S4 401.099-1/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des D.I., geb. 00. alias 00.00.1956, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.8.2008, Zahl: 08 04.179-EAST-West, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Russland und ist eigenen Angaben zufolge am 5.9.2007 von Russland in die Ukraine und von dort am 19.9.2007 weiter in die Slowakei gereist, wo er am 20.9.2007 einen Asylantrag gestellt hat, der (nach negativer erstinstanzlicher Entscheidung am 21.1.2008) derzeit noch im Stande der Berufung anhängig ist. Er ist sodann - ohne die Berufungsentscheidung abzuwarten - eigenen Angaben zufolge am 13.5.2008 ins österreichische Bundesgebiet weitergereist, wo er schließlich am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Die Slowakei hat sich mit Fax vom 19.6.2008 (Aktenseite 123) bereit erklärt, den Asylwerber gem. Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt erklärte der Antragsteller nach Vorhalt, dass die Slowakei zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er nicht in die Slowakei zurückkehren wolle, da er in der Slowakei bereits 8 Monate verloren habe - solle er warten bis er Pensionist sei und Rente bekomme(?) weiters habe ihn der Chef vom dortigen Lager immer geschimpft und habe er auch Schwierigkeiten mit Zimmerkollegen gehabt.
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.8.2008, Zahl: 08 04.179-EAST-West gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen zum einen seine Aktivitäten in Russland, die ihn letztlich zur Ausreise bewogen haben, beschrieben und zum anderen hinsichtlich seiner Überstellung in die Slowakei bloß geltend gemacht, dass er schon jetzt 8 Monate in der Slowakei und drei Monate in Österreich "verloren" habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Die Slowakei hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, den Asylwerber wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Bereits das Bundesasylamt hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, darunter auch Feststellungen zum slowakischen Asylverfahren und dessen Praxis sowie zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Slowakei sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage rechtsrichtig ausgeführt. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich beider Spruchpunkte vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Beschwerdeausführungen waren nicht geeignet, den Standpunkt des Beschwerdeführers zu stützen, da er mit dem bloßen Hinweis auf eine mehrmonatige Verfahrensdauer in der Slowakei und allfälligen Streitigkeiten mit Zimmerkollegen und dem Leiter einer slowakischen Betreuungseinrichtung keine Umstände geltend macht, die eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Da auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rücküberstellung in die Slowakei in seinen Rechten gem. Art. 8 EMRK verletzt werden könnte, war die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Art. § 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates nicht in Betracht zu ziehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.