E12 308.339-1/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. Markus STEININGER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Auberger über die Beschwerde des S.A., geb. 00.00.1997, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.11.2006, FZ. 06 12.167 -EAST- West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 12.12.2006 wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG:
1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) stellte am 12.11.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, seine Mutter S.L., wurde am 16. und 21.11.2006 niederschriftlich zu seinem Antrag einvernommen (AS 23 f und 53 f).
2. Mit Bescheid vom 29.11.2006, AS 06 12.166-EAST-WEST, übernommen durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin S.L. am 29.11.2006, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gem. § 3 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Weiters wurde im Spruchpunkt II. dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG 2005 nicht zuerkannt und in weiterer Folge im Spruchpunkt III. die Ausweisung gem. § 10 AsylG 2005 verfügt.
3. Dagegen wurde am 12.12.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben.
4. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E12 zugeteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Am 01. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF BGBl I. Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof BGBl I. Nr. 4/2008 idgF (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl I. Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985/VwGG, BGBl Nr. 10 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBL Nr. 51, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 hat die erkennende Behörde sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Im vorliegenden Fall ist daher das Asylgesetz 2005 anzuwenden.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof; es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen) so der hier vorliegend Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückzuweisen.
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle, kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienmitglieder den gleichen Schutzumfang.
Nach Abs. 4 leg. cit. gilt Abs. 4 sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
Deshalb war die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren inhaltlich von den Entscheidungen im Verfahren des Vaters, der Mutter und der beiden Geschwister des mj. BF abhängig und umgekehrt. Da die Familienangehörigen betreffenden Bescheide gem. § 66 Abs. 2 AVG zu beheben waren, konnte auch der hier angefochtene Bescheid keinen Bestand haben.