TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/22 D3 244290-0/2008

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Veröffentlicht am 22.08.2008
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Spruch

D3 244290-0/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde des D.J., geb. 00.00.1965, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2003, GZ. 03 16.972-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl I 126/2002 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der Berufungswerber, ein Staatsbürger von Kirgisistan, Angehöriger der Volksgruppe der Kirgisen und muslemischen Bekenntnisses, gelangte am 05.06.2003 illegal nach Österreich und stellte am 06.06.2003 einen Asylantrag.

 

Zur Begründung des Asylantrages führte er am 06.06.2003 in russischer Sprache auf dem dafür vorgesehenen Formularblatt wie folgt aus:

 

"Wir lebten im Wohlstand. Wir hatten ein Haus und einen Bauernhof. In meiner Freizeit ging ich gerne jagen. Das machte ich ein- oder zweimal im Monat. Im Oktober 2000 ging ich eines Tages auf die Jagd und kehrte am selben Abend heim. Das Pferd ließ ich im Hof stehen und ich ging kurz ins Haus. Die Kinder spielten im Hof. Plötzlich hörte ich einen Schuss und ich lief auf den Hof. A., der Nachbarsjunge, lag blutüberströmt am Boden und bewegte sich nicht. E. stand ganz bleich da und war verwirrt. Beide waren zwölf Jahre alt und Freunde seit ihrer Kindheit. Als die Miliz kam sagte ich, dass ich am Tod des Jungen schuld sei. Ich sagte, dass das gesah als ich ein Gewehr herausnahm, es löste sich dann ein Schuss. Die Miliz befragte dann auch noch die Nachbarn und nahm mich dann mit. Sie sperrten mich ein. Nach zwei Wochen kam ich in U-Haft. Ein Monat später fand die Gerichtsverhandlung statt. Bei dieser Verhandlung wurde bewiesen, dass nicht ich geschossen habe, sondern mein Bruder. Dieser war zurzeit aber nicht da. Man brachte ihn sicherheitshalber zu Verwandten. Ich wurde freigelassen und musste unterschrieben, dass ich den Bezirk nicht verlasse. A. hat Verwandte bei der Miliz. Diese Verwandten ließen mich und meine Angehörigen nicht in Ruhe und bedrohten uns. Sie drohten damit, dass Sie mich oder E. umbringen würden. E. hat sich im Jahr 2002 erhängt. Diese Verwandten verfolgten mich wegen der Blutrache weiter."

 

Am 21.08.2003 wurde er beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zu seinen Fluchtgründen, wie folgt, befragt:

 

Anmerkung: Der AW hat beim Ausfüllen des Antragsformulars seinen Familienstand als verheiratet angegeben. Bei der Erhebung seiner persönlichen Daten gibt er an, dass er seit 1994 oder 1995 geschieden ist. Seit dieser Zeit hat er eine Lebensgefährtin, mit der er zusammenlebt. Er ist mit dieser Frau nach moslemischem Recht verheiratet. Den Angaben des AW ist nicht zu entnehmen, ob sein Familienstand nach nationalem kirgisischem Recht als verheiratet oder als geschieden gilt. Der AW legt sein Wehrdienstbuch vor. Auf der ersten Seite links unten hat sich seinen Angaben zufolge sein Foto abgelöst. Es wurde nachträglich auf der gleichen Seite links oben angebracht und behördlich bestätigt. Weiters befindet sich seinen Angaben zufolge eine behördliche Bestätigung darüber auf Seite 23.

 

Frage: Sie haben bei der Erhebung Ihrer persönlichen Daten angegeben, dass Sie keinen Militärdienst geleistet haben. Warum haben Sie dann ein Wehrdienstbuch?

 

Antwort: Man bekommt auf jeden Fall ein Wehrdienstbuch. Auf Seite 32 befindet sich in meinem Wehrdienstbuch eine Bestätigung darüber, dass bei der Musterung festgestellt wurde, dass ich untauglich bin.

 

Bezüglich der Verpflichtung zur Adressbekanntgabe, des Rechtes der Inanspruchnahme einer Flüchtlingsberatung und der Verpflichtung zur Mitarbeit wurde der AW eingehend manuduziert. Der AW gab auch an, dass er den Inhalt des Merkblattes, das ihm ausgefolgt wurde verstanden habe. Weiters erklärte der AW, dass er sich auf die Vergangenheit konzentrieren könne und die an ihn gerichteten Fragen vollständig beantworten werde.

 

Frage: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren?

 

Antwort: Ja, ich habe keine Probleme, die Befragung zu absolvieren. Manchmal werde ich aber von Erinnerungen überwältigt, wenn ich über die vorgefallene Sache rede.

 

Frage: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin und haben Sie gegen sie Einwände?

 

Antwort: Die Verständigung ist sehr gut und ich habe gegen sie keine Einwände.

 

Frage: Haben Sie irgendwelche Beweismittel oder weitere identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen möchten?

 

Antwort: Ich habe außer meinem Wehrdienstbuch keine weiteren Dokumente. Als Beweismittel lege ich 3 Ausgaben einer Internetzeitung vor. In diesen Ausgaben wird der Fall, auf den ich mich beziehe, dargestellt. Die Person, die in diesen Ausgaben als M. bezeichnet wird, bin in Wirklichkeit ich. Der Journalist, der den ersten Artikel geschrieben hat, wollte mich ungefähr Ende Mai 2002 zum Sachverhalt interviewen. Ich war zu diesem Zeitpunkt beim Hauptkriminalamt des Innenministeriums und habe, während Hr. A.K. einvernommen wurde, vor dem Einvernahmezimmer gewartet. Dort war auch der Journalist anwesend. Ich habe mich geweigert, ein Interview zu geben, deshalb hat der Journalist einen beliebigen Namen hineingeschrieben.

 

Anmerkung: Vollständige Kopien der 3 vorgelegten Internetausgaben befinden sich im Akt.

 

Frage: Haben Sie Angehörige in einem EU-Staat?

 

Antwort: Nein.

 

DOKUMENTE:

 

Ich bin in Besitz eines sowjetischen Wehrdienstbuches aus dem Jahre 1994. Weiters habe ich einen kirgisischen Reisepass, der mir vom Passamt 1995 problemlos ausgestellt wurde. Dieser ist bis 00.00.2005 gültig und befindet sich in Moskau. Diesen Reisepass kann ich mir bei Bedarf nach Österreich bringen lassen. Sonst habe ich keine mit einem Lichtbild versehenen Dokumente.

 

Anmerkung: Das vorgelegte Wehrdienstbuch wird dem AW zurückgegeben. Eine Kopie befindet sich im Akt. Weiters legt der AW eine Kopie seines Reisepasses vor. Eine Kopie dieser Kopie befindet sich im Akt. Die vorgelegte Reisepasskopie wird dem AW zurückgegeben.

 

Zur Person: Ich habe zwei Schwestern und einen Bruder, die sich alle in Kirgisistan befinden. Ich spreche Russisch und Kirgisisch, wobei ich Russisch besser kann. Mein letzter Beruf war der eines Fotografen. Ich war von Februar 2001 bis März 2003 selbständig in diesem Beruf tätig.

 

FLUCHTWEG: Ich habe am 12.3.2003 meine Heimatstadt verlassen, fuhr mit dem Zug nach Lugowaja in Kasachstan und von dort mit dem Zug weiter nach Moskau, wo ich am 15. oder 16. März 2003 ankam. Ich hielt mich dort bis 2.6.2003 auf und gelangte mit einem LKW über mir unbekannte Länder nach Österreich. In Österreich reiste ich am 5.6.2003 an einem mir unbekannten Ort illegal zu Fuß ein.

 

Anmerkung: Bei der Aufnahme der persönlichen Daten des AW hat dieser angegeben, dass seine letzte Heimatadresse Dorf K. gewesen ist. Bei der Schilderung seines Fluchtweges gibt der AW an, dass er von 1998 bis zu seiner Flucht am 12.3.2003 in B. gewohnt hat.

 

Frage: Warum haben Sie Kirgisistan verlassen und bringen in Österreich einen Asylantrag ein?

 

Antwort: Im Zusammenhang mit der Geschichte des Afrikaners, der tragischerweise ums Leben kam, habe ich gegen die Art und Weise, wie er festgenommen wurde, protestiert.

 

Anmerkung: Dem AW wird erklärt, dass heute nur ganz kurz das fluchtauslösende Moment erhoben wird und er in ungefähr einer Woche beim neuerlichen Termin die Möglichkeit hat, alles ausführlichst darzulegen.

 

Antwort: Ich war beim Generalstaatsanwalt, da ich von Milizangehörigen misshandelt wurde. Ich wurde misshandelt, weil ich den Vorfall des Afrikaners aufklären wollte. Der Generalstaatsanwalt hat gesagt, ich soll meine Anzeige gegen diese Milizangehörigen niederschreiben. Während ich dies tat, telefonierte dieser Mann bereits mit den Herren, gegen die ich Anzeige erstatten wollte. Das war der Gipfel der ganzen Probleme, die ich hatte, dass ich mich entschloss, Kirgisistan zu verlassen. Es wurde mir angedroht, dass ich inhaftiert werde, wenn ich diesen Fall nicht auf sich beruhen lasse.

 

Frage: Liegt gegen Sie eine Anzeige oder ein Haftbefehl vor?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Waren Sie jemals in Haft?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Waren Sie jemals aktiv politisch tätig oder einer Partei zugehörig?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

 

Antwort: Abgesehen von den Problemen, die mich bewogen haben, das Land zu verlassen, hatte ich keine Probleme mit den Behörden in Kirgisistan.

 

Frage: Wurden Sie aus Gründen der Religion, der Rasse, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt (Begriffe werden von der Dolmetscherin erklärt)?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren würden?

 

Antwort: Die Probleme, die ich in Kirgisistan hatte, würden so weitergehen, wie bisher. Ich würde das höchstens 3 Monate aushalten können, sie würden irgendetwas inszenieren und dann würde ich sterben.

 

Anmerkung: Dem AW wird erklärt, dass die Befragung nunmehr unterbrochen wird, die bisherige Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt werden wird und er die Möglichkeit hat, bei der bisherigen Niederschrift Korrekturen oder Richtigstellungen vorzunehmen. Des Weiteren ist anzumerken, dass der AW zwischendurch zu Weinen beginnt und im Zusammenhang mit seiner Geschichte einen aufgeregten Eindruck macht. Es wurde dem AW immer wieder Zeit gegeben, sich zu beruhigen und zu fangen.

 

Frage: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

 

Antwort: Sehr gut.

 

Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer sein sowjetisches Wehrdienstbuch, sowie drei Artikel aus einer Internetzeitung in russischer Sprache, welche vom Bundesasylamt übersetzt wurden, vor. In diesen wurde über einen Betrugsfall, in den der in der Einvernahme erwähnte Schwarzafrikaner verwickelt war. Die zunächst gegenüber dem Erwähnten negative Berichterstattung, war nachdem sich ein Kirgise namens A.U. der Sache angenommen hatte und der Betroffene in Haft verstarb freundlicher, wenn nicht sogar mitfühlend.

 

Am 05.09.2003 wurde der Antragsteller beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, neuerlich, wie folgt, befragt:

 

Nachgefragt erklärt der AW, dass die am 21.08.2003 gemachten Angaben nach wie vor aufrecht sind und inhaltlich den Tatsachen entsprechen.

 

Frage: Wollen Sie noch weitere Beweismittel vorlegen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie Verwandte oder Bezugspersonen in Europa oder den Mitgliedstaaten der EU?

 

Antwort: Nein.

 

Anmerkung: Bei der Beantwortung dieser Frage übersetzt die Dolmetscherin, dass der AW nur in Kasachstan, so hat dieser die Frage noch zusätzlich beantwortet, Verwandte habe. Auf Nachfrage erklärt der AW der einvernehmende Beamte fragt in Deutsch Kirgisistan oder Kasachstan, worauf der AW plötzlich, ohne Nachfrage der Dolmetscherin in Russisch, Kirgisistan sagt, dass er aus Kirgisistan stamme.

 

Frage: Warum haben Sie nun Kirgisistan verlassen und bringen einen Asylantrag in Österreich ein?

 

Anmerkung: Der AW wird nochmals darauf hingewiesen, jene Umstände zu schildern, die unmittelbar für seine Ausreise aus Kirgisistan verantwortlich sind.

 

Antwort: Ich habe diesen Afrikaner im Februar 2001 kennen gelernt. Damals habe ich als Fotograf gearbeitet und war des Öfteren im Studentenheim als Fotograf. So habe ich den Afrikaner kennen gelernt. Im Sommer 2001 fuhr der Afrikaner nach Frankreich und kam im September 2001 wieder zurück. Wir haben uns wieder öfter gesehen. Ende Dezember 2001 war der Afrikaner knapp bei Kasse, weil sein Vater das Geld nicht rechtzeitig überwiesen hatte. Wegen der Feiertage hat man ihm in der Bank gesagt, würde er das Geld im nächsten Jahr bekommen, es sei den er würde dem Mitarbeiter 300 USD bezahlen.

 

Frage: Können Sie mir bitte sagen, warum Sie nun Kirgisistan verließen?

 

Anmerkung: Der AW beginnt den Artikel, den er vorlegte zu erzählen und wird darauf hingewiesen, dass er jenen Sachverhalt schildern solle, der ihn persönlich zum Verlassen Kirgisistans bewegte. Wiederholung der Frage. (Der AW beginnt den Artikel aus seiner Sicht zu schildern.)

 

Antwort: Ich bin der M., der im Artikel erwähnt wird. Ich wollte nicht, dass mein Name erwähnt wird, deshalb hat man einen Decknamen benutzt. (Anm. Der AW will abermals den gesamten Artikel schildern und wird aufgefordert, jene Umstände, die Ihn persönlich betreffen und für sein Verlassen Kirgisistans verantwortlich sind zu schildern.) Nachdem der Afrikaner festgenommen wurde, waren bei der Einvernahme zwei Dolmetscherinnen anwesend. Diese haben zu den Mitarbeitern der Miliz gesagt, dass der Afrikaner dauernd seine Unschuld beteuere und dies nicht mit den Angaben der Miliz übereinstimme. Die Dolmetscherinnen haben zu den Milizleuten gesagt, dass diese schreiben sollen, was sie wollen, sie (gemeint sind die Dolmetscherinnen Anm. des Einvernehmenden) werden es dann unterschreiben. Es war auch ein Reporter im Milizgebäude anwesend, der über die Sache berichten wollte. Dieser hat zu mir gesagt, dass ich das schreiben solle, was er mir sagt. Ich habe den Sachverhalt aber aus meiner Sicht geschildert. Ich war im Gebäude der Miliz deswegen anwesend, weil mein Freund festgenommen wurde. Es wurde uns gesagt, dass wir eine Anzeige erstatten und diese rückdatieren sollen. Ich habe bei der rückdatierten Anzeige nicht das geschrieben, was die Milizleute wollten, sondern die Wahrheit aus meiner Sicht dargestellt. Damit waren die Milizleute nicht zufrieden. Sie gaben mir zwei leere Blatt Papier und wollten, dass ich diese unterschreibe. Ich weigerte mich, das zu tun und wurde von einem Beamten auf den Kopf geschlagen. Dieser Journalist hat sich bei der Miliz wie zu Hause benommen, so als ob er dort arbeiten würde. Dieser Journalist diktierte dem Untersuchungsrichter die Niederschrift in kirgisisch, obwohl man sie auch in Russisch hätte verfassen können. Am Schluss wollte man, dass der Afrikaner die Niederschrift ohne Rückübersetzung unterschreibt. Bei der Gegenüberstellung war der Afrikaner auch anwesend. Alles was ich aufgeschrieben hatte, habe ich dem Afrikaner übersetzt.

 

Frage: Können Sie mir nun den Grund schildern, warum Sie Kirgisistan verließen?

 

Antwort: Weil die ganze Geschichte so konstruiert war, habe ich mir überlegt, wo ich mich beschwerden könnte. Ich ging dann zum leitenden Untersuchungsrichter, der mich zum ermittelnden Untersuchungsrichter verwies. Ich habe dem Journalisten gegenüber gesagt, dass ich mich an den Generalstaatsanwalt T. wenden werde. (Anmerkung: Der AW versucht den Eindruck einer emotionalen Aufregung zu erwecken. Dabei sagt er: Ich kann nicht mehr. Dann berichtigt er sofort den Namen des Generalstaatsanwaltes.)

 

Anmerkung: Der AW schildert nun sehr unzusammenhängend den gesamten Vorfall, der sich immer wieder auf den Artikel bezieht. Es entsteht langsam der Eindruck, als würde der AW einen gelernten Inhalt, gepaart mit gleichzeitig vorgetragener emotionaler Erregung, die er zu bestimmten Punkten einfließen lässt, vortragen.

 

Er drohte dem Journalisten, dass er sich beschweren werde und erklären werde, dass die gesamte Sache nicht stimme. Der Journalist lachte nur und erklärte, dass er den Generalstaatsanwalt kenne und ich mit meiner Beschwerde keinen Erfolg haben werde. Der Journalist erklärte sich sogar bereit mich zum Generalstaatsanwalt zu fahren. Dies geschah auch. Der Generalstaatsanwalt kam aus dem Haus und begrüßte den Journalisten wie einen alten Freund. Da sah ich dann ein, dass das vielleicht stimmt, was der Journalist sagt. Offensichtlich hatte dort der Journalist wirklich das Sagen, weil er hat ja die ganze Geschichte den Untersuchungsführern diktiert. Dieser hat zwar ein paar Mal Bedenken und Zweifel daran geäußert, dass der Generalstaatsanwalt dies unterschreiben werde. Der Journalist meinte dann nur, dass er den Generalstaatsanwalt sehr gut kenne und dieser das unterschreiben werde. Eines Tages, am Abend, kam der Journalist mit einem zweiten Mann, den er als seinen Freund vorstellte zu mir. Sie holten mich aus dem Haus. Das wunderte mich, weil die Miliz sonst immer am Vormittag kommt. Vor dem Haus erklärte mir der zweite Mann, dass ich aufhören soll mich quer zu stellen und das machen soll, was mir gesagt wird. Er erklärte weiter, dass ich sowieso nichts beweisen kann. Wenn ich nicht das mache, was mir gesagt wird, werden sie mich überall finden. Sogar in Deutschland.

 

Frage: War das der Grund warum Sie Kirgisistan verließen?

 

Antwort: Dieser Mann, den Journalist als seinen Freund vorstellte, kannte ich als einen Geschäftsmann mit Mafiakontakten. Ich ging zur Miliz um eine Anzeige gegen den Journalisten und seinen Freund zu erstatten. Die haben mich nur ausgelacht und ich ging nach Hause. Ich habe zu denen gesagt, dass mir das alles auf den Nerv gehe, und, wenn etwas gegen mich vorliege, sollen Sie mich einsperren, andernfalls sollen sie mich in Ruhe lassen. Ich weiß auch genau, dass der Afrikaner mit seinem Vater telefonierte, damit er Geld für seine Freilassung bekomme. Die wollten von seinem Vater 20.000 USD. Dieser meinte, dass er diese Summe nicht so schnell auftreiben könne. Er sagte zu Ihnen, dass Sie warten und seinen Sohn nicht einsperren sollen. Er würde vorerst 5.000 USD überweisen. Die Beamten haben das dann besprochen. Einer meinte, man könne den A.K. freilassen. Der andere Beamte meinte, sie sollen noch warten, weil dem T. alleine müssten Sie USD 3.000 bezahlen. Dieser Journalist erpresste mich dauernd und holte sich immer Geld, wenn er welches brauchte. Er setzte mich ständig unter Druck. Das ging bis zum Tod des A.K.. Der Untersuchungsführer wollte sogar, dass ich mein Haus ihm verkaufe. Er sagte zu mir, dass ich es ihm geben solle.

 

Frage: Warum haben Sie nun Kirgisistan verlassen?

 

Antwort: Inzwischen gab es einen Wechsel in der Staatsanwaltschaft. Es gab einen neuen Generalstaatsanwalt. Ich beschloss Mitte Jänner 2003 mich an den neuen Generalstaatsanwalt zu wenden. Dieser hörte sich meine Geschichte an. Er sagte zu mir, dass ich alles niederschreiben solle. Dann erschien der Journalist und der Generalstaatsanwalt sagte, dass wir miteinander reden sollen, vielleicht könnten wir uns einigen. Wir gingen hinaus und der Journalist sagte zu mir hämisch, warum ich noch immer keine Ruhe gäbe, ob ich glaube, dass ich etwas ausrichten könne. Der Journalist M., er sagte zu mir ich solle in sein Auto einsteigen, damit er mit mir reden könne. Das habe ich gemacht. Wir fuhren los und er blieb dann vor einem Haus stehen. Dort sagte er, dass er seinen Freund besuchen müsse. Es war der Mann mit dem er bei mir war. Ich bekam es mit der Angst zu tun, weil ich glaubte, Sie könnten etwas mit mir machen. Ich bin dann davon gegangen und ging zu meiner Frau nach Hause. Ich habe Ihr alle Probleme dann erzählt, packte meine Sachen und fuhr zu meinen Eltern. Meine Frau erzählte mir dann, dass man sie in der Arbeit anrufen würde und ihr drohen würde, dass man ihrem Sohn Drogen unterschieben und in das Gefängnis stecken werde, wenn sie nicht sagt, wo ich mich befinde. Sie kamen auch zu uns nach Hause und fragten nach mir. Meine Mutter erzählte mir dann auch, dass Männer bei ihr gewesen seien, die mir angeblich Geld schulden würden. Sie wollten meinen Aufenthaltsort wissen, damit sie mir das Geld zurückgeben könnten. Die Männer waren nach 2003 bei meiner Mutter. Das weiß ich deshalb, weil meine Frau an diesem Tag Geburtstag hatte. Bei meiner Frau waren sie teilweise schon als ich noch in Kirgisistan war. Der Journalist hat mir im Auto noch angedroht, dass wenn ich keine Ruhe gebe, sie mich ruhig stellen werden. Ich habe auch Angst, dass man mir etwas unterschieben und mich einsperren könnte. Die Zustände in den Gefängnissen in Kirgisistan sind schrecklich.

 

Anmerkung: Der AW versucht zwischendurch immer wieder den Eindruck der emotionalen Erregung zu erwecken. Jedoch sitzt er bei der Schilderung des letzten Teiles seines Sachverhaltes ruhig und nahezu entspannt im Sessel. Der AW wirkt zwar teilweise angespannt, dies aber offensichtlich auch wegen der Situation einer Befragung vor einer Behörde. Jedoch ist anzumerken, dass der AW einen ausgesprochen konzentrierten Eindruck macht und die vorgetragene emotionale Erregung, nicht den Eindruck einer stimmigen und tatsächlich erlebten Gefühlsaufwallung hinterlässt. Dieser Eindruck wird auch von der Dolmetscherin bestätigt.

 

Frage: Waren Sie jemals aktiv politisch tätig oder einer Partei zugehörig?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Hatten Sie jemals Probleme mit den offiziellen Behörden von Kirgisistan?

 

Antwort: Nein, bis zu diesem Vorfall nicht.

 

Frage: Wurden Sie angezeigt oder inhaftiert?

 

Antwort: Nein, das nicht. Aber die einzelnen Personen, die bei der Miliz tätig waren haben mir Probleme gemacht. Offizielle Probleme hatte ich keine.

 

Frage: Habe ich es richtig verstanden, dass sich hier einzelne Personen, die als z. B. Milizionäre arbeiteten, an Ihnen bereichern wollten?

 

Antwort: Ja. Aber es handelte sich um keine Amtshandlungen.

 

Frage: Warum haben Sie sich nicht an ein übergeordnetes Ministerium gewandt, und diese Missstände aufgezeigt?

 

Antwort: Ich wollte mich an eine Schlichtungsstelle wenden. Der Journalist war auch mit dem befreundet. Der Journalist steht auch dem Präsidenten Akajew nahe.

 

Frage: Sie haben im Juni 2003 Ihren Asylantrag eingebracht und schriftlich den Grund für diesen Asylantrag dargelegt. Der Inhalt des schriftlich dargelegten Sachverhaltes ist komplett divergent zu ihrem nunmehr mündlich vorgebrachten Sachverhalt. Können Sie mir das erklären?

 

Antwort: Ich habe mich auf Grund meiner Erfahrungen gefürchtet, die wahre Geschichte zu erzählen. Ich hatte Angst, dass meine Verwandten in Kirgisistan Schwierigkeiten bekommen könnten. Außerdem weiß ich nicht mehr, was ich damals geschrieben hatte. Ich kann mich nur noch an etwas mit der Jagd erinnern.

 

Frage: Wann hat man begonnen Sie zu erpressen?

 

Antwort: Nach der Verhaftung dieses A.K. hat man begonnen mich zu erpressen. Das war Ende Mai 2001, ich korrigiere Juni 2001.

 

Anmerkung: Auf Vorhalt, dass diese Zeit der Festnahme nicht richtig sein könne, erklärt der AW, dass im Jahre 2002 gewesen sein muss. Die kurz darauf hätten die Erpressungen begonnen.

 

Frage: Wer hat Artikel (Akt S 49) geschrieben?

 

Antwort: Das war der Journalist, der als erster bei der Miliz gewesen ist. Das war kein Kirgise. Der wollte von mir ein Interview haben. Das wollte ich nicht. Der Journalist hat sich ganz einfach die Akte vom Untersuchungsführer geholt. Ich kann mir sonst nicht vorstellen, woher dieser Journalist die Informationen haben soll. Der dort erwähnte M. bin ich.

 

Frage: Können Sie mir erklären, wie es möglich ist, dass der M. als Geschädigter des A.K.. erwähnt wird. Diese Darstellung ist komplett konträr Ihrer Schilderung?

 

Antwort: Ich habe ja gleich gesagt, dass diese Darstellung überhaupt nicht stimmt. Nachdem ich mich weigerte auf die Fragen des Journalisten zu antworten, hat dieser einen Artikel mit Informationen geschrieben, die er sich woanders holte. Ich habe ja den Untersuchungsführer gefragt, wenn ich ein Geschädigter sein soll, was man von mir will. Dieser hat zu mir gesagt, dass ich selbst ein Betrüger sein soll.

 

Frage: Warum?

 

Antwort: Die Ermittler haben mir unterstellt, dass ich auch in die Affaire verwickelt sei und andere betrügen wolle. Ich habe z. B. in Wirklichkeit der im Artikel erwähnten Frau USD 1.400, die ich ihr bereits zurückgezahlt habe. Diese Frau hat man auch bedroht. Man hat zu ihr gesagt, dass man sie auch in das Gefängnis stecken wird, wenn sie nicht das sage, was man von ihr wolle. Sie haben sich überhaupt über den Afrikaner lustig gemacht. Ich habe auch einmal bei einem Gespräch mitbekommen, dass die Beamten sagen, dass es super sei, dass man bei einem Schwarzafrikaner die blauen Flecken nicht sieht.

 

Frage: Waren Sie so oft bei der Miliz, dass Sie diese Dinge, die Sie schildern alle persönlich miterlebten?

 

Antwort: Sie haben mich ja immer geholt.

 

Frage: Wie das, Sie haben das ja nie erzählt?

 

Antwort: Sie haben mich geholt. Das dürfte nicht so genau hervorgekommen sein.

 

Frage: Sie legen mir hier Zeitungsartikel als Internetauszüge vom 00.00.2003 vor. Warum haben Sie nicht die Originalzeitungsartikel mitgebracht, wenn dies der Grund für Ihre Flucht ist oder war?

 

Antwort: Ich habe nicht gewusst, dass ich nach Österreich komme und um Asyl ansuche. Ich bin blindlings von Kirgisistan weggegangen. Ich wollte ja in irgendein Land in Europa.

 

Frage: Wieso blindlings? Sie sind doch zuerst zu Ihren Eltern gefahren, nachdem Sie Ihrer Frau die Probleme schilderten und Ihre Sachen packten und aus Kirgisistan ausgereist?

 

Antwort: Ich war ja so verängstigt, fühlte mich in Lebensgefahr. Ich habe sofort meine Sachen gepackt und bin zu meinen Eltern gefahren.

 

Frage: Die Zeit zum Mitnehmen des Wehrbuches hatten?

 

Antwort: Das Wehrbuch habe ich nicht mitgenommen, das hat mir meine Frau nachgeschickt.

 

Frage: Wo befindet sich das Originalkuvert?

 

Antwort: Die Frau hat mir das nicht mit der Post geschickt. Angeblich hat man ihr gesagt, dass das nicht gehe. Es gäbe einen Europakurierdienst, dem meine Frau das Wehrbuch mitgegeben hatte. Dafür hat sie 20 USD bezahlt. Ich wurde angerufen. Das war einige Tage vor meinem ersten Termin. Ich war in meinem Quartier bei der Caritas. Man hat mich gerufen und ich habe mein Wehrbuch bekommen. Die Adresse habe ich meiner Frau gesagt.

 

Frage: Wo befindet sich der Reisepass?

 

Antwort: Den Pass habe ich seit Moskau nicht mehr. Der Schlepper hat mir gesagt, ich soll diesen nicht nach Europa mitnehmen.

 

Frage: Wo befindet sich der Reisepass (Original) oder die Kopie?

 

Antwort: Den Reisepass habe ich in Moskau zurückgelassen. Die Kopie lege ich vor.

 

Frage: Ist es nicht widersinnig, dass Sie Ihrer Frau die Adresse bekannt geben, obwohl man gedroht habe, dass man Sie auch im Ausland finden kann?

 

Antwort: Ich vertraue meiner Frau. Ich würde niemand anderem meine Adresse sagen.

 

Frage: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie nach Kirgisistan zurückkehren würden?

 

Antwort: Ich bin mir sicher, dass mir Drogen unterschieben wird und mich auf diese Weise in das Gefängnis bringt. Das ist die übliche Methode. Ich bin so verzweifelt wegen meiner Situation und weiß keinen Ausweg mehr. Ich habe mir auch schon überlegt mich an diesen Personen zu rächen.

 

Frage: Wie soll man erfahren, dass Sie sich wieder in Kirgisistan befinden. Es gibt dort kein Meldewesen im europäischen Sinne?

 

Antwort: Kirgisistan ist nicht so groß, dort gibt es ja nur Berge. Das es keine Meldepflicht gibt stimmt nicht. Wenn ich eine Arbeit suche, muss ich wo gemeldet sein.

 

Frage: Waren Sie nicht selbständig tätig?

 

Antwort: Ich muss ja Steuer zahlen. Da muss ich mich trotzdem melden. Jeder Milizionär kann mich theoretisch anhalten und kontrollieren.

 

Frage: Sie sind weder ausgeschrieben, angezeigt oder waren in Haft. Somit liegt ja auch nichts vor. Glauben Sie, dass alle Milizionäre in ganz Kirgisistan an Ihnen interessiert sind?

 

Antwort: Auch wenn man glaubt, keiner weiß von der Rückkehr. Es gibt Nachbarn und Bekannte. Tausende Augen beobachten einen. So kann man von meinem Aufenthalt erfahren.

 

Frage: Wie das in einer Ortschaft, wo Sie niemand kennt?

 

Antwort: Wenn man sich wo niederlässt, kommt der Revierinspektor und fragt nach. In Kirgisistan ist eine Clangesellschaft. Die Sippe ist wichtig.

 

Frage: Ist es richtig, dass Sie als Fotograf arbeiteten?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Können Sie mir die wichtigsten Teile eines Fotoapparates beschreiben?

 

Antwort: Es gibt das Objektiv, das Gehäuse, Spiegel und Linsen und einen Federmechanismus. Es gibt verschiedene Objektive, je nachdem was man fotografiert. In den Geschäften muss man Schmuck fotografieren. Da braucht man eine andere Linse. Man kann nicht einfach drauflos fotografieren. Man muss sich die Umgebung ansehen, das Licht überprüfen und sich auch die Objekte ansehen. Es ist sehr schwierig gegen das Licht fotografieren. Ich fotografiere am liebsten Fotos in der Nacht. Da muss man die Kamera händisch einstellen. Z. B. Sonnenaufgänge. (Anmerkung: Der AW wirkt bei der Schilderung seiner Tätigkeit lebendig und authentisch. Offensichtlich beschreibt der AW hier Abläufe, die er tatsächlich erlebte. Seine Augen beginnen zu leuchten und sein Gesicht zu strahlen. Überhaupt wo der AW Eindrücke beim Fotografieren z. B. in den Bergen schilderte.)

 

Frage: Könnten Sie in einem anderen Ort in Kirgisistan leben und arbeiten?

 

Antwort: Ich habe auch hier in Wien Angstzustände. Wenn ich auf der Straße gehe, bilde ich mir oft ein, dass ich meinen Namen höre. Ich habe ganz einfach Angst verfolgt zu werden. Ich werde auch nachts munter, wenn jemand im Wohnheim an die Türe klopft.

 

Wiederholung der Frage.

 

Antwort: Nein. In Kirgisistan ist es so, dass wenn man nicht von der Miliz verfolgt wird, man wird von Kriminellen bedrängt.

 

Anmerkung: Dem AW wird nach Abschluss der Befragung erklärt, dass sein Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgelehnt und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kirgisistan gemäß § 8 Asylgesetz 1997 nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens für zulässig befunden wird. Die endgültige Entscheidung wird nach Abschluss der Erhebungen ergehen. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 19 Asylgesetz 1997 wird dem AW zuerkannt und die Bestätigung darüber (Bescheinigung gemäß § 19 Abs. 3 Asylgesetz 1997) Karte ha. ausgefolgt. Weiters wird der AW über die Durchführung einer etwaigen Berufung manuduziert.

 

Anmerkung: Es werden Ihnen die niederschriftlich festgehaltenen Angaben durch die Dolmetscherin wortwörtlich rückübersetzt. Sie haben die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie Ihre Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden.

 

Frage: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

 

Antwort: Sehr gut, danke.

 

Anmerkung: Der AW ergänzt nach der Rückübersetzung noch, dass er in irgendein Land nach Europa wollte, ausgenommen Deutschland, da man ihm angeblich gesagt hatte, dass man ihn in Deutschland finden werde.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2003, Zahl 03 16.792-BAW, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 06.06.2003 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen und unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Kirgisistan gemäß § 8 Abs Asylgesetz für zulässig erklärt.

 

In der Begründung des Bescheides wurden die schon vollständig wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Situation in Kirgisistan getroffen, sowie die Quellen hierfür angegeben.

 

In der Beweiswürdigung wurde anschließend ausgeführt, dass sich der Antragssteller inhaltlich immer wieder auf die vorgelegten Zeitungsartikel bezogen habe, ohne einen konkreten Fluchtgrund zu nennen. Er würde einen Sachverhalt schildern, in welchem er von dritten Personen (Journalisten) bedroht worden sei und in dem es um Bestechung bzw Korruption gehe, wozu zu bemerken sei, dass er sich an die zuständigen Behörden hätte wenden können, die im Schutz gewährt hätten. Bei der Einvernahme habe sich der Eindruck ergeben, dass der Antragsteller einen konstruierten Fall schildern würde und dazu an passender Stelle Emotionen vorgetäuscht habe, um seinen Antrag zu unterstützen. Ergänzend sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer schriftlich einen völlig anderen Sachverhalt dargelegt habe. Auf den eklatanten Widerspruch hin befragt, habe er nur ausgeführt, dass er einerseits Angst um seine Verwandten in Kirgisistan gehabt habe, andererseits nicht mehr wisse, was er geschrieben habe. Diese schon in sich widersprüchliche Erklärung sei jedoch weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Aus dem Zusammenhang des gesamten vagen und zusammenhangslosen Vorbringen und der Verhaltensweise des Antragstellers während des Vorbringens, sei die Glaubhaftmachung einer konkret befürchteten Furcht vor Verfolgung nicht gelungen.

 

Zu Spruchpunkt I. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass der Antragsteller das Kriterium der Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe hinsichtlich der behaupteten Verfolgungssituation nicht erfüllen habe können.

 

Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass eine substratlose Behauptung nicht ausreichend sei, um das Vorliegen eines Non-Refoulement-Grundes glaubhaft zu machen. Auf Grund der getroffenen Feststellungen könne nicht davon ausgegangen werden könne, dass in Kirgisistan eine ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würden.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber eine aus größtenteils Textbausteinen bestehende Berufung. Zunächst wurde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet. Hätte das Bundesasylamt Zweifel an der Richtigkeit der Angaben gehabt, hätte es dem Asylwerber Gelegenheit einräumen müssen dazu Stellung zu nehmen. Sodann wurden die angegebenen Fluchtgründe zusammenfassend wiedergegeben. Unter der Überschrift Rechtswidrigkeit des Inhaltes wurde ausgeführt, dass die politische Situation im Heimatland zu berücksichtigen sei. So habe der Antragsteller in seiner Einvernahme ausführlich dargelegt, dass er bereits Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Das Bundesasylamt habe verkannt, dass es sich dabei um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung im Sinne der Konvention handle. So habe er seine wohlbegründete Furcht vor politischer Verfolgung, vor Verhaftung und extralegaler Tötung dargelegt, wobei die belangte Behörde auch verkenne, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung pro futuro den Flüchtlingsbegriff der GFK erfüllen könne. Zum Refoulement wurde ausgeführt, dass die Behörde verkannt habe, dass gemäß Art 33 Z 1 GFK eine asylrelevante Verfolgung im Rahmen des Non-Refoulement zu berücksichtigen sei. Das Bundesasylamt habe verkannt, dass dem Antragsteller massive asylrelevante Verfolgung drohe. Jedenfalls würde er sofort verhaftet werden und liefe Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe bzw einer extralegalen Tötung unterworfen zu werden, was eine Abschiebung gemäß Art 2, 3, 5 MRK unzulässig mache. Schließlich wurde ausgeführt, dass das Verfahren mit schwerwiegenden, in der gesamten Berufung jedoch nicht näher dargelegten, Mängeln behaftet sei.

 

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt festgestellt und erwogen:

 

Hinsichtlich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellungen wird auf die zutreffenden Darlegungen im erstinstanzlichen Bescheid, die bereits oben zusammenfassend wiedergegeben wurden, verwiesen (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens VwGH vom 04.10.1995, 95/01/0045, VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats zugeteilt waren, welches als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von diesem als Einzelrichter weiterzuführen, soweit eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Da gegenständlicher Asylantrag am 06.06.2003 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen ihm Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die " begründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen betreffend Asyl und Refoulement klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Die Berufung beschränkt sich auf eine textbausteinartige Darstellung, ohne dabei in irgendeiner Weise konkret einen Fehler in der Beweiswürdigung der ersten Instanz aufzuzeigen. Dabei ist auch zu bemerken, dass das Bundesasylamt den Beschwerdeführer hinsichtlich der Widersprüche, in die er sich verwickelt hat, befragt hat und ihm so die Möglichkeit gab dazu Stellung zu nehmen. Der weitgehend inhaltsleeren Berufung des Asylwerbers ist jedoch nichts zu entnehmen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes und die rechtliche Würdigung in Frage ziehen lässt.

 

Wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in dem ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Fremdenpolizeigesetz als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (siehe VwGH- Erkenntnis vom 09.05.2003, Zahl 98/18/0317).

 

Gemäß § 125 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

 

Da zuletzt zitierte Bestimmung mit seiner Wendung "dieses Bundesgesetzes" und "dessen" auf § 50 Fremdenpolizeigesetz Bezug nimmt, war dieser dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).

 

In § 50 FPG wird das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung Fremder in einen Staat (Refoulementverbot) nunmehr wie folgt geregelt:

 

"(1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). (...)"

 

In Kirgisistan herrscht keine Bürgerkriegssituation, noch eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße droht.

 

Da in Kirgisistan weder grobe, massenhafte Menschrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, ist auch kein "real Risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen.

 

Für den Berufungswerber bestünde bei einer Rückkehr nach Kirgistan die Möglichkeit seinen erforderlichen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten abzudecken. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Krigistan zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 MRK fiele. Auch der Berufung sind keine Gründe zu entnehmen, die auf das Vorliegen eines Refoulementgrundes hindeuten würden.

 

Aus § 23 AsylGHG ergibt sich, dass der AsylGH unter Vorbehalt anderer Regelungen in B-VG, AsylG 2005 und VwGG das AVG anzuwenden hat. Hinsichtlich der Verhandlungspflicht des AsylGH sieht § 41 Abs 7 AsylG eine vom AVG abweichende Regelung vor. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf "Altverfahren" ergibt sich somit schon aus § 23 AsylGHG, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen wird die Geltung von § 76d AVG angeordnet.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vorhergehenden Bestimmung des Art II Abs 2 Z 43a EGVG, welcher die Verhandlungspflicht des Unabhängigen Bundesasylsenates regelte und der inhaltlich in § 41 Abs 7 1. Fall AsylG übernommen wurde, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, uvam). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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