B3 400740-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde des S.D., geboren am 00.00.1976, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Juli 2008, Zl. 07 05.342 - BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetzes 2005 (AsylG) abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein serbischer Staatsbürger, stammt aus Kikinda und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er stellte am 12. Juni 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch: Asylantrag). Dazu legte er seine Geburtsurkunde und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vor.
Am 15. Juni 2007 langte beim Bundesasylamt eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister des Beschwerdeführers ein.
Seiner für 13. Juli 2007 anberaumten Einvernahme vor dem Bundesasylamt blieb der Beschwerdeführer unentschuldigt fern.
Am 16. September 2007 wurde eine amtliche Abmeldung des Beschwerdeführers an seiner dem Bundesasylamt mitgeteilten Abgabestelle eingeleitet.
Am 8. Oktober 2007 stellte das Bundesasylamt das Verfahren ein und erließ einen Festnahmeauftrag.
Am 12. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer nach einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Verwahrungshaft genommen. Das Verfahren wurde fortgesetzt und der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2007 aus der Verwahrungshaft für eine Einvernahme dem Bundesasylamt vorgeführt und danach aus der Verwahrungshaft entlassen.
Einem für 27. November 2007 angesetzten Einvernahmetermin blieb der Beschwerdeführer (erneut) unentschuldigt fern.
Am 19. Dezember 2007 stellte das Bundesasylamt das Verfahren (wieder) ein und erließ einen Festnahmeauftrag.
Am 28. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Verwahrungshaft genommen. Am 1. Juli 2008 wurde er aus der Verwahrungshaft für eine Einvernahme dem Bundesasylamt vorgeführt und danach aus der Verwahrungshaft entlassen.
Bei seinen Einvernahmen gab der Beschwerdeführer - zusammengefasst - an, er sei seit seinem 17. Lebensjahr in seinem Heimatort O. "ständig" von denselben Polizeibeamten misshandelt worden. "Jedes Mal", wenn "ein Verdächtiger gesucht" worden sei, habe man den Beschwerdeführer aufgesucht. Er sei oft festgenommen und geschlagen worden, weshalb er am linken Innenknöchel operiert werden habe müssen. Man habe ihn zwingen wollen, Geständnisse über "Dinge" abzulegen, die er nicht begangen habe. Neun Jahre zuvor sei sein Bruder an Misshandlungen durch die Polizei gestorben. Anzeige bei einer anderen Polizeistation habe er nicht erstattet, da ihm mit dem Umbringen gedroht worden sei, sollte er diesbezüglich etwas unternehmen. Seinen einjährigen Militärdienst habe er in R. abgeleistet. Danach habe er drei Jahre in S. gelebt, wo er eine Familie gegründet habe. Vor neun Jahren habe er sich von seiner Frau getrennt, seine Tochter lebe bei seiner Mutter in seinem Heimatort. Im Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer Serbien verlassen und sich zunächst drei Jahre in Italien aufgehalten. Dort habe er keinen Asylantrag gestellt. Anschließend sei er nach Frankreich gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe, um "Papiere" zu bekommen. Da seine Aufenthaltsberechtigung in Frankreich nur drei Monate gültig gewesen sei und sein Stiefvater verstorben sei, sei er 2005 freiwillig wieder nach Serbien zurückgekehrt, wo er gemeinsam mit seiner Tochter bei seiner Mutter gelebt habe. Seine Existenz sei durch Arbeiten in der Baubranche und in der Landwirtschaft gesichert gewesen. Am 11. Juni 2007 sei er nach Österreich gereist. Zu seinen familiären bzw. privaten Verhältnissen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, Mitte März 2008 eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin eingegangen zu sein. Er übe keine erlaubte Beschäftigung in Österreich aus.
1.2. Mit Bescheid vom 17. Juli 2008, Zl. 07 05.342 - BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien nicht zu (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchteil III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 2 und 5 AsylG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.). Das Bundesasylamt traf umfangreiche Feststellungen zur Situation in Serbien, darunter auch zur Lage der Roma. Es beurteilte die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung in Serbien als unglaubwürdig und schätzte die Situation der Roma in Serbien nicht so ein, dass sich daraus die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG ergäbe. Abschließend begründete es seine Ausweisungsentscheidung und seine Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Dabei wird - zusammengefasst - ausgeführt, dass sich bereits aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Roma angehöre, eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ergebe. Der Beschwerdeführer sei zu seinen Fluchtgründen nicht detailliert befragt worden. Aufgrund des nicht Vorhandenseins von sozialen Strukturen sei ein Überleben des Beschwerdeführers nicht gewährleistet. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers beziehe Notstandshilfe, sei aber - aufgrund des gemeinsamen Haushaltes - in der Lage, den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers zu bestreiten.
1.4. Mit Erkenntnis vom 1. August 2008, GZ: B3 400740-1/2008/4E, behob der Asylgerichtshof Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt (siehe Anhang; es wird darauf hingewiesen, dass wie oben ausgeführt Spruchteil IV. des angefochtenen Bescheides behoben wurde - sämtliche Ausführungen zu diesem Spruchteil werden daher nicht Bestandteil des vorliegenden Erkenntnisses) an (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460). Auch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Bundesasylamt zeigte zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer zwar "pauschal" angab, von (immer denselben) Polizeibeamten misshandelt worden zu sein, dazu aber keine näheren Angaben machen konnte. Dass - wie in der Beschwerde gerügt - der Beschwerdeführer "im gesamten erstinstanzlichen Verfahren" nicht aufgefordert worden sei, "erforderliche Details und Einzelheiten darzulegen", kann nicht erkannt werden: Der Beschwerdeführer konnte bei sämtlichen Einvernahmen trotz mehrfacher Nachfrage nichts Konkretes zu seiner behaupteten Bedrohungssituation darlegen. Auch in der Beschwerdeschrift wird keine nähere Konkretisierung des Vorbringens erstattet. Abgesehen davon zeigte das Bundesasylamt zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer Gelegenheiten, bei Einvernahmen sein Vorbringen näher auszuführen, nicht nutzte. Vielmehr entzog er sich mehrmals dem Verfahren und zeigte damit sein Desinteresse an einer Schutzgewährung (vgl. zur Mitwirkungspflicht Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, [317, 320 und 347]. Weiters wäre zu erwarten gewesen - sollte die behauptete Bedrohungssituation tatsächlich stattgefunden haben -, dass der Beschwerdeführer bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hätte bzw. nicht freiwillig (von Frankreich aus) nach Serbien zurückgekehrt wäre. Überdies lebte der Beschwerdeführer nach seiner freiwilligen Rückkehr zumindest noch zwei Jahre in seinem Heimatort, bevor er - angeblich aufgrund derselben Bedrohungssituation - neuerlich Serbien verließ.
2. Rechtlich folgt daraus:
2. 1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
2.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
2.3.2. Der Beschwerdeführer konnte die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Damit fehlt es an der Voraussetzung für die Gewährung von Asyl. Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei bereits aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Serbien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt und der angefochtene Bescheid stehe somit "im Widerspruch zur ständig geübten Rechtspraxis des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend Angehörigen von ethnischen Minderheiten in der Republik Serbien" ist Folgendes zu entgegnen:
Der einzig zitierte Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates betrifft einen Asylwerber, der der ungarischen Minderheit in der Vojvodina angehört und konkreten Übergriffen ausgesetzt war. Aus den Feststellungen zur Situation der Roma in Serbien ergibt sich jedoch, dass die bloße Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe noch keine asylrelevante Verfolgung auslöst (vgl. insbes. Punkt 3.6. des vom Bundesasylamt herangezogenen Home Office-Berichtes "Republic of Serbia [including Kosovo] vom 12. Februar 2007 und Punkt II.1.3.4. des Berichtes des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Serbien vom März 2007; vgl. weiters den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Jänner 2007, Zl. 308.575-C1/E1-IX/27/07).
2.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997) idF der AsylGNov. 2003 (entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
2.4.2. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Serbien den in § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführer unzulässig machen könnten. In Serbien besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Den Feststellungen des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr im Haus seiner Mutter wohnen und - wie schon vor seiner Ausreise - seine Existenz durch Gelegenheitsarbeiten sichern kann, trat der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre.
2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes 17.3.2005, G 78/04 ua., (S 47) zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG (nämlich § 8 Abs. 2 AsylG 1997) beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua., S 50): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
2.5.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes (siehe Anhang) an. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.
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