GZ. D9 258063-3/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Loitsch als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Thurner über die Beschwerde des V. S., geb. 00. 00.1967, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. April 2008, FZ. 07 05.915-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in der Fassung BGBl. Nr. 51/1991 iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, und § 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste am 28. August 2004 in das Bundesgebiet ein und begehrte am 29. August 2004 die Gewährung von Asyl.
Am 2. September 2004 und 26. Jänner 2005 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 16. Februar 2005, Zl. 04 17.422-BAT, den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz - AsylG, BGBl. I Nr. 76/1997 in der geltenden Fassung, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich hat sie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchteil II.), und er gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werde (Spruchpunkt III.).
Dagegen wurde mit den am 21. und 22. Februar 2005 eingebrachten Schriftsätzen Berufung erhoben.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 21. Februar 2006, Zl. 258.063/0-VI/17/05, die Berufung gemäß §§ 7 und 8 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruchteil III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird V. S. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen." In seiner Begründung hob der Unabhängige Bundesasylsenat u.a hervor, dass die Erstbehörde den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt zum Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides erhoben habe, womit die Fluchtgeschichte für wahr gehalten worden sei. In den übermittelten klinischen Befundberichten vom 14. Februar 2005 und 17. Mai 2005 seien großteils idente Diagnosen angeführt, nämlich subkulturelle, unangepasste Persönlichkeit; als Anmerkung sei von psychischer Stabilisierung die Rede gewesen. In nunmehr gegenständlicher Rechtssache von wesentlicher Bedeutung ist das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2005, in welchem er unter anderem ausführte, er hätte in Österreich Probleme in seinem Quartier gehabt und wegen ständiger psychischen und emotionellen Stresssituationen sowie aufgrund des Nichtkönnens (oder Nichtwollens) der Verantwortlichen für Asylfragen und der Polizeibehörden, ihn (in Österreich) zu schützen, seien bei ihm nervenbedingte psychische Störungen aufgetreten, wie von Herrn Prof. Dr. A. F. belegt worden sei.
Der Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde am 26. Februar 2006 durch eigenhändige Übernahme zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Mit 3. April 2007 erklärte der Beschwerdeführer seine beabsichtigte freiwillige Rückkehr in sein Heimatland.
Am 29. Juni 2007 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Asylantrag) und wurde er an diesem Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.
Am 6. August 2007 und 15. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde einvernommen.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007, Zl. 07 05.915-BAT, wies die belangte Behörde den (zweiten) Asylantrag des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2007 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der geltenden Fassung, wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.
In Folge der Berufung vom 3. November 2007, ergänzt mit 13. November 2007, hob der Unabhängige Bundesasylsenat den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 2007, Zl. 07 05.915-BAT, in Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG mit Bescheid vom 19. November 2007, Zl. 258.063-2/3E-VI/17/07, auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Wohl auch unter Zugrundlegung des mit der Berufung vorgelegten Transferierungsberichts vom 17. Oktober 2007 über den Beschwerdeführer, in welchem ein Suizidversuch diagnostiziert wurde, hielt der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass u.a auch zur Feststellung der Prozess- und Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Psychiatrie unumgänglich sei, dessen Befunderhebung und Ergebnisse sodann dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorzuhalten seien.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens holte die belangte Behörde ein nichtamtliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie ein, im welchem auf Grund einer Befunderhebung mit Gutachten vom 26. Jänner 2008 ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer vorrangig an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) leide; weiters fand sich zum Untersuchungszeitraum eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F43.1). Zwar wurde die Handlungs- bzw. Einvernahmefähigkeit bestätigt, von einer Rückführung des Beschwerdeführers wurde aus fachärztlicher Sicht jedoch abgeraten. Betreffend der Suizidalität wurde unter Hinweis auf den ernstgemeinten Suizidversuch vom Oktober 2007 festgehalten, dass seitens des Beschwerdeführers weiterhin Suizidgedanken angeführt würden.
Ohne weitere Einvernahme bzw. schriftlichen Vorhalt der Beweisaufnahme wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2007 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 8. April 2008, Zl. 07 05.915-BAT, gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt II. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm mit Spruchpunkt III. in Anwendung des § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis 8. April 2009 erteilt. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf neue Fluchtgründe im Vergleich mit jenen Angaben, über die bereits im Vorverfahren rechtskräftig abgesprochen worden sei. Auf Grund der individuellen gesundheitlichen Probleme sei eine Abschiebung zum Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht möglich, wobei dieser Umstand einer späteren Abschiebung nach Besserung des Gesundheitszustandes nicht im Wege stehen würde.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 2008, Zl. 07 05.915-BAT, wurde dem Beschwerdeführer durch eigenhändige Übernahme am 10. April 2008 zugestellt.
Die Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 17. April 2008 langte am 23. April 2008 bei der belangten Behörde ein und richtete sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.
I. 2. Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsbürger, seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und zeigt sich eine mittelgradige depressive Episode. Handlungs- und Einvernahmefähigkeit sind gegeben.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2006 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten gewerbsmäßigem Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.
Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 29. August 2004 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Februar 2006, Zl. 258.063/0-VI717/05, rechtskräftig abgewiesen.
Dem seitens des Beschwerdeführers im Rahmen gegenständlichen Verfahrens erstatteten zusätzlichen Vorbringen zu seinen Fluchtgründen kommt mangels Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz zu.
I. 3. Die Feststellung der Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Rahmen des Verfahrens im Original vorgelegten Personalausweises.
Die Krankheiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten aus dem fachärztlichen Bereich der Psychiatrie und Neurologie, welches sowohl in Bezug auf Befunderhebung als auch den daraus gezogenen Folgerungen schlüssig und nachvollziehbar ist.
Ein Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ergab die festgestellte Verurteilung.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, Zl. 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 6. 1999, Zl. 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, Zl. 98/20/0357).
Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid zutreffend von der Unglaubwürdigkeit des im Vergleich mit dem Vorverfahren zusätzlich erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus (siehe dazu Bescheid Seite 32 bis 34 bzw. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 389 bis 393).
So behauptete der Beschwerdeführer im Zuge des nunmehr gegenständlichen Verfahrens am 26. Oktober 2003 im Rahmen einer Anhaltung von einem Milizbeamten in den Wald gebracht und dort von Unbekannten, auch von der Miliz, vergewaltigt worden zu sein (Einvernahme vom 6. August 2007, Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 43 bis 45). Gänzlich im Widerspruch stehen jedoch seine im Vorverfahren zu den Ereignissen vom 26. Oktober 2003 gemachten Angaben, wonach er an diesem Tag in der städtischen Polizeiabteilung verhört worden sei. Soweit der Beschwerdeführer über Vorhalt dieses Widerspruches angab, sich bis dato geniert zu haben, über die Vergewaltigung zu berichten, sind diesem zusätzlich erstatteten Vorbringen in Bezug auf dessen Glaubwürdigkeit die divergierenden Aussagen hinsichtlich Ort (Polizeistation bzw. Wald) und Auswirkungen (Einschüchterungsversuch und Drohungen bzw. Verletzungen und Quälen) zu entgegnen. Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das österreichische Asylrecht durch umfassende Anleitung und Rechtsbelehrung des/der Asylwerbers/Asylwerberin im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt und die Institutionen der Rechts- und Flüchtlingsberatung die Möglichkeit des Vorbringens sämtlicher Fluchtgründe, insbesondere auch von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung (vgl. § 20 AsylG 2005), gewährleistet. Zumal die unterschiedlichen Aussagen in Bezug auf den Ort der Anhaltung nicht nachvollziehbar sind und es wohl auch im Interesse des Beschwerdeführers gewesen wäre, bereits im Zuge des Vorverfahrens über Verletzungen und (zumindest) körperlichen Misshandlungen am 26. Oktober 2003 auszusagen, erachtet der Asylgerichtshof - sowie auch die belangte Behörde - die nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Ereignissen dieses Tages, somit auch die behauptete Videoaufzeichnung des sexuellen Übergriffes, als gesteigertes, unglaubwürdiges Vorbringen. Soweit in der Berufung versucht wird, einen Konnex zwischen der behaupteten Vergewaltigung und der festgestellten psychiatrischen Erkrankung des Beschwerdeführers herbeizuführen, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Unglaubwürdigkeit primär auf die divergierenden Aussagen zu Ort und Umfang des Eingriffes gegen die Person des Beschwerdeführers, einerseits Drohungen in einer Polizeistation und andererseits Verletzungen und Quälen in einem Wald, gründet. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2005 hinzuweisen, in welchem er seine psychischen und emotionellen Stresssituationen auf seine Probleme in Österreich zurückführte.
Zu seinem weiteren Vorbringen, wonach sich seine persönliche Lage in der Ukraine verschlechtert habe, da er im Falle einer Rückkehr der Verfolgung durch ehemalige Parteiangehörige (organisierte Skinheadbanden) und der Miliz ausgesetzt wäre, ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde (Bescheid, Seite 33 bis 34 bzw. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 391 bis 393) einerseits der behauptete Zeitpunkt der Kenntnisnahme (2005 durch einen Freund, 2006 durch seine Freundin) im Zusammenhalt mit seiner Erklärung zur freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vom 3. April 2007 sowie die Angaben des Beschwerdeführers über das Zustandekommen dieser Kenntnisnahme maßgeblich. Keinesfalls nachvollziehbar erscheint, im Falle eines tatsächlich bestehenden Bedrohungsszenarios in der vom Beschwerdeführer behaupteten Art, die in Kenntnis dieser Gefahr erklärte Absicht, freiwillig in das Herkunftsland zurückkehren zu wollen. Soweit der Beschwerdeführer über Vorhalt hiezu angab, er sei zu dieser Erklärung gezwungen worden und man hätte ihn "mit Handschellen zur Botschaft gebracht" (Einvernahme vom 6. August 2007, Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 49), ist dieser Aussage in Übereinstimmung mit der Bescheidbegründung der belangten Behörde nicht nur die gängige Vollziehungspraxis sondern auch die Tatsache entgegenzuhalten, dass gegenständliche Einwilligungserklärung nach Beratung durch die Caritas-Rückkehrhilfe im Telefaxwege an die belangte Behörde übermittelt wurde. Dessen unbeschadet sind die seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen vorgebrachten Ereignisse rund um sein Treffen mit einem Freund im Jahr 2005 und des Umstandes der Kenntnisnahme der behaupteten drohenden Gefährdung durch eine Freundin in Tschechien widersprüchlich. Während der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme angab, der Freund hätte vor seinem Tod "irgendwelche" Beschuldigungen gegen ihn ausgestoßen auf Grund derer nun niemand mehr mit ihm etwas zu tun haben wollte und er auch über Nachfrage keine genauen Angaben über den Inhalt der Beschuldigungen machen konnte (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 47), steigerte er dieses Vorbringen im Zuge der Einvernahme vom 15. Oktober 2007 und behauptete, alle seine Freunde wären der Meinung, der Beschwerdeführer hätte Schuld an der damaligen Abschiebung seines Freundes und hätten diese daher Rache geschworen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 105). Während der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme aussagte, von einer Bedrohung durch ein Telefonat mit einer Freundin in Tschechien erfahren zu haben (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 47), wäre ihm diese Information laut seinen Angaben in der Einvernahme am 15. Oktober 2007 durch einen Brief dieser Freundin, in welchem diese die Beziehung für beendet erklärt hätte, zugegangen. Die in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) wiederholten, sehr vage gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers zu diesen Vorkommnissen vermögen die dargelegten Widersprüche und bereits in den Einvernahmen vor der belangten Behörde aufgezeigten divergierenden Aussagen nicht zu entkräften.
Zusammenfassend schließt sich der Asylgerichtshof der zutreffenden Beweiswürdigung der belangten Behörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des gesteigerten Vorbringens des Beschwerdeführers an.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 zugeteilt. Beratung und Beschlussfassung des zuständigen Senates erfolgten gemäß § 11 AsylGHG am heutigen Tag.
Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 AsylGHG soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26. 2. 1997, 95/01/0454; 9. 4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18. 4. 1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16. 2. 2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. 6. 1994, 94/19/0183; 18. 2. 1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318; 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Der Asylgerichtshof teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers auf Grund der Unglaubwürdigkeit der teils zusätzlichen, teils gesteigerten Angaben im gegenständlichen Verfahren auf jenes Maß zu reduzieren ist, über welches bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21. Februar 2006, Zl. 258.063/0-VI/17/05, rechtskräftig entschieden wurde.
In der Beschwerde nicht bekämpft, jedoch auf Grund der Aktenlage offenkundig, hat die belangte Behörde durch Unterlassen der Gewährung des Parteiengehörs zu den ermittelten Beweisaufnahmen (Sachverständigengutachten) gemäß § 45 Abs. 3 AVG Verfahrensvorschriften verletzt. Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18. 2. 1986, 85/07/0205; 3. 9. 2001, 99/10/0011) ein solcher Verfahrensmangel durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden und obliegt es im Falle der Aufnahme dieser Tatsachenfeststellungen in die Begründung des unterinstanzlichen Bescheides der Partei den Tatsachenfeststellungen durch Geltendmachung ihrer Parteienrechte (zB Akteneinsicht) konkret entgegenzutreten (VwGH 21. 11. 2001, 98/08/0029), jedoch wird die belangte Behörde aus Anlass des vermehrten Auftretens der Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften unbeschadet des Umstandes, wonach gegen negative erstinstanzliche Entscheidungen regelmäßig Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben wird, darauf hingewiesen, dass die vollständige durch das Bundesasylamt durchzuführende Tatsachenermittlung einerseits eine umfassende Befragung, Rechtsberatung und Information des Asylwerbers und andererseits auch dessen umfassende Mitwirkung am Verfahren erfordert (Ausführung seitens des Gesetzgebers im Zuge der Asylgesetznovelle 2003). Die Kompetenz des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz schließt somit auch die Verpflichtung zur Gewährung der Parteienrechte im Sinne des AVG und des AsylG 2005 mit ein, wobei in diesem Zusammenhang auf die Stellung des Asylgerichtshofes als verwaltungsgerichtliche Beschwerdeinstanz in Asylsachen hingewiesen wird.
Insgesamt konnte jedenfalls kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden.