TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/20 A5 318198-1/2008

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Veröffentlicht am 20.08.2008
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Spruch

A5 318.198-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. HÖLLER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des E.E., geb. 00.00.1986, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.2.2008, FZ. 07 09.091-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I Die Beschwerde des E.E. wird gemäß § 3 Abs .1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II Gemäß § 8 Abs.1 .Z. 1 AsylG 2005 wird E.E. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

 

III Gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG 2005 wird E.E. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Text

Verfahrensgang

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 1.10.2007 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 1.7.2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

 

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt an zu sehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identätit konnte nicht festgestellt werden.

 

II.1.2. Er reiste am 1.10.2007 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

 

II.1.3. Am Tag der Antragstellung fand die niederschriftliche Erstbefragung des nunmehrigen Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, beschuldigt worden zu sein, eine Ölpipeline zerstört zu haben und das auslaufende Öl gestohlen zu haben. Deshalb werde er von der Sicherheitspolizei gesucht.

 

II.1.4. Die belangte Behörde führte am 25.10.2007 eine niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch. Am 27.8.2007 hätten Leute von der Staatssicherheit behauptet, dass er und andere Leute Pipelines zerstört hätten. Er sei zu Hause gewesen, sei aber unschuldig. Der Verdacht gegen ihn sei aufgrund der Festnahme eines Bekannten namens O. entstanden, der ihn in seiner Aussage gegenüber der Polizei beschuldigt habe. Er sei mit diesen Leuten bei ihm zu Hause erschienen. O. befinde sich nach wie vor im Gefängnis. Nachdem der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen sei, als die Polizei erschienen sei, habe man seinen Bruder festgenommen. Er sei nirgends in Nigeria vor der Staatspolizei sicher.

 

II.1.5. Am 18.2.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Sein Freund O. sei gemeinsam mit anderen Leuten bei der Pipeline gewesen und von der Polizei erwischt worden. Um welche Pipeline es sich handle, wisse der nunmehrige Beschwerdeführer nicht. O. habe ein Geständnis abgelegt und zudem behauptet, dass auch der Beschwerdeführer dabei gewesen sei. O. sei als Mechaniker beschäftigt und lebte in Edo State. Sein Arbeitsplatz habe sich nicht weit von jenem des Beschwerdeführers befunden und so hätten sie einander öfter gesehen.

 

Der Beschwerdeführer behauptete, in Benin City gelebt zu haben. Die Polizei habe bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und nachdem sie ihn nicht angetroffen habe, hätte sie seinen Bruder verhaftet.

 

Dies sei am 27.8.2007 gewesen. Die Leute in der Umgebung hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass er umgebracht werden würde, wenn die Polizei ihn erwische. Aus diesem Grund sei er nach Lagos geflohen und habe sich dort fünf Tage bei einem Freund aufgehalten. Dieser habe allerdings gemeint, dies sei zu unsicher, weshalb er ihm geraten habe, das Land zu verlassen.

 

Über Nachfrage der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe von seiner Mutter erfahren, dass die Polizei da gewesen und seinen Bruder verhaftet habe. O. habe die Polizei zum Haus des Beschwerdeführers begleitet. Die Polizei habe die Mutter weder informiert wann der Vorfall bei der Pipeline stattgefunden haben soll noch um welche Pipeline es sich gehandelt habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er in einer Tischlerei gearbeitet habe und führte als Adresse dieselbe Straße an, in der an anderer Stelle der Einvernahme behauptet habe, zu wohnen. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer daher auf, zu erklären, warum er dann seinen Angaben nach stets so lange mit dem Bus fahren musste, um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen bzw. warum er behauptet habe, dass sich die Tischlerei sehr weit weg von zu Hause befände. Der Beschwerdeführer verwies auf die schlechten Straßenverhältnisse.

 

Über Vorhalt der belangten Behörde, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum der Beschwerdeführer nicht Zeugen namhaft gemacht habe, die beweisen hätten können, dass er sich zum Zeitpunkt des fraglichen Öldiebstahls zu Hause oder an seinem Arbeitsplatz aufgehalten habe, führte der Beschwerdeführer aus, "die Leute" seien zusammengekommen, nachdem sie seine Mutter weinen gesehen hätten. Sie hätten die Mutter informiert, dass alle anderen die Tat bereits gestanden hätten und die Polizei ihm daher nicht glauben würde, wenn er nun leugne, etwas mit der Sache zu tun zu haben. Er wisse weder, warum die Leute über diese Informationen verfügt hätten noch warum seine Mutter die Polizei nicht nach dem näheren Tathergang befragt habe. Die Polizei in Nigeria sei sehr böse und würde ihn im Fall seiner Rückkehr töten.

 

II.1.6. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben. Diese sei insbesondere durch die vagen und unpräzisen Ausführungen zum Ausdruck gekommen und hätte sich zudem in der Unfähigkeit des Beschwerdeführers manifestiert, nähere Umstände des behaupteten Sachverhaltes zu nennen. Weiters habe sich der Genannte in massive Widersprüche, etwa im Zusammenhang mit der Entfernung seines Wohnortes vom Arbeitsplatz, verstrickt.

 

II.1.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde) und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zu seinen Fluchtgründen hielt der Beschwerdeführer fest, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen, weil er dort Probleme habe und nicht sterben wolle.

 

II.2. Zur Lage in Nigeria

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Nigeria werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

 

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

II.3.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

II.3.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

 

Die belangte Behörde hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen. Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

 

II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 1.10.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

II.3.11. Zu Spruchpunkt I

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Die belangte Behörde teilt die Auffassung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz zu versagen ist. Es ist der belangten Behörde insbesondere darin zu folgen, dass die Aussagen infolge ihrer Oberflächlichkeit und Widersprüchlichkeit unglaubwürdig waren.

 

Wie bereits die belangte Behörde zu Recht aufgezeigt hat, war der Beschwerdeführer nicht imstande, sein Vorbringen hinsichtlich der inhaltlichen und zeitlichen Abläufe zu präzisieren. Zudem verstrickte er sich in Widersprüche, die den Eindruck, dass er das Geschilderte nicht in dieser Form erlebt haben kann, verstärkten. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen der belangten Behörde in der Bescheidbegründung verwiesen.

 

Unglaubwürdig ist vor allem, dass der Genannte zwar seinen Angaben nach von der Polizei beschuldigt worden sein soll, eine Pipeline beschädigt und das austretende Öl abgezapft und gestohlen zu haben, jedoch weder eine Aussage dazu treffen vermochte, wann und wo der Vorfall stattgefunden hat noch sonstige Hintergründe nennen konnte.

 

Es ist unwahrscheinlich, dass jemand, der von der Polizei fälschlicherweise einer Straftat beschuldigt wird, nicht zum Zwecke seiner Verteidigung die näheren Umstände des ihm zur Last gelegten Ereignisses in Erfahrung zu bringen versucht, um darauf aufbauend dann seine Unschuld beweisen zu können.

 

Ebenso vermochte der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären, warum als Folge seiner Abwesenheit zum Zeitpunkt des Eintreffens der Polizei sein Bruder verhaftet worden sein soll.

 

Völlig unglaubwürdig war auch die Darstellung des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde in Bezug auf das Verhalten der Nachbarn nach der Festnahme des Bruders. So konnte der Beschwerdeführer trotz Vorhaltes der belangen Behörde nicht schlüssig aufklären, woher diese Leute die angeführten Informationen über den Öldiebstahl und das diesbezügliche Verhalten der Polizei überhaupt hatten.

 

Selbst aber wenn man - rein hypothetisch - davon ausgehen wollte, dass ein entfernter Bekannter des Beschwerdeführers diesen gegenüber der Polizei als Mittäter bei der Beschädigung einer Pipeline namhaft gemacht hat, ändert dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz.

 

Diesfalls geht es erkennbar um den Verdacht der Begehung einer Straftat, zu deren Aufklärung und Untersuchung die Polizei - wie in jedem Rechtsstaat - verpflichtet ist. Das behauptete Erscheinen der Polizei im Wohnhaus des Beschwerdeführers ist somit keineswegs als Verfolgungshandlung im Sinne der GFK zu qualifizieren.

 

Unter Berücksichtigung der Länderberichte ist für den Asylgerichtshof weiters auch nicht feststellbar, dass die Strafrechtspflege in Nigeria nach Grundsätzen erfolgt, die einem Verfolgungstatbestand im Sinne der GFK zuordenbar wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in diesem Fall Gelegenheit gehabt hätte, im Zuge der polizeilichen Untersuchung bzw. einem ordentlichen Gerichtsverfahren seine Position darzulegen und etwa durch Nennung von Zeugen den Verdacht gegen seine Person zu entkräften in der Lage gewesen wäre.

 

Es ist der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer die in seiner Heimat bekannten und auch seitens des Asylgerichtshofes nicht bestrittenen Konflikte rund um die Ölgewinnung zum Anlass genommen hat, daraus seine eigenen Fluchtgründe zu konstruieren. Er ist den substantiierten Ausführungen der belangten Behörde im Beschwerdeschriftsatz nicht entgegen getreten und hat bloß allgemein in den Raum gestellt, nicht in seine Heimat zurück zu können, da er dort Probleme habe. Der Beschwerdeführer hat aber mit keinem Wort auf die konkrete Beurteilung der belangten Behörde Bezug genommen oder im Berufungsschriftsatz durch ein detailliertes Vorbringen diese zu entkräften versucht.

 

Insgesamt liegen somit, unabhängig von der Frage der Glaubwürdigkeit, im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Asylgewährung im oben beschriebenen Sinne nicht vor.

 

II.3. 12. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides wird verwiesen.

 

Der Beschwerdeführer selbst hat auch von sich aus während des gesamten Verfahrens keine Angaben getätigt, die einen Hinweis auf eine solche Verletzung geben würden.

 

II.3.13. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit Oktober 2007 in Österreich aufhältig ist und während Aufenthalts in Österreich keine Verfestigungs - oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

 

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.

 

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

 

Der Ausweisungsaufschub gemäß § 10 Abs.3 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund der für Mai 2007 angesetzten Augenoperation gewährt.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rechtsschutzstandard
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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