TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/20 A2 312210-1/2008

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Veröffentlicht am 20.08.2008
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Spruch

A2 312.210-1/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des Z. M., geb. 00.00.1979, StA. Kosovo (vormals Serbien, Provinz Kosovo), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2007, Zl. 06 02.514-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.08.2007 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus dem Kosovo (vormals Serbien, Provinz Kosovo), angehörig der albanischen Volksgruppe, reiste seinen Angaben nach illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.03.2006 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte in der Erstaufnahmestelle Ost (Aktenseiten 33 bis 39 im Akt des BAA). Des weiteren wurde er am 06.03.2006 (Aktenseiten 47 bis 57 im Akt des BAA) in der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes, sowie am 26.04.2007 (Aktenseiten 109 bis 121 im Akt des BAA) in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, vom 07.05.2007, Zl. 06 02.514-BAW, wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

2. Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 07.05.2007, Zl. 06 02.514-BAW, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen.

 

Die Identität und Nationalität des Antragstellers wurde festgestellt. Zur Lage im Kosovo wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen getroffen. Beweiswürdigend sprach das Bundesasylamt den Angaben des Antragstellers aufgrund von Widersprüchlichkeiten die Glaubwürdigkeit ab.

 

Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen angeführt, dass es sich beim Antragsteller um einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle. Angehörige würden weiterhin im Kosovo leben und ein soziales Bezugsnetz bilden. Zu Spruchpunkt III wurde insbesondere dargelegt, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigt Fremden in Österreich vorliege (kein gemeinsamer Haushalt mit der in Österreich lebenden Schwester).

 

3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht am 18.05.2007 beim Bundesasylamt eingebrachte Berufung (gilt nunmehr als Beschwerde), in welcher das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers bekräftigt wird.

 

4. Auf Grund dieser Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung am 16.08.2007 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an der der Beschwerdeführer (BW 1) und sein Cousin Z. H. (BW 2) teilnahmen. Das Bundesasylamt hatte seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers und seines Cousins und Erörterung der in das Verfahren eingeführten Länderberichte.

 

Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf:

 

"(...)

 

Die berufenden Parteien geben an, dass sie den Dolmetscher gut verstehen; Einwände gegen seine Person bestehen nicht.

 

BW1 gibt an, dass ihm die Zustellvollmacht an Dr. Klodner bekannt ist und diese aufrecht bleiben soll.

 

BW2 bestätigt, dass er an der aktenkundigen Zustelladresse wohnhaft ist. Bei der ersten Verständigung hat es geheißen mein Schriftstück sei nicht da und würde ich von der Post angerufen, was aber nicht erfolgt ist. Bei der zweiten Verständigung war alles in Ordnung.

 

Die Parteien erklären ihr Einverständnis zu der gemeinsamen Durchführung der Verhandlung in allen Verfahren.

 

Der VL bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen.

 

Der VL gibt den Parteien Gelegenheit, sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Keine Äußerung.

 

Die Beweisaufnahme wird eröffnet.

 

BW1 anwesend.

 

BW1 gibt nach Wahrheitserinnerung (unrichtige Angaben werden im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt) und Belehrung gem. § 49 iVm § 51 AVG sowie nach Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 51a, d AVG) vernommen an:

 

VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen?

 

BW1: Ich werde versuchen, die Fragen zu beantworten. Wenn ich nicht mehr konnte, würde ich es unterbrechen.

 

Ganz gut geht es mir nicht. Ich bin aber hier nicht in ärztlicher Behandlung, weil ich nicht krankenversichert bin. Zu meinen Beschwerden: ich werde rasch nervös, rege mich auf und kann ich mich dann längere Zeit nicht beruhigen. Ob diese Symptome im Zusammenhang mit den Ereignissen im Kosovo stehen, kann ich nicht sagen.

 

VL: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrundegelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs 2 FPG wird hingewiesen.

 

BW1: Ja, meine bisherigen Angaben zur Identität sind richtig.

 

VL: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

 

BW1: Ich war sehr müde in Traiskirchen und habe nur kurze Angaben gemacht, von der Flucht nach Österreich. Bei der Einvernahme in Wien stand ich unter Stress und habe ich gezittert, es war schlimmer als heute. Man hat laut mit mir gesprochen.

 

VL: Haben Sie alle Beweismittel in Vorlage gebracht? Möchten Sie noch irgendwelche verfahrensrelevante Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?

 

BW1: Ich kann die Originale meines UNMIK-Ausweises und meines Führerscheines aus dem Kosovo vorlegen, die in Augenschein genommen werden. Sodann werden sie retourniert. Im Kosovo habe ich einen abgelaufenen UNMIK-Reisepass.

 

Ich will, dass im Kosovo bei meinem ehemaligen Arbeitgeber über meine Probleme nachgefragt wird. Dort wissen alle, insbesondere mein Chef, von meinen Problemen und könnten darüber Auskunft geben. Meine Familie weiß nur wenig darüber, mein älterer Bruder ein bisschen, aber dieser weiß auch nicht alles. Zu meinem Chef habe ich hin und wieder telefonischen Kontakt, weil er auch mein Nachbar war.

 

VL: Welche Familienangehörige von Ihnen leben unter welchen Bedingungen im Kosovo?

 

BW1: Meine Eltern, drei Schwestern und ein Bruder leben weiter im Kosovo. Meine Eltern erhalten eine Pension. Mein Bruder arbeitet bei einer Firma in P.. Auch meine Schwester L. ist inzwischen bereits verheiratet. Ich stehe im telefonischen Kontakt mit meiner Familie, wenn ich Geld habe. Meine Eltern sind davon in Kenntnis, dass ich Asylwerber in Österreich bin.

 

Meine Schwester in Österreich ist hier verheiratet und schon vor dem Krieg hierher gekommen, sie lebt im 11. Bezirk in Wien. Meine Schwester in Belgien ist während des Krieges dorthin. Sie ist jetzt belgische Staatsbürgerin. Wo genau sie in Belgien lebt, kann ich nicht sagen, glaublich wird dort französisch gesprochen.

 

VL: Was haben Sie zur Zeit der kriegerischen Ereignisse im Kosovo 1998/1999 gemacht?

 

BW1: Während der ersten Offensive war ich in P.. Im Zuge der zweiten Offensive habe ich mich nach Montenegro und später nach Albanien begeben, wo ich ca. 3 Monate bis zum Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen aufhältig war. Die Familie war zuerst getrennt, doch haben wir uns in Albanien wieder gefunden. Seitdem habe ich den Kosovo bis zur Ausreise nicht mehr verlassen. Genauer gesagt, war ich zwei Mal in Makedonien (FYROM). Ich wollte bei der belgischen Botschaft in Skopje ein Visum erhalten um meine Schwester besuchen zu können, doch hat das damals nicht funktioniert, weil sie damals nicht berufstätig war.

 

VL: Beschreiben Sie bitte erneut die gegen Sie gerichteten Drohungen und machen Sie bitte genaue Angaben zu Zeit und Häufigkeit!

 

BW1: An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, zunächst einmal sind Leute zu meiner Familie gekommen, ich war nicht zu Hause, diese wollten, dass wir zur PDK kommen, unsere Familie sind aber LDK-Anhänger. Als ich später auf dem Weg von der Arbeit nach Hause war, glaublich um 15.00 Uhr - genau kann ich das nicht sagen - traten zwei Männer an mich heran. Diese waren nicht maskiert, aber mir unbekannt. Sie sagten, ich solle eine Wahlurne in der im erstinstanzlichen Akt genannten Hauptschule wegnehmen. Ich würde auch dafür bezahlt werden. Ich habe abgelehnt, sie haben gesagt, ich würde es schon machen. Was ich mit der Wahlurne nach der Wegnahme hätte tun sollen, wurde nicht besprochen.

 

VL: Wurde Ihnen gesagt, wann Sie diese Wahlurne stehlen hätten sollen? Diese Wahlurne dürfte sich ja nur an Wahltagen in der Hauptschule befunden haben!?

 

BW1: Es wurde nicht näher besprochen, weil ich nein sagte.

 

Fortsetzung der Ausführungen des BW1 zu den Bedrohungen: Ich wurde dann öfter in P. angehalten. Ich wurde beschimpft, ich könne das, was mir aufgetragen worden sei, nicht ordentlich erledigen. Ich hätte auch früher für den Kosovo nichts getan. Ich wäre ein Nichts und hätte keinen Platz mehr im Kosovo. Das passierte meistens auf dem Weg in die oder von der Arbeit. Zu Hause waren sie nicht, nur das eine Mal, als sie wegen der Partei gekommen sind, weiß ich aber nicht, ob diese Leute damals mit der Sache zu tun gehabt haben, ich war da nicht dabei. Die Bedroher waren immer andere Personen. Auf Nachfrage bestätige ich, dass nie dieselbe Person zwei Mal dabei war.

 

VL: Wie oft ist das passiert, zB. drei oder dreißig Mal, was trifft eher zu?

 

BW1: Es war sicher öfter als drei Mal. Ich kann es aber wirklich nicht genau sagen. Ich könnte sagen 10-15 Mal, aber weiß ich es nicht. Manchmal waren auch längere Abstände dazwischen.

 

VL: Zu den Zeitangaben haben Sie in Traiskirchen gemeint, die betreffende Wahl sei glaublich im Sommer oder Herbst 2004 gewesen. Bei der Einvernahme in Wien vor einigen Monaten sprachen Sie definitiv davon, einen Monat vor der Wahl 2005 zu dem Diebstahl aufgefordert worden zu sein. Können Sie sich zu diesen Aussagen äußern!?

 

BW1: Ich kann nur sagen, es war vor der letzten Wahl im Kosovo, bevor ich den Kosovo verlassen habe. Ich bin mir nicht sicher, wie lange vorher es war. Über die Wahl selbst kann ich nichts Näheres angeben, ich gebe dort nur meine Stimme ab, beschäftige mich aber nicht näher damit. Bei der Einvernahme in Wien stand ich wie gesagt unter Stress und kann mich nicht erinnern, was ich dort eigentlich angegeben habe. Wäre ich mir bezüglich der Datumsangaben wirklich sicher, dann würde ich das richtige Datum auch heute angeben. Das ist aber nicht der Fall. Auch zu den Aussagen in Traiskirchen ist da zu beachten, dass ich seit ich in Österreich bin unter Stress stehe.

 

VL: Warum wurden Ihrer Meinung nach gerade Sie in dieser Form erpresst/bedroht?

 

BW1: Ich weiß es nicht. In der Familie wurde darüber nicht gesprochen, weil die Familie keine Kenntnisse von der Bedrohung hatte. Nur meinem Bruder habe ich kurz vor der Ausreise erzählt, dass ich bedroht wurde. Er selbst ist meines Wissens nicht bedroht worden. In der Arbeit wurde ich dagegen von den Bedrohern fallweise aufgesucht. In der Arbeit wussten sie daher von den Bedrohungen. Die Sache mit der Wahlurne habe ich aber auch in der Arbeit niemandem erzählt, ebenso wenig meinem Bruder. Als ich in der Arbeit gefragt wurde, warum diese Bedrohungen erfolgen, sagte ich, es seien private Probleme. Man riet mir zu Polizei zu gehen, das habe ich aber nicht gemacht.

 

VL: Haben die Arbeitskollegen bzw. Ihr Chef augenscheinliche Wahrnehmungen über die Bedroher gemacht?

 

BW1: Zwei Mal sind sie auch in die Arbeit gekommen. Ein Mal wurden sie von zwei Kollegen gesehen, ein Mal war glaube ich der Direktor dabei.

 

Zu meiner Position in der Firma: Ich war als Reinigungskraft angemeldet, habe aber an Markttagen auch Gebühren für die Marktstände für die Firma einkassiert. Es gibt glaublich ungefähr 20 Mitarbeiter. Die Firma vermietet viele Geschäfte. Es arbeiten dort Kosovoalbaner, aber auch 2 Bosnier. X.Y. ist der Direktor für den Standort in P..

 

VL: Warum hat Ihr Cousin Z. H. das Land verlassen?

 

BW1: Er wurde geschlagen, als er eine Fahne der LDK trug. Ich war damals nicht dabei, als er geschlagen wurde.

 

VL: Glauben Sie, besteht da ein Zusammenhang zwischen den Bedrohungen Ihres Cousins und Ihren Bedrohungen?

 

BW1: Das kann ich nicht sagen. Ich habe die Bedroher meines Cousins nicht gesehen.

 

VL: Was würde geschehen, wenn Sie jetzt in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?

 

BW1: Ich habe nicht Angst vor den Bedrohungen, sondern vor dem Tod. Ich fürchte dass die Bedrohungen weitergehen werden. Das ist das einzige Problem, es wurde immer größer und musste ich deshalb ausreisen.

 

VL: Wurde Ihrem Wissen nach seit Ihrer Ausreise aus dem Kosovo nach Ihnen gefragt?

 

BW1: Zu Hause sind sie nicht gewesen, in der Firma ein, zwei Mal. In der Firma wurde ihnen gesagt, dass ich nicht mehr für die Firma arbeite und außerhalb des Kosovos sei. Dass ich in Österreich sei, wurde aber nicht gesagt.

 

VL: Gibt es besondere Gründe (zB Familienbezug in Österreich), die ihre Ausweisung aus Österreich als unzulässig erscheinen lassen?

 

BW1: Bezüglich meiner Beschäftigung als Erntearbeiter war ich damals versichert, die Firma hat sich aber um die Arbeitsgenehmigung gekümmert. Jetzt kenne ich mich nicht aus und weiß nicht wie man eine Arbeitsgenehmigung verlängern kann. Zu AS 125 - 127 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes (Dienstvertrag) gebe ich an, dass die Firma von den Behörden kontrolliert worden ist und wegen meiner illegalen Beschäftigung eine Strafe bekommen hat. Zur ersten Stelle in der Landwirtschaft kam ich über einen Kosovoalbaner den ich in Traiskirchen kennen gelernt habe. Derzeit habe ich keine Arbeitsbewilligung und gehe auch keiner Beschäftigung nach. Bis vor zwei Wochen hatte ich noch Geld von der letzten Arbeit, jetzt versuche ich von Freunden Unterstützung zu erhalten. Für die Firma "X.X." habe ich ca. 1 Monat gearbeitet, dann hat sich der Chef erfolglos bemüht, eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten. Gearbeitet habe ich insgesamt ca. 2 Monate als Hilfsarbeiter bei Installationstätigkeiten. Ich hatte schon im Kosovo ein bisschen Deutsch gelernt vom Fernsehen. Jetzt kann ich auch schon etwas sprechen.

 

VL: Gibt es noch etwas, dass Sie angeben möchten, damit ich mir ein vollständiges Bild von Ihrer Person und Ihren Lebensumständen machen kann?

 

BW1: Es gibt sonst nichts mehr. Ich würde sie noch bitten, wie ich schon vor dem BAA gesagt habe, bei meiner Firma im Kosovo zu recherchieren. So könnten die Bedrohungen gegen mich bestätigt werden. Ich habe sonst keine Bestätigung von der Polizei mit, weil ich aus Angst nicht zur Polizei gegangen bin.

 

Auf Befragen des VL, ob der BW alles verstanden und alles vorgebracht hat, gibt dieser an:

 

BW1: Ich habe alles verstanden, alles vorgebracht und nichts mehr hinzuzufügen.

 

BW1 verlässt auf Aufforderung den Verhandlungssaal und betritt BW2 diesen.

 

BW2 gibt nach Wahrheitserinnerung (unrichtige Angaben werden im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt) und Belehrung gem. § 49 iVm § 51 AVG sowie nach Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 51a, d AVG) vernommen an:

 

VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen?

 

BW2: Ja, wie immer bin ich gesund.

 

VL: Wissen Sie etwas über den Gesundheitszustand Ihres Cousin (BW1)?

 

BW2: Nein, Sie können selber fragen.

 

VL: Sind Sie eng mit Ihrem Cousin?

 

BW2: Ja, schon.

 

VL: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrundegelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs 2 FPG wird hingewiesen.

 

BW2: Ja, meine Angaben zur Identität sind richtig.

 

VL: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

 

BW2: Ja. Probleme hatte ich bei keiner der erstinstanzlichen Einvernahmen.

 

VL: Haben Sie alle Beweismittel in Vorlage gebracht? Möchten Sie noch irgendwelche verfahrensrelevante Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?

 

BW2: Vor etwas mehr als 1 Monat habe ich aus dem Kosovo Dokumente, die mir mittels Autobus geschickt wurden, erhalten. Es handelt sich hier um Dokumente aus dem Spital in P., welche meine dortige Behandlung bestätigen. Ich habe hier in Österreich auch eine Übersetzung anfertigen lassen und lege diese Dokumente nunmehr vor.

 

Einen UNMIK-Führerschein habe ich nicht.

 

Einsicht wird genommen in das Original des UNMIK-Ausweises, welcher im Anschluss retourniert wird.

 

VL: Welche Familienangehörige von Ihnen leben unter welchen Bedingungen im Kosovo?

 

BW2: Meine Eltern, eine Schwester und ein Bruder leben zu Hause im Kosovo. Mein Vater ist privat berufstätig im Installationswesen. Meine Schwester hat die Grundschule absolviert und eine Friseurlehre gemacht, sie ist aber jetzt zu Hause. Mein Bruder geht zur Schule. Ich habe telefonischen Kontakt, insbesondere mit meiner Mutter. Von neuen Problemen im Bezug auf mich wurde nichts berichtet.

 

Ich habe einen Onkel mütterlicherseits in Deutschland, der seit mehr als 10 Jahren dort lebt. Sonst habe ich im Ausland keine Verwandten, außer meinem Cousin.

 

VL: Was haben Sie zur Zeit der kriegerischen Ereignisse im Kosovo 1998/1999 gemacht?

 

BW2: Ich war die ganze Zeit in P.. Passiert ist uns nichts.

 

VL: Haben Sie zu den am 03.07.2006 gemachten Angaben zu den Fluchtgründen etwas hinzuzufügen?

 

BW2: Ich habe damals umfassende Angaben gemacht.

 

VL: Wer war dabei, als Sie niedergeschlagen wurden?

 

BW2: Ich war alleine.

 

VL: Wer hat Sie dann ins Spital gebracht?

 

BW2: Jemand hat mich dann nach Hause gebracht. Wer das war, kann ich nicht sagen. Ich war zwar nicht bewusstlos, aber hatte ich mich nicht unter Kontrolle. Es war am Vormittag. Vor dem Haus war der Bruder des BW1, R.. Dieser hat mich dann mit seinem Auto in das Krankenhaus gebracht. Im Haus war ich damals nicht. Es kann daher sein, dass niemand, außer R., etwas mitbekommen hat.

 

VL: Wissen Sie das genaue Datum?

 

BW2: Es ist am 00.00.2005 passiert. Welcher Wochentag es war, kann ich nicht mehr sagen.

 

VL: Welche konkreten Tätigkeiten haben Sie für die LDK verrichtet?

 

BW2: Unsere Familie liebt die LDK.

 

VL wiederholt und erörtert die Frage neuerlich.

 

BW2: Ich hatte keine Mitgliedskarte, war aber Sympathisant. Ich habe keine Weisungen oder Aufträge erhalten.

 

VL: Wie hat sich Ihre Sympathisantenrolle konkret geäußert?

 

BW2: Wir erhielten Einladungen, um auf Kundgebungen teilzunehmen.

 

VL: Warum hat Ihr Cousin M. das Land verlassen?

 

BW2: Sie haben meinen Cousin ja schon gefragt und brauche ich das daher nicht mehr angeben.

 

VL: Glauben Sie, hängen Ihre Probleme mit jenen Ihres Cousins irgendwie zusammen?

 

BW2: Es ist vielleicht möglich, aber weiß ich es nicht.

 

VL: Warum sollte man Sie als einen von vielen tausenden LDK-Sympathisanten massiv und gezielt verfolgen?

 

BW2: Sie wissen, dass wir Anhänger der LDK sind. Das weitere Problem war auch die Fahne, die ich in der Hand hatte. Es gab aber auch andere Personen, die ähnliche Probleme wegen der Fahne gehabt haben.

 

VL: Wissen Sie wie die Bestätigungen aus dem Krankenhaus beschafft worden sind, nachdem ja der Verbindungsbeamte zunächst festgestellt hatte, dass Sie im Krankenhaus nicht registriert worden seien!?

 

BW2: Die Dokumente stammen jedenfalls vom Krankenhaus in P.. Ich habe meinem Vater gebeten diese abzuholen und hat er das auch gemacht.

 

VL: Bei den Recherchen des Verbindungsbeamten bei Ihrer Familie (diese werden neuerlich erörtert) wurde diesen die Auskunft gegeben, dass Sie beim Vorfall mit der Fahne von Ihrem Cousin, dem BW1 begleitet worden wären? Haben Sie eine Ahnung warum Ihre Familie solche Angaben macht?

 

BW2: Ich weiß nicht, warum meine Familie solche Angaben gemacht hat. M. war jedenfalls nicht dabei.

 

VL: Was würde geschehen, wenn Sie jetzt in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? Man könnte ja auch die Auffassung vertreten, dass es auch bei Zutreffen Ihrer Angaben nur den einen Vorfall gegeben hat, aus dem sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr in der Gegenwart ergäbe!?

 

BW2: Ich weiß nicht was passiert. Sie könnten mich umbringen, dann würde man meinen Fall nur im Fernsehen sehen. Das ist wegen der LDK-Mitgliedschaft. Weitere Gründe sind mir nicht bekannt.

 

VL: Gibt es besondere Gründe (zB Familienbezug in Österreich), die ihre Ausweisung aus Österreich als unzulässig erscheinen lassen?

 

BW2: Ich habe eine Zeit lang bei der Firma X.X. gearbeitet. Doch hat das AMS den Dienstvertrag letztlich nicht akzeptiert und wurde mein Chef bestraft. Derzeit gehe ich keiner Beschäftigung nach. Verwandte oder Bezugspersonen habe ich sonst hier nicht.

 

VL: Gibt es noch etwas, dass Sie angeben möchten, damit ich mir ein vollständiges Bild von Ihrer Person und Ihren Lebensumständen machen kann?

 

BW2: Nein.

 

BW1 und BW2 anwesend.

 

VL: Aufgrund der nachfolgenden im Akt zur Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen, die der VL erörtert, werden bezüglich Ihrer Verfahren folgende vorläufige entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

 

Quellen:

 

(Dt.) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 15.02.2007 (AA).

 

UK Home Office, Operational Guidance Note Republic of Serbia (including Kosovo) vom 12.02.2007 (UKHO), im Internet öffentlich zugänglich

 

US State Department, Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2006, Abschnitt Kosovo, 06.03.2007 (USDOS), im Internet öffentlich zugänglich.

 

Kosovo, Bericht des Verbindungsbeamten des BMI, Pichler, vom 31.03.2007 (VB).

 

Auskunft des VB zu "Dragash", ethnische Gruppe der Goraner, vom 14.10.2006

 

Auskunft des VB zu "AKSH" vom 21.02.2007

 

UNHCR Position zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo Juni 2006 (UNHCR), im Internet öffentlich zugänglich.

 

OSZE, Municipal Profile P., Mai 2006, im Internet öffentlich zugänglich

 

Folgerungen:

 

Im Kosovo haben sich unter der UNMIK-Verwaltung demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte provisorische Regierung. Die Entscheidung über den zukünftigen Status der Provinz fällt voraussichtlich 2007 (AA 5).

 

Die Sicherheitslage hat sich seit den Unruhen im März 2004 weitgehend beruhigt; sie ist jedoch bei hohem Gewaltpotential angespannt (AA, 5). Menschenrechte werden im Kosovo im allgemeinen beachtet. Es kam aber zu einigen Fällen politisch oder ethnisch motivierter Tötungen und Gewalt bzw Ablehnung gegenüber Minderheiten (USDOS, Einleitung). Grundsätzlich gewährleisten KPS, UNMIK, KFOR und KPC für den überwiegenden Teil der Bevölkerung einen ausreichenden Sicherheitsstandard und kann insbesondere KPS als gut funktionierend angesehen werden (VB, 6ff, UKHO 3.8.6. ua). Es besteht ein effizienter Beschwerdemechanismus gegen Fehlverhalten von KPS (VB, 11). Delikte gegen Leib und Leben sind im Jahr 2006 gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen, Eigentumsdelikte leicht gestiegen (VB 12f). Die Effizienz der gerichtlichen Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist oft zu gering (AA 8f). Repressionen gegenüber Minderheiten haben seit 2004 ständig abgenommen, gewalttätige Auseinandersetzungen erfolgen zumeist innerhalb der einzelnen Ethnien (AA, 5). Die UCK ist formell aufgelöst, die AKSh (Albanische Nationale Armee) stellt keine Bedrohung der allgemeinen Sicherheitslage dar, fallweise werden kriminelle Aktivitäten in ihrem Namen begangen (AA 9), zwangsweise "Rekrutierungen" sind nicht bekannt (VB 14f; VB vom 21.02.2007).

 

Personen, denen Zusammenarbeit mit Serben (nach 1990) in qualifizierter Form vorgeworfen wird (unter Umständen auch deren nahen Angehörigen) kann im Einzelfall ernste Gefahr drohen (UNHCR), in einer Mehrzahl der Fälle wird auch hier von Schutzfähigkeit der Sicherheitsorgane auszugehen sein (UKHO 3.10.).

 

Die Wirtschaftslage bleibt weiterhin schlecht (hohe Arbeitslosigkeit), als positives Zeichen ist das Wachstum der legalen Privatwirtschaft zu nennen (AA 5, VB 27f). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; im Jahr 2006 erhielten ca. 175.000 Personen Sozialhilfe, deren Erlangung im Verwaltungsweg durchsetzbar ist (AA 5, VB 25f). Auch im Jahr 2006 gab es zahlreiche freiwillige und zwangsweise Rückkehrer in den Kosovo (AA 17).

 

Die medizinische Grundversorgung, einschließlich psychischer Erkrankungen und posttraumatischer Belastungsstörungen (ausgenommen schwere Fälle oder solche, die längeren stationären Aufenthalt erfordern) ist gegeben (AA 18ff). Allgemein sind spezielle bzw sehr seltene Krankheitsfälle jedoch nur schwierig zu behandeln (VB 28).

 

Stellungnahme BW1: Ich kann nur sagen, dass ich von Fällen weiß, in denen Leute zur Polizei gegangen sind und dort umgebracht wurden. Wie das genau vorgefallen ist, kann ich nicht genau sagen. Die Polizei kann vielleicht im ersten Moment helfen, aber nicht in der Folge Schutz bieten.

 

Stellungnahme BW2: Das ist ein großes Problem. Bei der Polizei gibt es Leute, die mit den Kriminellen zusammenarbeiten. Man zeigt einen Fall bei der Polizei an, dann gibt der Polizist aber die Anzeige an die Kriminellen weiter. Es gibt im Kosovo auch andere Ortschaften in denen es schlimm ist, aber in P. ist die Sicherheitslage am schlimmsten. Es passieren nicht schwerwiegende Dinge, das kann dann aber bis zu einem Mord gehen.

 

Auf Nachfrage, was genau damit gemeint ist: Es passieren unerwartete Dinge. Auch in Österreich passiert so etwas. Bei einer Rauferei in einer Diskothek wird einer mit einem Messer verletzt. Der Bruder des Opfers geht dann zum Täter und bringt diesen um.

 

Fortsetzung BW1: Die Lage in P. ist wirklich katastrophal. Ich schließe mich den Ausführungen meines Cousins an.

 

Zur allgemeinen Lage im Kosovo:

 

BW2: Sie haben ja viele Informationen. Große Ereignisse werden auch weitergegeben, aber unsere "kleinen Vorfälle" werden nicht berichtet.

 

BW1: Bis zu dem Vorfall, der mir passiert ist, war ich der Meinung, dass die Lage tatsächlich stabil sei; aber seither habe ich meine Meinung geändert.

 

Zur LDK, nach der Berichtslage handelt es sich ja um eine dominierende Partei im Kosovo:

 

BW2: Ich bin der Meinung dass die LDK in einer Krise steckt. Solche Vorfälle wie mir passieren immer wieder.

 

VL an BW2: Hätten Sie nicht etwa mit dem örtlichen LDK-Chef zur Polizei gehen können?

 

BW2: Es gibt Leute, die zur Polizei gehen. Es gibt einen Fall, das war auch ein LDK-Mitglied, dieser wurde in der Gegend von P. umgebracht. Der Fall ist ungeklärt, die örtliche KFOR weiß davon. Die Polizei hat den Fall untersucht, aber gibt es noch keine Ergebnisse.

 

BW1 zur LDK: Ich gebe natürlich auch meine Stimme für die LDK, nehme aber an keinen Versammlungen teil.

 

Auf Befragen des VL, ob die BW alles verstanden und alles vorgebracht haben, geben diese an:

 

Wir haben alles verstanden, alles vorgebracht und nichts mehr hinzuzufügen.

 

Ende der Vernehmung.

 

Weitere Beweisanträge oder sonstige Stellungnahmen:

 

Die Entscheidung über die Einholung weiterer Recherchen durch den VB des BMI in beiden (oder einem) Verfahren bei der ÖB Prishtina bleibt vorbehalten; gegebenenfalls werden die Ergebnisse jedenfalls dem Parteiengehör unterworfen werden.

 

(...)"

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

 

Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 haben Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2. Feststellungen

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer stammt aus P., Provinz Kosovo und gehört der albanischen Volksgruppe und muslimischen Religion an.

 

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Kosovo erwiesen sich als nicht glaubwürdig. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers im Kosovo festgestellt werden.

 

Der Beschwerdeführer reiste mit seinem Cousin nach Österreich ein, der ebenfalls einen Asylantrag stellte. Enge Familienangehörige des Beschwerdeführers leben weiterhin im Kosovo (Eltern, Bruder, Schwestern). Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr wiederum im Haus der Familie in P. leben.

 

2.2. Zur Lage im Kosovo werden die in der Verhandlung vom 16.08.2007 vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

 

3. Beweiswürdigung:

 

3.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat im Einklang mit dem Akteninhalt.

 

3.2. Der Asylgerichtshof geht aus folgenden Gründen nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen asylrelevanten Verfolgung (durch unbekannte Männer aufgrund seiner Verweigerung des Diebstahles einer Wahlurne) ausgesetzt ist:

 

3.2.1. Bereits im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesasylamt traten in diesem Zusammenhang Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers zutage, welche bereits seitens der Erstbehörde in ihrer Beweiswürdigung grundsätzlich schlüssig dargestellt wurden (Seite 18 und 19 des Bescheides). Auch in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 16.08.2007 war es dem Beschwerdeführer nicht möglich die im Zusammenhang mit der Berichtslage bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit und Maßgeblichkeit der behaupteten Verfolgungsgefahr auszuräumen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die Personen, von welchen die behaupteten Bedrohungen ausgegangen sein sollen, genauer zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Angaben beschränken sich darauf, dass es sich jeweils um nicht maskierte ihm unbekannte Männer gehandelt habe. Der Beschwerdeführer behauptete vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat weiter, dass er etwa 10-15 Mal jeweils von anderen Personen bedroht worden sei. Bei Zugrundelegung dieser Angaben des Beschwerdeführers wäre somit davon auszugehen, dass dieser von einer größeren Gruppe von Personen verfolgt wurde. Umso unplausibler erscheint, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben über die Hintergründe seiner Verfolgung machen konnte. So äußerte der Beschwerdeführer nicht einmal Vermutungen darüber, warum gerade er in dieser Form bedroht worden sei. Außerdem war der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung vom 16.08.2007 nicht in der Lage die behaupteten maßgeblichen Ereignisse zeitlich einzuordnen. Der Beschwerdeführer konnte weder das Datum der Wahl, bei welcher er eine Wahlurne stehlen hätte sollen, noch den zeitlichen Abstand der Bedrohungen angeben. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes wäre aber zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zumindest den Zeitpunkt der Aufforderung zum Stehlen der Wahlurne und die späteren Bedrohungen in Relation zum Zeitpunkt der Wahl setzten kann. Insgesamt wären jedenfalls genauere Angaben zu den verfolgungsauslösenden Ereignissen zu erwarten gewesen, hätten diese in der geschilderten Form tatsächlich stattgefunden.

 

Zusammengefasst steht für den Asylgerichtshof somit mit hinreichender Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer nicht von unbekannten Männern aus politischen oder sonstigen asylrelevanten Motiven in erheblichem Ausmaß bedroht worden ist.

 

3.2.2. Dem Beweisantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich weiterer Recherchen in Bezug auf Bedrohungen des Beschwerdeführers bei seinem früheren Arbeitgeber war nicht näherzutreten, als diesbezüglich weder Verabredungen ausgeschlossen werden können, noch Sicherheit über die behauptete politische Motivation dieser Verfolgung gewonnen werden könnte; unter dem zusätzlichen Aspekt der unter 3.4. getätigten Eventualbegründung wäre auch die Entscheidungsrelevanz nicht gegeben. Schließlich war zu berücksichtigen, dass sich schon bei den Recherchen des Verbindungsbeamten im erstinstanzlichen Verfahren des Cousins des Beschwerdeführers Z. H. bei der gemeinsamen Familie keine Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers (was aber bei den behaupteten massiven Verfolgungen zutreffendenfalls zu erwarten gewesen wäre) ergeben haben.

 

3.3. Die getroffenen Feststellungen zu Kosovo ergeben sich aus den angeführten in der Verhandlung vorgehaltenen Erkenntnisquellen. Hierbei wurden neben der aktuellen Einschätzung von UNHCR allgemein anerkannte Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden (Deutschland, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich) herangezogen und besonderes Gewicht auf den Bericht des vor Ort tätig gewesenen Verbindungsbeamten des BMI, Obstlt. Pichler gelegt (sodass eine besondere Vertrautheit mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort anzunehmen ist und jedenfalls keine "abstrakte Ferndiagnose" vorliegt). Die grundsätzliche Verbesserung der Sicherheitslage bestätigt ausdrücklich auch die aktuelle Lageeinschätzung von UNHCR. Der Bericht des Verbindungsbeamten zeigt, dass insbesondere für ethnische Albaner mit Ausnahme von Nord-Mitrovica die Sicherheitslage im Kosovo stabil ist. Jedenfalls für die albanische Bevölkerungsmehrheit sind auch seit der Berufungsverhandlung keine entscheidenden Lageänderungen notorisch.

 

3.3.1. Auch die am 17.02.2008 erklärte Unabhängigkeit des Kosovo (Anerkennung durch die Republik Österreich am 28.02.2008) lässt jedenfalls im vorliegenden Fall (Angehöriger der albanischen Bevölkerungsmehrheit) keine für das Verfahrensergebnis notorische Lageänderung erwarten. Es kann zudem als notorisch angesehen werden, dass die EULEX-Mission der EU in Zukunft Funktionen der bisherigen UN-Verwaltung übernehmen wird, weshalb auch die Einschätzungen über die (fortdauernde) Effektivität der internationalen Kräfte im Kosovo (insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage) der Substanz nach weitergelten. Widerstreitende Berichte sind dem Asylgerichtshof bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht bekannt geworden.

 

3.4. Festzuhalten ist aber jedenfalls auch, dass selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers (Angst vor unbekannten Verfolgern aus politischen Motiven) der festgestellte Schluss, im Kosovo sei es möglich, vor eventueller privater Bedrohung effektiven Schutz durch die drei Sicherheitskörper UNMIK, KPS und KFOR zu erhalten, für den Beschwerdeführer gilt; dies aus folgenden näheren beweiswürdigenden Erwägungen in eventu:

 

3.4.1. Aus den Berichten folgt, dass effektive Schutzgewährung durch die quasi-staatlichen Sicherheitsorgane möglich wäre, sodass das reale Risiko einer auf den ganzen Kosovo bezogenen Gefährdung im Fall einer Rückkehr gering erschiene: Ganz klar ergibt sich ein Rückgang von Gewalttaten gegen Leib und Leben in letzter Zeit; dass Straftaten durch die Sicherheitsorgane jedenfalls zum Teil aufgeklärt werden, zeigt etwa die Aufzählung sicherheitsrelevanter Ereignisse im Bericht des US State Department. Auch die aktuelle Position von UNHCR und die einschlägigen aktuellen Berichte des Verbindungsbeamten bestätigen die allgemeine Verbesserung der Sicherheitslage. Richtig ist, dass ethnischen Albanern, deren qualifizierte Kollaboration mit dem früheren serbischen Regime jetzt bekannt wurde, laut UNHCR weiterhin ernste Gefahr drohen kann; ein solcher Zusammenhang lässt sich aber aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers für seine Person auch nicht schlüssig ableiten. Der Asylgerichtshof geht also im Sinne einer Eventualbegründung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass, sollten die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Drohungen und Verfolgungen gegen seine Person stimmen, gegen diese Drohungen die Sicherheitsorgane bei Bekannt werden effektiv vorgehen würden; eine besondere massive Gefährdungssituation, gegen die - im Sinne der Position des UNHCR - ausnahmsweise nicht mit hinreichender Sicherheit effektiv vorgegangen werden könnte, ist nicht erkennbar.

 

3.4.2. Der Beschwerdeführer konnte die Berichte und die daraus in der Verhandlung mit ihm erörterten Folgerungen nicht substantiiert entkräften. Wie aus der Berichtslage hervorgeht, ist nicht zu bestreiten, dass im Kosovo kriminelle Taten begangen werden; diese geschehen danach in der Regel aber im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder gegen in irgendeiner Weise hervorgehobene Persönlichkeiten, der bloße Umstand, dass solche Taten auch in relativer geographischer Nähe zum Wohnort des Beschwerdeführers geschehen mögen, vermag noch keinen Konnex zu dessen Person herzustellen; dies alles unter dem Aspekt der allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage im Vergleich zur "Nachkriegszeit" 2000/2001, beziehungsweise wieder im Vergleich zu den Unruhen des März 2004.

 

Der Beschwerdeführer war somit nicht in der Lage seine Befürchtungen zur Schutzunfähigkeit der Sicherheitskräfte mit Fakten substantiiert zu untermauern. Sowohl dem Bericht des Verbindungsbeamten als auch dem Bericht des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die drei Sicherheitskörper (UNMIK - United Nations Mission in Kosovo, KPS - Kosovo Police Service, KFOR - Kosovo Force) gemeinsam für ein sicheres Umfeld sorgen und der Sicherheitsstandard als hoch zu bewerten ist. Alleine die massive Präsenz der internationalen Polizei im Kosovo in Verbindung mit KPS stellt sicher, dass die Polizei ihren Aufgaben nachkommt. Der Beschwerdeführer hat sich seinen Angaben nach, ohne dies letztlich plausibel erklären zu können, nicht an die Sicherheitsbehörden im Kosovo gewandt.

 

4. Rechtliche Würdigung

 

4.1. Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes

 

4.1.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

 

4.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichthofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

 

Erachtet nämlich die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers bezüglich der behaupteten Verfolgung grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

 

4.1.3. Des Weiteren wäre es gegebenenfalls, wenn die Angaben entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes doch zuträfen und die Verfolgung aus asylrelevanter politischer Motivation gesetzt worden wäre, möglich hinreichenden Schutz durch die Sicherheitsorgane zu erhalten (siehe oben unter Punkt 3.4.).

 

4.2. Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes:

 

4.2.1. Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).

 

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

4.2.2. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

 

4.2.3. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, im Kosovo, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden. Wenn man die geschilderte Verfolgung durch Unbekannte als Akte reiner krimineller Gewalt wertet, ist auf die dargelegte Unglaubwürdigkeit dieser Behauptungen zu verweisen; in eventu wäre im Einklang mit den in das Verfahren eingeführten Quellen von Schutzfähigkeit der Sicherheitsorgane auszugehen.

 

4.2.4. Unter Berücksichtigung der unter II.3. getroffenen Würdigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.

 

Als arbeitsfähigem und volljährigem Mann ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise möglich war. Ihm wäre daher jedenfalls auch zuzumuten sich an jenen Orten des Kosovo aufzuhalten, in denen ethnische Albaner die Mehrheitsbevölkerung darstellen. Durch seine im Kosovo lebenden Verwandten wäre ferner ein soziales Bezugsnetz vorhanden. Der Beschwerdeführer konnte vor der Ausreise im Haus seiner Eltern in P. leben und ist kein Grund ersichtlich, warum ihm etwa dies im Falle einer Rückkehr nicht wieder möglich sein sollte.

 

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.

 

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Davon, dass praktisch jedem, der in den Kosovo abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht die Rede sein.

 

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

4.3. Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

4.3.2. Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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