TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/25 A11 401001-1/2008

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Veröffentlicht am 25.08.2008
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Spruch

A11 401.001-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des E.C., geb. 00.00.1990, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.7.2008, Zahl: 08 03.462, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und am 17.4.2008 ins Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde hieraufhin am folgenden Tag vor der PI Traiskirchen EAST niederschriftlich einvernommen. Am 23.4.2008 und am 22.7.2008 wurde der Asylwerber vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.7.2008, Zahl: 08 03.462, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.

 

Im Wesentlichen zusammengefasst behauptete der Asylwerber, dass sein Vater der Priester seines Heimatdorfes gewesen sei und wie die anderen Menschen in seinem Dorf einen Gott namens (phon.) "Otumoyo" angebetet habe. Nach dem Tod seines Vaters habe er dessen Position einnehmen müssen. Da er dies jedoch nicht mit seinem Glauben vereinbaren hätte können, sei er geflüchtet. Die Dorfbewohner hätten aus Zorn darüber, dass er nicht die Position seines verstorbenen Vaters einnehmen hätte wollen, sein Haus angezündet. Sie würden nun mittels "Vodoo" nach ihm suchen und ihm auf demselben (spirituellen) Weg immer wieder Schaden zufügen. Die Menschen aus seinem Dorf würden ihm nach dem Leben trachten, weshalb er nicht nach Nigeria zurückkönne.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 22.7.2008, Zahl: 08 03.462, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Weiters wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt - unter Darlegung näherer Erwägungen - aus, dass das Vorbringen des Asylwerbers zur individuellen Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1

 

Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser

 

in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird

 

oder

 

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht

 

zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Bereits die Behörde erster Instanz hat unter Darlegung umfassender Erwägungen in schlüssig nachvollziehbarer Weise zutreffenderweise ausgeführt, dass die vom Asylwerber konkret behauptete Bedrohungssituation, dh. von den Bewohnern seines Dorfes aufgrund seiner Weigerung, die Position seines verstorbenen Vaters als örtlicher Priester einzunehmen, bedroht worden zu sein bzw. nach wie vor bedroht zu werden, unglaubwürdig erscheint.

 

Das Bundesasylamt hat hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 22.7.2008, Zahl: 08 03.462, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Ergänzend zu den Ausführungen des Bundesasylamtes wird Nachstehendes zur nochmaligen Verdeutlichung betont:

 

Zunächst ist allgemein auszuführen, dass eine sehr große Zahl von afrikanischen Asylwerbern vor den österreichischen Behörden eine ähnlich gelagerte, stereotype Geschichte - nämlich, dass sie seitens privater Sektenmitglieder mit dem Tode bedroht worden seien, wobei sie im gesamten Staatsgebiet des Heimatstaates von diesen Sektenmitgliedern aufgefunden werden würden und sie sich auch nicht an die Polizeibehörden wenden könnten, da diese ebenfalls Sektenmitglieder seien - zu Protokoll gibt, wobei sich in nahezu allen Fällen die behauptete Geschichte als nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend herausstellt, da sich Asylwerber regelmäßig in Widersprüche verwickeln, die allein den Schluss zulassen, dass es sich bei der vorgetragenen Bedrohungssituation lediglich um eine eingelernte Geschichte handelt. Es ist amtsbekannt, dass Schlepperorganisationen neben dem Transfer vom Heimatland in das gewünschte Gastland den Asylwerbern auch eine Fluchtgeschichte vermitteln, die diese dann vor den Asylbehörden im Gastland zu Protokoll geben sollen, um nach Möglichkeit ein dortiges Aufenthaltsrecht zu erlangen. Da sich die vor den Asylbehörden konkret vorgetragenen Geschichten über lebensbedrohende Sekten und heidnischem Zauber regelmäßig als völlig haltlos herausstellen, da Asylwerber oftmals einfach nicht in der Lage sind, die eingelernte Geschichte in sich stimmiger Weise vorzutragen ohne hiebei in massive und die Glaubwürdigkeit der Geschichte in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erschütternde Widersprüche zu geraten, ist nach menschlichem Ermessen davon auszugehen, dass es sich bei derlei Geschichten über Bedrohungen durch diverse Kulte um "Schleppergeschichten" handelt. Würde man diese Zusammenhänge in Abrede stellen, so hieße dies die Augen vor der Realität zu verschließen!

 

Vor diesem Hintergrund erscheint es angezeigt, Vorbringen, die gerade eine solche "Sektengeschichte" zum Inhalt haben, kritisch zu betrachten und nicht naiv von vornherein auf die Richtigkeit solcher Angaben zu vertrauen, wobei jedoch völlig klar ist, dass nicht gesagt werden kann, dass eine solche Geschichte immer und jedenfalls falsch ist. Finden sich im Vorbringen eines Asylwerbers eklatante Widersprüche, die allein den Schluss zulassen, dass es sich um eine eingelernte Geschichte handelt, so ist der mangelnde Wahrheitsgehalt des Vorbringens einfach und deutlich erwiesen. In Anbetracht obiger Erwägungen lässt jedoch das bloße Fehlen von derartig eklatanten Widersprüchlichkeiten im Vorbringen eines

 

Asylwerbers noch nicht den Schluss zu, dass seine Angaben zur Bedrohungssituation tatsächlich mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Vielmehr muss das Vorbringen bei einer Detail- und Gesamtbetrachtung stimmig erscheinen und müssen die dargelegten Handlungsabläufe einen nachvollziehbaren Sinn ergeben.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber sei ergänzend darauf hingewiesen, dass dem Bundesasylamt insbesondere darin beizupflichten ist, dass das Vorbringen des Asylwerbers schon aufgrund seiner oberflächlichen und unkonkreten Schilderung der behauptetermaßen selbst erlebten Umstände völlig unglaubwürdig erscheint.

 

So fällt auf, dass der Asylwerber im Rahmen seiner Erstbefragung vor der Polizei zunächst zwar in knappen Sätzen eine Bedrohungssituation umriss, dann aber auf die in der Ersteinvernahme vor dem Bundesasylamt erfolgte Aufforderung, seine Fluchtgründe erneut darzulegen, nicht gewillt schien, seine ursprünglichen vagen Angaben eingehender zu schildern, sondern sich vielmehr darauf zurückzog, bereits in der ersten Befragung die Wahrheit gesagt zu haben und diesbezüglich nichts ergänzen zu wollen (vgl. Aktenseite 37 des Verwaltungsaktes). Allein hierdurch entsteht bereits der Eindruck, dass es sich bei der in der Erstbefragung geltend gemachten Bedrohungssituation lediglich um ein erfundenes Konstrukt handelt, da der Antragsteller, hätte er sich im Heimatland tatsächlich massiven Bedrohungen ausgesetzt gesehen, hierüber wohl unzweifelhaft ausführlich zu berichten wüsste und jegliche Gelegenheiten zur Schilderung des Erlebten im Asylverfahren aus eigenem entsprechend wahrnehmen würde. Es entspricht auch der Erfahrung des erkennenden Richters, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen und ohne dass dieser in der Folge sein Vorbringen wesentlich verändert.

 

Verstärkt wird der Eindruck der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben weiters dadurch, dass der Asylwerber sein Vorbringen insofern steigerte, als er zwar ursprünglich mehrmals als einzige konkrete ihm widerfahrene Bedrohungssituation das Abbrennen seines Hauses durch die Dorfbewohner angeführt hatte, später allerdings - erst auf die wiederholte Frage, ob es weitere persönliche Bedrohungssituationen gegeben hätte - behauptete, auch einmal von den Dorfbewohnern auf der Straße angegriffen worden zu sein (Aktenseite 93 des Verwaltungsaktes). So geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

 

Besonders deutlich wird der Umstand, dass der Asylwerber bei der Nachfrage nach Details seiner Fluchtgeschichte generell völlig überfordert schien, anhand seiner Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.7.2008:

 

So erschöpfen sich etwa die Angaben des Asylwerbers zum Begräbnis seines Vaters trotz der Aufforderung, dieses in allen Details zu beschreiben, lediglich darin, dass dieser hierzu (wörtlich) angab:

"Nichts. An diesem Tag, ich stand nur abseits. Die Dorfbewohner haben getanzt. Das war deren Gottesdienst" (Aktenseite 89 des Verwaltungsaktes), wobei die nach wiederholter Aufforderung, hierüber im Detail zu berichten, erstatteten Angaben ("Viele Leute waren dort. Hauptsächlich Dorfbewohner. Auch mein Onkel kam", wie oben) nicht weniger vage ausfallen. Ausgehend davon, dass es sich beim Begräbnis des eigenen Vaters zweifellos um ein einprägsames Ereignis im Leben des Asylwerbers gehandelt haben müsste, worüber es dementsprechend einiges zu berichten gebe, verdeutlichen seine diesbezüglich geradezu ausweichenden Angaben wiederum nur, dass die gesamte vorgetragene Fluchtgeschichte frei erfunden ist.

 

Jegliche Einzelheiten lassen weiters die Angaben des Asylwerbers zu den von den Dorfbewohnern im Rahmen ihres Glaubens praktizierten Riten und Gebräuchen vermissen (vgl. Aktenseite 91 des Verwaltungsaktes). Ebenso marginal stellt sich schließlich auch sein Wissen zu dem im Dorf angeblich angebeteten Gott namens "Otumoyo" dar, da er diesen lediglich mit folgenden Worte zu beschreiben vermochte: "Einfach ein afrikanischer Gott. Wie soll ich das sagen? Die Leute glauben daran." (wie oben).

 

Letztlich können auch die beiden vom Asylwerber vorgelegten Fotos, auf welchen er selbst jeweils vor einer Häuserruine zu sehen ist, nicht den Wahrheitsgehalt seiner Angaben bestätigen, zumal - wie auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffenderweise festgehalten hat - das auf den Fotos im Vordergrund erkennbare Gebäude primär nicht auf eine (wie vom Asylwerber behauptet) Brandruine, sondern eher eine Art Schutthalde schließen lässt (vgl. Aktenseite 27 des Verwaltungsaktes), worauf letztlich auch die (besonders am unteren Foto erkennbaren!) zahlreichen Überreste von Wellblechdächern hindeuten. Naturgemäß vermögen die vorgelegten Fotos schließlich auch keinerlei Beweis darüber zu liefern, ob es sich bei dem abgebildeten Gebäude überhaupt um das ehemalige Haus des Asylwerbers (oder aber irgendeines Dorfbewohners) handelt. Der Eindruck, dass es sich bei dem auf den Fotos abgebildeten Gebäude tatsächlich nicht um das ehemalige Wohnhaus des Asylwerbers handelt, wird nicht zuletzt auch dadurch verstärkt, dass jener nicht ansatzweise in der Lage war, anzugeben, wer in dem am Foto im Hintergrund schwach erkennbaren Nachbarhaus gewohnt haben soll. Dass der Asylwerber sichtlich überfordert schien, auch nur grundlegendste Angaben (wie etwa den Namen) zum Bewohner dieses Hauses zu erstatten, verwundert insofern, als er im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.7.2008 die Namen einiger seiner Nachbarn sehr wohl anzugeben wusste (vgl. Aktenseite 85 u. 91 des Verwaltungsaktes) und ausgehend davon, dass es sich bei seinem Heimatdorf um ein Dorf mit wohl entsprechend überschaubarer Einwohnerzwahl gehandelt haben soll, freilich umso weniger vorstellbar erscheint, dass der Asylwerber als ehemaliger Bewohner dieses Dorfes nicht sämtliche unmittelbare damaligen Nachbarn gekannt haben soll.

 

Bei einer Abwägung jener Gründe, die für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation sprechen - dies ist allein die Behauptung des Asylwerbers, dass seine Geschichte wahr ist - und jener Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der konkreten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen die für eine erfundene Geschichte sprechenden Argumente deutlich.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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