TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/25 B8 400558-1/2008

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Veröffentlicht am 25.08.2008
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Spruch

B8 400.558-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des L. M., geb. 00.00.1987, StA. Republik Kosovo, vom 08.07.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, Zahl: 07 09.819-BAW, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von L. M. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird L. M. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird L. M. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte vor, Staatsangehöriger von Serbien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus der vormaligen Provinz Kosovo (nunmehr Republik Kosovo) zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 20.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er mit einem Mädchen, A. S., für sechs Monate befreundet gewesen sei. Ihre und seine Familie seien gegen ihre Freundschaft gewesen. Der Bruder der Freundin des Beschwerdeführers, der ein bekannter Schläger und sehr aggressiv sei, habe den Beschwerdeführer seitdem mehrmals mit dem Umbringen bedroht. Die Freundin des Beschwerdeführers sei in P geblieben. Sie dürfe das Land nicht verlassen und die Freundschaft zwischen dem Beschwerdeführer und A. S. sei beendet. Bei einer Rückkehr nach P befürchte der Beschwerdeführer, dass ihn der Bruder seiner damaligen Freundin umbringen könnte.

 

Am 12.12.2007 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

 

"Frage: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung vor der POLIZEIINSPEKTION Traiskirchen am 20.10.2007 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemacht haben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?

 

Antwort: Nein. Ich bin serbischer Staatsangehöriger, Provinz Kosovo und gehöre der moslemischen Religionsgemeinschaft an und bin Angehöriger der Volksgruppe der Albaner.

 

Frage: Stimmen Ihre bisher gemachten Angaben über Ihren Reiseweg?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?

 

Antwort: Einen UNMIK Pass. Dieser befindet sich zu Hause.

 

Frage: Verfügen Sie über weitere Dokumente oder können Sie solche beschaffen?

 

Antwort: Ich habe einen Personalausweis bei mir.

 

Frage: Über welchen Staat reisten Sie in das EU-Gebiet ein?

 

Antwort: Ich weiß es nicht.

 

Frage: Haben Sie je bei einer Vertretungsbehörde eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel beantragt oder erhalten?

 

Antwort: Ich habe in meiner Heimat einen Englischkurs besucht und wollten wir für England ein Visum. Wir wollten eine Woche dort hin reisen. Wir haben aber kein Visum erhalten.

 

Frage: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Befinden Sie sich nun erstmalig innerhalb der EU?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Wurden Sie in einem anderen Land von den Behörden angehalten und untergebracht?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Haben Sie im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Sind Sie vorbestraft?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wurden Sie jemals von den Behörden in Ihrem Herkunftsland erkennungsdienstlich behandelt?

 

Antwort: Ja. Bei der Ausstellung vom Reisepass. Sonst nicht.

 

Frage: Waren Sie jemals im Gefängnis?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Gehörten Sie jemals selbst einer politischen Partei an?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Hatten Sie jemals persönlich Probleme mit Ihren heimatstaatlichen Behörden bzw. werden Sie von Ihren heimatstaatlichen Behörden etwa Polizei, Militär oder sonstigen Behörden offiziell in Ihrem Herkunftsland gesucht, besteht ein Haftbefehl gegen Sie?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Welche Ausbildung haben Sie?

 

Antwort: Ich habe 12 Jahre die Schule besucht.

 

Frage: Wann haben Sie wo in welcher Funktion gearbeitet?

 

Antwort: Ich habe keine Beschäftigung ausgeübt.

 

Frage: Was es Ihnen möglich in Ihrem Herkunftsland ausreichend Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren?

 

Antwort: Mein Vater arbeitet in einem Hotel und mein Bruder hat mich auch unterstützt.

 

Frage: Sie haben bereits im Zuge der Erstbefragung angegeben, weswegen Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben. Möchten Sie nun weitere Gründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

 

Antwort: Ich habe die Gründe genannt.

 

Frage: Von wann bis wann waren Sie mit dem Mädchen befreundet?

 

Antwort: Von Mai bis Ende September 2007.

 

Frage: Nennen Sie das Geburtsdatum dieses Mädchens?

 

Antwort: Das genaue Datum weiß ich nicht. Sie ist 2 oder 3 Monate jünger als ich. Geboren 1987.

 

Frage: Nennen Sie die Adresse dieses Mädchens?

 

Antwort: K. in P. Die genaue Adresse kann ich nicht nennen.

 

Frage: Was macht sie beruflich?

 

Antwort: Sie ist arbeitslos. Sie hat eine höhere Schule für Medizin abgeschlossen.

 

Frage: Wie viele Geschwister hat sie?

 

Antwort: Einen Bruder und 2 Schwestern.

 

Frage: Womit hat ihnen dieser Bruder gedroht?

 

Antwort: Ende September oder Anfang Oktober hat mein Mädchen gesagt, ich solle ihren Bruder kennen lernen. Ich habe ihn in einem Lokal getroffen. Ich habe ihm offensichtlich nicht gefallen und er hat mir gesagt, ich könne nicht mit seiner Schwester zusammen sein. Ich müsse sie vergessen. Er ist dann mit seiner Schwester weggegangen. Am nächsten Tag habe ich mit ihr telefoniert und wir haben uns getroffen. Sie hat gesagt, dass ihr Bruder und ihre Familie nicht mit unserer Beziehung einverstanden ist. Wir haben vereinbart, dass sie bei mir einzieht. Sie ist zu mir gekommen. Ich habe sie meinem Vater vorgestellt. Er hat mich gefragt, ob ihre Familie mit der Beziehung einverstanden. Als ich dies verneinte, war er gegen die Beziehung und hat mir gesagt, ich könne mit ihr wo anders hingehen, aber nicht bei ihm bleiben.

 

Frage: Wovor haben Sie nun solche Angst, dass Sie hier her gekommen sind?

 

Antwort: Wir waren 2 oder 3 Tage in einem Hotel. Von Freunden habe ich erfahren, dass ihr Bruder uns sucht. Er hat uns gefunden und wollte mich schlagen. Seine Schwester ha ihn daran gehindert. Er hat mich bedroht, dass er mich umbringen werde. Er ist gefährlich. Er hat mich durch Bekannte bedroht, ich müsste das Land verlassen.

 

Frage: In welchem Hotel waren sie und von wann bis wann?

 

Antwort: Im Hotel P, welches neben dem Jugendpalast in P ist. Es war ungefähr um den 1. oder 2. Oktober.

 

Frage: Haben Sie sich an die Sicherheitsbehörden gewandt?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Warum nicht?

 

Antwort: Was sollte ich dort erzählen. Er hat mich ja auch verfolgt.

 

Frage: Haben Sie Beweismittel, welche Sie ins Verfahren einbringen möchten?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie sonst Probleme, außer den geschilderten, in Ihrem Herkunftsland?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Werden Sie in Ihrem Herkunftsland aufgrund der Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit, politischen Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ethnischen Herkunft verfolgt?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Was hätten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland zu befürchten?

 

Antwort: Dass der Mann die Bedrohung verwirklicht.

 

Frage: Haben Sie alles angegeben?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Haben Sie den/die Dolmetscher/in verstanden?

 

Antwort: Ja, einwandfrei."

 

Gegen den Beschwerdeführer wurde am 29.04.2008 ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 AsylG erlassen, da er sich dem Verfahren entzogen habe (§ 24 Abs. 1 AsylG).

 

Am 06.06.2008 erfolgte, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der albanischen Sprache, eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt. Diese gestaltete sich wie folgt:

 

"Frage: Können Sie sich legitimieren?

 

Antwort: Nein, meinen serbischen Personalausweis habe ich verlegt.

 

Frage: Sind Sie der deutschen Sprache mächtig?

 

Antwort: Ich spreche und verstehe nur Albanisch.

 

Frage: Beschreiben Sie mir Ihren Gesundheitszustand?

 

Antwort: Ich bin völlig gesund.

 

Frage: Wissen Sie eigentlich warum Sie heute hier sind und einvernommen werden?

 

Antwort: Nein.

 

Anmerkung: Der Ast. wird darüber informiert, warum er vom Bundesasylamt in Wien einvernommen wird.

 

Frage: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben im Verfahren aufrecht?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Wo leben derzeit Ihre Familienangehörigen?

 

Antwort: Alle im Dorf H., fünf Kilometer von P entfernt. Nur ein Bruder von mir lebt in England.

 

Frage: Wie geht es Ihren Verwandten im Kosovo?

 

Antwort: Gut haben sie gesagt.

 

Frage: Lebten Sie von Geburt an bis zu Ihrer Ausreise nach Österreich im Familienverband bzw. bei Ihren Eltern?

 

Antwort: Nein zum Schluss nicht.

 

Frage: Was meinen Sie damit?

 

Antwort: Ich habe Probleme mit meiner Familie gehabt. Ich lebte ein Monat vor meiner Ausreise bei meinen Freunden in P und in H..

 

Frage: Haben Sie im Kosovo gearbeitet?

 

Antwort: Nein, ich besuchte das Gymnasium in P und habe auch den Abschluss gemacht.

 

Frage: Sind Sie damals aus wirtschaftlichen Motiven nach Österreich gereist?

 

Antwort: Nein, ich hatte keine wirtschaftlichen bzw. existenzielle Probleme im Kosovo.

 

Frage: Wann und warum sind Sie im Zuge Ihres gegenständlichen Asylverfahrens nach Deutschland illegal ausgereist?

 

Antwort: Ich hatte nicht geplant nach Deutschland zu fahren. Ich wollte nach Salzburg, bin aber in den falschen Bus eingestiegen und auf deutschen Boden aufgegriffen worden.

 

Frage: Was wollten Sie in Salzburg?

 

Antwort: Ich wollte einen Bekannten besuchen.

 

Frage: Wo und bei wem werden Sie nun in Österreich leben?

 

Antwort: Ich weiß es nicht. Ich habe niemanden in Österreich.

 

Frage: Wo haben Sie bis zu Ihrer Ausreise in Deutschland gewohnt?

 

Antwort: Ich wohnte bei Freunden.

 

Frage: Nennen Sie mir die Namen Ihrer Freunde und deren Wohnadressen?

 

Antwort: Ich habe bei einem Ali gewohnt. Mehr weiß ich nicht. Er hat mich mitgenommen ich kenne ihn vom Kosovo. Weder den Bezirk noch die genaue Adresse kann ich ihnen mitteilen.

 

Frage: Haben Sie in Österreich bzw. in Deutschland gerichtlich strafbare Handlungen begangen?

 

Antwort: Nein, nicht bewusst.

 

Frage: Was meinen Sie damit?

 

Antwort: Ich habe in einem Geschäft einen Pullover genommen und nicht bezahlt. Ich bekam einen Erlagschein, jedoch habe ich diese Strafe nicht bezahlt. Es gab aber auch kein Gerichtsverfahren. Mehr gab es nicht.

 

Vorhalt: Der Behörde ist einwandfrei bekannt, dass Sie wegen Urkundenfälschung am 26.2.2008 in Österreich angezeigt wurden.

 

Antwort: Das wollte ich ihnen auch erwähnen.

 

Frage: Warum wurden Sie gerichtlich angezeigt?

 

Antwort: Ich wurde von einem Serben betrogen, ich habe einen gefälschten litauischen Reisepass erhalten.

 

Vorhalt: Sie haben sich vor österreichischen Beamten mit einem litauischen Reisepass ausgewiesen, wobei ihnen somit klar sein musste, dass Sie einen gefälschten Ausweis gebrauchen. Schon aus diesem Verhalten heraus, wird ihre Glaubwürdigkeit schwer erschüttert. Nehmen Sie dazu Stellung:

 

Antwort: Ich wollte mit diesem Reisepass nach England fliegen. Ich habe ihn vorgezeigt, da ich annahm, dass ich ein Originaldokument besitze.

 

Frage: Wie haben Sie bisher in Österreich bzw. in Deutschland Ihren Lebensunterhalt bestritten?

 

Antwort: In Deutschland war ich nur in Schubhaft. In Österreich erhielt ich finanzielle Unterstützung von meinem Bruder aus England. In Österreich habe ich unangemeldet als Schneeräumungsarbeiter, vielleicht zwei oder drei Tage, gearbeitet.

 

Frage: Warum lebten Sie einen Monat vor Ihrer Ausreise nach Österreich bei ihren Freunden in H. bzw. in P?

 

Antwort: Ich hatte Probleme mit einem Mädchen.

 

Frage: Was hat das mit Ihrer Familie zu tun?

 

Antwort: Die Familie des Mädchens war gegen unsere Beziehung. Ich habe sie zu uns nach Haus gebracht. Aber auch meine Familie war nicht einverstanden, dass meine Freundin bei uns bleibt. Ich und meine Freundin mussten mein Elternhaus verlassen.

 

Frage: Wo genau lebten Sie bzw. Ihre Freundin danach?

 

Antwort: Eine Woche gemeinsam im Hotel P und danach mussten wir uns trennen, da mich ihr Bruder andauernd belästigte.

 

Frage: Wurde ihre Beziehung zu diesem Mädchen dauerhaft beendet?

 

Antwort: Ja, das stimmt. Ich habe das Land verlassen, wo sie hingegangen ist, weiß ich nicht.

 

Frage: Wo befindet sich genau dieses Hotel P?

 

Antwort: Ich weiß es nicht genau.

 

Frage: Warum konkret haben Sie nun in Österreich einen Asylantrag gestellt?

 

Antwort: Aus den erwähnten Grund.

 

Frage: Gab es konkrete persönliche Vorfälle, über die Sie berichten können?

 

Antwort: Ihr Bruder hat mich nonstop belästigt. Einmal hat er eine Waffe auf mich gerichtet.

 

Frage: Welche konkreten Ziele verfolgte der Bruder ihrer Freundin mit seinen Bedrohungen?

 

Antwort: Er wollte nur, dass ich mich von seiner Schwester trenne.

 

Frage: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?

 

Antwort: Ja, deswegen bin ich geflüchtet. Sonst hatte ich keine Probleme im Kosovo.

 

Frage: Wenn diese Probleme nicht mehr wären, könnten Sie dann wieder jederzeit bei Ihren Eltern im Elternhaus leben?

 

Antwort: Ja, natürlich. Ich bin an dieser Adresse noch registriert.

 

Frage: Würde Ihre Familie Sie auch in allen Belangen bei einer Rückkehr unterstützen?

 

Antwort: Ausschließen kann ich es nicht. Ich weiß es nicht.

 

Frage: Wohin würden Sie sich wenden, wenn Sie heute nach P gebracht werden würden?

 

Antwort: Nach Hause zu meinen Eltern. Ich würde sie aber vorher anrufen.

 

Vorhalt: Für die erkennende Behörde ist kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erkennbar. Nicht nur, dass Sie lediglich eine private Verfolgung dargelegt haben, kann keine Gefährdung Ihrer Person mehr vorliegen, zumal Sie selbst erklärten, diese Beziehung bereits beendet zu haben und der Bruder Ihrer damaligen Freundin lediglich nur dieses Ziel verfolgt hätte. Nehmen

Sie dazu Stellung:

 

Antwort: Die Tradition der Albaner ist etwas anderes. Vielleicht haben sie meine damalige Freundin verstoßen und ich wäre wieder damit konfrontiert.

 

Frage: Seit wann hatten Sie derartige Probleme?

 

Antwort: Nur das letzte Monat vor meiner Ausreise.

 

Frage: Was geschah konkret im letzten Monat vor Ihrer Ausreise?

 

Antwort: Ich sage zu meiner Freundin wir sollten unsere Beziehung ihrer Familie bekannt geben. Sie hat es ihnen auch gesagt, aber sie waren dagegen. Ihr Bruder hat mich vom Sehen gekannt. Die Freundin hat ihrem Bruder meinen Namen mitgeteilt und daraufhin war er gegen diese Beziehung. Fragewiederholung bzw. gab es konkret Vorfälle?

 

Antwort: Er hat mich überall gesucht.

 

Frage: Das heißt, Sie persönlich hatten nie Kontakt zu diesem Bruder Ihrer Freundin?

 

Antwort: Einmal haben wir uns in einem Kaffee in P getroffen, wo er mir sagte, dass er nicht will, dass ich eine Beziehung führe. Dort forderte er mich auf seine Schwester zu verlassen, ansonst würde ich Probleme bekommen.

 

Frage: Wie hieß das Kaffeehaus, wo Sie waren?

 

Antwort: Ich weiß es nicht.

 

Frage: Gab es weiterer Vorfälle?

 

Antwort: Ein weiteres Mal hat er eine Waffe auf mich gerichtet.

 

Frage: Wann geschahen diese konkreten Vorfälle?

 

Antwort: Soll ich ein Datum wissen. Beide Vorfälle waren Ende September 2007.

 

Frage: In welchem Zeitabstand fanden diese Vorfälle statt?

 

Antwort: Ich weiß es nicht.

 

Frage: Wo genau wurden Sie mit einer Waffe bedroht?

 

Antwort: Bei der Wirtschaftfakultät in P. Ich wollte mich dort einschreiben. Ich war auf der Straße und habe gesehen, dass ihr Bruder mit einem Auto kommt. Er sah mich, blieb stehen und mit der Waffe in der Hand ist er ausgestiegen. Ich bin sofort geflüchtet.

 

Frage: Haben Sie diese Vorfälle der Polizei gemeldet?

 

Antwort: Nein, ich weiß nicht warum.

 

Frage: Können Sie sich an Ihre Einvernahme bei der Polizei bzw. EAST-Ost erinnern?

 

Antwort: Ja, ich habe das Selbige damals gesagt.

 

Vorhalt: Im Widerspruch zu heute haben Sie vor der Polizei mit keinem Wort eine Bedrohung des Bruders mit einer Waffe dargestellt. Können Sie mir das erklären?

 

Antwort: So viel ich weiß, habe ich es gesagt. Vielleicht haben sie das nicht niedergeschrieben.

 

Frage: Sie haben heute ausgeführt, dass Sie persönlich in einem Kaffeehaus als auch vor der Wirtschaftsfakultät bedroht worden wären. Bleiben Sie dabei?

 

Antwort: Ja.

 

Vorhalt: In Traiskirchen, haben Sie angeben, diesen Bruder nur einmal in einem Lokal getroffen zu haben, der jedoch diese Lokal ohne Bedrohungen zu äußern wieder verlassen hätte. In dieser Einvernahme haben Sie weder eine Bedrohung in einem Kaffeehaus noch eine Bedrohung mit einer Waffe dargestellt. Nehmen Sie dazu

Stellung:

 

Antwort: Ich war sehr müde. Möglicherweise habe ich nicht alles vorgebracht.

 

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zu Kosovo Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem ASt. vorgelegt und die Übersetzung angeboten.

 

Antwort: Nein. Ich verzichte. Ich kenne die Lage im Kosovo.

 

Parteiengehör: Aufgrund Ihrer zur Ersteinvernahme widersprüchlichen bzw. zum Teil logisch nicht nachvollziehbaren Angaben ist nicht davon auszugehen, dass ein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt. Tatsächlich Verfolgte sind in der Lage in Vorbringen in verschiedenen Einvernahme gleich lautend darzustellen. Nehmen Sie dazu Stellung:

 

Antwort: Es ist viel Zeit vergangen.

 

Frage: Abgesehen davon, handle es sich bei Ihrem Vorbringen bei Wahrheitsunterstellung um eine kriminelle Handlung die von privaten Personen ausgeht, wobei die zuständigen Behörden willens und in der Lage sind derartige strafbare Handlungen, bei Kenntnisnahme, strafrechtlich zu verfolgen und die Täter dem zuständigen Gericht auch anzeigen. Wollen Sie dazu Stellung nehmen?

 

Antwort: Was soll ich dazu sagen.

 

Frage: Wollen Sie der Behörde noch etwas mitteilen?

 

Antwort: Nein, was soll ich noch sagen.

 

Frage: Sie bekommen heute einen behördlichen Ladungsbescheid bzw. Termin für die Bescheidausfolgung. Sollten Sie dieser Verpflichtung bzw. diesen Termin nicht nachkommen, erlangt Ihr Bescheid durch Hinterlegung Rechtskraft. Mir wurde zur Kenntnis gebracht, dass ich jede Wohnsitzbegründung in Österreich sofort jedoch längstens jedoch binnen 7 Tagen, der zuständigen Meldebehörde bekannt zu geben habe.

 

Frage: Haben Sie die Dolmetscherin verstanden?

 

Antwort: Sehr gut."

 

Der Festnahmeauftrag vom 29.04.2008 wurde am 06.06.2008 gemäß § 26 Abs. 3 AsylG mangels Vorliegens der Voraussetzungen der Erlassung widerrufen.

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 24.06.2008, Zahl: 07 09.819-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage im Kosovo und gelangte Beweis würdigend zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukommt.

 

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 24.06.2008 persönlich ausgefolgt, wurde mit Schreiben vom 08.07.2008 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, dass ein Verfahrensfehler aufgrund der unrichtigen Niederschrift des Interviews vorliege. Der Beschwerdeführer habe schon in seiner ersten Einvernahme von den Drohungen des Bruders seiner damaligen Freundin berichtet, was nicht aufgenommen worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer die Namen seiner damaligen Freundin und deren Bruder erwähnt, die ebenfalls nicht niedergeschrieben worden seien. Weiters habe der Beschwerdeführer die Bedrohung geschildert, die auch nach Beendigung seiner Beziehung bei einer Rückkehr in den Kosovo für ihn immer noch bestehe. Diese Schilderung sei von der Dolmetscherin jedoch dem Beamten des Bundesasylamtes jedoch nicht übersetzt worden.

 

Hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wird ausgeführt, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Unrecht den Status eines Flüchtlings nicht zuerkenne, da sein Vorbringen sehr wohl einen Fluchtgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei ausreichend substantiiert gewesen. Er habe einige Details schildern können, so zum Beispiel die Dauer der Beziehung mit A. S., genauere Angaben zu ihrer Familie und Ausbildung. Auch das Zusammentreffen mit ihrem Bruder habe der Beschwerdeführer genau geschildert und die wiederholten Drohungen ausführlich dargelegt. Beweismittel könne der Beschwerdeführer bedauerlicherweise keine vorlegen, da er schlicht nicht in Besitz davon sei. Dies sei nach der Literatur und Judikatur auch gar nicht unbedingt erforderlich, da kein voller Beweis, sondern eine Glaubhaftmachung des asylrelevanten Sachverhaltes erfolgen müsse. Der dargelegte Sachverhalt sei schlüssig gewesen, Widersprüche hätten sich nur in Details am Rande ergeben und würden teilweise nur Missverständnissen beruhen.

 

Auch nach dem Ende der Beziehung zu seiner damaligen Freundin sei der Beschwerdeführer aufgrund der Tradition im Kosovo der Drohung durch deren Bruder, ihn zu töten ausgesetzt. Diese Tradition sehe so aus, dass eine Frau, nachdem sie auch nur eine kurze Zeit mit einem Mann zusammengelebt habe und danach zu ihrer Familie zurückkehren wolle, von dieser verstoßen werde. Die Ehre verlange es, dass die Frau bei dem Mann bleibe. Wenn dies nach der Rückkehr des Beschwerdeführers der Fall wäre, würde der Bruder seiner damaligen Freundin ihn weiterhin bedrohen und verfolgen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an die Polizei gewandt, da er Angst gehabt habe, dass die Polizei ihm nicht helfen würde und Ar. S. seine Drohung wahr machen würde. Der Beschwerdeführer habe auch in Österreich schon ein SMS von ihm bekommen, in der er dem Beschwerdeführer mit dem Umbringen drohe, wenn dieser in die Republik Kosovo zurück kehren würde.

 

Weiters sei der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig gewesen. Er habe sich stets um den Fortgang seines Verfahrens bemüht und sei pünktlich zu den Vernehmungen erschienen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit glaubwürdig, weil es den Kriterien des VwGH entspreche.

 

Bei der Bedrohung durch Blutrache von nichtstaatlicher Seite liege nach der Judikatur ein Asylgrund vor, wenn der Staat entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, den Betroffenen vor den Übergriffen Privater zu schützen. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.08.2000, Zahl:

96/21/0453, verwiesen. Die politisch und wirtschaftlich instabile Situation im Kosovo habe trotz Eindämmungsversuchen durch den Staat zu einem Wiederaufleben der Blutrache geführt. Die Verfolgung, der der Beschwerdeführer im Kosovo ausgesetzt sei, sei zwar privater Natur, Hilfe durch die Polizei könne kaum erwartet werden, da es auf Grund von Anfälligkeit für politischen Einfluss, Korruption und Einschüchterung wegen der schlechten Wirtschaftslage kein ordnungsgemäß funktionierendes Justizsystem gebe. Diesbezüglich wird auf den Bericht vom Freedom House "Freedom in the world - Kosovo (Serbia) 2008" verwiesen.

 

Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht, da der Bruder seiner damaligen Freundin den Beschwerdeführer innerhalb von zwei bis drei Tagen überall finden würde.

 

Die belangte Behörde übersehe weiters, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Die belangte Behörde hätte daher unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen.

 

Ein Abschiebungshindernis bestünde bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt werden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe. Die im Fall des Beschwerdeführers bestehende Gefahr sei die Bedrohung mit dem Tod durch den Bruder seiner ehemaligen Freundin und die Tatsache, dass Ehrenfrage nicht mit der Beendigung der Beziehung friedlich gelöst werden könne.

 

Die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, sei nicht nur real, sondern erheblich. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Bedrohung durch Ar. S. und der bestehenden Tradition im Kosovo getötet werde.

 

II. Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

II.1. Festgestellt wird:

 

Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz am 12.12.2007 und am 06.06.2008, der Ermittlungsergebnisse im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 08.07.2008 werden folgende

Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

II.1.1. Zur allgemeinen Lage im Kosovo festgestellt:

 

Es werden die Feststellungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid (Seiten 9 bis 15 des angefochtenen Bescheides) zur Situation im Kosovo zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erklärt. Entscheidungsrelevant sind insbesondere folgende Ausführungen (Seiten 12 bis 14 des angefochtenen Bescheides):

 

"Sicherheitsbehörden

 

Derzeit haben die Ordnungskräfte die Lage weitgehend unter Kontrolle. Insbesondere im Südkosovo (Region südlich des Flusses IBAR) hat sich die Lage seit der Unabhängigkeitserklärung nicht wesentlich geändert. Die Sicherheitslage in den albanisch dominierten Gebieten kann als normal bezeichnet werden.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Der Kosovo Police Service (KPS) hat eine derzeitige Stärke von 7.248 Beamten. Dem KPS sind mittlerweile fünf Regionale Hauptquartiere (RHQ) übergeben worden. Nur das RHQ Mitrovicë/Mitrovica ist noch unter internationalem Kommando. Zudem wurden im Bereich Border and Boundary (KPS BBP) ebenfalls drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nachgeordneten Stationen errichtet und vollständig an KPS übergeben. Weiterhin unterstehen dem KPS inzwischen 34 Polizeistationen und 11 nachgeordnete Polizeistationen ("Substations").

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

 

Demonstrierende Serben hatten Grenzanlagen zwischen Serbien und dem Kosovo in Brand gesetzt, um so gegen die Unabhängigkeitserklärung der Regierung in Pristina zu protestieren. Mehr als tausend wütende Serben hatten die Grenzübergänge von Leposavic und Banja attackiert und zerstört. Sie schlugen albanische und UN-Polizeikräfte in die Flucht und zwangen die Nato zum Eingreifen. Es war die schwerste Gewalt, seit die albanische Bevölkerungsmehrheit am Sonntag den 17.02.2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt hatte.

 

(derStandard.at, KFOR-Truppen unterstützen Kosovo-Polizei bei Grenzkontrollen, 21. Feb. 2008)

 

Zwei Grenzübergänge im Nordkosovo, die am Dienstag von lokalen Serben demoliert worden waren, waren am Mittwochnachmittag erneut für den Verkehr freigegeben worden. Ein Sprecher der Kosovo-Polizei sagte der serbischen Nachrichtenagentur Tanjug, UNO-Polizei und die internationalen Schutztruppe KFOR führten gemeinsam die Grenzkontrollen durch. Die Angehörigen der Kosovo-Polizei würden zurückkehren, wenn die Sicherheitsvoraussetzungen dafür geschaffen seien.

 

(derStandard.at, KFOR-Truppen unterstützen Kosovo-Polizei bei Grenzkontrollen, 21. Feb. 2008)

 

An den verschiedenen Gates an der Grenze Kosovo Serbien kommt es derzeit zu keinen Behinderungen. Der Personen- und Warenverkehr ist ohne Behinderung möglich.

 

(VB Pristina, Lagebild Kosovo, 05.03.2008)

 

Die Kosovo Polizei (KPS) führt ihre Aufgaben im Allgemeinen in professioneller Weise aus. Es gab keine signifikanten Änderungen beim Anteil von Minderheiten in der KPS. Eine Spezialabteilung der Polizei, welche eingerichtet wurde um Vorfälle hinsichtlich der Märzunruhen von 2004 zu untersuchen, hat bisher 1500 solcher Fälle überprüft, wobei 300 davon bereits abgeschlossen werden konnten. Die Abteilung für Verbrechensanalyse wurde vollständig reorganisiert. In den sechs regionalen Hauptquartieren operieren jeweils eigene Nachrichtendienste.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Es gibt allerdings derzeit noch kein eigenes Gesetz, dass die Arbeit und die Aufgaben der Polizei regeln. Untersuchungen der KPS im Bereich von Kapitalverbrechen, Wirtschaftskriminalität und von Menschenhandel stellen sich immer noch als nicht sehr effektiv dar. Die Arbeit der Polizei wird dabei oft durch mangelnden Austausch von Informationen zwischen den einzelnen Polizeieinheiten behindert. Auch die Kooperation mit den öffentlichen Strafverfolgern und mit internationalen Polizeieinheiten ist nicht immer in befriedigender Weise sichergestellt.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, Nov. 2007)

 

Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.

 

(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)

 

Im Kosovo sind 15.497 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.999) und Nicht-NATO-Staaten (2.498) stationiert (Stand: 13.08.2007). Das Operationsgebiet von KFOR ist derzeit in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, türkischer, amerikanischer, irischer

 

und französischer Leitung steht. Wie schon in den vergangenen Jahren entdeckt KFOR noch

 

immer illegale Waffen- und Munitionslager.

 

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Nov. 2007)

 

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren.

 

(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

 

Rückkehrfragen

 

Grundversorgung

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von

 

Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig

 

von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Sie reicht damit als alleinige Einkommensquelle unter Berücksichtigung der lokalen Lebenshaltungskosten kaum zum Leben aus.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 150 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden.

 

(Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Serbien (Kosovo), Stand. Sept. 2007, Nov. 2007)

 

Es ist auszuschließen, dass jemand im Kosovo gezwungen wäre zu verhungern oder sonst nicht in der Lage wäre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Die Solidarität innerhalb der Großfamilie ist unter Albanern besonders stark ausgeprägt. In ländlichen Gegenden besteht die Möglichkeit die laufenden, in bar zu begleichenden Lebenshaltungskosten durch Wohnen im eigenen Haus bzw. bei Familienangehörigen und Versorgung durch eigenen Grund (Garten oder Feld) niedrig zu halten. Für Produkte die im Kosovo selbst erzeugt werden ist der Preis sehr niedrig im Gegensatz zu Importware. Trotz offiziell hoher Arbeitslosigkeit besteht ein Schwarzmarkt für Gelegenheitsarbeiten, speziell im Baugewerbe. Für Personen, die nicht in der Lage sind ihre eigenen notdürftigen wirtschaftliche Existenz zu sichern, besteht -bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen- gegenwärtig ein Anspruch auf Sozialhilfe. Darüber hinaus leisten für solche Personen auch humanitäre Organisationen (wie zB die Mutter-Teresa-Gesellschaft) humanitäre Hilfe, umfassend die Verteilung etwa von Kleidung, Heizmaterial und Hygieneartikel (Asylfact v. 29.10.2003, Sachverständigengutachten v. Stephan Müller ; vgl zB VwGH E 16.7.2003, Zahl: 2003/01/0059; vgl. auch UBAS v. 5.8.2004, Zl: 243.038/0-XI/38/03, UBAS vom 19.1.2005 256.493/0-VI/18/05; UBAS v. 31.1.2005, 209.062/12-VII/20/03 sowie uva. VG Aachen, v. 14.10.2004, 9L 890/04 A; Reisebericht des StV Leiters des BAA-Außenstelle Linz v. Nov. 2004)"

 

Am 17.02.2008 verkündete der Kosovo seine Unabhängigkeit von Serbien. Seitens der Österreichischen Bundesregierung wurde die Republik Kosovo am 28.02.2008 völkerrechtlich anerkannt. Die Verfassung wurde am 15.Juni 2008 verabschiedet und trat am selben Tag in Kraft. Der Kosovo steht nach wie vor unter internationalem Protektorat. Nach den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem internationalen Beauftragten, den internationalen Organsiationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status-Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.

 

II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und führt den im Spruch angeführten Namen. Er reiste am 20.10.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben sowohl seine Eltern als auch drei Schwestern und ein Bruder.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

 

Weiters kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

 

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten serbischen Personalausweis. Die Feststellung über seine Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe beruht auf seinen eigenen Angaben und dem Umstand, dass er die albanische Sprache spricht.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den allgemeinen Festestellungen zur Lage im Kosovo sowie aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:

 

Wie bereits die Behörde erster Instanz im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführte, konnte der Beschwerdeführer ein gleich lautendes und in sich schlüssiges Vorbringen hinsichtlich der Bedrohung in seinem Herkunftsstaat nicht darstellen und verstrickte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Bedrohungssituationen in zahlreiche Widersprüche, die er nicht aufzuklären vermochte.

 

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.12.2007 vor, von Mai bis September 2007 mit einem Mädchen befreundet gewesen zu sein. Da ihm seine damalige Freundin ihren Bruder habe vorstellen wollen, habe der Beschwerdeführer ihren Bruder in einem Lokal getroffen. Der Beschwerdeführer habe dem Bruder seiner damaligen Freundin offensichtlich nicht gefallen und habe dieser dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit seiner Schwester nicht zusammen sein könne und sie vergessen müsse. Danach sei der Bruder seiner damaligen Freundin mit dieser weggegangen. Auf die Frage des Organwalters, wovor der Beschwerdeführer nun solche Angst gehabt habe, dass er nach Österreich gekommen sei, brachte er vor, dass sie (der Beschwerdeführer und seine damalige Freundin) zwei oder drei Tage in einem Hotel gewesen seien. Von Freunden habe er erfahren, dass der Bruder seiner damaligen Freundin sie suche. Er habe sie beide gefunden und den Beschwerdeführer schlagen wollen, seine damaligen Freundin habe ihn jedoch daran gehindert. Der Bruder seiner damaligen Freundin habe ihm gedroht, dass er ihn umbringen werde. Der Bruder seiner damaligen Freundin sei gefährlich und habe dem Beschwerdeführer durch Bekannte gedroht, dass er das Land verlassen müsse.

 

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 06.06.2008 vor, dass seine Probleme einen Monat vor seiner Ausreise begonnen hätten. Konkret habe er zu seiner Freundin gesagt, dass sie ihre Beziehung ihrer Familie bekannt geben sollten. Das habe sie getan und ihre Familie sei dagegen gewesen. Ihr Bruder habe den Beschwerdeführer vom Sehen gekannt, die Freundin habe ihrem Bruder den Namen des Beschwerdeführers gesagt und dieser sei daraufhin gegen diese Beziehung gewesen. Zu konkreten Vorfällen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass ihn der Bruder seiner damaligen Freundin überall gesucht habe. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer also nie Kontakt zu dem Bruder seiner Freundin gehabt habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie sich einmal in einem Café in P getroffen hätten, wo der Bruder seiner damaligen Freundin ihm gesagt habe, dass er nicht wolle, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu seiner Schwester führe. Den Namen des Cafés, wo das Treffen stattgefunden habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Dort habe er auch den Beschwerdeführer aufgefordert seine Schwester zu verlassen, da er ansonsten Probleme bekommen würde. Auf die Frage, ob es weitere Vorfälle gegeben habe gab der Beschwerdeführer an, dass der Bruder seiner damaligen Freundin ein weiteres Mal eine Waffe auf ihn gerichtet habe. Dies sei Ende September 2007 gewesen, den Zeitabstand zwischen diesen Vorfällen wisse der Beschwerdeführer nicht.

 

Wie aus dem oben wiedergegebenen Vorbringen zu entnehmen ist, divergieren die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Begegnungen mit dem Bruder seiner damaligen Freundin. So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 12.12.2007 vor, den Bruder Ende September oder Anfang Oktober 2007 in einem Lokal getroffen zu haben; eine konkrete Bedrohungssituation brachte der Beschwerdeführer nicht vor, er gab lediglich an, dass der Bruder mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen sei. Eine konkrete Bedrohung - dem Beschwerdeführer sei mit dem Umbringen gedroht worden - sei erst danach, nämlich in dem Hotel, wo sich der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Freundin für zwei bis drei Tage aufgehalten habe, erfolgt. In der Einvernahme vom 06.06.2008 brachte der Beschwerdeführer hingegen vor, er sei bereits bei der ersten Begegnung im Kaffeehaus bedroht worden und er ein weiteres Mal habe der Bruder seiner damaligen Freundin bei der Wirtschaftsfakultät in P eine Waffe auf ihn gerichtet.

 

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen Vorfall mit der Waffe erst im Rahmen der zweiten Einvernahme und nach mehrmaligen Nachfragen zu konkreten Vorfällen vorbringt, ist nicht geeignet zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beizutragen, zumal angenommen werden kann, dass eine Bedrohung mit einer Waffe einen wesentlich größeren Eindruck beim Beschwerdeführer hinterlassen hätte müssen, so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer - wenn er tatsächlich mit einer Waffe bedroht worden sei - nicht zugleich am Beginn der Einvernahmen davon berichtet hat. Angemerkt sei auch, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, den Zeitabstand zwischen diesen beiden Vorfällen bekannt zu geben und lediglich vorbrachte, dass sich beide Vorfälle Ende September ereignet hätten.

 

Weiters widersprechen sich auch die Angaben hinsichtlich der Zeitspanne zwischen dem Zusammentreffen mit dem Bruder und der Ausreise des Beschwerdeführers. So brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, sich nach der Begegnung im Kaffeehaus zwei bis drei Tage im Hotel P aufgehalten zu haben. Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, sich gemeinsam mit seiner damaligen Freundin eine Woche in dem Hotel aufgehalten zu haben. Festgehalten sei auch, dass er nicht vorbringen konnte, wo genau das Hotel sich in P befindet. Diesbezüglich sei angemerkt, dass vom Beschwerdeführer, der in P aufgewachsen sei, erwartet werden kann, den Standort des Hotels auch nach einem nur zwei- bis dreitägigen Aufenthalt bekannt geben zu können.

 

Festgehalten sei auch, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben hinsichtlich seiner damaligen Freundin zu tätigen vermochte. Zum Geburtsdatum seiner damaligen Freundin befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dieses nicht zu wissen; sie sei zwei oder drei Monate jünger als er. Zu ihrer Adresse befragt, gab er lediglich einen Straßennamen bekannt. Weiters brachte er lediglich vor, dass sie arbeitslos gewesen sei und eine höhere Schule für Medizin abgeschlossen habe.

 

Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass er auch nach dem Ende seiner Beziehung mit seiner damaligen Freundin auf Grund der Traditionen im Kosovo, einer Bedrohung durch deren Bruder ausgesetzt sei, da nach der Tradition, eine Frau, nachdem sie auch nur eine kurze Zeit mit einem Mann zusammengelebt habe und danach zu ihrer Familie zurückkehren wolle, von dieser verstoßen werde, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht plausibel nachvollziehbar ist, zumal der Beschwerdeführer vorbrachte, sich auf Grund der mangelnden Akzeptanz der Beziehung zu seiner damaligen Freundin seitens deren Familie von dieser getrennt zu haben. Dass die Familie seiner damaligen Freundin diese nach der Trennung vom Beschwerdeführer verstoßen habe, wurde nicht konkret vorgebracht - diesbezüglich gab der Beschwerdeführer lediglich an, dass seine damalige Freundin vielleicht verstoßen worden sei - und ist dies auch nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass seine damalige Freundin in P zurück geblieben sei und keine Hinweise darauf bestünden, dass sie nicht nach wie vor bei ihrer Familie lebe.

 

In seiner Beschwerde wendet der Beschwerdeführer ein, dass einige Widersprüche durch die unrichtige Wiedergabe seiner Aussagen in der Niederschrift entstanden seien. Sein Vorbringen sei schon ausreichend substantiiert gewesen, Widersprüche hätten sich nur in Details am Rande ergeben, Beweismittel habe er bedauerlicherweise keine vorlegen können. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer die Niederschriften beider Einvernahmen eigenhändig unterschrieben hat und mit seiner Unterschrift bestätigt hat, dass die dort festgehaltenen Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben worden sind (siehe dazu auch die Ausführungen unter Punkt II.5.).

 

Der erkennende Gerichtshof kommt daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf Grund seiner Beziehung zu seiner damaligen Freundin von deren Bruder bedroht worden, nicht den Tatsachen entspricht.

 

II.3. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere auf dem Umstand, dass sowohl die Eltern als auch vier Geschwister im Kosovo leben, der Vater des Beschwerdeführers seinen Angaben zu Folge in einem Hotel arbeitet und der Beschwerdeführer auch durch seinen Bruder unterstützt worden sei.

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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