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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens betreffend eine Beschwerde gegen die Versagung einer Arbeitserlaubnis für den (ehemals türkischen) Beschwerdeführer bzw die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Assoziationsratsbeschluß Nr 1/80 mangels Beschwer infolge Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; kein KostenzuspruchSpruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1. a) Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich insoweit gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg, als mit diesem den Anträgen des (damals türkischen) Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Art6 Abs1 erster Gedankenstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 (Spruchpunkt 1.) und auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis gemäß §14a Abs1 AuslBG (Spruchpunkt 3.) keine Folge gegeben wurde, und beantragt insofern die kostenpflichtige Aufhebung dieses Bescheides.
b) Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift vom 5. November 1997 die Abweisung der Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 1998 teilte sie dem Verfassungsgerichtshof allerdings mit, daß dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 21. April 1998 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei.
Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer gemäß §86 VerfGG zur Stellungnahme vorgehalten.
Der Beschwerdeführer erklärte hierauf, daß er sich als klaglos gestellt erachte und um Zuspruch der Beschwerdekosten ersuche.
2. Das Verfahren wird eingestellt:
Ausgehend von der (nach dem Vorbringen der Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens) unbestrittenen Sach- und Rechtslage, wonach eine Bewilligungspflicht nach dem AuslBG für eine legale Beschäftigung des Beschwerdeführers nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft infolge Unanwendbarkeit des AuslBG auf ihn weggefallen ist und aufgrund der österreichischen Staatsbürgerschaft auch kein Raum mehr für die Anwendbarkeit des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 besteht, könnte selbst einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - für den Fall, daß die Versagung der beantragten Arbeitserlaubnis bzw. die Nichterlassung eines positiven Feststellungsbescheides verfassungswidrig gewesen wäre - nur mehr theoretische Bedeutung zukommen. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen in bezug auf die legale Beschäftigungsmöglichkeit des Beschwerdeführers wirkt daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des Beschwerdeführers zu bewirken, so kann durch den angefochtenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung des geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes mehr gegeben sein.
Solcherart ist die beschwerdeführende Partei aber durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen (vgl. zB VfSlg. 12503/1990).
Kosten sind nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VerfGG nicht vorliegt (vgl. zB VfSlg. 10787/1986, 13854/1994 und VfGH 25.6.1997, B832/96).
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B242.1997Dokumentnummer
JFT_10019376_97B00242_00