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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §89a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der ÖB AG in W, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1, Singerstraße 17-19, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 25. Februar 1997, Zl. MA 65 - 12/296/96, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 StVO für das von der Magistratsabteilung 68 (Feuerwehr) am 3. April 1996 vorgenommene Entfernen eines verkehrsbehindernden Baumes von einer Straße mit öffentlichem Verkehr ein Kostenersatz in der Höhe von S 5.406,-- vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Hinsichtlich der Vertretung durch die Finanzprokuratur sei zunächst auf § 14 des Bundesforstegesetzes 1996 (BGBl. Nr. 793/1996, Art. I) verwiesen.
Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, die belangte Behörde habe sich in unrichtiger Anwendung des § 89a StVO über den Einwand in der Berufung hinweggesetzt, dass der in Rede stehende Baum durch einen Sturmschaden "geworfen", somit die Verkehrsbeeinträchtigung auf ein Elementarereignis zurückzuführen gewesen sei, das die Beschwerdeführerin nicht zu vertreten habe. Vielmehr habe sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis begnügt, der Begriff "Elementarereignis" sei dem § 89a StVO fremd. Damit ist die Beschwerdeführerin im Recht:
Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere ... durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat nach § 89a Abs. 2 erster Satz StVO die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.
Nach § 89a Abs. 7 erster Satz StVO erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt der Aufstellung oder des Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber ... war.
Voraussetzung für die Vorschreibung von Kosten nach der soeben zitierten Gesetzesstelle ist somit, dass von einem "Aufstellen" oder "Lagern" des entfernten Gegenstandes ausgegangen werden kann.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist dies jedoch dann, wenn der den Verkehr beeinträchtigende Gegenstand durch ein Elementarereignis auf den Ort seiner Entfernung gebracht wurde, nicht der Fall, was sich schon aus der Wortinterpretation in Hinsicht auf "Aufstellen oder Lagern" klar ergibt. Für eine ausdehnende Interpretation bleibt daher kein Raum. Dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf ein "Elementarereignis" Bezug genommen hat, ist sohin unerheblich.
Kann aber in einem solchen Fall von vornherein nicht von einem "Aufstellen oder Lagern" gesprochen werden, so bleibt für die Anwendung des von der belangten Behörde gleichfalls ins Treffen geführten Verursachungsprinzips (im Gegensatz zum Verschuldensprinzip, vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 1995, Zl. 95/02/0129) kein Raum mehr.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, beschränkt durch den Umfang des Antrages.
Wien, am 30. März 2001
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997020167.X00Im RIS seit
11.07.2001