TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/25 D7 310255-1/2008

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Veröffentlicht am 25.08.2008
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Spruch

D7 310255-1/2008/12E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Loitsch als Einzelrichterin über die Beschwerde der I.T., geb. im Jahr 1960, Herkunftsstaat Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.02.2007, Zahl 05 17.379-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2008 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und I.T. gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997

 

(AsylG 1997), der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 12 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, wird festgestellt, dass I.T. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihren Kindern unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 17.10.2005 beim Bundesasylamt Asylanträge für sich und ihre Kinder ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 3 bis 7).

 

Die Asylwerberin wurde zwecks niederschriftlicher Einvernahme für den 21.10.2005 zum Bundesasylamt geladen. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt ein Referent des Bundesasylamtes fest, dass die Asylwerberin darauf bestand in kurdischer Sprache einvernommen zu werden, obwohl die Asylwerberin problemlos arabisch sprach und ein dreißigminütiges Gespräch in arabisch geführt worden war. Die Asylwerberin hätte den Eindruck gemacht, dass sie der arabischen Sprache mächtig sei, sie sei in der Lage gewesen die Fragen sofort und flüssig zu beantworten, ohne jemals nachfragen zu müssen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 19),

 

Die Beschwerdeführerin wurde am 24.10.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache kurdisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen befragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 23 bis 39).

 

Die Asylwerberin wurde mit Ladung vom 13.10.2006 für den 24.10.2006 zum Bundesasylamt geladen. Nach einem kurzen Einleitungsgespräch beim Bundesasylamt am 24.10.2006 wurde mit Aktenvermerk vom selben Tag festgehalten, dass die Asylwerberin angab, dass sie den Dolmetscher, der aus dem Irak stamme und "Sorani" spreche nicht verstehe, dass sie aus Syrien komme und "Badinani" spreche. Die Einvernahme sei deshalb abgebrochen worden (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 61).

 

Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladung vom 11.01.2007 zwecks Einvernahme für den 21.01.2007 zum Bundesasylamt geladen. Mit Aktenvermerk vom 24.01.2007 hielt eine Referentin des Bundesasylamtes fest, dass die Asylwerberin, die Dolmetscherin für die Sprache arabisch, sie sei gebürtige Österreicherin, nicht verstehe. Die Asylwerberin hätte zu verstehen gegeben, dass sie absolut kein arabisch verstehe und eine Befragung nur durch einen kurdisch sprechenden Syrer möglich sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 67).

 

Am 01.02.2007 wurde die Beschwerdeführerin schließlich vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache kurdisch (kurman.) ein weiteres Mal zu ihren Ausreisegründen befragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 75 bis 85).

 

Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2007, Zahl 05 17.379-BAG, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zulässig sei und der Asylwerberin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.02.2008 erteilt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 97 bis 165).

 

Am 07.02.2007 langten Kopien von Dokumenten der Asylwerberin und ihrer Kinder beim Bundesasylamt ein und es wurde ersucht den Vornamen der Tochter von S. auf N. zu ändern.

 

2. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.02.2007, Zahl

 

05 17.379-BAG, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 14.02.2007 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 184 bis 195).

 

Mit Schreiben vom 20.06.2007, eingelangt am 27.06.2007, wurden dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Vollmachtsbekanntgabe zusammen mit einer Vorlage und einem Ersuchen übermittelt.

 

Am 08.11.2007 langten eine Stellungnahme, eine Vorlage und ein Ersuchen beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

 

Laut Aktenvermerk eines Referenten des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.01.2008 teilte eine Mitarbeiterin der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass keine Einwände gegen die Bestellung eines männlichen Dolmetschers bestünden.

 

Für den 20.03.2008 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vom damals zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an welcher die Beschwerdeführerin und ein Vertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 21.01.2008 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerden abzuweisen.

 

In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Beschwerdeführerin die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die Beweisaufnahme wurde zwecks Einholung eins Gutachtens von Herrn Univ. Prof. P. und Abgabe einer Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht geschlossen. Danach wurde die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Bescheides entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zugestellt werden würde.

 

Die Verhandlungsschrift vom 20.03.2008 wurde dem Bundesasylamt am 25.03.2008 per E-Mail übermittelt.

 

Mir Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2008, Zahl 310.255-1/7Z-VIII/40/07, wurde Herr Univ. Prof. Dr. G.P., Oberarzt einer Universitätsklinik für Psychiatrie, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im Verfahren der Beschwerdeführerin bestellt und mit Schreiben vom selben Tag ersucht, ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten zu erstellen.

 

Am 25.04.2008 langte ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. G.P., vom 19.04.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.04.2008 wurde das Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. G.P. der Vertreterin der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

 

Am 05.05.2008 übermittelte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat Kopien von Unterlagen.

 

Am 23.05.2008 langte eine schriftliche Stellungnahme der Vertreterin der Beschwerdeführerin beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

 

3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Richterin zur Weiterzuführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt, ihr wurde nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I. Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft

 

(§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag am 17.10.2005 beim Bundesasylamt gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 BGBl. I

 

Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, in der jeweils geltenden Fassung zu führen ist.

 

3.1. Es konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin I.T. heißt, ihr Herkunftsstaat Syrien ist und dass sie der Volksgruppe der Kurden angehört.

 

3.2. Es konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zumindest seit 00.00.2006 Sympathisantin der Kurdischen Azadi Partei Syrien, Organisation Österreich ist. Die Beschwerdeführerin nahm an Demonstrationen in Linz, in Graz und vor der syrischen Botschaft in Wien teil.

 

3.3. Es konnte festgestellt werden, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe die für ihre Ausreise aus Syrien maßgeblich gewesen sein sollen nicht glaubhaft ist.

 

3.4. Es wird festgestellt, dass sich bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) findet. Hierbei handelt es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, die soziale Funktionen und Leistungen behindern und während eines Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung behindern und während eines Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung und auch nach belastenden Lebensereignissen auftreten können. Im gegenständlichen Fall findet sich eine depressive Stimmungslage, eine Schmerzsymptomatik, leichtgradige Affektauffälligkeiten und eine Durchschlafstörung. Die Anpassungsstörung erscheint am ehesten aufgrund der derzeitigen sozialen Situation und Migrationssituation bedingt.

 

Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung waren nicht fassbar. Es wird wohl ein bedrohliches Erlebnis angeführt, es werden aber keine konkreten Nachhallerinnerungen angeführt und es fanden sich auch nicht für diese Störung spezifische Symptome, die in einer Untersuchungssituation beobachtbar sind, wie Spannungsgefühl bei Berichten über belastende Ereignisse, Nervositätszeichen, erhöhte Schreckhaftigkeit und es wurden auch nicht andere Zeichen, wie dauernde Angst und soziale Isolation angeführt.

 

Aus neurologischer Sicht findet sich ein rezidivierender Kopfschmerz, der bei bisheriger Durchuntersuchung am ehesten im Sine einer Migräne bezeichnet wurde. Weiters findet sich ein Cervicalsyndrom, das auch zu Kopfschmerzen führe kann. Bezüglich eines chronischen Schmerzsyndroms der linken Schulter ist die Betroffene in regelmäßiger orthopädischer Behandlung.

 

Betreffend der von der Betroffenen angeführten Störungsbereiche sowohl aus psychiatrisch-neurologischer und orthopädischer Sicht ist die Betroffene bereits in einer regelmäßigen Behandlung und entsprechend medikamentös eingestellt. Diese Behandlung sollte weitergeführt werde.

 

Betreffend der Fähigkeit der Teilnahme an einer Verhandlung ist festzuhalten, dass bei der Betroffenen keine psychische Störung in einem Ausmaß fassbar ist, dass die geistige Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt wäre. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Betroffene unterbeschult ist und ihren Angaben nach nicht lesen und schreiben kann. Es ist aus psychiatrischer Sicht die Betroffene in der Lage an einer neuerlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen.

 

3.5. Zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Kurden in Syrien wird festgestellt:

 

Die von der syrischen Verfassung gewährte Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit wird von staatlichen Behörden in keiner Weise respektiert. Die Opposition ist strikter Kontrolle und Repression unterworfen. Für 2006 sprechen syrische Menschenrechtsaktivisten von ca. 300 ihnen bekannten Verhaftungen aus politischen Gründen. Besonders betroffen davon waren die demokratische Opposition und politisch engagierte Vertreter der Zivilgesellschaft, Kurden sowie Personen, die wegen ihres "islamischen Hintergrunds" verhaftet wurden (extremistische und zum Teil gewaltbereite Islamisten). Die übliche Amnestie zum Ende des Fastenmonats Ramadan fiel 2006 aus. Im Dezember erließ der Präsident jedoch eine Generalamnestie für leichte Straftaten die vor dem 28.12.2006 begangen wurden, insbesondere für Vergehen im Zusammenhang mit Fahnenflucht, Verstöße gegen das Wehrpflichtgesetz, Schmuggel und andere Wirtschaftsverstöße, sowie für jugendliche Strafgefangene. Auch einige politische Häftlinge und Kurden wurden amnestiert. Insgesamt wurden 2006 ca. 150 politische Häftlinge freigelassen. Genaue Angaben über die Zahl politischer Gefangener liegen nicht vor. Menschenrechtsaktivisten sprechen von bis zu 2.500 politischen Häftlingen, ein Großteil von ihnen aus dem islamistischen Spektrum. Das Justizsystem ist geprägt von Korruption und steht unter maßgeblichem Einfluss der Sicherheitsbehörden. Die mit dem Notstandsgesetz von 1963 eingeführten Sondergerichte bestehen fort; insbesondere die Militärgerichte und das Oberste Staatssicherheitsgericht dienen der Verfolgung von Demokraten und Islamisten und halten rechtstaatliche Mindeststandards nicht ein.

 

Die Sicherheitsapparate sind verantwortlich für willkürliche Verhaftungen, Folter und Isolationshaft (Auswärtiges Amt vom 26.02.2007, Seite 4).

 

Syria's 1.5 million to 2 million ethnic Kurds for the most part do not seek an independent state. They demand the right to teach their language, which is denied by law, as well as full citizenship, which is required for state education and employment. A 1962 census rendered many Kurds stateless, leading to a current population of some 300,000 resident Kurds who lack Syrian citizenship. Tensions between Arabs and Kurds have persisted. In March 2004 Kurds mounted riots and demonstrations, apparently inspired by events in the Kurdish areas of neighbouring Iraq. The July 2004 amnesty included about 100 Kurds who had been arrested after clashes with security forces in which 40 people were killed following a soccer match in Qamishli. An uneasy truce has prevailed since the 2004 violence, and the regime has attempted over the last year to implement agricultural improvements to benefit the rural population, particularly in the Kurdish areas of the Northeast (Freedom House 09.10.2007, page 6).

 

Religiöse und ethnische Minderheiten genießen einen gewissen Schutz, solange sie keine separatistischen oder anderen politischen Aktivitäten verfolgen. Die Kurden werden jedoch in der Pflege ihrer Tradition und Sprache stark beschränkt; Autonomiebestrebungen werden mit Härte verfolgt (Auswärtiges Amt vom 26.02.2007, Seite 4).

 

The US Department of State's (USSD) report on Human Rights (HR) in Syria during 2005 states "The government generally permitted national and ethnic minorities to conduct traditional, religious, and cultural activities; however, the government's attitude towards the Kurdish minority remained a significant exception."

 

"While the Syrian government deserves credit for decades of assistance to hundreds of thousands of Palestinians, and now to the growing number of Iraqi refugees present on their territory due to the ongoing crisis in Iraq, it must recognize in a concrete way the rights of hundreds of thousands of individual Kurds within its own borders who have been arbitrarily denied the right to Syrian nationality. The Syrian government needs to repeal all draconian restrictions on the free expression of Kurdish cultural identity and grant citizenship to individuals who lack it." (Refugees International (RI) 'Buried Alive', January 2006)

 

It is estimated that Kurds made up approximately 8-15 per cent of the 18 million inhabitants of Syria. Chatham House's (CH) January 2006 paper, 'The Syrian Kurds: A People Discovered' estimated that Syrian Kurds numbered approximately 1.75 million - and approximately 300,000 of them were stateless. Roughly half the Kurdish population were located in the Northeast - in Hassakeh (Hasaka) and Jazeera (Jazira) - and in Afrin, Aleppo, Kubani and Kurd Dagh in the North to Northwest.

 

The other half were mostly to be found in the urban centres of Aleppo and Damascus (U.K Home Office, Country of Origin Information, 10 October 2007, page 51).

 

The lack of status suffered by these people is, put briefly, due to the aggressive campaign of Arabisation pursued by the Syrian Government in the 1960s and 1970s, specifically the 1962 census that stripped of their citizenship those who were unable to prove their residence in Syria in or before 1945. (RI 'Buried Alive', January 2006; CH 'A People Discovered', January 2006)

 

Persons that participated in the census but were unable to prove their entitlement to Syrian citizenship (or refused/were unable to pay large bribes to retain it) are known as Ajanib (foreigners) and were issued 'Red Cards', which state that they are not Syrian nationals and are not entitled to travel. Others who did not take part in the census, or who were unable to be

 

registered at birth due to the lack of status of their parent(s), are known as Maktoumeen ('those who are muted') and have no identity document whatsoever. (RI 'Buried Alive', January 2006; CH 'A People Discovered', January 2006)

 

The implications of statelessness are far-reaching, affecting not only the Kurds' access to services such as health and education but also their ability to travel abroad, purchase property, and register businesses, cars, even their marriages and births. (RI 'Buried Alive', January 2006; CH 'A People Discovered', January 2006 ((U.K Home Office, Country of Origin Information, 10 October 2007, page 52)).

 

In terms of abuse or harassment by the Syrian authorities, the Kurds in Syria - both nationals and stateless, but particularly those involved in the struggle for their people's political and civil rights - have been under increasing pressure since the Qamishli riot of March 2004. (USSD HR, 2005; RI 'Buried Alive', January 2006; CH 'A People Discovered', January 2006) CH's paper briefly recounted the events at a football match in Qamishli, which escalated into wider demonstrations and violent disturbances concerning the decades-old maltreatment of the Kurdish people in Syria:

 

"The trouble began at a football match in Qamishli in the Jazira on 12 March [2004] when hostilities between Kurdish and Arab supporters ended with the security forces shooting dead at least seven Kurds. This was followed by further shootings at their funerals. Thousands demonstrated in Qamishli and in Kurdish areas across Syria - the Jazira, Afrin, Aleppo and Damascus. Some protests turned into riots, government and private property was ransacked and burned and a police station was attacked in Amude. Depictions of Hafez al-Asad were vandalized, the Syrian flag was burned and banners daringly proclaimed 'Free Kurdistan' and 'Intifada until the occupation ends'. Ajanib appear to have been especially enthusiastic participants. The Syrian authorities reacted with customary brutality, beating, arresting and imprisoning large numbers of Kurds. The army moved into Kurdish regions in force, tanks and helicopters appeared in Qamishli and a week later calm was restored. It is not known how many Kurds died at the hands of the military and later in custody, but estimates reach around 40 plus over 100 injured. More than 2,000 Kurds were jailed. Five Syrian Arabs also died, including one policeman."

 

Despite the March 2005 release of some 312 Kurds arrested during March 2004's 'uprising', Kurdish dissent has continually flared up over the past two years. In March and May-June 2005 the arrests of approximately 40 and 60 Kurds were made at the Kurdish New Year celebrations (Newroz) and the funeral of Kurdish Sheikh Ma'shuq Khaznawi respectively. Sheikh Khaznawi - a respected religious figure - disappeared in Damascus, and was tortured and killed; although the government said 'criminal elements' were responsible for his murder, there were rumours concerning official involvement in his death. (USSD HR, 2005; RI 'Buried Alive', January 2006; CH 'A People Discovered', January 2006)

 

The Syrian Government appeared to be making guarded attempts at conciliation with its large Kurdish minority, with President Bashar al-Assad admitting the existence of the Kurds in Syria when making an unprecedented visit to Jazeera, and the March 2005 Presidential pardon that led to the aforementioned prisoner releases. (RI 'Buried Alive', January 2006; CH 'A People Discovered', January 2006) On the central issue of citizenship for the Ajanib and Maktoumeen, in recent years members of the Government have spoken of finding a solution, particularly since the Qamishli riots; most recently the President himself in his November 2005 address stated that he wished to solve the problem of nationality. (USSD HR 2005; RI 'Buried Alive', January 2006; CH 'A People Discovered', January 2006) But other promises of a resolution to the plight of stateless Kurds have been made before and have failed come to fruition.

 

In the last months of 2006 AI, SHRC, IRIN and RSF all reported on the continued abuse of the Kurds at the hands of the Syrian authorities. Most of the harassment, which usually involved arrest and/or detention, appeared inspired by the actual or suspected political or civil activism on the part of those targeted by the security services (U.K Home Office, Country of Origin Information, 10 October 2007, page 53f).

 

Neben demokratisch orientierten Oppositionellen und Menschenrechtsaktivisten gehören politisch aktive Kurden und insbesondere Islamisten nach wie vor zu den systematisch verfolgten Gruppen in Syrien (Auswärtiges Amt vom 26.02.2007, Seite 7).

 

Seit Mitte 1993 besteht ein trilaterales Auslieferungsabkommen zwischen Syrien, dem Iran und der Türkei, das vor allem auf die Kurden abzielt. Unter dem Vorwurf der Gefährdung der staatlichen Einheit, der Hervorrufung religiöser oder ethnischer Spannungen oder der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten Gruppe werden Kurden weiterhin vor den Militär- und Staatssicherheitsgerichten angeklagt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Die im Anschluss an ein Fußballspiel in der kurdisch geprägten Stadt Qamishli ausgebrochenen Unruhen im März 2004, die sich rasch im Nordosten Syriens ausbreiteten, führten zu zahlreichen Verletzten, Verhafteten und auch Toten. Nach einer Amnestie im März 2005 sind die meisten der damals Inhaftierten inzwischen freigelassen worden.

 

Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und kurdischen Parteien kam es im Juni 2005 erneut in Qamishli im Nordosten Syriens nach Demonstrationen anlässlich der Beerdigung des kurdischen Scheichs Ma'ashuq Al-Khaznawi zu etwa 60 Verhaftungen. Scheich Khaznawi war am 10.5.2005 entführt und später ermordet aufgefunden worden. Seine Familie und Menschenrechtsgruppen machen die syrischen Sicherheitskräfte für seinen Tod verantwortlich.

 

Einige der Verhafteten wurden inzwischen ebenso wieder freigelassen wie anlässlich von Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrsfest (Newroz) im März 2006 Inhaftierte. Im Dezember 2006 sollen noch 48 Personen vor Gericht gestanden haben.

 

Trotz zahlreicher Ankündigungen des Präsidenten, die Situation der Kurden verbessern und insbesondere die Frage der syrischen Staatsangehörigkeit klären zu wollen, ist bisher abgesehen von einem Treffen mit kurdischen Stammesführern. keine politische Bewegung erkennbar (Auswärtiges Amt vom 26.02.2007, Seite 10).

 

The USSD HR report 2005 recorded the cases of a human rights activist, an opposition figure and 200 Kurds being heard by military courts; the former two were still pending when the Syrian Human Rights Committee (SHRC) published its Annual Report in June 2006, whilst the 200 Kurds were pardoned in March 2005, although SHRC's report states that they were never in fact released services (U.K Home Office, Country of Origin Information, 10 October 2007, page 35).

 

The report continues "Palestinians and other noncitizens can send their children to school. Stateless Kurds can also send their children to school but because they do not have any identification, their children cannot attend state universities." However, two January 2006 reports by Refugees International (RI) and Chatham House (CH) asserted that access to education for stateless Kurds was difficult, especially past primary level (U.K Home Office, Country of Origin Information, 10 October 2007, page 63).

 

The USSD HR report 2005 states that "The government provides free medical care for citizen children until the age of 18." It also noted that there was no legal discrimination between boys and girls in access to health care. It should be noted that RI and CH both reported in January 2006 that stateless Kurds - as non-citizens - were unable to access government health care and had to pay for all health services whereas Palestinian refugees were able to access Syrian hospital care via referrals by the UN Relief and Works Agency (UNRWA) (U.K Home Office, Country of Origin Information, 10 October 2007, page 63).

 

Das US State Department (USDOS) berichtet in seinem Menschenrechtsbericht vom März 2007, dass das Gesetz die Strafverfolgung von Personen erlaube, die in einem anderen Land um Asyl angesucht hätten, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Erfolglose Asylwerber mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft seien bei ihrer Rückkehr der Strafverfolgung ausgesetzt worden. Zahlreichen Menschenrechtsaktivisten, Führern von Oppositionsgruppen und anderen Personen sei die Ausreise verboten worden, üblicherweise ohne Erklärung zur Grundlage oder Dauer dieses Verbots:

 

"The law provides for the prosecution of any person who attempts to seek refuge in another country to escape a penalty in Syria. Persons who have unsuccessfully sought asylum in other countries and who have past connections with the Muslim Brotherhood have been prosecuted upon their return to Syria. For example, in May 2005, Muhammad Osama Sayes, the son of a Muslim Brotherhood member, was detained following his return to the country, and was sentenced on June 25 to 12 years in prison (section 1.e.). Similarly, on June 27, the SSSC sentenced Abdulrahman al-Musa to death under the same law but commuted the sentence to 12 years; in January 2005 authorities had detained al-Musa upon his return to the country. The

 

government also banned numerous human rights activists, leaders of opposition groups, and other individuals permission from travelling abroad, usually without any explanation for the basis or duration of the ban." (USDOS, 6. März 2007, Section 2.d)

 

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schreibt in ihrem Update vom Oktober 2006 über aus dem Exil zurückgekehrte Syrer:

 

"Zahlreiche syrische Staatsangehörige leben freiwillig oder gezwungenermassen im Ausland. Die Behörden verweigerten bislang im Exil lebenden SyrerInnen Rechte wie das Ausstellen von Pässen oder Geburtsurkunden. Der syrische Aussenminister wies am 17. März 2005 die Auslandsvertretungen an, allen im Ausland lebenden syrischen Staatsangehörigen Pässe auszustellen, die zwei Jahre gültig sind. Verschiedene Botschaften verlangen den Antragstellenden sehr hohe Gebühren für einen Pass. Bisher wurde nur eine kleine Zahl von Reisepässen ausgestellt. Die Behörden erlaubten im vergangenen Jahr einer gewissen Anzahl von Personen die Rückkehr aus dem Exil. Gleichzeitig gab es im vergangenen Jahr eine starke Zunahme der Verhaftungen von Personen, die aus dem Ausland zurückkehrten oder nach Syrien ausgeschafft wurden. Die meisten wurden direkt an der syrischen Grenze oder am Flughafen festgenommen. Darunter waren auch Personen, die zuvor von den syrischen Behörden eine Einreiseerlaubnis erhalten hatten. Anklagen erfolgten unter anderem wegen der

 

Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft oder bei kurdischen Oppositionsgruppen, wegen des "Verbreitens von Falschinformationen" (für diesen Vorwurf reicht zuweilen das Einreichen eines Asylantrages im Ausland), wegen "Subversion" oder dem Besitz gefälschter Reisepapiere.

 

Auch Terrorismusverdacht kann für die syrischen Behörden ein Inhaftierungsgrund sein. Eine besondere Rückkehrgefährdung besteht auch für Personen, die sich lange im Ausland aufgehalten haben. Die Inhaftierten werden vielfach ohne Kontakt zu Aussenwelt und ohne Anklage festgehalten, einige sollen gefoltert worden sein. Manche Rückgekehrte gelten als "verschwunden", da keinerlei Nachricht von ihnen existiert." (SFH, 2. Oktober 2006, S. 8)( Accord Anfragenbeantwortung Zahl a-5458 vom14.05.2007, Seite 4f).

 

4. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, hat die Berufungsbehörde außer in dem in

 

Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (II.3.1.) entsprechen den Feststellungen im Bescheid des Bundesasylamtes und beruhen auf der Vorlage einem syrischen Personenregisterauszug im Original.

 

4.2. Die Feststellungen zu den politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich (II.3.2.) beruhen auf der Vorlag einer Bestätigung des Vereins der Kurdischen Azadi Partei Syrien, Organisation Österreich, und Fotos von Demonstrationen, welche die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat in Vorlage brachte.

 

4.3. Die Feststellungen zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin (II.3.3.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin im Lauf des Asylverfahrens.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH E vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH E vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH E vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).

 

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid im Wesentlichen kurz zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Asylwerberin aus (siehe ausführliche Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesasylamtes, Seiten 27 bis 29 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 151 bis 155).

 

In der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt kurz zusammengefasst und pauschal auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt verwiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 189 bis 193).

 

Zusätzlich zu den vom Bundesasylamt in seinem Bescheid aufgezeigten zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin, verstrickte sich diese im Lauf der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat in weitere Widersprüche, weshalb davon auszugehen ist, dass das Vorbringen bezüglich der Gründe für die Ausreise aus Syrien frei erfunden ist.

 

Zunächst fiel auf, dass die Beschwerdeführerin in der Verhandlung behauptete, sich nicht daran erinnern zu können, wie lange sie in Haft gewesen sei. Bei einem derart einprägsamen Erlebnis, wäre jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, diesbezüglich gleich beleibende Angaben zu machen:

 

"... VL: Wie lange waren Sie in Haft?

 

BW: Einige Tage.

 

VL: Vor dem BAA haben Sie konkrete Angaben gemacht?

 

BW: 2 Tage oder mehr, ich kann mich nicht erinnern. ..."

(Verhandlungsschrift, Seite 7).

 

Hatte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 01.02.2007 behauptet, sieben Tage im Krankenhaus gewesen zu sein, behauptete sie widersprüchlich dazu in der Verhandlung, dass sie nur zwei oder drei Tage dort gewesen sei, was nicht gerade für die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens spricht:

 

"... F: Wann wurden Sie aus dem Krankenhaus entlassen?

 

A: Nach 7 Tagen. Ich bin nach Hause gegangen. ..."

(erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 81).

 

"... VL: Wie lange waren Sie im Krankenhaus?

 

BW: Genau kann ich es nicht sagen, ich war damals sehr durcheinander, 2 oder 3 Tage.

 

VL: Vor dem BAA haben Sie andere Angaben gemacht?

 

BW: Wie gesagt, ich konnte den Dolmetscher nicht verstehen und somit hat er mich auch nicht verstanden. Es war irakisches Kurdisch.

 

VL: Wenn man in Kurdisch 7 Tage oder 2 Tage sagt, kann man aufgrund des Dialektes das nicht unterscheiden?

 

Dolmetsch: Doch, man kann das unterscheiden.

 

BW: Ich konnte ihn überhaupt nicht verstehen, weder Zahlen noch Worte. Es gibt ja verschiedene kurdische Dialekte. ..."

(Verhandlungsschrift Seite 7).

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keine Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus Syrien vorlegen konnte, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, ihr Vorbringen konkret, plausibel und vor allem widerspruchsfrei zu gestalten. Die Beschwerdeführerin verstrickte sich im erstinstanzlichen Verfahren und sogar in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat in Widersprüche, weshalb von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu den Gründen für die Ausreise aus Syrien auszugehen ist.

 

4.4. Die Beschwerdeführerin brachte in der Verhandlung ein Schreiben von O. vom 16.06.2007, ein Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 02.06.2006 und vom 26.09.2007 in Vorlage. Im Schreiben von O. wurde auf nur einer Seite eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung und Migräne diagnostiziert. In Schreiben des Facharztes vom 02.06.2006 und 26.09.2007 wurden ein Mal analgtikainduzierter Dauerkopfsschmerz und dysthym depressive Verstimmung diagnostiziert, im zweiten Schreiben davon teilweise abweichend depressio bei pottraumatischer Belastungsstörung und Migräne. Da die drei Schreiben jeweils nur eine Seite umfassten, weder aktuell waren, noch ausführliche Befunderhebungen und oder Gutachten enthielten, wurde mangels substanziierter Einwände des Vertreters in der Verhandlung Herr Univ. Prof. Dr. G.P. zum Gutachter im Verfahren bestellt.

 

Die Feststellungen zur psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin (II.3.4.) beruhen somit auf einem ausführlichen psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herr Univ. Prof. Dr. G.P. vom 19.04.2008. Seine Qualifikation leitet sich von seiner aktuellen Tätigkeit her. Der Gutachter ist Oberarzt einer Universitätsklinik für Psychiatrie, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (siehe Gutachten, Seiten 8 bis 10).

 

4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Kurden in Syrien (II.3.5.) beruhen auf dem in der Verhandlung zitierten Dokumentationsmaterial:

 

? Entführter Scheich tot aufgefunden (die tageszeitung taz vom 03.06.2005)

 

? Kurden: Proteste von Demonstranten in Syrien gewaltsam aufgelöst (APA0353 5 AA 0196 vom 05.06.2005)

 

? Kurdish unrest erupts in Syria (BBC News, 06.06.2005)

 

? Kurdenproteste (die die tageszeitung taz vom 07.06.2005)

 

? Anfragenbeantwortung für das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Europäisches Zentrum für die Kurdische Studien, 23.08.2005)

 

? Anfragenbeantwortung für das Bundesasylamt, Zahl a-4860 (Accord vom 13.04.2006)

 

? Syrien Update der Entwicklung von Mai 2004 bis September 2006 (Schweizer Flüchtlingshilfe 02.12.2006)

 

? Urgent Action (amnesty international Deutschland 05.01.2007)

 

? Syria Country Summary (Human Rights Watch January 2007)

 

? Syria Country of Origin Information Report (U.K. Home Office, 20 February 2007)

 

? Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand Januar 2007 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 26.02.2007)

 

? Syria Country Reports on Human Rights Practices 2006 (U.S. Departement of State, March 06, 2007)

 

? Syria: Krud, Honour-killings and Illegal Departure, Report from a fact finding mission to Damascus 15 -22 January 2007 (Danish Refugee Council, April 2007)

 

? Syrien Anfragebeantwortung für das Bundesasylamt (Staatendokumentation vom 30.04.2007)

 

? Anfragebeantwortung, Zahl a-5458 (Accord vom 14.05.2007)

 

? Syria: Four More Activists Sentenced to Prison (Human Rights Watch 21.05.2007)

 

? Anfragenbeantwortung für das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Zahl 508-516.80/45401 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 09.10.2007)

 

? Countries at the Crossroads 2007 Country Report Syria (Freedom House 09.10.2007)

 

? Syria Country of Origin Information Report (U.K. Home Office, 10 October 2007)

 

? Anfragenbeantwortung für das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Zahl 508-516.80/45373 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 26.11.2007)

 

? Syria: Opposition Activists Tell of Beatings in Interrogation (Human Rights Watch 05 February 2008)

 

? Syrien: Mysteriöser Tod eines kurdischen Politikers aufklären (Gesellschaft für bedrohte Völker, 20.02.2008)

 

? Syria Country Report on Human Rights Practices 2007 (U.S. Department of State March 11, 2008)

 

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keine Einwände gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage der Kurden in Syrien. Soweit möglich, wurden in den Feststellungen deutschsprachige Berichte zitiert, die inhaltlich nicht von ergänzenden, englischsprachigen Berichten abweichen.

 

5. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

 

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung

 

(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in

 

Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in

 

Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH E vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich jener Gründe, die zu ihrer Ausreise aus Syrien geführt haben sollen war unglaubwürdig (siehe II.3.3. und II.4.3.). Auf Grund der aktuellen Lage in Syrien (siehe Länderfeststellungen II.3.5.) ist derzeit jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin, die öfters in Österreich, unter anderem auch vor der syrischen Botschaft in Wien, für die Rechte der Kurden demonstriert hat, dadurch ins Visier der syrischen Geheimdienste gekommen ist und im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien von Geheimdienstmitarbeitern verfolgt würde.

 

Wegen der konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin konnte in ihrem Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat ermittelt werden.

 

Die Beschwerdeführerin hat somit glaubhaft machen können, dass ihr in ihrem Herkunftssaat Verfolgung wegen ihrer politischer Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigung- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.

 

Gemäß § 12 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund Asylantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
exilpolitische Aktivität, gesamte Staatsgebiet, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, politische Gesinnung, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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