TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/20 E10 300396-1/2008

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Veröffentlicht am 20.08.2008
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Spruch

E10 300.396-1/2008-23E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des B.B., geb. 00.00.1981, StA. des Irak (vertreten durch MMag. Elisabeth Pohn), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2006, FZ. 03 15.666-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.03.2007 und am 18.09.2007 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 (1) u. (2) AsylG Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von B.B. in den Irak, die drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaimaniya zulässig ist.

 

B.B. wird gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak, die drei unter kurdischer Verwaltung stehenden Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaimaniya ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

 

1. Bisheriger Verfahrenshergang

 

1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger des Irak, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 31.05.2003 (im bekämpften Bescheid irrtümlich mit 21.05.2003 bezeichnet) einen Asylantrag ein. Dazu wurde er an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid vollständig wiedergegeben.

 

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2006, FZ. 03 15.666-BAT wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.03.2006 innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

1.4. Mit Schreiben vom 20.10.2006 ersuchte der Unabhängige Bundesasylsenat das Deutsche Orient-Institut um die Überprüfung eines an die Berufungsbehörde nachgereichten und als Haftbefehl in kurdischer Sprache gegen den Beschwerdeführer bezeichneten sowie zweier bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegter Dokumente. Im Antwortschreiben vom 22.12.2006 führte das Deutsche Orient-Institut aus, dass das als "Haftbefehl" bezeichnete Schriftstück nach dortiger klarer Einschätzung nicht auf einem echten Original beruhe, es sich auch nicht um einen Haftbefehl handle und das Schriftstück aus näher dargestellten Gründen als unecht einzuschätzen sei. Zu den weiteren vorgelegten Dokumenten (Staatsangehörigkeitsurkunde und Personalausweis könne aufgrund lediglich der Vorlage der Kopien keine definitive Aussage zu deren Echtheit getroffen werden, doch sei bezüglich der Staatsangehörigkeitsurkunde wahrscheinlich, dass sie nicht von einem echten Schriftstück kopiert wurde, die Kopie des Personalausweises dürfte dagegen von einer echten Urkunde stammen.

 

1.5. Am 28.03.2007 und am 18.09.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:

 

28.03.2007:

 

...

 

Vor Verhandlungsbeginn gab BWV an, dass ein Verständigungsproblem auftreten könnte, da BW schlecht arabisch spreche.

 

VL: Wie gut oder schlecht sprechen Sie arabisch?

 

BW: Es ist für mich sehr schwierig.

 

VL: Sie wurden beim BAA immer in Arabisch einvernommen und gaben nie Verständigungsprobleme an?

 

BW: Ja, das stimmt. Ich habe es aber erwähnt, dass ich Schwierigkeiten habe. Ich habe es auch in der Berufung erwähnt.

 

VL: Nach einer Durchsicht in den Verhandlungsprotokollen und auch in der Berufungsschrift konnten keine Ausführungen Ihrerseits festgestellt werden?

 

BW: Ich habe es dem Anwalt von der Caritas erzählt und auch erwähnt, dass ich einen kurdisch Dolmetscher haben möchte. Ich habe mit dem Anwalt von der Caritas gesprochen, und er sagte mir, dass man hier über das Problem bescheid wisse.

 

VL an den Dolmetsch: Spricht der BW gutes oder eher schlechtes Arabisch (fließend, abgehackt)?

 

Dolmetsch: Der BW spricht eher schlechtes, nicht fließendes Arabisch.

 

VL trifft die Verfahrensanordnung, dass die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt und unter Beiziehung eines geeigneten kurdisch Dolmetschers fortgesetzt wird.

 

Die Niederschrift wird den Anwesenden zur Durchsicht vorgelegt dem Berufungswerber durch den Dolmetscher rückübersetzt.

 

Der BW gibt auf Befragung durch den VL an, dass er den Dolmetscher während der Verhandlung einwandfrei verstanden hat und er hat nach Rückübersetzung keine Beanstandungen am Inhalt der Verhandlungsschrift und der Rückübersetzung selbst.

 

Der VL schließt die Verhandlung.

 

.......

 

18.09.2007:

 

...........

 

VL: Sind sie heute in der Lage, der Verhandlung aufmerksam zu folgen und an Sie gerichtete Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

 

BW: Ja.

 

VL: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

 

BW: Der Dolmetscher spricht genau wie ich.

 

VL: Wie lautet Ihr vollständiger und richtiger Name und wann sind Sie geboren.

 

BW: (BW schreibt Namen und Geburtsdatum auf Beilage A, eigenhändig) Ich heiße H.I. und bin am 00.00.1981 geboren.

 

VL: Was ist mit B.?

 

BW: Das ist die Bezeichnung der Sippe, eigentlich der Familienname.

 

VL: Führen Sie einen Vor- und Familiennamen nach europäischem Muster?

 

BW: (Wiederholung der Frage) B. steht in meinen irakischen Dokumenten nicht.

 

VL: Was steht in Ihren irakischen Dokumenten?

 

BW: In meinen Dokumenten stehen der Name meines Großvaters, meines Vaters und mein Name. (BW legt Personalausweis vor, demgemäß der BW den Namen B.H., Vatersname: I., Großvatersname: H.).

 

VL eröffnet das Beweisverfahren

 

VL: Stehen Sie mit Personen im Irak in Kontakt?

 

BW: Der letzte Kontakt war vor 4 Monaten. Ich hatte Kontakt zu meiner Mutter per Internet und Telefon.

 

VL: Schildern Sie die Einvernahmesituation beim Bundesasylamt?

 

BW: Es ist gut abgelaufen. Ich hatte auch genug Zeit, aber ich konnte nicht alles vorbringen, was ich wollte, da ich einen arabischen Dolmetscher hatte und ich Arabisch nicht gut beherrsche.

 

VL: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

 

BW: Nach meiner letzten Verhandlung hat alles gestimmt, das war nachdem ich von Großbritannien abgeschoben wurde.

 

VL: Warum sind Sie nach Großbritannien weitergereist?

 

BW: Ich wusste nicht, dass in Österreich die Menschenrechte geschützt werden. Ich traf mich mit mehreren Leuten, die nach Deutschland und Großbritannien weitergereist sind. Sie erklärten mir, dort gibt es Asylrecht.

 

VL: Warum stellten Sie in England einen Asylantrag?

 

BW: Ich wollte dort bleiben, deswegen bin ich dorthin gegangen. Ich hatte keine Ahnung, dass es ein Eurodac-System gibt. Ich ging freiwillig zur Polizei und stellte einen Asylantrag.

 

Der Akteninhalt einschließlich der erstinstanzlichen Entscheidung und der Inhalt der Berufung werden mit dem BW erörtert.

 

Hierzu gibt der BW Folgendes an: Der erstinstanzliche Akteninhalt wurde richtig wiedergegeben.

 

Auf Anfrage der BWV stellt der VL fest, dass die Einvernahme beim BAA am 08.08.2005 unter Beiziehung eines Arabisch-Dolmetschers stattfand. Die BWV führt aus, dass im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt wird, es wäre ein Kurdisch-Dolmetscher gewesen, worauf der BW angibt, es wäre ein Syrer gewesen, mit dem er ausschließlich Arabisch gesprochen hätte.

 

VL: Ist Ihnen der Inhalt der Berufungsschrift bekannt?

 

BW: Ja. Was genau drinnen steht, weiß ich nicht, nachdem der Inhalt mit mir erörtert wurde, bin ich über deren wesentlichen Inhalt informiert.

 

VL: Halten Sie den Inhalt der Berufungsschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

 

BW: Ja.

 

VL.: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Österreich.

 

BW: Ich lebe hier in St. Pölten in einer privaten Wohnung gemeinsam mit einem Libanesen. Mir geht es gut. Ich bekomme Unterstützung vom Sozialamt.

 

VL: Haben Sie Verwandte in Österreich?

 

BW: Nein.

 

VL: Ist der Libanese ein Wohnungskollege oder gibt es eine weitere Beziehung zu ihm?

 

BW: Ich habe ihn hier kennengelernt, er ist ein Freund.

 

VL: Schildern Sie Ihre familiären und privaten Verhältnisse in der arabischen Sprache?

 

BW: (BW spricht Arabisch)

 

VL an D: Er wiederholte die Antwort mit irakischem Akzent.

 

BW: Ich kann Arabisch, aber ich kann meine Gefühle nur schwer ausdrücken. Mein Studium war auf Kurdisch.

 

VL: Woher können Sie Arabisch?

 

BW: Wir lernten Hoch-Arabisch im Irak. In Österreich habe ich auch viel Arabisch gesprochen und es noch besser gelernt.

 

VL: Aus welchem Teil des Iraks stammen Sie?

 

BW: Aus H. (Arbil).

 

VL: Welchem Stamm gehören Sie an?

 

BW: Ich bin Kurde und gehöre den Sorani an.

 

VL: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse im Irak.

 

BW: Meine Mutter, ein Bruder und eine Schwester leben dort. Mein Vater ist verschwunden.

 

VL: Wovon lebt Ihre Familie?

 

BW: Mein Vater hatte etwas mit Handel zu tun. Meine Mutter war Lehrerin.

 

VL: Wovon lebt Ihre Familie jetzt?

 

BW: Meine Mutter ist immer noch Lehrerin.

 

VL: Wie alt sind Ihre Geschwister?

 

BW: Meine Schwester ist 1992 geboren und mein Bruder 1998.

 

VL: Wann verschwand Ihr Vater?

 

BW: Zwei Wochen vor meiner Ausreise aus dem Irak.

 

VL: Sie legten im Verfahren Kopien von Dokumenten (Gerichtsurkunde, Staatsangehörigkeitsurkunde, Personalausweis) vor. Wie kamen Sie in Besitz dieser Urkunden.

 

BW: Ich bekam sie von einem Freund.

 

VL: Was tat dieser Freund?

 

BW: Ich verstand nicht was Sie meinen.

 

VL wiederholt die Frage.

 

BW: Ich beauftragte einen Freund aus dem Nordirak, dass er Kontakt zu mir aufnimmt und mir die Dokumente schickt.

 

VL: Wissen Sie, wo sich Ihr Vater zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise aufhielt?

 

BW: Ich wusste, dass er in einem Gefängnis war, aber welches weiß ich nicht. Ich wusste aber, wer ihn eingesperrt hatte.

 

VL: Was wissen Sie über das weitere Schicksal Ihres Vaters?

 

BW: Ich denke zu 95 Prozent, dass mein Vater ermordet wurde. Die Entführer wollten eigentlich mich haben und nicht ihn.

 

VL: Aufgrund des Akteninhaltes ist davon auszugehen, dass Sie der Volkgruppe der Kurden angehören, aus einem mehrheitlich von Kurden bewohnten Gebiet (nordirakische Kurdenprovinzen Sulaimaniya, Erbil und Dohuk) stammen und sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben bekennen.

 

BW: Ja das stimmt.

 

VL: Schildern Sie die Gründe, warum Sie den Irak verlassen haben vollständig und wahrheitsgemäß. Falls Sie sich auf konkrete Ereignisse beziehen, benennen Sie auch den Zeit wann und den Ort wo diese stattfanden und die Personen die daran beteiligt waren.

 

BW: Ich bin in H. aufgewachsen und habe meine Ausbildung beinahe abgeschlossen. Ich hatte länger als ein Jahr eine Freundin. Ihre Schwester weiß Bescheid. Im Februar 2002 wollte ich mich mit ihr verloben. Ihr Vater war dagegen. Er sagte, dass mein Vater ein Mitglied der Bath-Partei gewesen sei und daher sei er nicht einverstanden, dass ich sein Schwiegersohn würde. Ich blieb weiter mit dem Mädchen zusammen und schliefen auch miteinander. Ihr Cousin wollte sie auch haben und erfand eine Geschichte, damit ich inhaftiert werde. Sie behaupteten, dass ich auch ein Mitglied der Bath- Partei war. Ich war länger als eine Woche inhaftiert. Sie bedrohten mich mit dem Tod, wenn ich meine Finger nicht von dieser Frau lasse. Ich versprach ihnen, dass ich dieses Mädchen verlassen würde. Ich wurde dann entlassen. Nach etwas mehr als einem Monat traf ich mich wieder mit dem Mädchen, um unsere Situation zu besprechen. Scheinbar hat der Cousin uns kontrolliert, denn er stieß nach nicht einmal einer Stunde zu uns. Wir hatten beide große Angst, da er bewaffnet war. Das Mädchen schlug vor, dass ich flüchte, sie würde dableiben. Sie begleitete mich nicht, weil sie Angst hatte. Ich lief weiter und der Cousin hat auf mich geschossen. Er wollte mich töten. Ich flüchtete zu meinem Freund, der auch die Dokumente mit der Post schickte. Wir wohnen nahe beieinander. Sie schlugen das Mädchen weiter und töteten es. Sie überfielen auch unser Haus, schlugen meinen Vater und nahmen ihn mit. Ich weiß bis heute nicht, was mit meinem Vater geschehen ist. Sie haben mich nicht erwischt aber es wurde ein Haftbefehl gegen mich erlassen. Mein Onkel mütterlicherseits schlug mir vor, das Land zu verlassen. Meine Mutter lebt bis heute bei diesem Onkel. Er meinte, sie würden mich auch umbringen, daher hätte ich keine andere Wahl als den Irak zu verlassen. Sie warfen auch meine Familie aus der Wohnung hinaus. Wegen all dieser Dinge bin ich geflohen. Sie nahmen meinen Vater unter dem Vorwand mit, dass er Mitglied der Bath-Partei wäre. Den wahren Grund nannten sie nicht.

 

VL: Wer hat Ihren Vater mitgenommen?

 

BW: Der Vater des Mädchens mit zwei ihrer Brüder und einem Cousin.

 

VL: Wann war das?

 

BW: Zwei Wochen bevor ich den Irak verlassen habe.

 

VL: Können Sie mir das Datum nennen?

 

BW: Es war 2003.

 

VL: Woher wissen Sie, dass ein Haftbefehl gegen Sie erlassen wurde?

 

BW: Ich bekam einen Haftbefehl (BW legt Schreiben vor, welches den Haftbefehl darstellt und gibt an, es handelt sich um jenes Schreiben, das er der Behörde bereits vorlegte).

 

VL: An welcher Adresse wohnte ihre Freundin?

 

BW: In unserem Gebiet A.. Danach gefragt gebe ich an, dass es keine genaue Adressenbezeichnung gibt. Es lagen ca. 10 bis 15 Häuser zwischen unserem Haus und ihrem Haus.

 

VL: Wie heißt der Vater der Freundin?

 

BW: Sein Name ist K.F..

 

VL: Welchem Stamm gehört der Vater der Freundin bzw. die Freundin an?

 

BW: Ich weiß, dass er auch kurdisch-surani war, aber er gehörte zu einer anderen Sippe.

 

VL.: Beschreiben Sie Ihre Freundin.

 

BW: Sie hatte schwarze Haare und schwarze Augen. Sie war ca. 152 cm groß. Ihr Name war S.. Sie war etwas fester als ich.

 

VL: Was unternahmen Sie in ihrer gemeinsamen Freizeit?

 

BW: Ich war eher mit dem Vater unterwegs. Wir hatten im Handelsgeschäft zu tun. Ich traf mich öfters mit ihr.

 

VL: Was haben Sie gemacht, wenn Sie sich mit ihr getroffen haben?

 

BW: Wir machten alles, was uns in den Sinn kam. Wir sprachen viel miteinander, gingen Hand in Hand spazieren und waren öfters einkaufen.

 

VL.: Nennen Sie typische Eigenschaften und Gewohnheiten Ihrer Freundin.

 

BW: Sie war intelligent, studierte an einer Akademie. Sie war sehr höflich.

 

VL: An welcher Akademie studierte sie?

 

BW: Daran erinnere ich mich nicht.

 

VL.: Nennen Sie die Hobbys Ihrer Freundin.

 

BW: (BW denkt nach) Ich weiß das nicht ganz genau, es ist schon vier Jahre her.

 

VL: Geben Sie die Lieblingsspeise Ihrer Freundin an.

 

BW: Küfte.

 

VL: Gaben sie an was Ihre Freundin überhaupt nicht mochte.

 

BW: Bulgur.

 

VL: Was mochten Sie an Ihrer Freundin besonders?

 

BW: Ihre Persönlichkeit.

 

VL: Was mochten Sie an Ihrer Freundin überhaupt nicht?

 

BW: Ihr männliches Verhalten. Darauf habe ich sie öfters angesprochen.

 

VL: Schildern Sie ganz genau, wie Sie Ihre Freundin kennen lernten.

 

BW: Als ich in der Mittelschule war, tauschten die Schüler öfters die Hefte. Dadurch kamen wir beide mehr in Kontakt. Wir verliebten uns.

 

VL: Wann war das?

 

BW: Was meinen Sie genau?

 

VL: Als Sie die Hefte tauschten und sich verliebten?

 

BW: Das war zwischen 1993 und 1996.

 

VL: War Ihre Freundin älter oder jünger oder gleichaltrig?

 

BW: Sie war ein paar Monate jünger als ich.

 

VL: Schildern Sie minutiös genau jene Situation, als Sie Ihre Freundin zum letzten Mal sahen.

 

BW: Bevor wir uns trafen rief ich sie einen Tag vorher an. Wir machten uns aus, uns in einem Park zu einer gewissen Stunde zu treffen. Dann kam sie pünktlich zum Treffpunkt. Wir saßen im Garten. Wir sprachen viel über unsere Situation und dass ihre Eltern nie einverstanden wären, dass wir heiraten. Wir redeten über unsere Zukunft, zum Beispiel dass wir gemeinsam woanders hin fliehen würden. Bevor wir noch fertig gesprochen hatten, kam der Cousin mit anderen Leuten.

 

VL: Wusste Ihre Familie, dass Sie mit Ihrer Freundin geschlafen haben?

 

BW: Nein, sie wussten das nicht. Die Schwester wusste, dass wir eine Liebesbeziehung haben und sie erzählte auch, dass die Mutter eine Ahnung davon hatte.

 

VL: Schildern Sie minutiös genau, welche Übergriffe von wem gegen Sie wann gesetzt wurden.

 

BW: Sie sperrten mich einmal ein. Sie bedrohten mich und schlugen mich. Letztes Mal erwähnte ich, dass der Cousin auf mich geschossen hat, er wollte mich töten.

 

VL: Schildern Sie den Haftaufenthalt minutiös genau?

 

BW: Es war im März 2003, im Wachzimmer. Sie holten mich von zu Hause ab und behaupteten weiter dass ich Mitglied der Bash-Partei sei. Sie erfanden das, damit sie mir weiter wehtun konnten. (BW hört zu sprechen auf)

 

VL: Wie lange waren Sie in Haft?

 

BW: Ca. eine Woche oder 10 Tage.

 

VL: Schildern Sie ganz genau wann, von wem und unter welchen Umständen Sie erfuhren, dass ihre Freundin nicht mehr lebt. Schildern sie weiters ebenfalls ganz genau, was sie sonst noch alles über ihren Tod wissen.

 

BW: Meine Mutter hat das gesehen. Mehrer Leute aus meinem Gebiet sahen, wie die Leiche zum Grab gebracht wurde.

 

VL: Was sah die Mutter genau?

 

BW: Meine Mutter sah die Leiche auf der Ladefläche eines Pick-Ups.

 

VL: Wann wurde Ihre Freundin umgebracht?

 

BW: Am frühen Abend. An dem Tag, als wir uns im Park getroffen haben und ich flüchtete.

 

VL: Wie würden Sie Ihren psychischen und physischen Gesundheitszustand beschreiben?

 

BW: Psychisch bin ich angeschlagen aber ich kann nicht viel machen. Ich "sterbe" auch jeden Tag.

 

VL: Sind Sie in Behandlung?

 

BW: Nein.

 

VL: Warum nicht? Wissen Sie nicht, dass es eine Behandlung gibt oder brauchen Sie keine Behandlung?

 

BW: Ich weiß, dass es eine Behandlung gibt, aber wird dadurch mein Vater oder meine Freundin wieder lebendig?

 

VL: Ihre Aussagen im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens stellen sich widersprüchlich dar. Darüber hinaus treten zusätzliche Widersprüche auf, wenn man Ihre Aussagen mit jenen vor dem UK Home Office vom Oktober 2003 (AS 111 ff) vergleicht (Widersprüche, insbes. jene die zwischen den Angaben auf AS 9, 31 f, 61, 85 ff, 111ff werden mit dem BW erörtert)

 

BW: Ich sagte, dass sie gegen die Heirat waren, weil ich erstens bei der Bash-Partei war und zweitens zu jung. Es gibt noch einen weiteren Grund und zwar, dass die ältere Schwester meiner Freundin noch nicht geheiratet hatte und zuerst muss die ältere Schwester heirate. Das habe ich alles erzählt. Heute beantworte ich die Fragen, die Sie mir stellen.

 

VL: Wie lange waren Sie noch im Irak, nachdem im Park auf Sie geschossen wurde?

 

BW: Ich lebte noch zwei Wochen bei meinem Freund. Vielleicht zwei Tage länger oder kürzer.

 

VL: Wie viel Zeit verging, vom Vorfall im Park bis zur Festnahme Ihres Vaters?

 

BW: Es war am selben Tag mit ein paar Stunden Unterschied. Das Treffen im Park war ca. um 16 Uhr und die Festnahme war um ca. 20 Uhr.

 

VL: Ihnen werden nunmehr die Kernaussagen Feststellungen des Unabhängigen Bundesasylsenats zur allgemeinen Lage im Irak unter besonderer Berücksichtigung der Lage in den nordirakischen Kurdenprovinzen Sulaimaniya, Erbil und Dohuk, sowie die diesen Feststellungen zu Grunde liegenden Quellen (während der gesamten Verhandlung einsehbar [entweder physisch vorhanden oder elektronisch einseh- und jederzeit ausdruckbar]) gem. dem Protokoll angeschlossenen Beilage 1 zur Kenntnis gebracht. Sie werden weiters eingeladen, sich hierzu zu äußern. Aus der genannten Guidance Note des UK Home Office ergibt sich, dass Ehrenmorde in der autonomen Kurdenzone Straftaten darstellen, jedoch in etlichen Fällen nicht geahndet werden.

 

BW: Man sagt, dass es autonome Zonen gibt. Es gibt Internetberichte und einen kurdisch-iranischen Fernsehkanal über den Tod von mehr als 330 Frauen. Diese Ehrenmorde sind unter den Kurden weit verbreitet. Meine Geschichte war so kompliziert. Es hatte was mit meinem Vater und der Bash-Partei zu tun, auch mit Familienehre und den Sippen. Man hat meine Geschichte nur als Liebesgeschichte bezeichnet, aber es ging auch um mein Leben. Ich bitte Sie um ein gesichertes Leben.

 

Weiters wird Ihnen die Anfragebeantwortung des deutschen Orientinstitutes vom 22.12.2006, aus welcher hervorgeht, dass die von ihnen vorgelegte Kopie der Gerichtsurkunde nach der klaren Einschätzung des Instituts nicht auf einem echten Original beruht. Bei der Staatsbürgerschaftsurkunde wurde in dieser Anfragebeantwortung festgestellt, dass das zugrunde liegende Original ebenfalls nicht echt sein dürfte. Die Kopie des Personalausweises dürfte jedoch von einer echten Urkunde herrühren.

 

Der Berufungswerber gibt über Aufforderung des VL dazu folgende

Stellungnahme ab:

 

BW: Der Personalausweis ist alt und echt. Hinsichtlich des Staatsbürgerschaftsnachweis war ich mit meinem Vater persönlich auf dem Amt für Personal -und Bürgerangelegenheiten. Ich kann nur darauf schwören, dass mein Freund dieses Schriftstück, die Gerichtsurkunde, von der Polizeibehörde besorgt und mir geschickt hat.

 

BWV gibt an zum Gutachten schriftlich Stellung nehmen zu wollen.

 

BWV: Der BW legte die Dokumente vor, weil er dazu aufgefordert wurde. Eine Verfälschung ist ihm nicht bekannt. Zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens beantragen wir Ermittlungen vor Ort durch das Europäische Zentrum für Kurdische Studien, die im Nordirak Nachforschungen anstellen. Durch diese Organisation oder andere geeignete Personen kann im Wohngebiet des BW ermittelt werden, ob seine Freundin tatsächlich im Jahr 2003 ums Leben gekommen ist und der Vater des BW seit dieser Zeit inhaftiert bzw. verschwunden ist. Zu den Länderfeststellungen, denen im Wesentlichen zugestimmt wird, werden folgende Berichte vorgelegt:

 

ACCORD Anfragebeantwortung vom 23.02.2007

 

Aktuelle UNHCR Position zum Irak vom August 2007 (auszugsweise), in den Dokumenten wird auf die angestrichenen Passagen verwiesen.

 

BWV legt 2 Gutachten des Europäischen Zentrums vor.

 

BW: Ich wollte auch selbst Beweise bringen. Aber der Vater der Freundin war sehr einflussreich was die Medien in meinem Gebiet betrifft, so das keine Einzelheiten herauskamen. Er hat auch die dreitägige Trauerzeit nicht eingehalten, damit die Geschichte geheim bleibt.

 

BWV an BW: Bevor Sie nach England geflüchtet sind, sagten Sie, Ihre Angaben wären alle falsch gewesen. Warum haben Sie da etwas Falsches gesagt?

 

BW: Ich habe verstanden, dass der Aufenthalt in Österreich nur vorübergehend sein würde. Hierzu wäre es nicht notwendig gewesen, meine wahre Geschichte zu erzählen. Ich hatte keine Ahnung, dass man in Österreich auch Asyl beantragen kann.

 

VL: Welche Nachteile hätten sich für Sie ergeben, wenn Sie Ihre wahre Geschichte erzählt hätten?

 

BW: Ich hatte nur Angst und keine Ahnung, dass es in Österreich ein Asylgesetz gibt.

 

VL: Was hat die Angst damit zu tun, dass Sie nicht die Wahrheit sagten?

 

BW: Ich hatte Angst, dass ich gleich in den Irak abgeschoben werde.

 

VL: Wenn Sie lügen, werden Sie also nicht gleich abgeschoben?

 

BW: Ich habe nicht mit Absicht gelogen. Ich dachte, ich bleibe nur für einen kurzen Aufenthalt in Österreich.

 

BWV an BW: Es gibt einen Unterschied zwischen Ihren Angaben in England und in Österreich den Vorfall im Park betreffend. In England wurde niedergeschrieben, dass der Cousin im Park auf Sie eingeschlagen hätte und in Österreich meinten Sie, er hätte auf Sie geschossen. Wie erklären Sie sich diesen Unterschied?

 

BW: Der Dolmetscher ist für die Übersetzung zuständig. Ich sagte, er hat die Cousine geschlagen und er übersetzte, dass ich geschlagen wurde.

 

BWV: Gab es mehrere Gründe, weswegen die Familie der Freundin die Beziehung verboten hat? (BWV zählt bereits genannte Gründe auf) Erwähnte die Familie die Gründe?

 

BW: Sie erwähnten, dass das Mädchen zu einer höheren Schicht gehöre. Meine Familie würde dieser Schicht nicht angehören und sie auch weiterstudieren wolle.

 

BWV: Erwähnte die Familie all diese Gründe tatsächlich?

 

BW: Ja.

 

BWV: War Ihr Vater Baathist?

 

BW: Er war in den 80ern ein Baathist. Man wurde im Irak dazu gezwungen, Mitglied der Baath-Partei zu sein, sonst machte man sich strafbar und man behauptete, dass die Familie zu den Peschmarga gehöre.

 

VL an BW: War Ihr Vater gewöhnliches Parteimitglied oder Funktionär?

 

BW: Nein, normales Mitglied. Er war teilzeitmäßig für die Partei tätig, für ein paar Jahre.

 

BWV an BW: Es handelt sich ja um eine so genannte Ehrengeschichte. Warum hat der Vater der Freundin die Polizei eingeschaltet?

 

BW: Er kam persönlich mit zwei Söhnen und einem Cousin. Er hatte aber Macht im Kurdengebiet. Ich persönlich war nicht dort. Mein Onkel und mein Vater erzählten mir das alles.

 

BWV: Mit wem zu Hause haben Sie Kontakt?

 

BW: Mit meiner Mutter.

 

BWV: Lebt die Mutter in A.?

 

BW: Ja, die Adresse stimmt, aber das ist nicht im A. Gebiet. Man muss ins Z. Gebiet fahren.

 

VL: Dort sind die Mutter und der Onkel mütterlicherseits anzutreffen?

 

BW: Der Onkel heißt L.I..

 

VL: Wollen Sie noch etwas angeben oder weitere Beweisanträge stellen?

 

BW: Nein. Ich bin damit einverstanden, dass dem Europäischen Zentrum für Kurdische Studien meine personenbezogenen Daten mitgeteilt werden.

 

Der VL gibt an: eine fallbezogene Anfrage an das Europäische Zentrum für Kurdische Studien zu richten.

 

Der VL schließt die Verhandlung

 

Die Niederschrift wird den Anwesenden zur Durchsicht vorgelegt und dem Berufungswerber durch den Dolmetscher rückübersetzt.

 

Der BW gibt auf Befragung durch den VL an, dass er den Dolmetscher während der Verhandlung einwandfrei verstanden hat und er hat nach Rückübersetzung keine Beanstandungen am Inhalt der Verhandlungsschrift und der Rückübersetzung selbst.

 

Weitere Beweisanträge: keine

 

Sonstige Stellungnahmen: keine

 

...........

 

1.6. Mit Schreiben vom 15.10.2007 ersuchte der Unabhängige Bundesasylsenat -wie von der (damaligen) BWV beantragt- das Europäische Zentrum für Kurdische Studien um Überprüfung der Angaben des Berufungswerbers. Durch die Erhebungen des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien erfuhren die Aussagen des Berufungswerbers keine Bestätigung.

 

1.7. Im Rahmen einer Beweisaufnahme gem. § 45 (3) AVG vom 25.6.2008 wurde das unter Punkt 1.6. genannte Ermittlungsergebnis den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Seitens des BF bzw. der BFV wurde mit Schriftsatz vom 14.7.2008 vorgebracht, dass das Ermittlungsergebnis nicht geeignet wäre, die Angaben des BFs zu widerlegen. In Bezug auf den Inhalt des Schriftsatzes im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Seitens des BAA wurde keine Stellungnahme abgegeben.

 

1.8. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

1.9. Die Unbedenklichkeit des vom (damals UBAS und nunmehr) erkennenden Gericht zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen wurde von den Verfahrensparteien zu keinem Zeitpunkt substantiiert und konkret bestritten.

 

2. Der Beschwerdeführer

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen zwar im Hinblick auf den Herkunftsstaat Irak der Minderheitsethnie angehörigen Kurden, welcher jedoch aus einem überwiegend von Kurden bewohnten Gebiet, namentlich aus einer der autonomen nordirakischen Provinzen Sulaimaniya, Erbil und Dohuk stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Islam (sunnitisch) bekennt. Der Beschwerdeführer ist junger, gesunder, arbeitsfähigen Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

 

Der Beschwerdeführer hat keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

 

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

 

3. Die Lage im Herkunftsstaat Irak

 

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

 

Auswärtiges Amt Berlin vom 11.1.2007, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Stand Jänner 2007;

 

US-Department of State, Country Report on Human Rights Practice Iraq, vom 3. März 2007

 

UNHCR-Stellungnahme zum Bestehen einer internen Fluchtalternative in den kurdisch kontrollierten Gebieten für Iraker aus dem zentral und Südirak, Oktober 2005

 

US-Department of State, International Religious Freedom Report Sep. 2006;

 

UNHCR Hintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, Oktober 2005;

 

Aktualisierte UNHCR-Stellungnahme zur medizinischen Versorgungslage im Irak (Oktober 2005)

 

UNHCR-Position zu Möglichkeiten der Rückkehr irakischer Flüchtlinge, September 2005, Übersetzung UNHCR Berlin

 

UNHCR-Erwägungen zum Beginn von Abschiebungen irakischer Staatsbürger, 16. November 2006

 

UNHCR-Return advisory and position on international protection needs of Iraqis outside Iraq, 18.12.2006

 

www.auswaertiges-amt.de: Irak: Reisewarnung und Hinweise; Stand:

26.2.2007, Zugriff am 26.2.2007

 

BFF: Focus: Stämme im Nordirak Übersicht, 22. März 2002

 

Deutsches Orient-Institut: "Die Neukonstruktion des Irak und die kurdische Frage im Mittleren Osten" März 2005

 

IWPR - Ethnic Tensions rising in Kirkuk, 1.2.2006

 

Schweizerische Flüchtlingshilfe, 27.01.2006, Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei

 

ACCORD: Auskunft über die Lage in Arbil vom 2.5.2006

 

BAA-Staatendokumentation zur allgemeinen Lage im Nordirak/Arbil vom 12.04.2006,

 

UK Home Office; Operational Guidance Note Iraq, Feb. 2007

 

ACCORD Anfragebeantwortung vom 23.02.2007

 

UNHCR Position zum Irak vom August 2007

 

Die in der Beweisaufnahme vom 25.6.2008 genannten Quellen

 

Ausgewählte Presse:

 

www.tagesschau.de vom 7.2.2007 (Zugriff am 7.2.2007: "34.000 tot Zivilisten in einem Jahr"; dieselbe Quelle vom 7.2.2007: "Jeder kann Opfer werden" Interview mit dem UN Sonderberichterstatter für Folter, Manfred Nowak; dieselbe Quelle vom 17.7.2006: "Mehr als 70 Tote bei Anschlägen";www.thelancet.com: "Mortality after the 2003 invasion of Iraq: a corss-sectional cluster sampel survey" vom 11.10.2006; www.orf.at vom 7.2.2007: "Blutige Anschläge";

www.focus.de vom 7.10.2006, Zugriff am 7.2.2007: "14 Tote bei Selbstmordanschlag";www.diepresse.com vom 5.2.2007, Zugriff am 7.2.2007: "135 Tote: Schwerster Anschlag im Irak seit 2003";

www.tagesanzeiger.ch vom 7.2.2007, Zugriff am 7.2.2007: "USA vor Großoffensive in Bagdad 24 Tote bei Anschlägen"; www.zdf.de. vom 30.1.2007, Zugriff am 7.2.2007: "Dutzende Tote nach Anschlägen";

www.baz.c vom 26.2.2007, Zugriff am 27.2.2007: "Iranische Waffen im Irak entdeckt - Anschlag auf Ministerium; de.today.reuters.com vom 27.2.2007, Zugriff am 27.2.2007: "Attentäter sprengt Krankenwagen in die Luft"; Rheinische Post (www.rp.online.de) vom 26.3.2007, Zugriff am 26.3.2007: Krise im Irak, Amtsenthebungsverfahren gegen Bush?;

Stuttgarter Zeitung (www.stuttgarter-Zeitung.de) vom 6.8.2007:

"Nordirak - Anschlag fordert Tote und Verletzte; Spiegel Online (www.spiegel.de): "Viele Tote bei Ansclag im Nordirak" vom 6. 8. 2007 (Zugriff am 13.8.2007); nwes.orf.at vom 10.9.2007: Petraeus bestätigt Bushs Kurs im Irak (Zugriff am 18.9.2007)

 

werden folgende Kernaussagen getroffen:

 

3.1. Entwicklung seit April 2003

 

Vom 21.04.2003 bis 28.06.2004 wurde Irak von einer Übergangsbehörde ("Coalition Provisional Authority" - CPA) der von den USA geführten Koalition in Bagdad verwaltet, die während der Besatzungszeit die zivilen Regierungsaufgaben übernahm.

 

Am 13.07.2003 setzte die Übergangsverwaltung einen irakischen Übergangs-Regierungsrat ("Interim Governing Council") ein. Ihm gehörten 25 Mitglieder an, die wichtige politische, ethnische und religiöse Gruppierungen vertraten. Der Rat sollte schrittweise eigene Aufgaben und Kompetenzen übernehmen und dazu beitragen, dass das irakische Volk nach Ende der Besatzung selbst über seine politische Zukunft entscheiden konnte. Am 01.09.2003 benannte der Regierungsrat ein Kabinett von 25 Ministern nach demselben ethnischen Proporz, der auch für den Regierungsrat galt. Die Minister sollten die Routineangelegenheiten ihrer jeweiligen Ministerien leiten. Die CPA hatte jedoch ein umfassendes Vetorecht. Vertreter von Regierungsrat und Kabinett nahmen an Tagungen der Arabischen Liga, des internationalen Währungsfonds (IWF), der Vereinten Nationen und der OPEC unter Begleitung von CPA Mitarbeitern teil.

 

Am 15.11.2003 wurden in einem Abkommen zwischen dem Regierungsrat und der CPA die nächsten Schritte zur Souveränität und zu Wahlen im Irak vereinbart. Gemäß diesem Abkommen wurde vom Regierungsrat am 08.03.2004 ein Übergangsgesetz ("Transitional Administrative Law" - TAL) verabschiedet, das den politischen Rahmen für die Übergangszeit zwischen dem Ende der Besatzung und der Bildung endgültiger politischer Strukturen regelt. Das Übergangsgesetz enthält folgende Hauptaussagen: ausführlicher Grundrechtskatalog, Frauenrechte, unabhängige Justiz, Islam als eine (nicht die) Hauptquelle für die Gesetzgebung, föderale Struktur, kurdische Autonomie, Amtsprachen Arabisch und Kurdisch. Das TAL stellte den Zeitplan für die Übergangsperiode auf, der weitgehend eingehalten wurde. Obwohl der rechtliche Status des Übergangsgesetzes nicht geklärt wurde, erkannten die irakischen Entscheidungsträger das Gesetz als verbindlich an. Am 28.06.2004 wurde die amerikanisch-britische Besatzung formal beendet und die Souveränität Iraks wieder hergestellt. Am 01.09.2004 wurde ein aus 100 Mitgliedern bestehender Übergangs-Nationalrat durch eine nationale Konferenz mit rund 1.300 Teilnehmern, die ca. 70 politische und gesellschaftliche Gruppen Iraks repräsentierten, gewählt. Der Nationalrat wählte die Interimsregierung, hatte darüber hinaus aber nur beratende Funktion. Das Kabinett der Interimsregierung (bis 28.04.2005) konnte Rechtsakte mit einmütiger Zustimmung des Präsidenten und seiner beiden Vertreter erlassen. Langfristig bindende Entscheidungen durften nicht getroffen werden. Die Außenkompetenzen der Interimsregierung waren beschränkt auf diplomatische Beziehungen, internationale Kredite und Hilfen sowie die Regelung der Auslandsschulden. 2005 war Irak weiterhin von einem hohen Gewaltniveau und gleichzeitiger weiterer Umsetzung des von den ehemaligen Besatzungsmächten konzipierten und durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in Resolution 1546 vom 08.06.2004 sanktionierten politischen Prozesses geprägt. Am 30.01.2005 fanden die ersten demokratischen Wahlen statt. Trotz Nichtteilnahme großer Teile der sunnitischen Bevölkerung und einiger Unregelmäßigkeiten, vor allem im Norden des Landes, führten die Wahlen zu einer demokratischen Legitimation der irakischen Übergangsregierung.

 

Als Sieger mit absoluter Mehrheit ging die Schiitenallianz aus der Wahl hervor. Für einige wichtige politische Entscheidungen bedurfte es einer Zwei-Drittel-Mehrheit in der Übergangs-Nationalversammlung. Daher ging die Schiitenallianz am 28.04.2005 mit der bei den Wahlen zur zweitstärksten Liste aufgestiegenen Kurdenallianz eine Koalition ein. Die Sunniten, welche die Wahlen weitgehend boykottiert hatten oder aufgrund der Bedrohung durch die militante Opposition nicht teilnehmen wollten oder konnten, wurden mit einzelnen Posten ebenfalls an der Übergangsregierung beteiligt. Die Ressortaufteilung folgte weitgehend dem ethnischen und religiösen Proporz. Die Schiiten stellten den Ministerpräsidenten Al- Dschaafari und 16 Minister, die Kurden 8 Minister, die Sunniten 6, Christen und Turkmenen je einen Minister. Zum Staatspräsidenten wurde am 06.04.2005 der Kurde Dschalal Talabani gewählt. Seine Stellvertreter waren der ehemalige Finanzminister Dr. Adil Abd Al-Mahdi (Schiit) und der vorherige Staatspräsident Scheich Ghasi Al-Yawer (sunnitischer Araber). Die Übergangsregierung war in ihren Entscheidungsbefugnissen inhaltlich nicht beschränkt.

 

Die irakische Bevölkerung nahm am 15.10.2005 in einem Referendum die neue irakische Verfassung an. Die Wahlbeteiligung belief sich auf 63 %. Mit Ausnahme der beiden sunnitisch geprägten Provinzen sprach sich eine deutliche Mehrheit für die neue Verfassung aus, landesweit votierten 79 % für den Verfassungstext. Das größte innenpolitische Ziel, die Einbindung der sunnitischen Gemeinschaft, konnte im Verfassungsprozess nicht erreicht werden. Die Aussichten für eine Eindämmung der Gewalt haben sich damit nicht verbessert. Zumindest beschlossen irakische Politiker kurz vor dem Referendum, eine Kommission mit der Überarbeitung des Verfassungstextes zu beauftragen. So sollte sunnitischen Interessen mehr Geltung verschafft werden. Am 25.09.2006 setzte das irakische Parlament eine Kommission zur Revision des Verfassungstextes ein. Ihre 27 Mitglieder haben ein Jahr Zeit, um dem Parlament Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Die Kommission hat ihre Beratungen noch nicht begonnen.

 

Die Verfassung bestimmt, dass Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarischrepublikanischer Staat ist. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Die Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog und garantiert eine Frauenquote von 25 % im Parlament. Die Öleinkünfte werden gemeinsam von Zentral-und Regionalregierungen verwaltet. Die konkrete Ausgestaltung des Föderalismus bleibt dem Parlament vorbehalten. Die Volksvertretung hat außerdem am 11.10.2006 ein Gesetz über die Einrichtung von Regionen verabschiedet. Danach können sich ab 2008 mehrere Provinzen zu Regionen zusammenschließen.

 

3.2. Lage nach den Parlamentswahlen vom 15.12.2005

 

In Erfüllung der Vorgaben des Übergangsgesetzes TAL fanden am 15.12.2005 Parlamentswahlen im Irak statt. Sie verliefen dank massiver Sicherheitsvorkehrungen (mehrtägiges Fahrverbot, Schließung der Flughäfen und Grenzen, nächtliche Ausgangssperre) insgesamt friedlich. Die Wahlbeteiligung betrug 75 % unter den 15,6 Mio. wahlberechtigten Irakerinnen und Irakern. Eine hohe Wahlbeteiligung war auch in den sunnitischen Provinzen zu verzeichnen.

 

Die Irakische Wahlkommission gab am 10.02.2006 das amtliche Endergebnis bekannt: Vereinigte Irakische Allianz (Schiiten) ca. 47 %; Kurdisches Bündnis ca. 19 %; Irakische Front der Eintracht (Sunniten) ca. 16 %; Nationale Irakische Liste (Säkulare) ca. 9 %; Irakische Dialogfront (Sunniten) ca. 4 %; sonstige Gruppen ca. 5 %. Die Stimmabgabe erfolgte entlang ethnisch-konfessioneller Linien. Das Parlament kam am 16.03.2006 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Dort sind die Schiiten mit 128 (von 275) Sitzen stärkste Fraktion. Sie sind auf Koalitionspartner angewiesen, weil sie die absolute Mehrheit um 10 Sitze verfehlten. Die anstehende Verfassungsrevision erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament, die die bisherige Koalition der Schiiten (128 Sitze) und Kurden (53 Sitze) um drei Sitze verfehlte. Damit wurde eine Regierung der nationalen Einheit unter Einbeziehung der Sunniten (44 bzw. 11 Sitze) und der säkularen Kräfte (25 Sitze) als Koalitionspartner realistisch.

 

Nach Abschluss der langwierigen Koalitionsgespräche wählte das irakische Parlament am 20.05.2006 Nuri Al-Maliki von der Schiitenallianz zum Ministerpräsidenten. Mit Antritt seiner Regierung ist der politische Übergangsprozess formal abgeschlossen. Fünf Monate nach den Parlamentswahlen vom 15.12.2005 gelang die Bildung einer breiten Koalitionsregierung unter Beteiligung beinahe aller politischen Gruppen. Am 08.06.2006 wurden der Innen- und der Verteidigungsminister sowie der Minister für nationale Sicherheit vom Parlament bestätigt. Das vollständige Kabinett von Ministerpräsident Nuri Al-Maliki (Schiit) besteht aus 40 Amtsträgern (Ministerpräsident, zwei Stellvertreter, 37 Minister und Staatsminister). 20 Schiiten, 8 Kurden, 8 Sunniten, 4 Säkulare (darunter eine Christin) spiegeln den ethnisch-konfessionellen Proporz wider, auf den sich die Parteien bei der Bildung einer Regierung der nationalen Einheit einigen konnten. Der Regierung gehören 4 (vorher: 7) Frauen an.

 

Zwei Parteien beteiligen sich nicht an der Regierung: Der Auszug der Dialogfront, der kleineren der beiden sunnitischen Parteien, birgt die Gefahr erneuter Marginalisierung der Sunniten.

 

Die schiitische Fadhila Partei erhielt kein Ministeramt, nachdem sie aus Protest gegen die Art und Weise der Postenvergabe aus den Gesprächen ausgeschieden war. Die mächtigen Parteichefs wie Abd Al-Aziz Al-Hakim (SCIRI), Muqtada As-Sadr (Sadr-Bewegung), Adnan Dulaimi (Eintrachtfront) und Iyad Allawi (Irakische Liste) ließen sich nicht in das Kabinett einbinden. Viele der neuen Regierungsmitglieder sind bislang kaum politisch in Erscheinung getreten. Dies reflektiert den Anspruch von Al-Maliki, die Ressorts mit qualifizierten "Technokraten" zu besetzen; es zeigt aber auch, dass die politischen Schwergewichte ihren Einfluss nicht der Koalitionsdisziplin unterzuordnen bereit sind.

 

Das Parlament wählte am 22.04.2006 den amtierenden Staatspräsidenten Dschalal Talabani erneut zum Staatsoberhaupt. Seine Vertreter sind der Schiit Adil Abd Al-Mahdi und der Sunnit Tareq Al-Hashimi.

 

Während der schwierigen Verhandlungen zur Koalitionsbildung und Ämterverteilung kam es am 22.02.2006 zu einem schweren Anschlag auf den Askariya-Schrein, ein schiitisches Heiligtum in Samarra. In den Tagen und Wochen nach diesem verheerenden Bombenangriff kam es zu Hunderten ethnisch-konfessionell motivierter Tötungen und Übergriffe. Diese Entwicklung hält unvermindert an. Seit dem Antritt der Regierung Maliki herrscht weitgehend politischer Stillstand im Irak. Die von der Regierung am 25.07.2006 lancierte nationale Versöhnungsinitiative führte zu Konferenzen der Clanchefs, der Zivilgesellschaft und der religiösen Führer. Substantielle Ergebnisse zur Lösung der drängenden Probleme Iraks wurden nicht erzielt. Die politischen Entscheidungsträger haben bislang keine tragfähigen Vereinbarungen zur Verbesserung der Sicherheitslage getroffen.

 

Seit 19.10.2005 führte das irakische Sondergericht zur Aufarbeitung der Verbrechen des ehemaligen Regimes ein Verfahren gegen Saddam Hussein sowie sieben weitere Repräsentanten der Diktatur durch. Gegenstand des Verfahrens ist die Tötung von 143 schiitischen Moslems 1982 in Dschulail. Nach zahlreichen Unterbrechungen, Hungerstreiks und Tumulten im Gerichtssaal hat das Gericht am 05.11.2006 gegen Saddam Hussein, seinen Halbbruder Barzan At-Tikriti und den ehemaligen Präsidenten des Revolutionsgerichts Dschawad Al-Bandar die Todesstrafe durch Erhängen ausgesprochen. Vier Mitangeklagte wurden zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, einer freigesprochen. Das Urteil wurde am 26. Dezember 2006 in zweiter Instanz bestätigt. Saddam Hussein ist am 30. Dezember 2006 hingerichtet worden. Am 12.09.2006 war ein zweites Verfahren gegen Saddam Hussein und sechs weitere Vertreter seines Regimes wegen Völkermordes im Zusammenhang mit der sog. Anfal Operation eröffnet worden. In ihrem Verlauf starben ab 1988 mehrere Tausend Kurden. Allein in der kurdischen Stadt Halabdscha fielen damals etwa 5.000 Menschen dem Einsatz von Giftgas zum Opfer.

 

Am 07.05.2006 formierte sich erstmals eine einheitliche Regierung der Region Kurdistan-Irak unter Führung von Ministerpräsident Nechirvan Barzani. Regierungssitz ist Arbil. Seit 31.08.2006 hat eine von kurdischen Sicherheitskräften ("Peshmerga") dominierte Division die militärische Kontrolle über die Region Kirkuk erhalten. 2007 soll ein Referendum über den künftigen Status dieser ölreichen Provinz durchgeführt werden. Die kurdischen Parteien treten für die Eingliederung Kirkuks in die Region Kurdistan-Irak ein.

 

3.3. Gegenwärtige Lage

 

Seit der Regierungsbildung am 20.05.2006, die den formellen Abschluss des politischen Übergangsprozesses markierte, hat sich die Lage im Irak weiter verschlechtert. Politischer Stillstand kennzeichnete die ersten sechs Monate der neuen Regierung. Gleichzeitig intensivierten sich Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten. Die Gesamtzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle erhöht sich kontinuierlich seit dem Kriegsende 2003. Schwerpunkte der Anschläge der militanten Opposition bleiben Bagdad und der Zentralirak. Aber auch in Nord- und Südirak kam es vereinzelt zu Anschlägen mit verheerenden Folgen.

 

Die interkonfessionellen Auseinandersetzungen haben ein bisher nicht gekanntes Ausmaß an Gewalt erreicht. Täglich werden in Bagdad Tote zu Dutzenden gefunden. Zahlreiche Leichen weisen Folterspuren auf. Konfessionell motivierte Vertreibungen werden konsequent Straßenzug um Straßenzug fortgesetzt. Anschläge richteten sich vor allem gegen Personen, die mit dem politischen oder wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes assoziiert werden, insbesondere gegen Offizielle und Sicherheitskräfte. Aber auch Personen, die nicht in Wiederaufbauaktivitäten involviert sind, z.B. Passanten, werden zunehmend regelmäßig Opfer von staatlicher oder nichtstaatlicher Gewalt. Außerdem fordern Operationen der multinationalen Streitkräfte immer wieder zahlreiche Opfer unter der Zivilbevölkerung. Gegenwärtig kommt es im Zentralirak beinahe täglich zu verheerenden Attentaten .

 

Während die Wahlen am 15.12.2005 dank massiver Sicherheitsvorkehrungen noch weitgehend friedlich verliefen, stieg die durchschnittliche Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle auf 100 pro Tag, etwa ein Drittel bis zu einer Hälfte davon regelmäßig im Großraum Bagdad. Seit dem So

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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