B13 305.707-1/2008/9E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von S. Z., geb. 00.00. 1984,
StA: Afghanistan, vom 27. 9. 2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. 9. 2006, Zl 05 17.486-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 4. 12. 2006 und am 19. 6. 2008, zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und S. Z. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 101/2003, Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass S. Z. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer stellte am 18. 10. 2005 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Am 13. 4. 2006 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu seinen Fluchtgründen befragt. Dazu gab er an, dass sein Vater Probleme mit den benachbarten Grundstückseigentümern gehabt habe. Er selbst sei auch bei solchen Streitigkeiten im Frühjahr 2003 am Rücken verletzt worden. Da diese Probleme nicht geendet hätten, sei er mit seinem Vater nach Ghazni gefahren, um Anzeige zu erstatten. Auf der Fahrt sei versucht worden, seinen Wagen anzuhalten. Als der Wagen nicht angehalten habe, sei das Feuer auf den Wagen eröffnet worden. Ein Cousin seines Vaters sei dabei ums Leben gekommen. Aus diesem Grund sei die Weiterfahrt nicht mehr fortgesetzt worden. Bei der gegnerischen Familie handelt es sich um den Familienclan des XY. Ein Onkel des Beschwerdeführers habe in den vormaligen Regierungen Funktionen innegehabt. Dieser sei jedoch nach Australien geflüchtet. Bei dem Grundstücksstreit handle es sich nur um eine Ausrede. In Wirklichkeit wolle die Familie um XY Blutrache an einer Person der Familie des Beschwerdeführers nehmen. Da sein Vater bereits gestorben sei und sein Bruder in Österreich leben würde, wäre er selbst jene Person, an der Blutrache geübt werde. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er getötet werden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. 9. 2006, Zl 05 17.486-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 Absatz 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 2 AsylG. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertreterin mit Schriftsatz vom 27. 9. 2006 Beschwerde.
Der unabhängige Bundesasylsenat führte am 4. 12. 2006 und am 19. 6. 2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilgenommen hat. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen dessen an, dass ein Cousin des Mullah XY zur Zeit des kommunistischen Regimes bei einem Militärposten in Jaghori getötet worden sei. Damals sei der Onkel des Beschwerdeführers namens S. Oberst bei der Armee der VDPA gewesen und sei aus diesem Grund seitens des Mullah XY für den Tod dieses Cousins verantwortlich gemacht worden. Überdies sei ihm seitens seiner Gegner vorgeworfen worden, dass er der Regierung Informationen über seine Heimatregion und über Personen, die dort leben würden, zukommen habe lassen. Nach dem Einmarsch der Taliban sei der Onkel des Beschwerdeführers nach Australien geflüchtet. Überdies habe zwischen den beiden Familien auch ein Konflikt wegen eines Grundstückes bestanden, das sich nun in den Händen von Mullah XY befinden würde. Ein weiterer Streitpunkt zwischen den beiden Familien sei eine seitens XY nicht genehmigte Beziehung zwischen einer seiner Töchter und einem Bruder des Beschwerdeführers gewesen.
Die Feindschaft zwischen den beiden Familien habe auch schon vor diesem Zwischenfall Bestand gehabt, denn die Großfamilien hätten früher gemeinsame Grundstücke besessen. Die Familie des Mullah XY habe immer behauptet, dass sie bei der Aufteilung benachteiligt worden sei, weil die Familie des Beschwerdeführers mehr Grundstücke beansprucht hätte.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Er stammt aus dem Dorf C. im Distriktj Jaghori in der Provinz Ghazni. Es besteht seit vielen Jahren zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie des Mullah XY eine ausgeprägte feindliche Haltung. Diese beruht einerseits darauf, dass M. K., ein Cousin des Mullah XY, zur Zeit des kommunistischen Regimes bei einem Militärposten in Jaghori getötet wurde. Da ein Onkel des Beschwerdeführers namens Oberst S. ein hoher Offizier in der VDPA war, wurde ihm wegen seiner politischen Zugehörigkeit die Tötung des Cousins des Mullah XY unterstellt. Zum anderen beruhte dieser Konflikt auch auf einer Grundstücksstreitigkeit, wonach sich das besagte Grundstück nach Ansicht der Familie des Beschwerdeführers derzeit unrechtmäßig im Besitz des Mullah XY befinden würde. Weiters wurde die Familie des Mullah XY beschuldigt, am Tod eines Cousins des Beschwerdeführers beteiligt gewesen zu sein, der bei einem Anschlag sein Leben verlor. Überdies hatte der Bruder des Beschwerdeführers eine außereheliche Beziehung zu der Tochter des Mullah XY, die von diesem in einem sehr hohen Ausmaß missbilligt wurde.
Der oben erwähnte Onkel des Beschwerdeführers hatte unter anderem die Aufgabe im Auftrag der VDPA in verschiedenen Dörfern seiner Heimatregion die dort lebende Bevölkerung auszuspionieren. Er teilte die erhaltenen Informationen der dafür zuständigen Stellen der VDPA mit, wodurch politisch missliebige Personen Schaden genommen haben. Der Onkel des Beschwerdeführers flüchtete nach dem Einmarsch der Taliban nach Australien.
Der Beschwerdeführer befürchtet bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen jener Personen bzw derer Angehörigen ausgesetzt zu sein, welchen sein Onkel im Rahmen seiner Spionagetätigkeit in den Dörfern Schaden zugefügt hat.
Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahre 2002 gestorben, drei Brüder und die Mutter des Beschwerdeführers haben in Pakistan Aufenthalt genommen, ein Bruder des Beschwerdeführers lebt als anerkannter Flüchtling in Österreich.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über verwandtschaftliche Beziehungen in Afghanistan noch über Grund und Kapital.
Zur Situation im Heimatland des Beschwerdeführers:
Vom 09.11.2001 bis zum 09.12.2001 wurden die Taliban als ein politisches System aus allen größeren Städten Afghanistans beseitigt. Der Sturz des Taliban-Regimes hatte seinen Anfang in Mazar-e Sharif genommen. Unter der Führung des Uzbeken-Generals Abdul Rashid Dostum wurden die Taliban am 09.11.2001 aus der Stadt Mazar-e Sharif vertrieben und bis zum 25.11.2001 das gesamte Siedlungsgebiet, hauptsächlich der Nicht-Pashtunen, mit den Provinzhauptstädten Mazar-e Sharif und anderen Nordwest-Provinzhauptstädten in Zentralafghanistan sowie Kabul befreit. Mit dem Fall Kandahars im Süden, dem Sitz des Taliban-Chefs Mullah Mohammad Omar am 09.12.2001, war das Schicksal der Taliban besiegelt, sodass man ab diesem Zeitpunkt von einem politischen System der Taliban nicht mehr ausgehen konnte.
Die Taliban existieren als politisches System nicht mehr. Sie sind ab dem 10.12.2001 vollständig abgezogen. Am 05.12.2001 wurde von den Delegierten der Konferenz auf dem Petersberg das Afghanistan-Abkommen unterzeichnet. Damit wurde der international unterstützte Prozess des politischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Wiederaufbaus Afghanistans eingeleitet. Am 22.12.2001 wurde eine Interimsregierung unter der Führung von Hamid Karzai eingerichtet. Am 19.06.2002 vereidigte die Loya Jirga die Interimsregierung unter Karzai. An dieser Regierung sind die verschiedenen Fraktionen und Ethnien Afghanistans beteiligt. Am 26.01.2004 wurde die neue afghanische Verfassung in Kraft gesetzt. Aus den Präsidentschaftswahlen vom 09.10.2004 ging Hamid Karzai als Sieger hervor; die neue Regierung nahm am 23.12.2004 ihre Arbeit auf. Am 18.09.2005 wurden Parlaments- und Provinzwahlen abgehalten; die Anhänger von Hamid Karzai verfügen nun knapp über die Mehrheit im Parlament; in den meisten Provinzen haben die regionalen Milizenführer des Landes die Mehrheit der Sitze inne. (notorisch aufgrund der internationalen Berichterstattung in Massenmedien).
Al Qaida und Rest-Taliban konnten zwischenzeitlich zwar nachhaltig geschwächt werden, der Kampf gegen sie ist allerdings keineswegs abgeschlossen.
Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar. Sie variiert von Distrikt zu Distrikt. Während terroristische Aktivitäten im Süden und Osten des Landes aus zumeist ideologischen Motiven ("Jihad") direkt gegen die Zentralregierung bzw. die internationale Gemeinschaft gerichtet sind, kann die Sicherheitslage im Norden und Westen durch rivalisierende lokale Machthaber und Milizenführer, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, beeinträchtigt sein. Die Sicherheitssituation wird auch von der wachsenden Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, aber auch aus der - insbesondere mit der Drogenwirtschaft verbundenen - zunehmenden Kriminalität und den illegalen Milizen bestimmt. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Afghanistan [Stand:
November 2005] 29.11.2005, Seite 14).
Repressionen gegen ethnische Gruppen/Minderheiten kommen weiterhin vor. Besonders paschtunische Minderheiten sehen sich in von Tadschiken, Hazara und Usbeken dominierten Gebieten häufig Misshandlungen durch Einheiten anderer Volkszugehörigkeit ausgesetzt. Zwar können in diesem Zusammenhang Verbesserungen im Nordosten und Teilen des Westens verzeichnet werden, erhebliche Probleme bestehen aber besonders in nordwestlichen Provinzen, in denen es zu Misshandlungen paschtunischer Minderheiten kommt. In der Provinz Badghis sind erhebliche Übergriffe zulasten der paschtunischer Minderheit bekannt.
Afghanistan gehört nach den Kriegsjahren und einer langjährigen Dürre zu einem der ärmsten Länder der Welt. Der Human Development Index des UNDP setzt Afghanistan auf Rang 173 unter 178 Ländern. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat, erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind allerdings eingeleitet. Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die etwa 4,4 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seite 5)
Rechts- und Verwaltungssystem/Staatliche Strukturen:
Ebenso wie es an funktionierenden Verwaltungsstrukturen fehlt, kann bislang auch nicht von einem nur ansatzweise funktionierenden Justizwesen gesprochen werden. Oft sind noch nicht einmal Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden und selbst wenn, besteht meist keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit Anwendbarkeit von Rechtssätzen. Tatsächlich wird in den Gerichten, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht und Vorschriften des islamischen Rechts als auf weiterhin gültige Gesetze Bezug genommen. Zudem fehlt es an einer Ausstattung mit Sachmitteln und geeignetem Personal sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei den Gerichten. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seite 10)
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Der praktisch landesweit bestehende Zustand weitgehender Rechtlosigkeit des Einzelnen ist trotz intensiver internationaler Bemühungen und institutioneller Fortschritte (wie z.B. der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskommission und deren verfassungsrechtlicher Verankerung) noch nicht überwunden. Praktisch sichtbar wird er etwa an der Vielzahl meist ungeahndet bleibender Menschenrechtsverletzungen bzw. deren unzureichender Behandlung durch die Gerichte, die die Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht beachten. Mehr und mehr kommt es landesweit zu Streitigkeiten um willkürlich besetzte Privatgrundstücke und Wasserquellen (Opfer sind typischerweise Auslandsafghanen/Rückkehrer, es gibt häufig Vorfälle im Nordwesten und in Kabul). (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seiten 10, 11)
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Eine Strafverfolgung lokaler Machthaber außerhalb Kabuls wegen Übergriffen ist praktisch nicht möglich. Auf dem Land wird die Richterfunktion in der Regel von lokalen Räten (Shuras) übernommen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seite 11)
Seit August 2002 besteht eine beim Obersten Gerichtshof angesiedelte spezielle Abteilung zur Bekämpfung des Lasters ("Departement for the Prevention of Vice"). Ihre wesentliche Funktion soll in der Vermittlung "afghanischer Werte" bestehen. Im Rahmen einer öffentlichen Stellungnahme hat der stellvertretende Präsident des Obersten Gerichts, Manawi, darauf hingewiesen, dass es drakonische Strafen wie Steinigungen und Amputationen nicht mehr geben wird. In diesem Zusammenhang wies der Oberste Richter Shinwari vor dem Afghanistan besuchenden Bundestagsausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe am 2. Oktober 2003 auf die hohen Beweisanforderungen für Körperstrafen hin. Gleichzeitig erläuterte er, dass es die Möglichkeit einer Umwandlung der Körperstrafen in Freiheitsstrafen gebe. Dennoch finden solche Bestrafungen immer noch statt. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seite 11)
Eine funktionierende Polizei, in der alle Ethnien gleichberechtigt vertreten sind, spielt eine Schlüsselrolle für die Wiederherstellung der inneren Sicherheit in Afghanistan. Deutschland hat hier die Koordinierungsfunktion inne. Angestrebt wird der Aufbau einer Polizei, die 50.000 Polizisten und 12.000 Grenzschützer umfasst, die sich in ihrer Arbeit an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientieren, Menschenrechte achten und der Korruption aktiv widerstehen. Bislang wurden mehr als 40.000 Polizisten ausgebildet, die
meisten davon in von den USA organisierten Kurzlehrgängen. Neben der Ausbildung der einfachen Polizeiränge ist im August 2005 das so genannte Mentorenprogramm angelaufen. Der Führungsebene innerhalb der Polizei werden Mentoren zur Seite gestellt, die in den täglichen Aufgaben beraten. Neben der Vermittlung von polizeilichen Standards begleiten und unterstützen die Mentoren die Implementierung der beschlossenen neuen Polizeistrukturen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seiten 11, 12)
Der Einfluss der Drogenbarone wächst. Nicht überprüfbaren Berichten zufolge soll der Opiumanbau 2005 in Teilen des Landes zwar rückläufig sein, allerdings wird davon berichtet, dass beachtliche Lagervorräte den Neuanbau von Opium für die Drogenbarone derzeit entbehrlich machen. Der Einfluss der Drogenbarone erhöht das Gewaltpotential gegenüber der Bevölkerung. So fanden etwa im April 2005 in Badakshan bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Milizen statt. Die neue afghanische Regierung hat sich durch die Schaffung eines Anti-Drogenministeriums im Dezember 2004 und die Verabschiedung einer Anti-Drogen-Strategie im Februar 2005 zum Kampf gegen die Drogenwirtschaft bekannt. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seiten 12, 13)
Versorgungslage
Die VN versorgen auch nach dem Ende der langjährigen Dürreperiode noch Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern (Zahlen saisonal schwankend). Die Versorgungslage hat sich in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitieren jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Die Versorgung mit Wohnraum ist unzureichend. Das Angebot an Wohnraum ist knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich. In vielen Gebieten Afghanistans muss die Versorgungslage mit Lebensmitteln auch weiterhin als nicht zufrieden stellend bezeichnet werden. Zwar hat sich die Situation nach einer vergleichsweise guten Ernte im Jahr 2005 verbessert, dennoch waren erneut Nothilfemaßnahmen erforderlich, u.a. für Dürreopfer in den Provinzen Daikundi und Herat, für die durch ungewöhnlich heftige Schneefälle betroffenen Einwohner der Provinz Ghor sowie für die Überschwemmungsopfer nach der Schneeschmelze in den Provinzen Saripul, Balkh und Jowzjan sowie im Südosten. Eine Versorgung der Notstandsgebiete ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht mehr möglich. Hinzu kommt die Gefahr von kriminell motivierten Überfällen und vor allem Landminen. Humanitäre Hilfe bleibt weiterhin von Bedeutung. Die Arbeit der Hilfsorganisationen wird vor allem im Süden und Osten durch Sicherheitsprobleme erschwert. So kommt es von Zeit zu Zeit zu Übergriffen der Taliban. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seite 31)
Die medizinische Versorgung ist in Afghanistan aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte und mangels ausgebildeten Hilfspersonals völlig unzureichend. Afghanistan gehört zu den Ländern mit der höchsten Kindersterblichkeitsrate in der Welt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 45 Jahren. Auch in Kabul, wo mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan angesiedelt sind, ist für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben. Staatliche soziale Sicherungssysteme sind nicht bekannt. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stämme übernehmen die soziale Absicherung. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in größeren Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren (vor allem aus Iran und Pakistan), wenn ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk, sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen hinsichtlich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seiten 31, 32)
Sicherheitslage und Rückkehrfragen:
Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar. Sie variiert von Distrikt zu Distrikt. Während terroristische Aktivitäten im Süden und Osten des Landes aus zumeist ideologischen Motiven ("Jihad") direkt gegen die Zentralregierung bzw. die internationale Gemeinschaft gerichtet sind, kann die Sicherheitslage im Norden und Westen durch rivalisierende lokale Machthaber und Milizenführer, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, beeinträchtigt sein. Die Sicherheitssituation wird auch von der wachsenden Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, aber auch aus der - insbesondere mit der Drogenwirtschaft verbundenen - zunehmenden Kriminalität und den illegalen Milizen bestimmt. Insgesamt konnten die vielfältigen Folgen von 23 Jahren Krieg und Bürgerkrieg ungeachtet des bislang erfolgreich verlaufenden Friedensprozesses in den drei Jahren unter der neuen Regierung noch nicht beseitigt werden. Ob die Umsetzung des Petersberger Abkommens, die mit den Parlamentswahlen im September 2005 ihren Abschluss fand, eine Konsolidierung des Friedensprozesses und Stabilisierung der Sicherheitslage ermöglicht, bleibt abzuwarten. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seite 14)
Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten führte zu folgenden Feststellungen:
Es entspricht den Tatsachen, dass während des kommunistischen Regimes Offiziere in ihren Heimatregionen zur Informationsbeschaffung herangezogen wurden. Auf Grund der übermittelten Kenntnisse wurden Personen beobachtet, verhaftet oder getötet. Oppositionell gesinnte Gebiete wurden auch Opfer von Bombenangriffen. Wenn aufgrund der Amtshandlungen des Onkels des Beschwerdeführers Menschen in Jaghori getötet worden sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer eines Tages Opfer von Rachehandlungen werden kann. Da der Onkel und der Bruder des Beschwerdeführers in das Ausland geflüchtet sind und sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr alleine in Afghanistan aufhalten würde, könnte er möglicherweise zur Verantwortung gezogen. Aufgrund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan derzeit ist der Staat nicht mehr in der Lage, die Sicherheit der Personen zu garantieren.
Eine Verfolgungsgefahr besteht für den Beschwerdeführer in der Provinz Ghazni, in Kabul und für Nordwestafghanistan.
Die Feststellungen resultieren aus der Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt und beim unabhängigen Bundesasylsenat, dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen für die politische Situation in Afghanistan sowie den oben zitierten Quellen.
Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen beim Bundesasylamt als auch anlässlich der beim unabhängigen Bundesasylsenat abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung hat sich in seiner Gesamtheit als glaubwürdig und in sich schlüssig dargestellt. Der Sachverständige erachtete das erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers als authentisch. Dies hinsichtlich der Konflikte hinsichtlich der Großfamilie des Beschwerdeführers und der Tätigkeit des Onkels des Beschwerdeführers im kommunistischen Regime. Festzuhalten ist, dass bei Personen, die als Anhänger der VDPA Informationen aus Dörfern einholten, um sie in weiterer Folge gegen diese Personen zu verwenden, die dann in weiterer Folge festgenommen und getötet wurden, eine Verfolgung durch die Geschädigten oder deren Angehörigen nicht auszuschließen ist. Dieses Verfolgungsrisiko besteht auch für die Angehörigen der Schädiger.
Somit wäre den Ausführungen des Sachverständigen zufolge der Beschwerdeführer als einziger Familienangehöriger, der bei einer Abschiebung nach Afghanistan noch dort aufhältig wäre, gefährdet Opfer von Rachehandlungen zu werden. Auf Grund dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer konfliktbeladenen Familie stammt.
Beim Beschwerdeführer besteht somit wegen der Spionagetätigkeit seines Onkels eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass dieser in jenen Gebieten Afghanistans, in welchen ihm keine Verfolgungsgefahr drohen würde, keine Existenzgrundlage finden würde, da er - wie oben beschrieben - dort mit erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu kämpfen hätte.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Das gegenständliche Verfahren wird daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 geführt.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Es ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um den Angehörigen einer konfliktträchtigen Familie handelt, da der Onkel des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Spionagetätigkeit in den umliegenden Dörfern durch die Weitergabe dieser Informationen zur Festnahme bzw Tötung der politischen Gegner beitrug. Da ein solches Gefährdungspotential seitens der Geschädigten bzw deren Hinterbliebenen auch für die Angehörigen der Schädiger besteht, ist - den obigen Feststellungen folgend - auch der Beschwerdeführer selbst gefährdet Opfer solcher Rachehandlungen zu werden.
Im Lichte dessen wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet als (politisch) missliebige Person von den ehemaligen Feinden seines Onkels zur Verantwortung gezogen zu werden und als Zielscheibe für deren Verfolgungshandlungen zu dienen.
Wenngleich die Exekutive große Anstrengungen unternimmt, um der Bevölkerung einen ausreichenden Schutz zu gewähren, ist dies auf Grund der prekären Sicherheitslage in Afghanistan nicht möglich.
Steht dem Beschwerdeführer die Einreise in Landesteile seines Heimatlandes offen, in denen er frei vor Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht. Es ist im gesamten Verfahren hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer insoweit eine besondere Position zukommt, als er - wie oben ausgeführt - bei einer Rückkehr nach Afghanistan Repressalien ausgesetzt wäre, wobei sich diese jedoch - den obigen Ausführungen zufolge - auf die Provinz Ghazni, Kabul und auf Nordwestafghanistan reduzieren würden.
Aufgrund des Nichtvorhandenseins von familiären - bzw verwandtschaftlichen Beziehungen und sozialen Strukturen in den anderen Landesteilen Afghanistans ist für den Beschwerdeführer ein Überleben im übrigen Afghanistan nicht gewährleistet. Im Lichte dessen ist eine inländische Fluchtalternative auf Grund der obigen Ausführungen ausgeschlossen.
Aus all diesem Gesagten ist festzuhalten, dass bei Gesamtbetrachtung der geschehenen Vorfälle im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan Verfolgungshandlungen durchaus nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden können.
Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.