GZ. D6 319.344-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Christine AMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des M. S., geb. 1976, StA. Ukraine, vom 9.5.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.4.2008, Zahl: 08 02.090 EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005, Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger, reiste eigenen Behauptungen zufolge im September 2007 in das Bundesgebiet und stellte am 29.2.2008 in der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). In der Folge wurde er am 29.2.2008 und 14.3.2008 vor der Bundespolizeidirektion Wien sowie am 21.3.2008 und 21.4.2008 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
1. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er sich zunächst von November 2006 bis März 2007 in Tschechien aufgehalten habe, wo er illegal als Verladearbeiter tätig gewesen sei, um nach seiner Rückkehr aus Tschechien in seiner Heimat von April bis August 2007 bei einem Geschäftsmann als Kraftfahrer zu arbeiten. Anfang August 2007 sei es zu einem Verkehrsunfall gekommen, das Auto sei alt gewesen, und die Bremsen hätten versagt. Es habe keine Verletzten gegeben, aber das Auto sei nicht mehr reparierbar gewesen. Sein Arbeitgeber habe nun von ihm Schadenersatz in Höhe von $ 12.000,-- für das kaputte Auto gefordert und gedroht, mit Hilfe eines Freundes, der bei der Polizei arbeite, dem Beschwerdeführer Drogen zu unterschieben. Da er über das Geld nicht verfügte, habe sein Arbeitgeber verlangt, dass der Beschwerdeführer ihm das Haus seiner Großmutter ins Eigentum übertrage. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer sich zur Flucht entschlossen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine nicht zuerkannt werde (Spruchteil II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine (Spruchteil III.).
In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine und stellte die Identität sowie Nationalität des Beschwerdeführers fest, erachtete das Vorbringen jedoch als nicht glaubwürdig. Es verwies auf die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Aufenthaltes in Tschechien und der dort ausgeübten illegalen Beschäftigung sowie seiner Rückkehr in seine Heimat vor seiner späteren Ausreise nach Österreich. Bereits aufgrund seiner vagen Angaben über den Reiseweg ins Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Fluchtweg bewusst unwahre Angaben gemacht habe, was wiederum Indiz dafür sei, dass seine gesamte Aussage nicht der Wahrheit entspreche. Der behauptete Fluchtgrund, wonach der frühere Arbeitgeber vom Beschwerdeführer wegen des Sachschadens aus einem Verkehrsunfall die Zahlung von $ 12.000,-- sowie ersatzweise die Übertragung des Hauses der Großmutter fordere, sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweis- oder Bescheinigungsmittel zur Untermauerung seines Vorbringens vorlegen können. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Polizei gewandt habe, lasse darauf schließen, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.
Selbst für die "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließende hypothetische Annahme der Richtigkeit des Vorbringens" sei darauf hinzuweisen, dass eine Verfolgung privater Personen vorgebracht werde, welche auch in der Ukraine strafbar sei und durch die zuständigen Behörden geahndet werde.
Daher könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Da keine individuellen Umstände vorliegen würden, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in die Ukraine in eine extreme Notlage gerate, sei weiters nicht feststellbar, dass er im Falle der Heimkehr Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu sein. Ferner bedeute die verfügte Ausweisung - da der Beschwerdeführer über keine familiären Anbindungen zu Österreich verfüge - keinen Eingriff in Art. 8 EMRK.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde, in der Folgendes geltend gemacht wird:
Das Bundesasylamt habe das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt und es unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen sowie darauf hinzuwirken, dass seine Angaben vervollständigt würden. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus Furcht vor Verfolgung durch den korrupten Polizeiapparat verlassen. Er habe anlässlich seiner Einvernahme glaubhaft dargelegt, dass er seinem früheren Arbeitgeber durch einen von ihm verursachten Autounfall einen erheblichen Schaden zugefügt habe, den dieser nun durch Erpressung seiner Person ersetzt bekommen wolle. Er habe sich geweigert, den Erpressungsversuchen nachzugeben, und sei daher von einem Freund seines Arbeitgebers, der bei der Polizei arbeite, mit der Drohung, ihn festzunehmen und Drogen bei ihm zu verstecken, unter Druck gesetzt worden. Diese Erpressungsversuche bei der Polizei anzuzeigen, hätte den Beschwerdeführer in noch größere Gefahr gebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Senat erwogen:
1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt sowie zur Situation in der Ukraine, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460).
2. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ist nicht zu beanstanden:
Wie die belangte Behörde zutreffend hinwies, verließ der Beschwerdeführer - gemäß seinen Angaben in der Erstbefragung vom 29.2.2008 - im November 2006 sein Herkunftsland und reiste mit einem gültigen tschechischen Visum in Tschechien ein, wo er in Prag bis März 2007 als Verladearbeiter illegal gearbeitet habe. Nach seiner Rückkehr in der Ukraine habe er von April bis August 2007 als Kraftfahrer bei einer "Privatfirma" gearbeitet. In dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer Probleme am Arbeitsplatz als Fluchtgrund an und erwähnte auch den Unfall mit dem Auto des Firmeninhabers und der Schadenersatzforderung in Höhe von $ 12.000,--. Dass ein Polizist als Freund des Arbeitgebers ihm Drogen unterschieben wolle, führte er noch nicht an; hingegen fügte er auf Nachfrage hinzu zu befürchten, dass er im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat den geforderten Geldbetrag bezahlen müsse, was er nicht wolle (AS 15 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Erst in der Einvernahme am 21.3.2008 erweiterte er seinen Fluchtgrund durch die Bedrohung durch den Polizisten sowie um den Aspekt des Grundstücks seiner Großmutter, das er übertragen solle (AS 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
Bedenkt man, dass es sich bei den behaupteten Vorfällen, wie den wiederholten Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber sowie dessen massive Drohungen mit dem Unterschieben von Drogen durch einen befreundeten Polizisten, um derart einschneidende und gravierende Erlebnisse gehandelt haben soll, die den Beschwerdeführer zur Flucht aus seiner Heimat bewogen haben, blieben die diesbezüglichen (in mehreren Einvernahmen gemachten) Schilderungen des Beschwerdeführers trotz Nachfrage vage, allgemein und abstrakt. Daher kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Unglaubwürdigkeit dieser Angaben ausgegangen ist.
Auch in seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer keine konkretisierenden Sachverhaltselemente vor, sondern wiederholte im Wesentlichen seine im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gemachten Angaben, führte aber nunmehr auch aus, sein Heimatland aus Furcht vor Verfolgung durch den korrupten Polizeiapparat verlassen zu haben, womit offensichtlich der asylrelevante Charakter der Schilderungen hinsichtlich des mit dem Arbeitgeber befreundeten Polizisten verstärkt werden soll.
Der Beschwerdeführer reiste - nach seiner behaupteten Flucht vor den Erpressungsversuchen des Arbeitgebers im September 2007 - illegal in Österreich ein, ohne einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; im Zeitraum nach seiner Einreise arbeitete er - seinen Angaben zufolge - mehrere Monate als Gelegenheitsarbeiter am Naschmarkt (AS 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), bevor er am 27.2.2008 im Zuge einer Fahrzeugkontrolle wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen wurde (AS 23 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer erst während der Schubhaft, im Zuge derer er in Hungerstreik trat, um in weiterer Folge als haftunfähig entlassen zu werden (AS 97 und 119 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst am 29.2.2008 angab, dass der Zweck seiner Einreise die Arbeitsaufnahme gewesen sei (AS 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), verdeutlicht, dass bei Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Verfolgung - wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat - keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann, sondern vielmehr von einem wahrheitswidrigen Konstrukt mit der Zielsetzung der Asylerlangung bzw. Verlängerung des Aufenthaltes auszugehen ist.
3. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
3.1 Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008; im Folgenden: AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes weiterzuführen.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Das gesamte Vorbringen des Berufungswerbers, dass er von seinem früheren Arbeitgeber aufgrund eines von ihm verursachten Verkehrsunfalles bedroht und zur Bezahlung einer Schadenersatzforderung von $ 12.000,-- bzw. Überschreibung des Grundstückes seiner Großmutter gezwungen worden sei, entspricht - wie oben dargelegt - nicht den Tatsachen.
Der Berufungswerber konnte somit nicht glaubhaft machen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte, weshalb die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
3.3 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG schon deshalb nicht vor, weil der Berufungswerber seinen behaupteten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Ukraine eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
3.4 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder auch nur verwandtschaftlichen Bindungen im Inland und befindet sich erst seit September 2007 teils illegal, teils lediglich aufgrund eines in der Schubhaft gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, im Bundesgebiet. ISd oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, wonach jedenfalls aus einer dreijährigen Aufenthaltsdauer idR keine rechtlich relevanten Bindungen zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden können). Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.
3.5 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533; 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde, welche die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert bekämpfte, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.