TE AsylGH Beschluss 2008/08/22 S4 401087-1/2008

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Veröffentlicht am 22.08.2008
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Spruch

S4 401.087-1/2008/2Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des G.R., geb. 00.00.1973, StA. Russische Föderation, vertreten durch Katharina AMMANN, p. A. DIAKONIE Flüchtlingsdienst, Steinergasse 3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.7.2008, Zahl: 08 01.683 EAST Ost, beschlossen:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 37 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG

 

I. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.7.2008, Zahl: 08 01.683 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.2.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 14 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.).

 

Der nähere erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

 

Der Beschwerdeführer ist Ehegatte der A.M., geb. 00.00.1974 und Vater der mj. G.K., geb. 00.00.2000, der mj. G.R., geb. 00.00.2003, der mj. G.I., geb. 00.00.2006 und der mj. G.J., geb. 00.00.2007. Seine Ehegattin und die Kinder G.K., G.R., G.I. sind im Juli 2007 ins Bundesgebiet eingereist und haben Asylanträge gestellt, die jedoch letztlich sämtlich mit Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates jeweils vom 9.1.2008 gem. § 5 AsylG zurückgewiesen worden sind. Ein gleichlautender Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erging über den am 16.8.2007 gestellten Asylantrag der in Österreich nachgeborenen Tochter G.J.. Gegenständliche Verfahren der Ehegattin und der Kinder des Beschwerdeführers sind derzeit beim Verwaltungsgerichtshof, der den Beschwerden jeweils mit Beschluss vom 31.01.2008 aufschiebende Wirkung gewährt hat, anhängig (vgl. ho. Akten der Ehegattin und der Kinder zu Zlen. 316.695, 316.696, 316.698, 316.697, 316.699).

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Internationalen Schutz am 16.2.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung (§§ 4 und 5 AsylG oder § 68 Abs. 1 AVG) verbundenen Ausweisung, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage die aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Nach herrschender Literatur ist hier auch Art. 8 EMRK maßgeblich (Vogl/Taucher/Bruckner/Marth/Doskozil, Fremdenrecht 6. Anm. zur - analogen - Regelung des § 37 Abs 1 AsylG, 155, Frank/Anerinhof/Filzwieser AsylG 2005, K3 zu § 37 Abs 1 AsylG, 512 und K8 zu § 38 AsylG, 522f; vgl auch Fahrner/Premiszl, "Das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, Migralex 2/06, 69f).

 

Art. 8 EMRK lautet:

 

(1) "Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs."

 

(2) "Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

 

Da die Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, welche die Ehegattin und die mj. Kinder des Beschwerdeführers betreffen, gegenwärtig mit aufschiebender Wirkung beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind und damit jede Zurück- oder Abschiebung seiner Familienangehörigen für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig ist, würde die isolierte Ausweisung des Beschwerdeführers ihn - jedenfalls während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seiner Familienangehörigen - in seinen Rechten gem. Art. 8 EMRK verletzen, zumal dem Beschwerdeführer seit 1.7.2008 die Möglichkeit - die seinen Familienangehörigen noch offen gestanden war - verwehrt wäre, gegen eine letztinstanzliche Zurückweisung seines Asylantrages ebenfalls Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Somit war spruchgemäß zu beschließen.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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