TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/25 E3 228383-2/2008

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Veröffentlicht am 25.08.2008
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Spruch

E3 228.383-2/2008-6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. FAHRNER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde der P.A., geb. 00.00.1970, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2008, FZ. 07 03.767-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

1. Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 16.04.2002 einen Asylerstreckungsantrag auf den Asylantrag ihres Ehegatten B.M. (GZ. 222.331), welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2002, FZ. 02 10.150-BAS, abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.03.2007, GZ. 228.383/0/5E-VII/20/02 ab.

 

2. Der Asylantrag ihres Ehegatten vom 28.07.2000 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, FZ. 00 09.824-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters stellte das Bundesasylamt gemäß § 8 leg.cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.03.2007, GZ. 222.331/0/12E-VII/20/01, hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 7 leg. cit. ab, erklärte jedoch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin gemäß § 8 leg. cit. iVm § 57 Abs. 1 FrG für nicht zulässig und erteilte diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.03.2008.

 

3. Am 18.04.2007 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.04.2007 erfolgte die Erstbefragung der Beschwerdeführerin vor der PI St. Georgen/Attergau. Eine weitere Einvernahme fand am 11.02.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, statt. Als Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, iranische Behörden (Basiji-Milizen) hätten nach ihrem Mann gesucht und regelmäßig ihr Haus durchsucht. Sie sei von den Basiji-Milizen verhört und auch bedroht worden.

 

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2008, FZ. 07 03.767-BAS, zugestellt am 21.02.2008, wies die Erstbehörde den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 18.04.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab und erkannte dieser den Status der Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.02.2009 erteilt.

 

Begründend führte die Erstbehörde aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei seit der Ausreise ihres Mannes aus dem Iran von Basiji-Milizen bedroht worden, nicht glaubwürdig und daher nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sei. Der Beschwerdeführerin sei aber der Status der subsidiär Schutzberechtigten im gleichen Schutzumfang wie ihrem Ehegatten zuzuerkennen.

 

5. Mit am 06.03.2007 beim Bundesasylamt per Fax einlangenden Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Erstbehörde vom 19.02.2008, FZ. 07 03.767-BAS, betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten. Am 23.04.2008 brachte die Beschwerdeführerin mittels Fax eine Beschwerdeergänzung ein, in der sie ausführte, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes weder schlüssig noch nachvollziehbar sei, da die Erstbehörde ihre schwere Erkrankung völlig außer Acht lasse.

 

6. Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

3. Die Beschwerde hält der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nichts Konkretes entgegen. In der Beschwerdeschrift wurde auf die detailliert vom Bundesasylamt angeführten Widersprüche und Implausibilitäten nicht eingegangen, sondern wurde lediglich allgemein ausgeführt, dass mit der Erkrankung der Beschwerdeführerin Erinnerungslücken und zeitliche Desorientierung einhergehen würden und somit ihre Widersprüche erklärbar wären. Dem ist entgegenzuhalten, dass lediglich ein der Beschwerdeführerin vorgehaltener Widerspruch eine zeitliche Komponente aufweist. Dabei handelt es sich um die Frage, wann der Ehegatte der Beschwerdeführerin den Irak verlassen habe. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Einvernahme am 11.02.2008 habe dieser "bis zum 17. oder 18. Lebensjahr" im Irak gelebt, während der Ehegatte in seinem Asylverfahren ausführte, er habe bereits die Grundschule und die allgemein höhere Schule in Teheran im Iran absolviert. Dieser massive zeitliche Widerspruch von mehreren Jahren ist auch mit "Erinnerungslücken und zeitlicher Desorientierung", welche nach Angabe der Beschwerdeführerin mit ihrer epileptischen Erkrankung einhergehen würden, nicht erklärbar.

 

Darüber hinaus kommt es auf diesen Widerspruch in zeitlicher Hinsicht für die Beurteilung des Vorbringens der Beschwerdeführerin nicht an, ergibt sich die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin doch bereits aus ihren inhaltlichen Angaben. Insbesondere ist der Ansicht des Bundesasylamtes nicht entgegenzutreten, wenn es sinngemäß ausführt, eine Bedrohung der Beschwerdeführerin durch Basiji-Milizen sei nicht glaubhaft, weil diese immer wieder ihr Haus aufgesucht habe, obwohl sie nach ihren Angaben bei jeder Anwesenheit in ihrem Haus von diesen bedroht worden wäre. Wie die Erstbehörde bereits ausführte, ist es in keinster Weise nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin immer wieder denselben Ort aufsucht und sich wissentlich einer Bedrohungs- bzw. Verfolgungsgefahr aussetzt. Der von der Erstbehörde daraus gezogene Schluss, das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von Basiji-Milizen verfolgt und bedroht worden, sei nicht glaubhaft, ist daher nicht zu beanstanden.

 

Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei im Iran von Basiji-Milizen bedroht worden und habe sich in der Ortschaft S. versteckt gehalten, zu Recht als unglaubwürdig, ist es doch keineswegs nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer tatsächlichen Bedrohung ihr "Versteck" dermaßen häufig verlässt und sich zu jenem Ort begibt, wo die angebliche Bedrohung stattgefunden haben soll. Auch daraus ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht bedroht und verfolgt wurde.

 

Für die Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin seitens der Erstbehörde spricht weiters auch, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in Österreich lediglich einen Asylerstreckungsantrag hinsichtlich ihres Ehegatten gestellt hat und auf eine Umwandlung des Asylerstreckungsantrages in einen Asylantrag aufgrund eigener Fluchtgründe dezidiert verzichtet hat. Dass die Beschwerdeführerin seit der Ausreise ihres Mannes aus dem Iran von Basaji-Milizen in ihrem Haus aufgesucht und bedroht worden wäre und dass diese ihr Haus in ihrer Abwesenheit durchsucht hätten, erwähnte sie im Verfahren betreffend den Asylerstreckungsantrag nicht. Sie brachte - wiederum abweichend zu ihren Angaben im gegenständlichen Verfahren - lediglich vor, sie sei von Sicherheitsbeamten des öfteren in der Zentrale einvernommen worden. Entspräche das im gegenständlichen Verfahren angegebene Fluchtvorbringen der Wahrheit, hätte die Beschwerdeführerin diese Ausreisegründe bereits in dem im Jahr 2002 eingeleiteten Asylverfahren geltend gemacht und hätte einen Asylantrag aufgrund ihrer persönlichen Fluchtgründe gestellt. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von der Asylantragstellung aufgrund eigener Fluchtgründe jedoch abgesehen hat und lediglich einen Asylerstreckungsantrag hinsichtlich ihres Mannes stellte, ist es naheliegend, dass die im gegenständlichen Verfahren ins Treffen geführten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen können.

 

Der Beschwerdeschriftsatz enthält keine konkreten Ausführungen, die die schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde entkräften könnten und vermag daher den erkennenden Senat auch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlassen; dies insbesondere auch unter dem Aspekt des im Wesentlichen mängelfreien Verfahrens des Bundesasylamtes.

 

4.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen

 

Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn

 

solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvektion genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

4.2. Zumal der erkennende Senat der Beweiswürdigung der Erstbehörde nicht entgegenzutreten vermag und die vorgenommene Subsumtion des festgestellten Sachverhalts im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, schließt sich dieser auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung unter dem Gesichtspunkt der Gewährung von Asyl gemäß § 3 Asylgesetz weitestgehend den Ausführungen der Erstbehörde an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides (vgl. VwGH 25.03.1999, Zahl 98/20/0559; VwGH 30.11.2000, Zahl 2000/20/0356).

 

Der erkennende Senat geht wie bereits die Behörde erster Instanz davon aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu deren Fluchtgründen in ihrer Gesamtheit grundsätzlich unglaubwürdig und daher der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde zulegen sind. Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die in sich teils widersprüchlichen und unplausiblen Darlegungen verwiesen.

 

4.2.1. Selbst wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von iranischen Behörden, den Basiji-Milizen, - wenn auch mehrmals - nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes befragt worden sei und dass diese ihr Haus nach ihrem Mann durchsucht hätten, der rechtlichen Beurteilung zugrunde legt, kann nicht davon gesprochen werden, dass diese Vorgehensweise der Milizbeamten ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre der Beschwerdeführerin darstellen würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen bleiben) keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen (vgl. zB VwGH 29.10.1993, 93/01/0859; 31.03.1993, 93/01/0168; 26.06.1996, 95/20/0427; 04.11.1992, 92/01/0819; 06.03.1996, 95/20/0128; 10.03.1994, 94/19/0257; 11.06.1997, 95/01/0627). In polizeilichen Hausbesuchen und in der Vornahme von Hausdurchsuchungen kann für sich allein noch keine relevante Verfolgungshandlung erblickt werden (VwGH 24.04.1995 94/19/1402; 19.02.1998, 96/20/0546).

 

Gehen mit diesen behördlichen Maßnahmen jedoch gewaltsame Begleiterscheinungen einher, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von staatlichen Behörden gesetzten Handlungen keinesfalls als Verfolgungshandlungen aus den Gründen der GFK gewertet werden können (vgl. hinsichtlich der Vornahme einer Hausdurchsuchung VwGH 26.11.1993, 92/01/0707). Auch eine Überwachung des Asylwerbers, die zu keinen weiteren Verfolgungsmaßnahmen der staatlichen Behörden führt, erreicht genauso wenig jene Intensität, die zur Annahme einer (objektiv) begründeten Furcht notwendig ist (VwGH 16.06.1994, 94/19/0095; in diesem Sinne auch 25.11.1994, 94/19/0635) wie die Aufforderung, sich täglich bei der Polizei zu melden (VwGH 17.02.1994, 94/19/0040 mwN).

 

Unter Berücksichtung der oben dargestellten Judikatur stellen die von der Basiji-Miliz durchgeführten Erkundigungen nach dem Gatten bei der Beschwerdeführerin keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar, zumal diese zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, von den Mitgliedern der Basiji-Milizen misshandelt worden zu sein.

 

4.2.2. Überdies ist noch auszuführen, dass sich auch aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes zum Iran vom 21.09.2006, welchen die Erstbehörde ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat, ergibt, dass Sippenhaft im eigentlichen Sinn in Iran heute nicht mehr praktiziert wird, es allerdings möglich ist, dass Familienmitglieder von Asylbewerbern von den Sicherheitskräften vorgeladen und befragt werden. Eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin kann somit auch aus den seitens der Erstbehörde dem Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen grundsätzlich nicht abgeleitet werden.

 

4.2.3. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einer, wie auch immer hinreichend präzise umschriebenen "sozialen Gruppe", angehören würde; derartiges wurde auch nicht vorgebracht.

 

4.3. Führt die gesonderte Prüfung der Asylgründe der Beschwerdeführerin zu keiner Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, bleibt zu prüfen, ob dieser im Familienverfahren Asyl einzuräumen ist.

 

Gemäß § 34 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005 stellen Familienangehörige (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß Absatz 2 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) BGBl Nr. 210/1958, mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Gemäß Absatz 3 leg. cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

 

Gemäß Absatz 4 leg.cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Gemäß § 2 Z 22 leg.cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes, minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

4.3.1. Der Ehegatte und somit Familienangehörige iSd § 2 Z 22 AsylG 2005 der Beschwerdeführerin, B.M. (FZ. 00 09.824), stellte am 28.07.2000 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.03.2007, GZ. 222.331/0/12E-VII/20/01, in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Zumal dem Ehegatten der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde, war der Beschwerdeführerin auch im Familienverfahren kein Asyl zu gewähren.

 

5. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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