TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/30 97/02/0211

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Veröffentlicht am 30.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs5;
AVG §63 Abs5;
VStG §51 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der OL in W, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, Hauptstraße 4, gegen den Bescheid der Grundverkehrslandeskommission für das Burgenland vom 3. April 1997, Zl. V/1-1-A13-1997, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Grundverkehr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 1997 wurde die an diese gerichtete Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid (in Ansehung der Verweigerung der Zustimmung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung) als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der erstinstanzliche Bescheid sei am 6. Dezember 1996 zugestellt worden, sodass die - zweiwöchige - Berufungsfrist am 20. Dezember 1996 geendet habe; somit sei die Einbringung der Berufung per Telefax am 23. Dezember 1996 verspätet erfolgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen lässt sich dahin zusammenfassen, dass die belangte Behörde die erwähnte Berufung zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen habe, weil die mit Telefax eingebrachte Berufung nicht am 23., sondern bereits am 20. Dezember 1996 eingebracht worden sei.

Die belangte Behörde bringt in der Gegenschrift u.a. vor, es stehe außer Streit, dass die Berufung am 20. Dezember 1996 erst nach dem Ende der Amtsstunden, und zwar um 18.41 Uhr, mittels Telefax gesendet worden sei. Damit aber sei die gleiche Situation geschaffen worden, wie dies durch Einwurf eines schriftlichen Rechtsmittels nach Ende der Amtsstunden in einen Briefkasten der Behörde der Fall sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings bereits im Erkenntnis vom 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0296, in einem gleich gelagerten Fall (zur Rechtslage vor der AVG-Novelle BGBl. Nr. 158/1998) den Standpunkt vertreten, ein im Wege der Telekopie eingebrachtes schriftliches Anbringen (etwa Berufung), das außerhalb der Amtsstunden - am letzten Tag der Frist - bei der Behörde einlangt sei, sei fristgerecht eingebracht worden, wenn die Behörde ihr Telefaxgerät außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit halte. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift auf das hg. Erkenntnis vom 7. Dezember 1950, Slg. Nr. 294/F, verweist, so genügt der Hinweis, dass das damalige Erkenntnis von der Sach- und Rechtslage her nicht vergleichbar ist.

Daraus folgt, dass die Zurückweisung der in Rede stehenden Berufung wegen Verspätung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Zur Klarstellung sei allerdings in Hinsicht auf die durch die zitierte AVG-Novelle BGBl. Nr. 158/1998 geänderte Rechtslage auf die diesbezügliche hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluss vom 11. Oktober 2000, Zl. 2000/03/0200, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur) verwiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 30. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020211.X00

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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