TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/20 A5 313760-1/2008

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Veröffentlicht am 20.08.2008
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Spruch

A5 313.760-1/2008/3E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schrefler-König als Vorsitzende und die Richterin Mag. HÖLLER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des O.V., geb. 00.00.1988, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2007, Zl. 07 02.719-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde des O.V. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird O.V. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird O.V. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Verfahrensgang

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 19.3.2007 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 1.7.2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

 

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt an zu sehender Sachverhalt Abstand genommen (siehe dazu auch Begründung unten).

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und trägt den im Spruch angeführten Namen.

 

II.1.2. Er reiste am 18.3.2007 illegal nach Österreich ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

 

II.1.3. Am Tag der Antragstellung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab an, am 31.1.2007 von seinem Heimatort O. nach Lagos gereist zu sein und sich dort bis zum 10.2.2007 aufgehalten zu haben. Er habe Nigeria verlassen, weil dort alle Mitglieder der Massob von der Regierung umgebracht würden.

 

II.1.4. Am 28.3.2007 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch. Er sei ein einfaches Mitglied der Massob und dieser 2005 beigetreten. Innerhalb der Organisation habe er keine besondere Funktion gehabt, sondern lediglich Jugendliche über die Bewegung informiert. Seine Motivation, der Massob beizutreten, sei in der Absicht gelegen, die Zukunft von Biafra zu verbessern. Die Regierung habe die Massob abgelehnt und Demonstrationen verboten; während der Demonstration hätten die Massob-Anhänger staatliches Eigentum zerstört und seien daher viele Mitglieder festgenommen und auch umgebracht worden. Bei einer der Demonstrationen hätten die Anhänger ein Polizeigebäude angezündet, worauf hin zahlreiche Häftlinge frei gekommen seien. Während einer Versammlung sei es zu einer Auseinandersetzung mit der Polizei gekommen, in deren Rahmen es viele Verletzte und Tote gegeben habe und Polizeiautos angezündet worden seien. Die letzte Versammlung, die am 00.00.2006 stattgefunden habe, sei im Haus des nunmehrigen Beschwerdeführers abgehalten worden. Es hätten daran rund 50 Mitglieder teilgenommen und hätte die Versammlung um 12 Uhr begonnen. Gegen 16 Uhr sei dann die Polizei eingetroffen. Seit diesem Zeitpunkt würde der nunmehrige Beschwerdeführer von der Polizei verfolgt. Er sei zu seiner Großmutter gelaufen, die ebenfalls in O. lebe, aber nachdem die Leute erfahren hätten, dass er sich dort aufhalte, habe er sich in einer Kirche versteckt.

 

Die belangte Behörde hielt dem nunmehrigen Beschwerdeführer vor, dass ihren Informationen nach einfache Mitglieder der Massob keinen staatlichen/polizeilichen Repressionen ausgesetzt seien und ihm zudem auch die Möglichkeit offen gestanden wäre, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen. Dem entgegnete der Beschwerdeführer, dass die Polizei die ganze Zeit nach ihm gesucht habe, auch als er nach Lagos gegangen sei. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden. Außerdem habe die Polizei am 00.00.2006 seinen gesamten Besitz zerstört.

 

II.1.5. Am 3.7.2007 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, vor zwei Wochen wegen einer Mageninfektion im Krankenhaus gewesen zu sein und seither Medikamente einzunehmen. Auch habe er noch weitere Kontrolluntersuchungen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Genannte aus, einen Handel betrieben und von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus in O. gelebt zu haben. Am 00.00.2006 sei er zu seiner Großmutter gezogen, die in etwa 25 Minuten entfernt gelebt habe und bei der er sich rund sechs bis sieben Monate aufgehalten habe.

 

Der Grund für seine Flucht liege in den Problemen, die der Beschwerdeführer aufgrund seiner Massob-Mitgliedschaft mit der Polizei bekommen habe. Am 00.00.2006 habe in seinem Haus eine Versammlung stattgefunden, die gegen 12 Uhr begonnen habe. Um 16 Uhr sei die Polizei gekommen, er könne aber nicht angeben, wie viele Polizisten da gewesen seien, da große Panik herrschte. Er sei 2005 der Massob beigetreten, weil er als Angehöriger des Volksstammes der Ibo von Nigeria unabhängig sein wolle. Die Polizei habe die bei der Versammlung anwesenden Mitglieder -es seien rund 50 gewesen - angegriffen. Die Polizei habe Waffen bei sich gehabt und zu schießen begonnen, die Mitglieder der Massob hätten sich gewehrt und dabei auch Messer verwendet. Als der Beschwerdeführer blutende Polizisten gesehen habe, sei er zu seiner Großmutter gelaufen. Auch dort habe die Polizei aber nach ihm gesucht, jedoch könne er sich nicht mehr an den Zeitpunkt erinnern, Weihnachten und Neujahr seien aber bereits vorüber gewesen. Er selbst sei, so der Beschwerdeführer weiters, zum Zeitpunkt, als die Polizei aufgetaucht sei, nicht zu Hause gewesen, sondern habe sich bei Nachbarn aufgehalten. In den drei Wochen, die er sich nach diesem Ereignis noch bei seiner Großmutter aufgehalten habe, sei es ein weiteres Mal zu einer Nachfrage durch die Polizei gekommen. Auch zu diesem Zeitpunkt sei er aber bei den Nachbarn gewesen. Zwischen den beiden Nachfragen seien rund sechs Wochen gelegen. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass er zuvor aber angegeben habe, dass er nur noch drei Wochen nach der ersten Nachfrage bei der Großmutter aufhältig gewesen sei, vermeinte der Beschwerdeführer er habe sechs Wochen vor Verlassen der Großmutter erstmals von dem Gerücht gehört, dass die Polizei nach ihm suche und sei ca. drei Wochen nach der ersten Nachfrage der Polizei bei der Großmutter von dieser weg gegangen.

 

Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde während der Einvernahme aufgefordert, den Massob-Ausweis, den der Beschwerdeführer seinen Angaben nach verloren habe, zu beschreiben bzw. aufzuzeichnen. Dazu führte der Genannte aus, es handle sich um ein Dokument in der Größe einer Scheckkarte. Auf der Vorderseite befinde sich das Foto des Inhabers und in der Mitte stünde "Massob". Auf der Rückseite sei ein Vogel, der einen Adler darstelle, abgebildet und unten finde sich neuerlich der Schriftzug "Massob".

 

Über Nachfrage der belangten Behörde gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, die Hymne der Massob nicht mehr zu kennen. Er könne weder angeben, was im August gefeiert würde noch wann der Unabhängigkeitstag sei.

 

II.1.6. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit von dessen Angaben. Zunächst habe der Beschwerdeführer die Behauptung, aufgrund seiner Massob-Mitgliedschaft von der Polizei verfolgt bzw. gesucht zu werden, lediglich in den Raum gestellt und keine Belege oder konkrete Anhaltspunkte für eine weitergehende Untersuchung dafür in Vorlage gebracht.

 

Zudem habe sich der Beschwerdeführer in seinen Darstellungen mehrmals widersprochen. So habe er etwa zunächst behauptet, seit 00.00.2006 von der Polizei gesucht zu werden. Er sei nicht zu Hause gewesen und habe die Polizei dann Dinge zerstört. Gegenüber der EAST-Ost habe er als Tag, an dem er sein Haus verlassen habe, den 00.00.2007 genannt und über Nachfrage, wo er sich dann am 00.00.2006 bei Eintreffen der Polizei aufgehalten habe, im Widerspruch dazu angegeben, zu diesem Zeitpunkt das Haus verlassen zu haben, da es zu Auseinandersetzungen gekommen sei.

 

Weitere Widersprüche und Ungereimtheiten hätten sich im Zusammenhang mit dem Aufenthalt bei der Großmutter ergeben. Zunächst schiene es der belangten Behörde wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich fast ein halbes Jahr hindurch unbehelligt bei der Großmutter aufhalten habe können und nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt Ermittlungen geführt worden seien. Zudem habe der Genannte völlig widersprüchliche Angaben zu den behaupteten Nachfragen durch die Polizei gemacht. Weder habe er sich in Bezug auf den Zeitpunkt festlegen wollen noch sei er in der Lage gewesen, widerspruchsfrei anzugeben, wie oft und in welchen Abständen diese Nachfragen erfolgt seien.

 

Darüber hinaus hielt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass es dem nunmehrigen Beschwerdeführer nicht gelungen sei, glaubhaft zu belegen, tatsächlich ein Mitglied der Massob gewesen zu sein. Weder sei er imstande gewesen, diese Bewegung betreffende einschneidende Ereignisse richtig wiederzugeben noch sei er in Kenntnis über den Unabhängigkeitstag oder die Hymne gewesen. Selbst den Mitgliedsausweis habe er nicht richtig darstellen können.

 

II.1.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) und machte unrichtige Feststellungen infolge unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Es sei nicht ausreichend, festzustellen, dass das Vorbringen unglaubwürdig sei, vielmehr müsse die belangte Behörde diese Annahme in schlüssiger Weise argumentativ untermauern. Es werde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu bestellen, der sich mit der aktuellen Situation der Betroffenen (Verfolgung der Massob) in Nigeria befasse.

 

II.2. Zur Lage in Nigeria

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Nigeria werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

 

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

II.3.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985-VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.3.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

 

Die belangte Behörde hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

 

II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 19.3.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

II.3.11. Zu Spruchpunkt I

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Der Asylgerichtshof gelangt zur Auffassung, dass die beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen und teilt die Beurteilung der belangten Behörde in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben des Genannten vollinhaltlich.

 

Es ist der belangten Behörde somit darin beizupflichten, dass die präsentierte Fluchtgeschichte konstruiert wirkt und ausschließlich den Zweck verfolgt, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zumindest vorübergehend zu legalisieren.

 

Eine Durchsicht der aktenkundigen Angaben des Beschwerdeführers zeigt dessen Unkenntnis über die Hintergründe und Ziele der MASSOB. Wäre er aber tatsächlich Mitglied dieser Bewegung und dermaßen aktiv, dass er sogar Versammlungen in seinem eigenen Haus mit mehr als 50 Mitgliedern abhält, so wäre zumindest ein rudimentäres Wissen über die genannte Organisation zu erwarten. Weder vermochte der Beschwerdeführer genaue Angaben zu den Zielen der MASSOB zu machen noch konnte er für diese Organisation typische Merkmale angeben und wusste trotz vorgeblicher Mitgliedschaft seit 2005 nicht einmal den Unabhängigkeitstag. Seine Angaben über das Aussehen des Mitgliedsausweises zeigen weiters, dass er einen solchen offenkundig nie besessen oder einen solchen auch nur irgendwann einmal gesehen haben kann, zumal das typische Merkmal dieses Ausweises die BIAFRA - Flagge darstellt, zu deren Beschreibung der Beschwerdeführer ebenfalls nicht in der Lage war.

 

Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Widersprüchlichkeiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers im Detail eingegangen und wird darauf an dieser Stelle bloß verwiesen.

 

Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, hätte er das Geschilderte tatsächlich erlebt, imstande ist, die Abläufe in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht gleich lautend und detailreich darzustellen. Dies gilt umso mehr als die Geschehnisse noch nicht lange zurück liegen und für das Leben des Beschwerdeführers insofern große Bedeutung haben müssten, als sie doch im Ergebnis zu seiner Flucht geführt haben sollen.

 

Der Beschwerdeführer unternimmt - zuletzt nicht einmal im Beschwerdeschriftsatz - keine erkennbaren Versuche, die schlüssige Darstellung der Widersprüche und Ungereimtheiten und darauf aufbauende Beurteilung der belangten Behörde, durch ein substantiiertes Vorbringen zu entkräften.

 

Wenn der Beschwerdeführer im Schriftsatz lapidar festhält, dass die Annahme der Unglaubwürdigkeit seitens der belangten Behörde "in schlüssiger argumentativer Weise untermauert" werden müsse, so verkennt er, dass die belangte Behörde genau dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur ausreichend Zeit und Gelegenheit eingeräumt, sich zu seinen Fluchtgründen umfassend zu äußern, sondern die vagen und oberflächlichen Angaben durch gezielte Nachfrage einer Konkretisierung zuzuführen versucht. Dass der Beschwerdeführer dabei aber einander widersprechende bzw. von fehlender Nachvollziehbarkeit geprägte oder gar falsche (in Bezug auf mit MASSOB in Zusammenhang stehende Umstände) Ausführungen tätigt, ist nicht der belangten Behörde anzulasten.

 

Der Beschwerdeführer hat es seinerseits vielmehr unterlassen, in Rahmen der Einvernahmen, bei denen er mit diesen Ungereimtheiten konfrontiert wurde, bzw. im Beschwerdeschriftsatz Stellung zu beziehen oder den Ausführungen in geeigneter Weise entgegen zu treten.

 

Selbst aber wenn man - in rein hypothetischer Betrachtungsweise - davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der MASSOB gewesen ist und in dieser Rolle eine Versammlung in seinem Haus abgehalten habe, die von der Polizei gewaltsam unterbrochen wurde, ergibt sich keine andere Beurteilung in Bezug auf die Frage der Asylgewährung. Abgesehen davon, dass der belangten Behörde auch in diesem Punkte darin zuzustimmen ist, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Polizei Monate nach dem Vorfall bei der Großmutter auftaucht und den Beschwerdeführer aber nicht antrifft und auch in weiterer Folge nicht findet, obwohl er sich weitere Wochen dort aufhält, muss der Beschwerdeführer auf die bestehende innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen werden.

 

Aus den diesbezüglichen Berichten, die dem Beschwerdeführer bereits seitens der belangten Behörde vorgehalten wurden, ergibt sich nämlich, dass einfache Mitglieder der MASSOB von staatlicher Seite keinen Repressionen ausgesetzt sind und es ihnen zudem möglich ist, sich in anderen Landesteilen niederzulassen.

 

Auch diesen Feststellungen ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten. Wenn er im Beschwerdeschriftsatz die Bestellung eines landeskundlichen Sachverständigen beantragt, so ist ihm zu entgegnen, dass sich im gegenständlichen Fall selbst bei hypothetischer Annahme des Wahrgehalts der Ausführungen keine Notwendigkeit dafür ergibt, zumal der Asylgerichtshof die zitierten Berichte nicht in Zweifel zieht und auch der Beschwerdeführer dies - etwa durch Beibringung anders lautender Feststellungen - nicht getan hat.

 

Insgesamt sind somit losgelöst von der Frage der Glaubwürdigkeit die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet, die eingangs genannten Voraussetzungen für eine Asylgewährung zu erfüllen.

 

II.3. 12. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Der Beschwerdeführer selbst hat auch von sich aus während des gesamten Verfahrens keine Angaben getätigt, die einen Hinweis auf eine solche Verletzung geben würden.

 

Wenn er im Beschwerdeschriftsatz vermeint, die belangte Behörde habe die Länderberichte nicht untersucht und sei aus diesem Grunde zum Ergebnis gelangt, dass dem Genannten kein subsidiärer Schutz zukomme, so reicht diese allgemein gehaltene Aussage, die zudem keine Deckung in den realen Verfahrensabläufen vor der belangten Behörde findet, nicht aus, die fundierte Entscheidung des Bundesasylamtes in Zweifel zu ziehen. Es ist dem Beschwerdeführer vielmehr zu entgegnen, dass die belangte Behörde aufgrund der von ihr vorgenommenen Analyse und Bewertung der Länderberichte im Verhältnis zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem abweisenden Ergebnis gelangt ist. Der Beschwerdeführer hingegen hat keine inhaltlich verwertbare und substantiierte Aussage getroffen, die diese Beurteilung in Zweifel ziehen würde.

 

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz im Fall des Beschwerdeführers somit als nicht erfüllt anzusehen.

 

II.3.13. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit März 2007 in Österreich aufhältig ist und während dieses knapp eineinhalb jährigen Aufenthalts in Österreich keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

 

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.

 

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, non refoulement, politische Gesinnung
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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