TE AsylGH Beschluss 2008/08/25 D10 308772-4/2008

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Veröffentlicht am 25.08.2008
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Spruch

D10 308772-4/2008/3Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. Schärf als Einzelrichter über die Beschwerde der I.M., geb. 00.00.1989, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Gabor Zentai, Rechtsberater des Diakonie Flüchtlingsdienstes in 1170 Wien, Steinergasse 3/EG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. Juli 2008, GZ. 08 05.680, betreffend § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) iVm § 10 Abs.1 Z. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) beschlossen:

 

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, mit dem die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakische Republik ausgewiesen wurde, wird gemäß § 37 Abs.1 AsylG 2005 idF BGBl. Nr. 4/2008 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Die 1989 geborene Beschwerdeführerin, eine Staatsgehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte in Österreich gemeinsam mit ihrer Mutter sowie einer 1993 geborenen Schwester (Mutter und Schwester nachfolgend auch "Familienmitglieder") erstmals am 17. November 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005.

 

Eine seitens der Asylbehörde erster Instanz nach vorgenommener erkennungsdienstlicher Behandlung durchgeführte EURODAC-Abfrage führte zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit den anderen Familienmitgliedern bereits am 3. November 2006 in der Slowakischen Republik einen solchen Antrag gestellt hatte.

 

Nach gepflogenem Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und slowakischen Behörden akzeptierte die Slowakische Republik mittels am 7. Dezember 2006 bei der Asylbehörde erster Instanz eingelangtem Schreiben gemäß Art.16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) die Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und der übrigen Familienmitglieder.

 

Die Asylbehörde erster Instanz wies den Schutzantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz dem zu Folge mit Bescheid vom 20. Dezember 2006, GZ. 06 12.400-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Antrages gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO die Slowakische Republik zuständig sei. Unter einem wies sie die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakische Republik gem. § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig. Bescheide gleichen Inhalts ergingen auch hinsichtlich der seitens der Mutter sowie der Schwester eingebrachten Anträge.

 

Der Unabhängige Bundesasylsenat versagte den gegen diese Entscheidungen erhobenen Rechtsmitteln den Erfolg und wies unter anderem auch die Berufung der Beschwerdeführerin mit am 30. Januar 2007 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 15. Januar 2007, GZ. 308.772-C1/E1-V/15/07, ab. Während die Mutter der Beschwerdeführerin am 8. März 2007 in die Slowakische Republik überstellt werden konnte, entzog sich die Berufungswerberin gemeinsam mit Ihrer damals ebenfalls noch minderjährigen Schwester am 30. Januar 2007 der drohenden fremdenpolizeilichen Umsetzung der Ausweisungsentscheidung.

 

Bereits kurz nach ihrer erfolgten Abschiebung in die Slowakei gelang es der Mutter der Beschwerdeführerin am 24. März 2007 wiederum auf illegalem Wege in das österreichische Bundesgebiet einzureisen. Nachdem diese am 25. März 2007 einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurden auch von der wieder aufgetauchten Antragstellerin, die zwischenzeitlich die Volljährigkeit erreicht hatte, sowie deren Schwester am 11. April 2007 neuerliche Anträge eingebracht.

 

Nach psychiatrischer Befundung erfolgte unter Ausfolgung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigungskarte am 7. Mai 2007 die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Verfahren, da zu Folge eines von der Asylbehörde erster Instanz angelegten Aktenvermerks einerseits noch weitere medizinische Untersuchungen notwendig gewesen waren, andererseits die Überstellung der Beschwerdeführerin aus ärztlicher Sicht einer unmenschlichen Behandlung gleichkommen wäre.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. März 2008, GZ. 07 03.521-EAST Ost, wurde auch der zweite Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 bei gleichlautendem Spruch zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit nunmehr rechtskräftiger Entscheidung vom 30. Mai 2008 zu GZ. 308.772-3/2E-V/15/08 ab. Mit Entscheidungen vom gleichen Tage wurde auch die Zurückweisung der Zweitanträge der übrigen Familienmitglieder im Instanzenzug bestätigt.

 

Am 2. Juli 2008 schließlich brachte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein, den die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. Juli 2008, GZ. 08 05.680, gemäß § 68 Abs. 1 AVG "wegen entschiedener Sache" zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und gem. § 10 Abs. 1 die Ausweisung in die Slowakische Republik ausgesprochen hat (Spruchpunkt II.).

 

Die gegen diesen Bescheid gerichtete, am 8. August 2008 fristgerecht erhobene und am 18. August 2008 beim Asylgerichtshof eingelangte Beschwerde begehrt unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 37 Abs. 1 AsylG 2005.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird, keine aufschiebende Wirkung zu. Einer Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer solchen Entscheidung verbunden ist, kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie "vom unabhängigen Bundesasylsenat" (nunmehr im Sinne des Gesetzgebers des 3. Fremdenrechtpaktes wohl: vom Asylgerichtshof) zuerkannt wird.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof sofern gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen wird, dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 37 Abs. 2 AsylG 2005 ist bei der Entscheidung, ob eine Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung nach § 5 verbunden ist, die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, auch auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.

 

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03, zu den Bestimmungen der §§ 5a 2. Satz sowie 32 Abs. 2 2. Satz AsylG 1997 ausgesprochen hat, können den öffentlichen Interessen an der Raschheit der Durchführung der Ausweisung mögliche Nachteile des Berufungswerbers entgegen stehen, wie etwa die faktische Schwierigkeit, vom Ausland aus ein Berufungsverfahren zu führen, oder Beeinträchtigungen, die sogar in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK fallen können. Der ausnahmslose Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Falle des Ausspruches der Ausweisung verstoßt daher gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil er selbst in jenen besonderen Fällen eine Interessensabwägung zu Gunsten des Asylwerbers unmöglich machen und damit den Berufungswerber in verfassungsrechtlich verbotener Weise einseitig mit den Folgen einer potentiell unrichtigen Entscheidung belastet. Die Dublin II-VO steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, Rechtsmitteln aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Dass der Gesetzgeber des Fremdenrechtspaketes 2005 diesen vom Verfassungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis aufgestellten Anforderungen bei der Formulierung des § 37 AsylG 2005 Rechnung tragen wollte, ist den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ohne Weiteres zu entnehmen. Diesen zu Folge wurde mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein System vorgeschlagen, dass den Rechtsschutzwerber nicht mit allen Folgen einer potentiell negativen Entscheidung belastet. Die aufschiebende Wirkung könne nach den Determinanten des Abs. 1 ausgesprochen werden, um Einzelfälle, bei denen der Berufungswerber durch das Fehlen der aufschiebenden Wirkung über Gebühr belastet wird, aufzufangen. (Vgl. hiezu 952 BlgNR 22.GP 55)

 

Im Lichte der vorzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hegt der Asylgerichtshof daher keinerlei Zweifel, bei Entscheidungen über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 37 Abs. 1 AsylG 2005, bei verfassungskonformer Interpretation der zitierten Bestimmung, nicht nur die Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK sowie durch das 6. und 13. ZPEMRK verbrieften sondern auch anderer Grundrechte berücksichtigen zu müssen.

 

Dass der seitens des Asylgerichthofes aufgrund der Bestimmung des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vor zu nehmenden Prüfung im Ergebnis nicht Gewissheit über das Vorliegen einer Grundrechtsverletzung im Falle der Abschiebung abverlangt werden kann, ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung, da mit "Gefahr" regelmäßig nur ein potentielles Risiko beschrieben wird, andererseits aber auch aus dem Umstand, dass andernfalls bereits im Rahmen des Provisorialverfahrens über das Schicksal der erhobenen Beschwerde zu entscheiden wäre.

 

Vom Vorliegen einer "realen" Gefahr im Sinne er zitierten Bestimmung wird in Anbetracht der dem Gerichtshof vom Gesetzgeber für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 37 Abs. 1 eingeräumten Frist von nur einer Woche einerseits und der Massivität eines Grundrechteingriffes (und des damit verbundenen Rechtsschutzinteresses) andererseits davon ausgegangen werden können, wenn im konkreten Fall vertretbar Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung der in § 37 Abs. 1 angeführten Grundrechte sowie Art. 8 EMRK möglich erscheinen lassen. Nur bei Anlegung eines derartigen Maßstabes kann von einem wirksamen Rechtsbehelf gesprochen werden, der auch den Anforderungen des Art. 13 EMRK Genüge tut. (Vgl. in diesem Sinne zur damals geltenden Rechtslage des AsylG 1997 etwa E VwGH 31. März 2005, 2005/01/0087).

 

Im Übrigen sei an dieser Stelle auch auf die Praxis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der in der Vergangenheit bei der Behandlung von Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen in Asylverfahren durchwegs regelmäßig aufschiebende Wirkung zuerkannt und damit die gemäß § 30 VwGG vorzunehmende Abwägung von Interessen zu Gunsten der Beschwerdeführer vorgenommen hat

 

Gem. Art. 8 EMRK hat Jedermann unter anderem auch Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Eine Ausweisung stellt daher einen (unzulässigen) Eingriff in dieses in Österreich verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht dar, wenn eine Person durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in der Achtung seines Familien- oder Privatlebens verletzt wird.

 

Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK geht dabei weit über jenen des § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 hinaus, der die Familieneigenschaft nur bei Bestehen eines Eheverhältnisses und zwischen Eltern und Kindern überdies nur annimmt, solange Kinder minderjährig sind. Maßgeblicher Bezugspunkt der Bestimmung des sachlichen Schutzbereiches des Art. 8 EMRK hingegen ist das tatsächliche Familienleben. Neben der partnerschaftlichen Beziehung erfasst der Begriff des Familienlebens insbesondere auch die Beziehung zwischen Eltern und (auch volljährigen) Kindern. In den sachlichen Schutzbereich fällt grundsätzlich nicht nur die Existenz der Familie, sondern ihr reales, gemeinsames Leben, insbesondere das Zusammensein von Eltern oder Elternteil und Kind. Auch die Beziehung zwischen nahen Verwandten, so etwa jene zwischen Großeltern und Enkelkindern, Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen kann unter den Begriff des Familienlebens fallen, sofern auf ein tatsächliches und hinreichend intensives Familienleben abgestellt werden kann. (Vgl. hiezu EGMR 13.6.1979, A 31 MARCKX v. Belgium).

 

Dabei ist dem Asylgerichtshof durchwegs bewusst, dass die Einheit des Familienlebens nicht unbedingt im Aufnahmeland hergestellt muss. Allerdings ist darauf zu verweisen, dass auch der EuGH in dieser Frage differenziert vorgegangen ist. (Vgl. hiezu EuGH, Rs. 249/86, Slg. 1989, 1263 ff.)

 

Im gegenständlichen Fall ist - wie bereits oben ausgeführt - die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer damals ebenfalls minderjährigen Schwester - bei der bzw. mit der sie nach der Aktenlage auch aufgewachsen ist - aus der Slowakischen Republik in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Die zwischenzeitlich volljährig gewordene Beschwerdeführerin, Mutter und Schwester leben der Aktenlage nach seither (soweit dies aufgrund der Abschiebung der Mutter möglich war) weiterhin in gemeinsamem Haushalt. Auch liegt die Vermutung nahe, dass sich die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer minderjährigen Schwester von Ende Januar bis Anfang April 2007 dem Zugriff der Fremdenbehörden entzogen und diese Zeit mir ihr verbracht hat.

 

Wenngleich die Beschwerdeführerin und ihre Mutter aufgrund der Volljährigkeit der Ersteren im Sinne des § 34 AsylG iVm § 2 Z.22 2005 nicht mehr als Familie anzusehen sind, so bestehen für den Asylgerichthof doch hinreichend Anhaltspunkte, dass aufgrund des Grades aktueller dauerhafter familiärer Verflechtung sowohl zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, als auch - aufgrund der gemeinsamen Fluchtgeschichte - der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen könnte.

 

Nun hat der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin gegen den (im ersten Antragsverfahren auf Gewährung von internationalem Schutz an sie als Bescheidadressaten ergangenen) Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15. Januar 2007, GZ. 308.773-C1/E1-V/15/07, mit Beschluss vom 15.03.2007 aber die aufschiebende Wirkung zuerkannt, sodass die Ausweisung derselben aus dem Bundesgebiet jedenfalls bis zur Entscheidung des genannten Gerichtshofes nicht vollzogen werden darf.

 

Zudem wird sich der Asylgerichtshof bei der weiteren Auseinandersetzung mit der vorliegenden Beschwerde mit der Frage zu befassen haben, ob deren (nunmehr) dritter Antrag auf internationalen Schutz der von der Asylbehörde erster Instanz zulässiger Weise zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin in die Slowakische Republik ausgewiesen werden konnte und ob bzw. unter welchen Umständen ihr daher - für den Fall der Ausweisung ihrer Mutter und Schwester - dort die Fortsetzung eines allfällig bestehenden Familienlebens überhaupt möglich ist.

 

Unter Berücksichtigung des Gesagten liegen im Sinne der Bestimmung des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 für den Asylgerichtshof im gegenständlichen Falle ausreichend Anhaltspunkte vor, die für den Fall der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Slowakische Republik eine Verletzung des Art. 8 EMRK möglich erscheinen lassen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Abhandlung einer mündlichen Verhandlung konnte gem. § 41 Abs.3 AsylG 2005 entfallen.

Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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