TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/25 S9 400719-1/2008

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Veröffentlicht am 25.08.2008
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Spruch

S9 400.719-1/2008/8E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde der Z. H., geb. 00.00.1979, StA. RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch M. G., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2008, FZ. 08 02.424 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste am 11.03.2008 mit ihrem minderjährigen Sohn, A. D., geb. am 00.00.2008, in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt. Dabei gab sie an, M. J. am 03.03.2008 mit ihrem Sohn verlassen zu haben, mit dem Bus nach Grosny, weiter mit dem Zug nach Moskau, St Petersburg und Brest und am 09.03.2008 nach Polen gefahren zu sein, wo sie einen Asylantrag gestellt habe. Am 10.03.2008 habe sie an einem Taxistand einen PKW-Fahrer angesprochen, der sie um 400.- Euro nach Österreich gebracht habe. Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Mann abgeholt worden sei. Sie brauche Hilfe von ihren Eltern. Sie und ihr Sohn seien in der Heimat bedroht worden. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben.

 

2. Seit 18.10.2003 befinden sich ihre Eltern, sowie ein Bruder und vier Schwestern in Österreich. Ihnen wurde bereits 2004 die Asylberechtigung zuerkannt.

 

3. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 08.03.2008 in POLEN einen Asylantrag gestellt hatte. Das Bundesasylamt richtete sodann am 13.03.2008 gestützt auf die Angaben des Eurodac-Systmes ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige polnische Behörde, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2, 2. Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit POLEN erhielt die Beschwerdeführerin am 17.03.2008. Mit Schreiben vom 18.03.2008 (eingelangt am 20.03.2008) erklärte sich POLEN gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin für zuständig.

 

4. Am 01.04.2008 brachte die Beschwerdeführerin im Landesklinikum ihre Tochter J. zur Welt. Aufgrund von Panikattacken bzw. Überlastungsreaktionen wurde die Beschwerdeführerin am 00.00.2008 zur fachärztlichen Untersuchung in die Psychiatrische Abteilung des Landesklinikum überwiesen. Die untersuchende Ärztin diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung.

 

5. Auf Grundlage einer am 29.04.2008 bei der EAST-Ost durchgeführten Untersuchung übermittelte Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, am 02.05.2008 dem Bundesasylamt eine Gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Die Ärztin kommt darin zum Schluss, dass einer Überstellung nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegenstehen würden, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Der Stellungnahme sind schließlich folgende sonstigen Bemerkungen zu entnehmen: "... Es kann zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Symptomatik einer bel.abhängigen psychischen Störung festgestellt werden. Der von auswärts mitgebrachte Befund der Konsiliarpsychiaterin des KH enthält bekannte Sachverhalte, es werden außerdem flash-backs beschrieben, die heute hinterfragt nicht verifiziert werden konnten. Inhalte? Szenen? Aufgrund der fehlenden intrusiven Symptomatik, aufgrund der fehlenden Affektregulationsstörungen, fehlenden dissoziativen Symptomen, fehlender frei flottierender Angst, dem Nichtvorhandensein von Zeitgitterstörungen oder sonstigen typischen Symptomen bei auch fehlenden psychotischen Symptomen kann heute keine Störung diagnostiziert werden. Die Belastung und die emotionale Begleitung bei und aufgrund Verlust eines Kindes bei insgesamt schwierigen Lebensverhältnissen in der Heimat nachvollziehbar und adäquat und noch nicht krankheitswertig. Es dürften derzeit die Ressourcen, Coping-Mechanismen und Resilienzen überwiegen."

 

6. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme 02.05.2008 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie eine Gehirnkrankheit habe. Das Gehirn schwelle manchmal an, dann falle sie in Ohnmacht. Dazu legte sie Röntgenbilder und einen Befund in russischer Sprache vor. Der Übersetzung ist die Überschrift "Gesundheitsministerium der russischen Föderation, Republikanisches Diagnostisches Zentrum" und schließlich die Diagnose "Diszirkulatorische Enzephalopathie, Gemäßigte intrakraniale Hypertension" zu entnehmen (datiert mit 07.06.2007). Weiters brachte sie vor, dass sie nicht nach Polen könne, weil ihre ganze Familie hier leben würde. Sie brauche die Unterstützung ihrer Familie. In Polen hätte sie niemanden. Von ihrer Geburt an bis zu ihrem 22. Lebensjahr habe sie bei ihren Eltern gewohnt. Dann habe sie geheiratet und seit 2001 bei ihrem Gatten gelebt. Sie brauche nun die Unterstützung ihrer Eltern wegen ihrer Krankheit und ihren Kindern.

 

7. Wegen der vorgebrachten Beschwerden, wurde die Beschwerdeführerin an Dr. K., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie verwiesen. Dieser stellte in seinem Nervenärztlichen Befund vom 06.06.2008 zusammenfassend fest: "Es besteht der Eindruck eines vorwiegend psychogenen Spannungskopfschmerzes. Zum sichern Ausschluss eines cerebralen Prozesses veranlasse ich noch eine MRT und ein EEG." Die daraufhin am 23.06.2008 im Institut für Bildgebende Diagnostik CT und MRT durchgeführte Untersuchung ergab ein altersentsprechendes und unauffälliges MRT des Gehirns.

 

8. Am 28.05.2008 stellte der Ehemann der Beschwerdeführerin, A. Z., bei der Polizei in Traiskirchen einen Asylantrag. Im Zuge der Erstbefragung am 29.05.2008 gab er an, dass am 16.01.2008 Russen zu ihm nach Hause gekommen wären, da ihnen jemand verraten habe, dass er tschetschenischen Kämpfern geholfen hätte. Er habe noch aus dem Fenster flüchten wollen, was er jedoch nicht konnte, da die Russen Granaten geworfen hätten und er dabei verletzt worden sei. Er sei daraufhin festgenommen, verarztet und in ein Erdloch gesperrt worden. Nach einiger Zeit sei er freigelassen worden und die Russen hätten ihm gesagt, er solle davonlaufen, sonst werde er getötet. Er sei daraufhin nach Petergorsk gefahren (Ende Februar 2008), wo er einen Monat geblieben sei. Die dortigen Bewohner hätten ihm Lebensmittel gegeben und einen Schlepper gezeigt. Danach sei er mit dem Zug nach Kiev gefahren. Schließlich sei er auf der Ladefläche eines LKW versteckt bis nach Österreich gefahren, wo er am 28.05.2008 an einem Busbahnhof abgesetzt worden sei. Er fürchte um sein Leben, wenn er zurückkehre.

 

Eine noch am selben Tag durchgeführte Eurodac-Abfrage ergab keine Übereinstimmung.

 

9. Am 03.06.2008 übermittelte das Bundesasylamt ein Ersuchen um Aufnahme des Ehemannes nach Art. 14 Dublin II VO, mit der Begründung, dass seine Reiserute nach Österreich zwar unbekannt sei, seine Frau und seine Kinder jedoch bereits in Polen einen Asylantrag gestellt hätten. Für die Familie liege bereits das Einverständnis POLENS für die Wiederaufnahme vor. Am selben Tag wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 ausgehändigt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und Konsultationen mit Polen aufgenommen wurden.

 

10. Am 04.06.2008 übermittelten die zuständigen Behörden in POLEN die Zustimmung zur Aufnahme des Ehemannes der Beschwerdeführerin gemäß Art. 14 Dublin II VO.

 

11. Eine am 17.06.2008 bei der EAST Ost durchgeführte Untersuchung des Ehemannes ergab, dass er tiefe Narben im Bereich der Schulter aufweise und von immer wieder auftretenden paraxysmalen Juckreiz, vor allem den Stamm betreffend, berichten würde. Der gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Überstellung nach POLEN keine schwere psychische Krankheit entgegenstehen würde, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Aus der Anamnese bzw. der Exploration zeige sich derzeit kein Hinweis auf eine krankheitswertige psychische Störung oder behandlungsbedürftige Traumatisierung.

 

12. Am 23.06.2008 wurde die Beschwerdeführerin im Zuge des Parteiengehörs neuerlich vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Dabei legte sie den Neurologischen Befund von 06.06.2008 vor. Zusammenfassend verwies sie auf ihr bisheriges Vorbringen und stellte wiederholt fest, dass sie nicht nach Polen sondern zu ihren Eltern wolle.

 

Der Ehemann der Beschwerdeführerin sagte am selben Tag bei seiner Einvernahme aus, dass er wegen der Behandlung seiner Schulter nach Österreich gekommen sei. Er wolle nicht nach Polen. Im Übrigen verweise er auf seine bisherigen Aussagen.

 

13. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 01.07.2008, Zahl: 08 02.424 - EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach POLEN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde im Wesentlichen fest, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass sie konkret Gefahr liefe, in POLEN Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Der Bescheid wurde am 08.07.2008 von Beschwerdeführerin nachweislich übernommen.

 

14. Am 07.07.2008 (und damit noch einen Tag vor der Zustellung des beschwerdegegenständlichen Bescheides) langte beim Bundesasylamt eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Dieser ist zu entnehmen, dass sie unter noch nicht vollständig aufgeklärten medizinischen Problemen leiden würde, bei welchen sie das Bewusstsein verliere und Krampfanfälle bekomme. Durch die vergangenen Erlebnisse in Tschetschenien leide sie ständig unter Stress und es sei schwer für sie, ihre Kinder zu versorgen. Auch ihr Ehemann habe massive gesundheitliche Probleme, seit er am 16.01.2008 angeschossen worden sei. Die Kugel sei an der Schulter ein und am unteren Ende des Oberarms ausgetreten. Seitdem könne er den Arm kaum belasten und habe häufig starke Schmerzen. Zusätzlich habe er ähnliche Probleme wie sie und auch immer wieder Krampfanfälle und Bewusstseinsverlust. Deswegen sei sie dringend auf die Hilfe ihrer Mutter angewiesen. Sie helfe ihr vor allem bei der Erziehung und Aufsicht ihrer Kinder, aber auch bei alltäglichen Belangen. Trotz der großen Entfernung zu ihrer Mutter, welche in Villach leben würde, komme die Familie einmal pro Woche zu ihr. Weiters würden sie täglich mehrmals telefonieren. Wenn sie zu Besuch kommen, würden sie Geld, Kleidung und Essen mitbringen, im Großen und Ganzen alles, was sie benötigen würden. Diese Unterstützung sei für sie sehr wichtig, da es anderenfalls schwierig wäre, alles Notwendig für sie und ihre Kinder zu kaufen. Von sehr großer Bedeutung sei die psychische Unterstützung, die sie durch ihre Familie erhalte. Im Gegensatz dazu habe sie in Polen keine Verwandten. Sei ersuche das bei der Bescheiderlassung zu berücksichtigen.

 

15. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht auf dem Faxewege am 21.07.2008 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet wurde. Als Beschwerdegründe wurden im Wesentlichen die Unsicherheit POLENS für Tschetschenen, humanitäre Gründe und ein Verstoß gegen Art 8 EMRK geltend gemacht.

 

16. Am 29.07.2008 langte ein Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein. Darin wird mitgeteilt, dass neuer klinisch-psychologischen Befund vorliegen würde, welcher als neues Beweismittel im Verfahren relevant sei. Demnach leide die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es sei auch nicht auszuschließen, dass die in der Berufungsschrift beschriebenen Bewusstseinstörungen dissoziative Krampfanfälle wären. Bei einer Abschiebung und den damit verbundenen Zwangsmaßnahmen sei eine Retraumatisierung zu befürchten, womit eine Verschlechterung der Erkrankung sowie auch ein hohes Suizidrisiko einhergehe. Dem Schreiben ist ein klinisch-psychologischer Befund der klinischen Psychologin und Neuropsychologin, Dr H., beigefügt. Den darin enthaltenen diagnostischen Schlussfolgerungen zufolge leide die Beschwerdeführerin unter ausgeprägten intrusiven Symptomen mit überdauernden Erinnerungen an vergangene Erlebnisse mit Alpträumen und situativem Wiedererleben traumatischer Erfahrungen und klinisch relevanten Symptomen der vegetativen Überregtheit, die mit dem ebenfalls vorhandenen Symptomen der Vermeidung als Vollbild einer Posttraumatischen Belastungsstörung zu klassifizieren seien. Vor diesem Hintergrund sei nicht auszuschließen, dass es sich bei den Anfällen mit Bewusstlosigkeit um dissoziative Krampfanfälle handle.

 

17. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.08.2008, Zahl: S9 400.719-1/2008/6Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Im gegenständlichen Fall wurde der Asylantrag am 11.03.2008 gestellt, weshalb § 5 AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

 

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 (Dublin II VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. § 5 AsylG 2005 bezieht sich dabei auf die Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO).

 

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

 

Es ist daher zunächst zu überprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO zuständig ist oder die Zuständigkeit bei ihm selbst nach dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO (erste Asylantragstellung) liegt.

 

2.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass grundsätzlich eine Zuständigkeit von POLEN gemäß Art.16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO besteht. Die Zuständigkeit wurde von POLEN mit Schreiben vom 18.03.2008 auch ausdrücklich anerkannt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung war somit gegeben.

 

2.2 Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22 ff).

 

3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

 

3.1. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten nicht kraft Gemeinschaftsrecht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei. Er hat dabei aber gleichzeitig ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.

 

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

 

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO geht davon aus, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO). Er hat dabei keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der EMRK-konformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei einer drohenden Verletzung der EMRK durch die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat keine Überstellung stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18 ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung², Art. 19, K8 - K13). Auch der EGMR hat festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entsprechen muss (30.06.2005, Bosphorus Airlines Irland, Rs 45036/98).

 

Es bedarf europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können.

 

3.2. Das Bundesasylamt stellte im Zuge der Beweiswürdigung fest, dass die Beschwerdeführerin weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit noch an einer schweren psychischen Störung leiden würde, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Die von ihr beigebrachten Befunde seien nicht geeignet, einen derart gelagerten Sachverhalt darzustellen, dass Österreich von seinem Selbsteinritt gebrauch machen müsste, bzw. eine Überstellung eine aus medizinischer Sicht unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes und in weiterer Folge eine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirken würde.

 

Zu diesem Punkt ist die Beweiswürdigung vor dem Hintergrund der dem Bundesasylamt im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Beweismittel (der oben dargestellte klinisch-psychologische Befund von Dr. H. entstand erst nach der Bescheiderlassung) schlüssig und nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen kam die Behörde daher folgerichtig zu dem Ergebnis, dass kein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich für möglich erscheinen ließe, vorliegen würde.

 

Nun liegt dem Asylgericht jedoch der neue, oben dargestellte fachärztlicher Befund vor, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Anfällen von Bewusstlosigkeit um dissoziative Krampfanfälle handle. Der umfangreiche Befund erscheint in sich nicht von vornherein unschlüssig. Da die Behörde aber bei der Beurteilung der Frage, ob die Ausweisung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, davon ausgegangen ist, dass keine psychische Krankheit vorliege, muss diese Rechtsfrage vor dem Hintergrund des oben angeführten Befundes neu beurteilt werden.

 

3.3. In ihrer Stellungnahme vom 07.07.2008 (zu diesem Zeitpunkt war der beschwerdegegenständliche Bescheid bereits unterschrieben aber noch nicht zugestellt) sowie in ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nun geltend, dass im Zusammenhang mit ihren psychischen Problemen humanitäre Gründe nach Art. 15 Dublin II VO für eine Familienzusammenführung vorliegen würden bzw. dass eine Ausweisung gegen Art 8 EMRK verstoßen würde.

 

3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

 

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

 

Im vorliegenden Fall leben die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin seit Ende 2003 als anerkannte Flüchtlinge in Österreich. Diesbezüglich ist zunächst auszuführen, dass die Beziehung zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern sowie zwischen Geschwistern von der oben zitierten Judikatur des EGMR nicht grundsätzlich umfasst wird. Es ist daher zu prüfen, ob die vom EGMR geforderte Beziehungsintensität im gegenständlichen Fall vorliegt.

 

Wie die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, lebte sie von ihrer Geburt bis zu ihrem 22. Lebensjahr bei ihren Eltern. Dann habe sie geheiratet und seit 2001 bei ihrem Gatten gelebt. Damit lag für mehrere Jahre weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine besondere Beziehungsintensität zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern vor. Auch in Österreich lebt die Beschwerdeführerin weder mit ihren Eltern noch mit ihren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Nach eigenen Angaben werde sie wöchentlich von ihren Eltern besucht und erhalte von diesen Zuwendungen, die sie vor allem für Betreuung und Versorgung ihrer Kinder unbedingt brauche. Legt man diese Umstände der Beurteilung zu Grunde, erscheint bei oberflächlicher Betrachtung die Intensität der Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern zu gering, um im Lichte der oben angeführten Judikatur ein Familienleben nach Art 8 EMRK zu begründen.

 

3.3.2. Nun führt die Beschwerdeführerin darüber hinaus an, sie brauche die Unterstützung ihrer Eltern insbesondere wegen ihrer Krankheit und ihren Kindern. Der Sohn ist knapp sechs Jahre und die in Österreich geborene Tochter wenige Monate alt. Nach dem nun vorliegenden klinisch-psychologischen Befund von Dr. H. kann nicht mehr ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Auch ihr Ehegatte hat nicht unwesentliche - von einer Durchschussverletzung herrührende - gesundheitliche Probleme. Es erscheint daher bei einer Gesamtbetrachtung der im gegenständlichen Fall vorliegenden besonderen Umstände durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern, insbesondere zu ihrer Mutter steht und damit die von der Judikatur geforderte Beziehungsintensität auch ohne einen gemeinsamen Haushalt vorliegt.

 

3.3.3. Wie man schon aus dem weiten Familienbegriff des Art. 15 Dublin II VO und dem Gebot, die Dublin II VO im Einklang mit der EMRK auszulegen (vgl. Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007), erkennt, kann eine familiäre Beziehung wie im vorliegenden Fall, sofern sie hinreichend intensiv ist, auch ausnahmsweise zu einem durchsetzbaren Zwang zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen. Wenn man im gegenständlichen Fall davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin ein sechsjähriges und ein neugeborenes Kind hat, an einer psychischen Erkrankung leidet und einen Mann mit gesundheitlichen Problemen hat, vermag die dadurch erhöhte Vulnerabilität eine Zusammenführung mit Familienangehörigen im weiteren Sinn, nämlich mit ihren in Österreich lebenden und als Flüchtlinge anerkannten Eltern, angezeigter erscheinen lassen als im Normalfall, dies kann im Ausnahmefall wiederum zur zwingenden Annahme des Selbsteintrittsrechts führen (vgl. ausdrücklich Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K14. zu Art 15).

 

Um dies alles feststellen zu können, muss die Erstbehörde Erhebungen durchführen, ob eine derartig enge Beziehung bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern tatsächlich gegeben ist. Es wird in diesem Zusammenhang auch weiterer Zeugeneinvernahmen bedürfen, um feststellen zu können, ob der von der Beschwerdeführerin angegebene enge Kontakt (regelmäßige Besuche und mehrere Telefonate täglich) besteht und wie weit die behauptete finanzielle Unterstützung durch die Eltern reicht. Zu den in Österreich wohnhaften Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin außerhalb der Kernfamilie hat die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen getätigt.

 

Nach einer so erfolgten Feststellung des Eingriffs in von Art. 8 EMRK geschützte Rechte des Berufungswerbers hat eine nachvollziehbare Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Effektuierung der Ausweisungsentscheidung neuerlich zu erfolgen.

 

4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht. Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

 

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ausreichend begründete Entscheidung (vgl. Art. 19 Abs. 2 1. Satz Dublin II VO und Art. 20 Abs. 1 lit. e 2. Satz Dublin II VO) erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes nicht in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG 2005) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 keinen Bestand mehr haben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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