TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/20 D2 266229-4/2008

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Veröffentlicht am 20.08.2008
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Spruch

D2 266229-4/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Feßl als Einzelrichter über die Beschwerde des M.N., geb. 00.00.1979, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.05.2008, FZ. 0804.330-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Absatz 1 AVG und § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte bereits am 23.06.2004 einen (ersten) Asylantrag ein. In den am 25.06.2004 und 02.02.2005 durchgeführten Einvernahmen berief er sich im Wesentlichen darauf, dass er Staatsangehöriger des Staates Kamerun sei und zur Volksgruppe der Bakweri gehöre. Er sei im Zeitraum 2000 bis 2004 wegen oppositioneller politischer Betätigung mehrfach misshandelt und verhaftet worden. Zur Untermauerung seines Vorbringens legte der nunmehrige Beschwerdeführer unter anderem eine Mitgliedskarte der Oppositionsbewegung SCNC (Southern Cameroon National Council) vor. Mit Bescheid vom 23.03.2005, 0412.946-BAL, dem nunmehrigen Beschwerdeführer zugestellt am 26.03.2005 in der Justizanstalt Wels hat das Bundesasylamt diesen (ersten) Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Des Weiteren wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von M.N. nach Kamerun gemäß § 8 Absatz1 AsylG für zulässig erklärt und die Ausweisung des nunmehrigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 8 Absatz 2 AsylG angeordnet. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass dem Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse. Im Zuge der vor der Erstaufnahmestelle West kurz nach der Einreise (am 25.06.2004) durchgeführten Einvernahme habe der nunmehrige Beschwerdeführer unter Vorlage der Beweismittel massive Verfolgungsmaßnahmen durch die Behörden Kameruns behauptet. In der Folge sei er am 02.02.2005 während der Untersuchungshaft einer weiteren Befragung unterzogen worden. Diese habe zum Ergebnis geführt, dass er offensichtlich ohne gehörige Vorbereitung nicht in der Lage sei, auch nur annähernd Informationen über seine behauptete Tätigkeit als Politiker in Kamerun preiszugeben. Er sei nicht einmal mehr in der Lage gewesen, den SCNC (politische Bewegung) als solchen zu titulieren, geschweige denn Näheres darüber zu sagen. Vielmehr habe er den SCNC fälschlich als "N.T.N.C." bezeichnet und behauptet, dass dieser mit dem SCNC ident sei. Bei den vorgelegten Dokumenten handle es sich offenbar um diverse Gefälligkeitsschreiben beziehungsweise um falsche oder gefälschte Schreiben. Da kein Familienbezug zu einem dauerndaufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, stelle die Ausweisung auch keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar. Über dies führe eine individuelle Abwägung zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 EMRK gerechtfertigt anzusehen sei. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2005 erwuchs in Rechtskraft. Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte zwar am 24.09.2005 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ein, doch wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2006, 0412.946-BAL gemäß § 71 Absatz 1, Ziffer 1 AVG abgewiesen. Auch die gegen diesen den Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid gerichtet Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Berufungsbescheid vom 10.10.2006, Zahl: 266.229/4-XII/36/06 abgewiesen.

 

Am 09.05.2008 langte beim Bundesasylamt, EAST-West ein neuerliches mit "Asylantrag" übertiteltes Schreiben ein. In diesem wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer ein "politischer Flüchtling" sei, der sich vom 13.01.2006 bis 13.05.2009 in der Justizanstalt Linz in Haft befindet. Am 15.05.2008 wurde vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung durchgeführt. In dieser Erstbefragung gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, am 23.06.2004 von Afrika kommend mit Hilfe eines Schleppers nach Österreich eingereist zu sein. Er habe sein Heimatland aus "politischen Beweggründen" verlassen. Da er politisch verfolgt würde, würden ihn die Leute im Falle einer Rückkehr töten.

 

Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde am 21.05.2008 mitgeteilt, dass die Zurückweisung seines (neuerlichen) Antrages auf internationalen Schutz beabsichtigt ist, zumal entschiedene Sache im Sinne des § 68 des AVG vorliege.

 

In der am 23.05.2008 in Anwesenheit des Rechtsberaters vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme gab der nunmehrige Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er einen neuerlichen Antrag gestellt habe, weil sich das Problem des Heimatlandes noch immer fortsetze. Das ist der Grund, warum er wieder ansuche. Es handle sich um ein politisches Problem. Es sei wegen dem Präsidenten, dies sei das politische Problem. Er habe diese Probleme bereits bei der ersten Asylantragsstellung angeführt. Seit der ersten Antragsstellung habe er Österreich nicht verlassen. Es gäbe keine in Österreich aufhältigen Personen, zu welchen er ein besonders enges Verhältnis habe, er ersuche, dass man ihm noch eine weitere Chance gebe, da das Problem in seiner Heimat weiterhin bestehe. In Österreich sei er insofern berufstätig gewesen, als er Zeitungen ausgetragen habe. Nach 4 Monaten habe er "das erste Problem" bekommen.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 die Ausweisung des nunmehrigen Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun verfügt, dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:

 

Der erste Asylantrag vom 23.06.2004 sei rechtskräftig abgewiesen worden. Mit dieser Entscheidung sei auch "der Refoulement-Sachverhalt" im Sinne des § 57 FRG (jetzt § 50 Absatz 2 FPG) "berücksichtigt" worden. Der Antragsteller habe im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht beziehungsweise habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der Antragsteller habe seit der rechtskräfitgen Entscheidung seines ersten Asylantrages Österreich nicht verlassen. Es hätten sich keine Überstellungshindernisse gemäß Artikel 3 und 8 EMRK ergeben. Die den Antragsteller treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat habe sich nicht geändert. (Diesbezügliche detaillierte Feststellungen sind im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 5 bis 10 enthalten). Der Antragsteller habe selbst bestätigt, dass er Österreich seit der ersten Asylantragstellung nicht verlassen habe und sich auf die bereits im ersten Asylverfahren getätigten Angaben gestützt. Der Antragsteller habe zur Begründung des nunmehrigen Antrages ausschließlich Umstände geltend gemacht, die seinen Schilderungen zu Folge schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 28.03.2005 im ersten Asylverfahren bestanden hätten. Diese Umstände seien von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Antragstellers die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden beziehungsweise von Amtswegen zu berücksichtigen wären, seien nicht ersichtlich. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 sei die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden. Es liege kein Familienbezug zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten in Österreich vor, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle. Die Ausweisung sei dringend geboten, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet rechtswidrig und die Übertretung von nicht unerheblicher Bedeutung sei. Außerdem bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Ausreise, weil der nunmehrige Beschwerdeführer bereits wegen mehrerer strafrechtlicher Delikte rechtskräftig verurteilt worden und die Ausweisung zur Verhinderung weiterer strafbarerer Handlungen geboten sei.

 

Mit der fristgerecht eingebrachten Berufung vom 04.06.2008 wird beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) internationaler Schutz im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 gewährt werde.

Dies - kurz zusammengefasst - mit folgender Begründung:

 

Kamerun werde von der Partei RDPC dominiert. Im Jahr 2006 sei es zu Auseinandersetzungen der gegnerischen Fraktionen und Anhängern der RDPC gekommen. Dabei habe es sogar ein Todesopfer gegeben. Die SCNC, welcher der Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) angehört habe, sei keine einheitliche Organisation. Es gäbe vielmehr eine unübersichtliche Vielzahl von Fraktionen, die das Ziel verfolgen würden, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Die SCNC sei nicht als politische Partei anerkannt und stehe außerhalb der Verfassung von Kamerun. Im Jänner und Februar 2000 sei eine Vielzahl von SCNC-Mitgliedern zunächst wochenlang ohne Anklage inhaftiert und schließlich wieder ohne Begründung entlassen worden. Der Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) sei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der SCNC massiv verfolgt und sogar gefoltert worden. Durch die Folter und Schläge, sei sein linkes Auge zerstört worden. Bis heute seien Narben der Folter und Misshandlungen an den Händen und am Körper des Berufungswerbers (nunmehr: Beschwerdeführers) ersichtlich. Die Menschenrechtspraxis der Regierung in Kamerun sei weiterhin schlecht, es habe auch im Jahr 2007 zahlreiche Menschenrechtsverletzungen gegeben. Auch Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen seien häufig. Übergriffe der Sicherheitskräfte würden nicht zufriedenstellend verfolgt. Der Berufungswerber (nunmehr: Beschwerdeführer) habe aufgrund der Mitgliedschaft bei der SCNC und der ständigen Angst vor körperlichen Misshandlungen und der Angst um sein Leben das Heimatland verlassen und sei nach Österreich gelangt. Aufgrund dieser Verhältnisse und der Mitgliedschaft bei der SCNC drohe dem Berufungswerber im Falle einer Ausweisung nach Kamerun eine Verhaftung sowie neuerliche Folter aufgrund Zugehörigkeit einer politischen Gruppe. Es liege somit Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor, weshalb "der Status eines Asylwerbers zu zuerkennen" sei.

 

Der Asylgerichtshof hat über diese Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu werten ist, erwogen wie folgt:

 

Das gegenständliche Verfahren war bereits am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist nunmehr gemäß § 75 Absatz 7 AsylG 2005 (eingefügt durch BGBl I 4/2008) vom Asylgerichtshof fortzuführen. Gemäß § 23 AsylGHG BGBl I 4/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" nunmehr der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof hat gemäß § 63 Abs. 3 Z 1 lit b und Z 2 durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

Der Asylgerichtshof liegt seiner Entscheidung, die im angefochtenen Bescheid (Seite 4 -letzter Absatz bis Seite 10 - letzter Absatz des angefochtenen Bescheides) enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde. Auch der Asylgerichtshof geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner ersten Asylantragsstellung in Österreich durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat (und somit das Hoheitsgebiet der europäischen Union nicht verlassen hat und somit nicht in sein Heimatland zurückgekehrt ist) und dass kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann. Des Weiteren geht auch der Asylgerichtshof davon aus, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat Kamerun nicht in relevanter Weise geändert hat. Die erkennende Behörde erachtet auch die im angefochtenen Bescheid enthaltenen beweiswürdigenden Überlegungen (Seite 11, 1.-5. Absatz des angefochtenen Bescheides) für zutreffend und legt diese Beweiswürdigung dem Erkenntnis zu Grunde. Anzumerken ist, dass die vom Bundesasylamt vorgenommenen Länderfeststellungen auf den im Bescheid angeführten Länderberichten beruhen und dass die Richtigkeit dieser Feststellungen in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wir. Auch die weiteren im angefochtenen Bescheid festgestellten Umstände (strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2004) sind unstrittig.

 

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:

 

Gemäß § 68 Absatz 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969; VfSlg 7240/1973; VwGH 08.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1265 mwH). Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des zweiten Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2, 1433 mwH). Demnach kann dem in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) gestellten Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass den Beschwerdeführer das Asylrecht zuerkannt werde, von vornherein kein Erfolg beschieden sein.

 

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere.) Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z. B. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftigen entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

 

Der Berufungswerber stützt seinen nunmehrigen Antrag auf inernationalen Schutz lediglich auf die Behauptung, dass die bereits im ersten Asylverfahren behauptete Verfolgungssituation im Heimatland Kamerun (Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur Organisation SCNC) fortbestehe.

 

Das Bundesasylamt hat bereits im Bescheid vom 23.03.2005 Zl. 04 12.946-BAL (rechtskräftig seit 11.04.2005) dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen und zwar zur Verfolgung wegen Mitgliedschaft bei der Organisation SCNC und politischer Aktivitäten für diese Organisation nicht glaubwürdig ist. Dies wurde schlüssig damit begründet, dass der nunmehrige Beschwerdeführer in der fortgesetzten Einvernahme keinerlei Kenntnis über die Organisation SCNC hatte.

 

Im gegenständlichen Asylverfahren wurde somit kein entscheidungsrelevanter neuer Sachverhalt behauptet. Vielmehr stützt sich der Berufungswerber weiterhin auf Verfolgung, die in Zusammenhang mit seiner angeblichen, jedoch nicht glaubhaften Mitgliedschaft bei der Organisation SCNC steht.

 

Das Bundesasylamt hat demnach zu Recht, das im neuerlichen Asylverfahren erstattete Vorbringen zu Recht nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt gewertet. Insoweit sich der Beschwerdeführer in der Berufungsschrift (nunmehr: Beschwerde) auf die Verfolgung von SCNC-Mitgliedern in Kamerun stützt, gehen seine Ausführungen ins Leere, weil der Beschwerdeführer eben diese Mitgliedschaft bei der Organisation SCNC und die angebliche Verfolgung seiner Person nicht glaubhaft machen konnte. Es ist überdies auch keine relevante Änderung der Menschrechtslage im Vergleich zu ersten rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren erkennbar, zumal SCNC-Aktivisten im damaligen Zeitpunkt gleichartige Übergriffe zu befürchten hatten. Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Berufungswerber im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, die geeignet wären, sein Fluchtvorbringen zu belegen. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient demzufolge der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung. Er war demnach gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2005 festgehalten wurde, dass das Vorbringen des Berufungswerbers zur Gänze unglaubwürdig sei, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Berufungswerbers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 57 FrG erkannt werden könne. Auch im gegenständlichen Asylverfahren wurde kein neues Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erstattet. Von Amts wegen sind seit dem 11.04.2005 (Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens) auch keine Änderungen der allgemeinen Situation in Kamerun bekannt geworden, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährudungslage für jede nach Kamerun rückgeschobene Person gerechtfertigt erscheinen lassen würde. Auch in der Person des Beschwerdeführers haben sich diesbezüglich keine relevanten neuen Sachverhaltselemente (zB schwere Erkrankung) ergeben.

 

Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts vorliegen und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des nunmehrigen Antrags auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 Abstand genommen werden.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ist im vorliegenden Fall (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz) eine Ausweisung zu verfügen. Sie wäre lediglich dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, (§ 10 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005) oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8 EMRK darstellen würde. (§ 10 Abs. 2 Ziffer 2 AsylG 2005).

 

Ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass die § 10 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005 angeführte Maßnahme nicht zum Tragen kommt.

 

Die Ausweisung stellt auch keine Verletzung von Artikel 8 EMRK dar. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anhaltspunkte, weshalb ein Eingriff das durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegen kann. Was das ebenfalls durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens betrifft, führt eine Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebietes überwiegen. Selbst wenn man schützenswerte Interessen des Beschwerdeführers darin erblickt, dass er sich seit ca. vier Jahren und zwei Monaten in Österreich aufhält, so stellt die Ausweisung eine Maßnahme dar, die zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, für das wirtschaftliche Wohl des Landes und die öffentliche Ordnung erforderlich ist. Das erhebliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gründet sich darauf, dass der Berufungswerber in Österreich bereits wegen eines Verbrechens (Verbrechen der Vergewaltigung) rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und diese Strafe nach wie vor in der Justizanstalt Linz verbüßt und die Begehrung weiterer derartiger Verbrechen nicht ausgeschlossen werden kann. Überdies stellt die Ausweisung eine Maßnahme dar, die für das wirtschaftliche Wohl des Landes und die öffentliche Ordnung erforderlich ist, zumal eine ungeordnete, durch unberechtigte Asylanträge bewirkte Zuwanderung und die damit verbundene Belastung der Gebietskörperschaften vermieden werden soll. Dem Beschwerdeführer musste überdies bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten Interessen die Interessen des Berufungswerbers an einem Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen, weshalb sich der Ausspruch betreffend die Ausweisung auch im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Ziffer 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK als rechtmäßig erweist.

Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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