TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/20 A5 310228-1/2008

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Veröffentlicht am 20.08.2008
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Spruch

A5 310.228-1/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. HÖLLER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des E. M., geb. 00.00.1987, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.2.2007, FZ. Zl. 06 11.493- BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des E. M. wird gemäß § 3 Abs .1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 .Z. 1 AsylG 2005 wird E. M.y der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG 2005 wird E. M. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG wird E. M. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

 

Verfahrensgang

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 27.10.2006 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden. Die Durchführung der Ausweisung wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 31.7.2007 aufgeschoben.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 1.7.2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

 

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt an zu sehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und trägt den im Spruch angeführten Namen.

 

II.1.2. Er reiste am 27.10.2006 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

 

II.1.3. Am Tag der Antragstellung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Genannte zu seinen Fluchtgründen an, mit dem König des Dorfes namens S. verwandt zu sein. Die Firma Shell, welche in der Ortschaft Öl fördere, zahle als Gegenleistung Geld an diesen König. Einige Dorfbewohner hätten behauptet, dass S. ihnen ihren Anteil nicht gäbe und das Geld unterschlagen würde. Aus diesem Grund sei es zu Kämpfen gekommen, bei denen der König ums Leben gekommen sei. Auch der Vater des Beschwerdeführers sei getötet worden. Er und der König seien Cousins gewesen. Um sich vor Übergriffen zu schützen, sei der Beschwerdeführer geflüchtet.

 

II.1.4. Am 3.11.2006 führte die belangte Behörde eine niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch. Der Genannte verwies darauf, dass sein Vater dem König des Dorfes namens S. nahe gestanden und in der Rangordnung der Nächste gewesen sei. Auch der Beschwerdeführer habe für den König gearbeitet und diesen ständig begleitet. Die Firma Shell, die in dieser Ortschaft Öl fördere, habe dem König Geld bezahlt. Es sei zu Kämpfen zwischen dem König und der Dorfgemeinschaft gekommen, bei denen sowohl der König als auch der Vater des Beschwerdeführers getötet worden seien. Es seien auch zahlreiche Häuser niedergebrannt worden. Aus Sicherheitsgründen habe sich der Beschwerdeführer daher nach Warri geflüchtet und bei seinem Onkel untergekommen. Die Dorfjugend sei aber hinter ihm her gewesen und habe ihn aufgespürt. Aus Zorn habe die Dorfjugend auch den Onkel des Beschwerdeführers umgebracht. Darauf hin sei der Beschwerdeführer nach Lagos zu anderen Verwandten gegangen, wo er allerdings neuerlich aufgefunden worden sei. Der Beschwerdeführer habe in Lagos einen Arbeiter der Firma Shell getroffen und ihm erzählt, was vorgefallen sei. Der Sohn seiner Verwandten in Lagos sei ebenfalls ermordet worden, als man dort nach ihm gesucht habe. Aus diesem Grund habe ihm der Mitarbeiter der Firma Shell zur Flucht verholfen, in dem ihn einem anderen weißen Mann übergeben hätte, der ihn zu einem Schiff gebracht hätte.

 

Über Nachfrage der belangten Behörde gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll nicht mehr genau angeben zu können, wann es in seinem Heimatdorf zu den angesprochenen Ausschreitungen gekommen sei oder wann er sich nach Warri geflüchtet und wie lange er sich dort aufgehalten habe. Auch den Namen des Sohnes seines Verwandten aus Lagos, der getötet worden sei, könne er nicht angeben. Er habe sich in Lagos rund zwei Wochen aufgehalten. An die Polizei habe sich der nunmehrige Beschwerdeführer nicht gewandt. Auch den Namen der Leute, die ihm zur Flucht verholfen hätten, wisse er nicht.

 

Im Fall seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von der Dorfjugend getötet zu werden.

 

II.1.5. Die belangte Behörde beraumte für den 20.12.2006 eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers an. Dabei wurde erörtert, dass der Genannte für eine Augenoperation am 25.5.2007 vorgesehen sei, da er Probleme mit seinem linken Auge habe und schlecht sehe. Als Ursache für diese Beschwerden, an denen er ungefähr seit Mai 2005 leide, führte der Beschwerdeführer die Kämpfe in seiner Heimat an, bei denen er am Auge verletzt worden sei.

 

Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, außer ein paar Onkeln keine Verwandten mehr in Nigeria mehr zu haben. Es habe Kämpfe im Dorf E. gegeben, bei denen es um das Öl gegangen sei. Diese Kämpfe hätten bereits im Jänner 2004 begonnen und dauerten bis heute an, auch in anderen Dörfern oder etwa in Warri käme es zu vergleichbaren Auseinandersetzungen. In seinem Dorf kämpfte die Jugend untereinander bzw. gegen den König. Er selbst habe sich auf Seiten des Königs, der den Namen S. trage, an den Kämpfen beteiligt, weil dieser doch zu seiner Familie gehörte. Sein Vater sei der zweite Mann nach dem König, er sei dessen Bruder gewesen.

 

Über Ersuchen, den Namen des Königs aufzuschreiben, teilte der nunmehrige Beschwerdeführer mit, Analphabet zu sein. Die belangte Behörde hielt ihm diesbezüglich seine früheren Angaben über einen vierjährigen Schulbesuch entgegen. Der Nachname des Königs sei mit seinem eigenen Namen übereinstimmend, zum Alter des Königs könne er keine Angaben machen. Sein Vater sei am 00.00. 2005 verstorben, auch der König sei ums Leben gekommen, allerdings bereits im Jahr 2004. Nach dessen Tod hätte der Sohn des Königs dessen Platz einnehmen sollen, habe dies aber nicht getan. Die Kämpfe rund um das Öl seien weiter gegangen. Auf Nachfrage der belangten Behörde, ob er bei den Kämpfen jemanden verletzt oder getötet habe, meinte der Beschwerdeführer, dass es schon passieren könne, während eines Kampfes jemanden zu töten oder auch selbst getötet zu werden. Die Jugendlichen hätten mit Gewehren gekämpft, er selbst habe kein eigenes Gewehr besessen.

 

Der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde aufgefordert, die Kämpfe und seine persönliche Rolle dabei näher zu beschreiben. Dazu gab der Genannte zu Protokoll, die Jugendlichen hätten Gewehre gehabt und diese gegeneinander verwendet. Er habe kein eigenes Gewehr gehabt und habe "ganz normal" gekämpft. Es seien damals auch viele Häuser in Brand gesetzt worden. Zu seiner Augenverletzung gab der Beschwerdeführer an, von einem Stein getroffen worden zu sein; der Stein sei von den Feinden, von der anderen Seite geworfen worden. Die Polizei sei in das Dorf gekommen und habe in die Luft geschossen. Nach dem Eintreffen der Polizei seien alle davon gelaufen, jedoch hätten die Kämpfe ihre Fortsetzung gefunden, nachdem die Polizei wieder weg gewesen sei.

 

Er habe das Dorf nach dem Begräbnis seines Vaters verlassen, dies sei wohl Ende des Jahres 2005 bzw. Anfang 2006 gewesen. Der Beschwerdeführer sei mit dem Auto, genauer gesagt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel bzw. Taxi, nach Warri gefahren und habe sich dort drei Monate aufgehalten. Er sei bis April 2006 bei Verwandten, nämlich bei einem Onkel väterlicherseits gewesen, der mittlerweile auch schon verstorben sei. Den Namen dieses Onkels könne der nunmehrige Beschwerdeführer nicht angegeben, da er momentan verwirrt sei. Von dessen Tod habe er erfahren, als er bereits in Lagos gewesen sei. Nach Lagos, so der Beschwerdeführer über Nachfrage der belangten Behörde, sei er ebenfalls mit dem Taxi gefahren.

 

Sein Aufenthalt in Lagos habe von April bis Oktober 2006 gedauert und sei er wieder bei einem Onkel, diesmal aber mütterlicherseits, untergekommen. Dieser Onkel habe den Namen O.O. getragen.

 

In Warri sei er deshalb nicht geblieben, da man ihn dort hätte finden können. Ein paar Burschen hätten ihm erzählt, dass jemand nach "E. M." gefragt habe, er wisse allerdings nicht mehr, wann das gewesen sei. Letztlich habe der Beschwerdeführer aber die Jugendlichen, die nach ihm gefragt hätten, auch selbst gesehen und sei er darauf hin wenige Tage später von Warri weggegangen. Auch in Lagos hätten die Bewohner seines Dorfes nach ihm gesucht und den Sohn des Mannes, bei dem er gelebt habe, getötet. Der Mann, ein Onkel mütterlicherseits, habe A. I. geheißen. Über Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor einen anderen Namen angegeben habe, schwieg der Genannte. Als sein Cousin getötet worden sei, sei er nicht zu Hause gewesen und habe von dem Ereignis nach seiner Rückkehr erfahren. An das Datum könne er sich nicht mehr erinnern, es sei November 2006 gewesen. Über Vorhalt, dass er sich zu diesem Zeitpunkt schon in Österreich aufgehalten habe, korrigierte der Beschwerdeführer seine Angabe auf September 2006.

 

Zusammenfassend habe er sein Heimatdorf im Jänner 2006 aufgrund der Kämpfe verlassen, so wie alle anderen Kämpfer dies nach dem Tod des Königs ebenfalls getan hätten. Er sei von den Dorfbewohnern und der Polizei gesucht worden. Die Polizei suche namentlich nach ihm, weil er an den Kämpfen beteiligt gewesen sei. Dies wisse der Beschwerdeführer von Freunden. Sein Leben sei im Fall einer Rückkehr in Gefahr, weil die Dorfbewohner nach ihm suchten und die Kämpfe andauerten.

 

II.1.6. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit von dessen Angaben.

 

Der angefochtene Bescheid enthält Länderfeststellungen zu Nigeria und geht dabei insbesondere auf die Lage in Delta State und die dortigen ethnischen Konflikte im Zusammenhang mit der Ölgewinnung ein.

 

Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid die einzelnen Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers im Detail dar und wird seitens des Asylgerichtshofes auf diese Auflistung an dieser Stelle verwiesen.

 

II.1.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde). In Nigeria habe er nicht bleiben können, da es zu riskant gewesen sei. Das Geld, das der König erhalten habe, sei noch nicht wieder beschafft worden und die Dorfgemeinschaft sei der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer, der nichts vom Verbleib des Geldes wisse, im Besitz des Geldes sei. Die Dorfjugend habe geschworen, ihn wegen dieser Angelegenheit zu töten, wenn sie seiner habhaft würde.

 

II.2. Zur Lage in Nigeria

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Nigeria werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

 

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

II.3.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

II.3.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

 

Die belangte Behörde hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen. Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

 

II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 27.10.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

II.3.11. Zu Spruchpunkt I

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Der Asylgerichtshof gelangt zur Auffassung, dass die beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen und teilt die Beurteilung der belangten Behörde in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben des Genannten vollinhaltlich.

 

Diese ergibt sich für den Asylgerichtshof zweifelsfrei aus den bereits im angefochtenen Bescheid im Detail dargestellten widersprüchlichen Ausführungen, auf die der Beschwerdeführer in der Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) nicht konkret eingeht. Vielmehr wählt er darin neuerlich eine abgewandelte Form seiner ursprünglichen Fluchtgeschichte, in dem er nunmehr vorbringt, von der Dorfgemeinschaft verfolgt zu werden, weil diese davon ausgehe, er wäre im Besitz des Geldes, das die Ölfirma dem König überlassen habe.

 

Es ist evident, dass der Beschwerdeführer die in Delta State unbestritten immer wieder aufflackernden ethnischen Auseinandersetzungen rund um die Ölgewinnung in der Region zum Anlass genommen hat, daraus seine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren, ohne freilich eine persönliche Betroffenheit glaubhaft machen zu können.

 

Dies zeigt sich nicht nur an der mangelnden Fähigkeit, gleich lautende Angaben zu den behaupteten verwandtschaftlichen Beziehungen zu dem König zu machen und an dem von Einvernahme zu Einvernahme variierten Schwerpunkt der Fluchtgründe, sondern insbesondere auch im Zusammenhang mit der Frage nach den konkreten Abläufen während der Kämpfe. Der Beschwerdeführer hat dabei regelmäßig in der dritten Person gesprochen, d.h. von den Dorfbewohnern oder der Dorfjugend, ohne von sich aus seine eigene Person ins Spiel zu bringen, d.h. in der "Ich" oder "Wir"- Form zu erzählen.

 

Kryptisch auch seine Antwort auf die Frage, ob er bei den Kämpfen jemanden verletzt habe. So meinte er in diesem Zusammenhang, es könne schon passieren, dass man während der Kämpfe jemanden töte oder selbst getötet werde. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich an den Kämpfen teilgenommen, so wäre er imstande gewesen, die Ereignisse detailreich und auch emotional zu schildern. Bezeichnend ist in diesem Kontext, dass der Beschwerdeführer an anderer Stelle als Ursache seiner Augenoperation die Kämpfe nannte, gleichzeitig aber nur schleppende und zudem divergierende Angaben dazu machte, wie es zu der Verletzung gekommen sei.

 

Es ist weiters nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer selbst - noch dazu als auf der Seite des Königs Kämpfender - kein Gewehr gehabt hat, wenn doch alle anderen am Kampf Beteiligten eine Waffe besessen hätten. Der Frage, wie er dann gekämpft habe, wich der Genannte aus, in dem er bloß meinte " ganz normal" und gleich darauf davon berichtete, dass zahlreiche Häuser in Brand gesetzt worden seien.

 

Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, zeitliche und inhaltliche Abläufe widerspruchsfrei zu schildern noch war er auch nur ansatzweise imstande, auf Fragen der belangten Behörde schlüssig und nachvollziehbar zu antworten, so dass der belangten Behörde ihrer Beurteilung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit zu folgen ist.

 

Selbst aber eine andere Betrachtungsweise, nämlich die rein hypothetische Annahme des Wahrgehaltes der Angaben des Beschwerdeführers führte im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung der Asylrelevanz.

 

Selbst nämlich wenn man davon ausgehen wolle, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Dorfgemeinschaft habe und von dieser bedroht würde, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um Verfolgungshandlungen durch Private handelt. Eine darauf bezogene mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des nigerianischen Staates konnte unter Berücksichtigung der Länderberichte nicht festgestellt werden und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

 

Zudem wäre es dem Beschwerdeführer möglich, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, man habe ihn sowohl in Warri als auch Lagos aufgespürt kann aufgrund der auch dabei aufgetretenen Widersprüche einerseits und unter Berücksichtigung der Größe und Anonymität Nigerias andererseits kein Glauben geschenkt werden.

 

Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

 

II.3. 12. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Der Beschwerdeführer selbst hat auch von sich aus während des gesamten Verfahrens keine Angaben getätigt, die einen Hinweis auf eine solche Verletzung geben würden.

 

II.3.13. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2006 in Österreich aufhältig ist und während Aufenthalts in Österreich keine Verfestigungs - oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

 

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.

 

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

 

Der Ausweisungsaufschub gemäß § 10 Abs.3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund der für Mai 2007 angesetzten Augenoperation gewährt. Medizinische Gutachten, die einen neuerlichen Aufschub angezeigt erscheinen ließen, wurden nicht vorgelegt.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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