetzt und daher der Kreis der Bezieher eingeschränkt. So haben Anspruch auf Sozialhilfe nur Familien mit mindestens zwei minderjährigen Kindern. Eine Erwachsene kinderlose Person (bzw. dessen Kinder bereits volljährig sind), hat nur dann Anspruch auf Sozialhilfe, wenn es das Pensionsalter in Höhe von 65 Jahren erreicht hat. Ist die Person unter 65 muss ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Alle Antragsteller sind in der Regel zwar arbeitslos aber dennoch nicht alle auch arbeitsunfähig, weshalb viele vom Bezug der Sozialhilfe ausgeschlossen werden.

 

In der Gemeinde Dragash/Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden.

 

Die Lebensbedingungen in der Gemeinde Dragash/Draga¿ sind gleichermaßen für Albaner und Goraner schwierig. Bedingt durch die isolierte Lage der Gemeinde14 mit schlechter Infrastruktur, bleiben Investitionen in der Region aus. Die Gemeinde Dragash/Draga¿ zählt zur unterentwickeltsten Region Kosovos. Alle Fabriken die in der Gemeinde bestanden wurden nach dem Krieg stillgelegt. So etwa die Textilfabrik "Drateks", die vor dem Krieg 600 Arbeitsplätze bot. 2005 wurde die Fabrik durch die KTA (Kosovo Trust Angency) privatisiert und an das lokale Unternehmen "KUK Commerc" verkauft. Bisher wurde die Fabrik nicht wieder in Betrieb genommen. Die Lebensmittelkette "Sharr Prodhimi" beschäftigte nach dem Krieg zuletzt noch 230 Mitarbeiter. Seitdem dieses Unternehmen nicht mehr vom "World Food Programm" finanziell unterstützt wird, ist auch die Anzahl der Mitarbeiter drastisch reduziert worden.

 

Die Arbeitslosenrate ist extrem hoch. Die Gemeindeinstitutionen sind derzeit der größte Arbeitgeber in der Gemeinde. Die Gemeinde Dragash/Dragas konzentriert sich darauf einen Tourismus Sektor aufzubauen und erhofft sich damit die Immigration vor allem der jungen Bevölkerung Goras zu stoppen.

 

D. Sicherheitslage

 

Die Polizeistation der Stadt Dragash/Draga¿ wurde im November 2004 in die Zuständigkeit der lokalen Polizeikräfte (KPS) übertragen. Dem albanischen Polizeikommandanten ist ein Goraner als Stellvertreter zur Seite gestellt. Von den insgesamt 76 Polizeibeamten sind 43 Albaner und 33 Goraner bzw. Bosniaken. Neben der Polizeistation in der Stadt besteht eine weitere im Dorf Krushevë/Kru¿evo, wo zwei Polizisten, goranischer Herkunft, Dienst verrichten.

 

Die Polizeieinheiten, die in Gora ihren Dienst verrichten, setzen sich aus Goranern und Bosniaken zusammen, die regelmäßig mit der Bevölkerung Kontakt aufnehmen, um deren Sicherheitsgefühl zu stärken.

 

Kosovoweit sind 8% aller Polizeiposten an Bosniaken vergeben. Dies stellt eine positive Diskriminierung der Bosniaken dar, die im Verhältnis zu ihrem Bevölkerungsanteil überproportional bei der Polizeiinstitution vertreten sind.15

 

Die lokalen Polizeikräfte werden von 5 internationalen Polizisten (UNMIK-Police) unterstützt. Zudem ist ein türkisches KFOR Battalion als Teil der unter deutschem Kommando stehenden multhinationalen Brigade Süd in Dragash/Draga¿ stationiert. Im April 2002 hat die deutsche KFOR ein CIMIC Office in der Stadt Dragash/Draga¿ eröffnet. Das CIMIC Office unterstützt humanitäre Projekte und ermöglicht über dieses Büro der Bevölkerung eine direkte Kontaktaufnahme mit den KFOR Sicherheitskräften.

 

Im Dezember 2004 wurde zwischen der UNMIK und KFOR ein "Memorandum of Understanding" (MOU) unterzeichnet, welche spezifische Mechanismen und eine Kooperation zwischen der lokalen Polizei (KPS) und der KFOR zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorsieht. Die Kooperation zwischen der KFOR und der KPS in der Gemeinde ist sehr gut.

 

Illegale Grenzübertritte16 und illegale Holzfällungen stellen die größten Probleme dar, mit denen die Sicherheitskräfte der Region zu kämpfen haben.

 

Interethnische Konflikte gibt es keine. Seit 2001 gab es keine ethnisch motivierten Übergriffe auf Goraner, Bosniaken oder Albaner.

 

Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vertretern der Polizei, der KFOR, der Gemeindevertretern und Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten.

 

Alle Volksgruppen leben friedlich nebeneinander und gibt es keine besondere Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft. Die Goraner genießen im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Nennenswert ist, dass eine große Anzahl an Goraner in Serbien17 lebt bzw. arbeitet. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Pizren, Gora und Belgrad.18 Da UNMIK Dokumente von den serbischen Behörden nicht anerkannt werden, haben Goraner sich serbische Reisepässe in Kragujevac19 ausstellen lassen, dies ermöglicht es ihnen zwischen Serbien und dem Kosovo zu reisen.

 

Der UNHCR verweist ebenfalls darauf, dass die Goraner bzw. Bosniaken keine schutzbedürftige Gruppe in der Gemeinde sind.20

 

E. Schlussfolgerung

 

In weiten Teilen des Kosovo herrscht der Kampf ums wirtschaftliche Überleben den Alltag der Menschen ungeachtet ihrer ethnischen Volkszugehörigkeit.21 Die Situation der Goraner und Bosniaken wie auch der übrigen Bevölkerung ist geprägt durch eine hohe Arbeitslosigkeit und wirtschaftlicher Not.22 Dies ist bedingt durch die allgemein schlechte wirtschaftliche Lage im Kosovo im Allgemeinen und in der Gemeinde Dragash/Draga¿ im Speziellen.

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Goraner und Bosniaken der Gemeinde Dragash/Draga¿ keiner Verfolgung oder Übergriffen aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt sind. Mangel an Arbeitsplätzen zwingt viele Bewohner, Goraner und Bosniaken gleichermaßen wie Albaner, die Gemeinde Dragash/Draga¿ zu verlassen.

 

(Gutachten vom August 2006)

 

Der Zugang zum Gesundheitssektor, zum Sozialsystem, zum Arbeitsmarkt, zur medizinischen Versorgung steht der Volksgruppe der Goraner in der Gemeinde Dragash/Draga¿ uneingeschränkt zu. Die Goraner sind keinerlei Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt. Im Bereich des Erziehungswesens kommt es seit 1999 immer wieder zu Spannungen, da ein Teil der goranischen Bevölkerung die kosovarischen Institutionen nicht anerkennt und stattdessen die serbischen parallelen Strukturen aufrechterhält.

 

[...]

 

Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung.

 

Es kam zwar in der Vergangenheit zu sporadischen Sprengstoffanschlägen zumeist auf Institutionen der serbischen Parallelverwaltung im Kosovo, so etwa dem Koordinierungszentrum der serbischen Regierung am 1.10.2006 im Dorf Gornja Rapca und der serbischen Bank in Dragash/Draga¿ am 18.02.2006. Diese Anschläge sind in Zusammenhang mit den politischen Entwicklungen in der Region zu sehen. Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, von der UNMIK dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert.

 

Bei allen Anschlägen waren bisher keine Opfer zu beklagen und beschränkten sich diese großteils auf reine Sachbeschädigungen.

 

Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichef von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Dragash/Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus.

 

Mit Bezug zur Bewegungsfreiheit ist festzustellen, dass diese für die Gorani im gesamten Kosovo gewährleistet ist.

 

Anderseits ist festzustellen, dass trotz der angeblich fehlenden Albanischkenntnisse viele Goraner im gesamten Kosovo (Prizren, Peja/Pec, Prishtinë/Pri¿tina, Gjilan/Giljane, Ferizaj/Uro¿evac, usw.) wirtschaftlich tätig sind. Die Abgeschiedenheit der Bergregion Gora hat bereits vor 1999 zahlreiche Goraner dazu veranlasst, aus ihrem Heimatort wegzuziehen und im restlichen Kosovo sowie in Zentralserbien (vorwiegend Belgrad, Novi Pazar) Wirtschaftsbetriebe zu gründen. Traditionell sind die Goraner im Gastgewerbe tätig, es bestehen auch heute noch im gesamten Kosovo zahlreiche Konditoreien, Bäckereien, und Restaurants, die im Eigentum von Goranern stehen und von diesen betrieben werden.

 

Hinsichtlich der Bewegungsfreiheit sei an dieser Stelle auch auf einen Bericht der NGO "Balkan Peace Team" hingewiesen. Mitarbeiter dieser internationalen NGO, welche nach dem Konflikt im Kosovo Versöhnungsarbeit geleistet haben und selbst in der Gemeinde lebten, machten zur Sicherheitslage bereits im März 2000, also 8 Monate nach dem Konflikt, die Feststellung, dass jene Goraner die größten Bedenken hätten, die jeglichen Kontakt mit der albanischen Bevölkerung meiden. So heißt es im Bericht wörtlich : "That is, villages that have had less opportunity to visit Dragash and interact with its inhabitants are also the villages that appear to have the greatest security concerns."

 

Interessant sind die Schlussfolgerung in dem Bericht, wonach jegliche Sicherheitsbedenken und damit verbunden eingeschränkte Bewegungsfreiheit dann nicht mehr vorzuherrschen scheinen, wenn es um wirtschaftliche Interessen geht, so etwa an Markttagen, Zitat:

"However, what might be viewed as limited mobility for the Goran inhabitants disappears on market day when Goran residents can be seen in all sections of the town. Also, merchants can be heard using both languages - that is, Albanian and "Bosnian" ("Bosnian" being the language that the Goran call their mother tongue).23

 

Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ nach Beendigung des bewaffneten Konflikts wird auch in dem OSCE Bericht "As Seen, As Told", Teil II" als relativ gut beurteilt, Zitat: "From June to September, the town of Dragas/Dragash in Gora/Dragash was relatively calm, certainly in contrast to the situation in Prizren/Prizren. Violent incidents did occur although sporadically."24

 

Selbst in der Phase zwischen Abzug der serbischen/jugoslawischen Sicherheitskräfte und vor der Stationierung von KFOR Einheiten in Dragash/Draga¿, kam es zu keinem einzigen Mord, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam.

 

Müller umschreibt die Situation in dieser sehr problematischen Phase wie folgt, Zitat: "In der Phase zwischen Kriegsende und der Stationierung von KFOR Einheiten in Dragas/hkam es zu Übergriffen auf Gorani. Mehrere Gorani wurden angegriffen und/oder dazu gezwungen, Dragas/h zu verlassen wie auch Häuser geplündert wurden. Allerdings kam es zu keinem einzigen Mord an einem Gorani in dieser Zeit".25

 

Anders als mit der Sicherheitslage verhält es sich mit der Wirtschaftsituation. Die Gemeinde Dragash/Draga¿ ist wirtschaftlich unterentwickelt und bietet kaum Arbeitsplätze für die Bevölkerung. Dementsprechend hoch ist die Arbeitslosenrate. Insgesamt waren im Jahr 2006 5535 (4384 Albaner und 1140 Goraner/Bosnier) Personen arbeitslos gemeldet. Die tatsächliche Anzahl ist weit höher. Die katastrophale wirtschaftliche Lage zwingt viele Goraner, wie auch Albaner ihre Heimat zu verlassen.

 

Dass aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage viele Bewohner von Dragash/Draga¿ ihre Heimat verlassen, wird auch vom Vorsitzenden des Amtes für Volksgruppenangelegenheiten (einem Gorani) bestätigt. So erklärte der Vorsitzende, dass die Migration seit 200 Jahren einhält. Gorani haben sich zumeist als Gastarbeiter in Serbien und Montenegro (Belgrad, Novi Sad, Nish, Novi Pazar, Kraljevo, Podgorica), BIH (Sarajevo), Mazedonien (Skopje) und Kroatien (Zagreb, Rijeka) niedergelassen. Der Zerfall des ehemaligen Jugoslawiens führte dazu, dass viele Goraner in westeuropäische Länder flüchteten. Beliebtestes Zielland unter den Gorani ist nach wie vor Österreich. Als Grund wird von Goranern selbst angeführt, die relative Nähe zum Heimatland, sowie dass Österreich als einziges Land die Goraner nach wie vor akzeptiert, wörtlich: "uns einen Aufenthaltsstatus und Arbeit gibt"26. Dementsprechend äußern viele den Wunsch nach Österreich zu gehen um dort zu arbeiten, da es im Kosovo keine Arbeit für sie gibt.

 

Das sog. Municipal Returns Office (Gemeindeamt für Rückkehrfragen) ebenfalls unter dem Vorsitz eines Gorani, sieht im sog. "Municipal Return Strategy" für das Jahr 2007, Projekte in Höhe von Euro 1,952.802.00 vor. Die Projekte sollen einerseits die unaufhaltsame wirtschaftliche Migration stoppen und andererseits die Rückkehr von Flüchtlingen ermöglichen. Im zuvor erwähnten Papier heißt es wörtlich, dass seit der Normalisierung der Sicherheitslage im Jahre 2002, viele Flüchtlinge eine Rückkehr befürworten und dementsprechend bereits zahlreiche sogenannte "Go and See Visits"27 stattgefunden haben. Der Municipal Return Officer deklariert ausdrücklich, dass sich die Sicherheitslage seit 2002 normalisiert hat28.

 

Im Papier (Municipal Return Strategy") werden folgende Gruppen von Flüchtlingen angeführt:29

 

Personen, die sich der Einberufung zur jugoslawischen Armee durch Flucht entzogen haben;

 

Personen, die mobilisiert waren und 1999 mit der Jugoslawischen Volksarmee die Region verließen;

 

IDPs (Intern Vertriebene Personen) aufgrund wirtschaftlicher Gründe.

 

Im Dokument wird ausdrücklich angeführt, dass wirtschaftliche Flüchtlinge, die größte Gruppe der Flüchtlinge ausmachen. An anderer Stelle heißt es, dass eine Repatriierung dieser Personen aus dem Ausland (westeuropäischen Staaten), zu einer Verschärfung der wirtschaftlich schlechten Lage in der Gemeinde führen würde. Mit einer solchen Begründung, hat das Volksgruppenamt am 20.2.2007 ein Schreiben an die Länder Österreich, Deutschland, Italien, Schweiz, Luxemburg, Belgien, Norwegen, Finnland und Frankreich mit dem Appell gerichtet, Minderheitenangehörige nicht abzuschieben, da die Arbeitslosenrate enorm hoch ist und die Wirtschaftlage in der Post Konflikt Region extrem schlecht ist. Zitat aus dem Schreiben:

"Because of poor economic situation in the Municipality the need of minority community for migration is lasting over 200 years". Weiters heißt es ausdrücklich im Dokument, dass "Niemand gezwungen wird seine Heimat zu verlassen, dennoch solle jenen geholfen werden, die sich für eine Migration entschieden haben".30

 

Sicherheitsprobleme werden weder in der Municipal Return Strategy noch im Appell angeführt, obwohl diese von Goranern selbst verfasst wurden. Bemerkenswert ist, dass das Schreiben auch keinen Verweis darauf enthält, dass Personen die bei der Jugoslawischen Volksarmee (im folgenden JVA) mobilisiert waren, einer besonderen Gefährdung ausgesetzt seien.

 

Die Abgeschiedenheit der Bergregion Gora veranlasste zahlreiche Goraner dazu aus ihrem Heimatort wegzuziehen und im restlichen Kosovo, sowie in Zentralserbien (Belgrad, Novi Pazar, etc) wirtschaftlich tätig zu werden. Traditionell sind die Goraner im Gastgewerbe tätig, es bestehen auch heute noch im gesamten Kosovo zahlreiche Konditoreien, Bäckereien, und Restaurants die im Eigentum von Goranern stehen und von diesen betrieben werden.

 

Die allgemein gute Sicherheitslage in Dragash/Draga¿ führt dazu, dass gegenwärtig auch der UNHCR die Goraner als nicht gefährdete ethnische Minderheit im Kosovo einstuft. Zu dieser Ansicht kam der UNHCR bereits in ihrem Bericht aus dem Jahre 2003, Zitat: "Within Dragash, inter-ethnic relations with Albanians are slowly relaxing. At this time, Gorani do not face security threats.31

 

Allgemein ist festzuhalten, dass Goraner gegenwärtig aufgrund ihrer ethnischen Herkunft kosovoweit keiner Gefährdungslage ausgesetzt sind. Es kommt zu keiner Verfolgung der goranischen Volksgruppe.

 

(Gutachten vom September 2007)

 

Die allgemeine Lage ergibt sich aus Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll vom 31.10.2007 sowie aus dem Gutachten, das dem Beschwerdeführer schon mit der Ladung zur Verhandlung am 31.10.2007 übermittelt wurde, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist und auch vom Beschwerdeführer nicht konkret bestritten wurde. Die zur Feststellung der allgemeinen Situation herangezogenen Gutachten stammen von einer Autorin, die an der Universität Wien Rechtswissenschaften studiert hat, und im Jahre 2000 promovierte. Ihre Dissertation erschien 2003 unter dem Titel "Kosovo - Recht auf Unabhängigkeit?". Seit 1997 ist sie im Menschenrechtsbereicht sowohl für nationale Institutionen und NGOs (Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte, UBAS, MIIC, etc.) als auch für internationale Organisationen (Amnesty International, ICMPD, UN - Mission Kosovo, derzeit OSZE Mission Kosovo) tätig und beschäftigt sich seitdem mit der Lage auf dem Balkan, insbesondere dem Kosovo. In zahlreichen Berichten wurde unter anderem die Sicherheitslage im Kosovo allgemein und für Minderheiten insbesondere, der Zugang für Minderheiten zum Gesundheitswesen, Erziehungswesen, Arbeitsmarkt, Sozialleistungen und anderen Gemeindeleistungen, die Eigentumsrechtliche Problematik, die Situation von Rückkehrern, die Situation allein stehender Frauen und andere Aspekte einer Analyse und objektiven Bewertung unterzogen. Es bestehen also überhaupt keine Anhaltspunkte, wonach die Gutachten nicht objektiv verfasst worden wären, bzw. dass sie nicht der tatsächlichen Situation im Kosovo entsprächen, wobei insbesondere nochmals zu betonen ist, dass die Autorin vor Ort tätig ist. Die Berufungsbehauptungen von dauernden gravierenden Übergriffen auf Goraner im Kosovo sind demgegenüber vollkommen unbelegt, weshalb diesen nicht zu folgen war. Insbesondere hat sich die vor Ort tätige oberwähnte Autorin des Gutachtens mit der Sicherheitslage der Goraner im Kosovo auseinandergesetzt, die unter Heranziehung vieler Quellen, so auch des UNHCR, keine Gefährdung von Goranern schon aufgrund ihrer Ethnie ergeben hat. Demgegenüber werden in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.11.2007 Granatangriffe auf Busse und ein Überfall auf eine Tankstelle genannt, ohne zu belegen, ob diese ethnisch motiviert waren. Vielmehr wird schon in Beilage A zum Verhandlungsprotokoll vom 31.10.2007 darauf hingewiesen, dass die Anschläge auf die Busse nicht ethnisch motiviert waren, sondern auf einen Streit zweier konkurrierender Busunternehmer zurückzuführen sind, wie im Allgemeinen in Beilage A zum Verhandlungsprotokoll vom 31.10.2007 das in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.11.2007 genannte Gutachten in schlüssiger Weise widerlegt wird. Insbesondere können keine derartig viele, belegte, ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner seitens des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden, dass von einer Gefährdung aller Goraner im Kosovo ausgegangen werden könnte.

 

Das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete Gefährdungssituation in seiner Heimat ist nicht glaubhaft.

 

So berichtete der Beschwerdeführer äußerst vage von Übergriffen durch Albaner, wobei er nicht in der Lage war, konkrete Zeitpunkte und detaillierte Situationsabläufe wiederzugeben. Er konnte weder angeben, wie oft genau er von Albanern angegriffen worden sei, noch, welche - nach seiner Aussage ohnehin eher leichte Verletzungen - er davongetragen habe. Konkret zu den Vorfällen befragt, wich der Beschwerdeführer in seinen Antworten aus und gab vor der Behörde an, was "in der Regel" bei Angriffen auf Goraner geschehe und wo sie "in der Regel" stattfänden. Auch aus den Aussagen der Frau des Beschwerdeführers ist für diesen nichts zu gewinnen: Trotz mehrmaliger Nachfrage konnte diese nicht angeben, ob bzw. welche Verletzungen sie an ihrem Mann wahrgenommen habe. Der Beschwerdeführer versuchte diesen Widerspruch dadurch aufzuklären, dass er angab, die Verletzungen seien schnell wieder zurück gegangen. Es ist jedoch objektiv schwer nachzuvollziehen, warum die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Wahrnehmungen betreffend die Verletzungen gemacht haben sollte, wo sie doch gemeinsam mit ihm im selben Haushalt gelebt habe und - nach den Schilderungen des Beschwerdeführers - diese Vorfälle doch einen gravierenden Eingriff in das Leben des Beschwerdeführers darstellten. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass diese angeblichen Verletzungen immer gerade dann aufgetreten sein sollten, wenn sich die Frau des Beschwerdeführers nicht bei ihrem Mann in XY, sondern gerade bei ihrem Vater in Bosnien aufgehalten habe und deshalb keine konkreten Angaben machen könne, wobei der Beschwerdeführer auch über entsprechenden Vorhalt nicht etwa behauptete, seine Frau sei damals nicht zu Hause gewesen, sondern er wisse nicht, warum seine Gattin seine Verletzungsspuren nicht habe angeben können. Wäre seine Gattin damals nicht zu Hause gewesen, hätte der Beschwerdeführer dies antworten müssen und nicht er wisse nicht, warum seine Gattin seine Verletzungsspuren nicht habe angeben können. Der Beschwerdeführer behauptete zudem auch, dass er der Frau nichts von den Vorfällen erzählt habe, sie habe nur manchmal die Folgen gesehen, demgegenüber konnte die Frau aber diese "Folgen" nicht konkret beschreiben. Entgegen der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er seiner Frau nichts von den Vorfällen erzählt habe, gab seine Gattin zu Protokoll, dass er ihr einige Male davon erzählt habe. Erst über Vorhalt behauptete der Beschwerdeführer, dass er der Gattin davon erzählt habe, wenn man es gesehen habe. Erst über mehrfaches Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, dass er Blutergüsse rechts neben der Nase, am rechten Oberarm und ein wenig oberhalb des rechten Knies erlitten habe, wogegen die Gattin zuerst überhaupt keine konkreten Angaben zu den Verletzungsspuren des Gatten machte, erst über mehrfache Vorhalte nennt sie "Abdrücke von Ohrfeigen", sodass nicht angenommen werden kann, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend konkrete Vorfälle in seiner Heimat den Tatsachen entspricht, da diesbezüglich auf konkrete Fragen konkrete Antworten des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu erwarten sind, die überdies im Wesentlichen übereinstimmen. Das ist aber wie aufgezeigt nicht der Fall.

 

Zudem hat schon das Bundesasylamt auf die allgemeine Situation im Kosovo zutreffend hingewiesen, die eine Gefährdung von Goranern gegenwärtig nicht erkennen lässt. So sind auch die Behauptungen von andauernden Belästigungen und auch gewaltsamen Übergriffen seitens Albaner gegen den Beschwerdeführer nicht mit den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Einklang zu bringen.

 

Auch durch das Vorbringen bezüglich der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers und die angeblich daraus entstandenen Probleme konnte keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass sein Vater trotz seiner kritischen Tätigkeit und trotz seiner pro-serbischen Einstellung derzeit in XY lebe und arbeite. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dem Beschwerdeführer größere Unannehmlichkeiten drohen sollten, wenn doch sein Vater - der ja aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers unmittelbarer bedroht sein müsste - offenbar weiter unbehelligt in XY leben kann. Zudem konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären, warum er dies nicht bereits beim Bundesasylamt erwähnte, wenn tatsächlich diesbezüglich eine Gefährdung bestünde.

 

Betreffend die medizinische Versorgung im Kosovo ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass diese gewährleistet und auch Goranern zugänglich ist. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Vorfall, bei dem der Frau des Beschwerdeführers im Spital angeblich eine Spritze vorenthalten wurde, als persönlichen Angriff gegen die Familie zu werten sei. Insbesondere ereignete sich der Vorfall im Jahre 1998, also in Zeiten der serbischen Verwaltung, weswegen dieser Vorfall schon von daher keine Gefährdung der Goraner durch Albaner aufzuzeigen vermag. Auch bezüglich der Aufenthalte des Beschwerdeführers und seiner Frau in Bosnien ergaben sich bei der Befragung Widersprüche. Der Beschwerdeführer konnte nicht genau angeben, wann er in Bosnien und wann er in seiner Heimatstadt XY aufhältig war und blieb in seinen Angaben eher vage. Auch die Frau des Beschwerdeführers vermochte die Zeiträume der Aufenthalte in Bosnien nicht exakt abzugrenzen. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers wiederum gaben als Wohnort des Beschwerdeführers Bosnien an, während dieser versicherte als Lebensmittelspunkt immer XY gehabt zu haben.

 

Insgesamt betrachtet haben sich jedenfalls derart gravierende Ungereimtheiten und Widersprüche ergeben, sowie ist das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Feststellungen zur allgemeinen Situation nicht in Einklang zu bringen, weshalb eine konkrete Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in seiner Heimat nicht festgestellt werden konnte.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Gem. § 75 Abs. 7 AsylG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist das gegenständliche Verfahren vom zuständigen

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten