TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/25 E10 239334-0/2008

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Veröffentlicht am 25.08.2008
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Spruch

GZ. E10 239.334-0/2008-18E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der S.E., geb. 00.00.1977, StA. Serbien und Montenegro, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2003 FZ. 02 33.737-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß 7, 8, 44 (1) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 8 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von S.E. in die Republik Kosovo zulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

 

1. Bisheriger Verfahrenshergang

 

1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 21.11.2002 einen Asylantrag ein. Dazu wurde er an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Datum von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.

 

Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenem Bescheid vollständig wiedergegeben.

 

Der BF brachte im erstinstanzlichen Verfahren vor, er wäre bedroht worden, da man ihn verdächtigte, er wäre mit der Festnahme von D.H. in Verbindung gestanden, weshalb man ihn als Verräter bezeichnete. Nach einem Wohnsichtwechsel nach P., wo er erneut bedroht worden wäre, hätte er den Kosovo verlassen.

 

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2003 FZ. 02 33.737-BAS wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in dessen -damaligen - Herkunftsstaat Serbien und Montenegro, früher BR Jugoslawien, (fälschlicher Weise nicht eingeschränkt auf die Provinz Kosovo) wurde gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).

 

1.3. Gegen den abweislichen Bescheid gem. § 7 AsylG wurde mit Schriftsatz vom 04.07.2003 innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben.

 

Im Wesentlichen wiederholte der BF das erstinstanzliche Vorbringen und gab zusätzlich an, er hätte die von ihm vorgebrachten Bedrohungen bei KFOR gemeldet, welche jedoch nicht eingeschritten wäre. Weiters äußerte sich der BF zur allgemeinen Lage im Kosovo aus seiner Sicht.

 

Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde in Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Der weitere wesentliche Verfahrenshergang stellt sich wie folgt dar:

 

1.4. Mit Verfügung vom 14.8.2007 wurde die betreffende Rechtssache dem (damaligen) Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates Mag. Lammer abgenommen und dem (damaligen) Senatsmitglied Mag. Leitner in Überstimmung mit den Bestimmungen zum damaligen Zeitpunkt geltenden UBASG und der GV des UBAS zugewiesen.

 

1.5. Am 11.12.2007 richtete der Unabhängige Bundesasylsenat eine Anfrage an den Verbindungsbeamten des BMI in Prishtina, Attaché Pichler. Dem Antwortschreiben lagen Recherchen vor Ort im Kosovo zu Grunde. Im Rahmen dieser Recherchen konnten die vom BF behaupteten Bedrohungen basierend auf die Festnahme von D.H. nicht verifiziert werden. In Bezug auf den Inhalt der Anfragebeantwortung im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

1.6. Am 6.3.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Deren wesentlicher Verlauf wird wie folgt wieder gegeben:

 

"...

 

VL: Sind Sie heute in der Lage der Verhandlung aufmerksam zu folgen, und an Sie gerichtete Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

 

BW: Ja.

 

VL: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher?

 

BW: Ich verstehe den Dolmetscher sehr gut, wir sprechen denselben Dialekt.

 

VL eröffnet das Beweisverfahren

 

VL: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

 

BW: Ich habe immer die Wahrheit gesagt, was den Reiseweg betrifft. Danach gefragt gebe ich an, dass ich meine Fluchtgründe auch wahrheitsgemäß angab. Es gab damals eine Dolmetscherin namens K., ich glaube sie hat meine Aussagen anders interpretiert.

 

VL: Laut damaligen VH-Protokoll wurden Ihnen Ihre Aussagen rückübersetzt, Sie haben die Richtigkeit bestätigt und das Protokoll unterfertigt.

 

BW: Es war eine Übersetzung in Kurzversion. Ich bin selbst Übersetzer für zwei Sprachen, ich weiß wie man übersetzen kann und ich weiß, dass sie nicht so übersetzt hat, wie ich es gesagt habe. Die ganze Niederschrift war in kurzer Zeit übersetzt.

 

VL: In Ihrer Berufung geben Sie aber die exakt selben Ausreisegründe wie beim BAA an und äußern sich auch nicht über irgendwelche Problemsituationen während der EV beim BAA wie beispielsweise mangelhafte Dolmetscherqualitäten.

 

BW: Meine damalige Berufung schrieb die Caritas 6 Monate nach meiner ersten EV. Nach den 6 Monaten war ich nicht in der Lage, so gut Deutsch zu lernen, dass ich den Inhalt der Berufung prüfen konnte. Die Berufung wurde von der Caritas aufgrund des Inhalts der Niederschrift verfasst.

 

VL: Stand bei der Caritas ein Dolmetscher zur Verfügung?

 

BW: Nein, ein Asylwerber, der besser Deutsch sprach als ich, fungierte als Dolmetscher.

 

VL: Sie hätten auch zwischen der EV beim BAA und der Einbringung der Berufung, eigentlich bis heute die Möglichkeit gehabt, in irgendeiner Form, etwa durch eine schriftliche Eingabe in einer Ihnen verständlichen Sprache auf die mangelnden Dolmetscherqualitäten beim BAA hinweisen können.

 

BW: Als ich damals mein erstes Interview bei der Fremdenpolizei in Salzburg hatte, war für mich klar, dass diese Aussage mehr Gewicht haben wird, als jene beim BAA. Ich glaube an die österreichischen Gesetze. Für meine Aussage beim BAS will ich nicht der Dolmetscherin die Schuld geben, sie hat zwar nicht alles so übersetzt wie ich es gesagt habe, aber sie hat mit Sicherheit 70% so übersetzt, wie ich es gesagt habe.

 

VL: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des erstinstanzlichen Bescheids etwas geändert?

 

BW: Nein, es hat sich nichts geändert. Diese schweren Anschuldigungen gegen mich und es gibt Personen mit moralischen Problemen.

 

VL: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (psychisch und physisch)?

 

BW: Psychisch geht es mir sehr gut, ich habe mit meiner Lunge Probleme. Danach gefragt gebe ich an, dass meine letzte Therapie vor drei Jahren war. Jetzt habe ich einmal im Jahr eine Nachuntersuchung. Ich hatte eine infektiöse TBC. Danach gefragt gebe ich an, dass es keine offene TBC war, ich bekam die Infektion in der Schubhaft. Danach gefragt gebe ich an, dass es außer den Nachuntersuchungen nichts mehr gibt. Jedes Jahr im März habe ich eine Untersuchung.

 

Der Akteninhalt einschließlich der erstinstanzlichen Entscheidung und der Inhalt der Berufung werden mit dem BW erörtert.

 

Hierzu gibt der BW Folgendes an: Es war der Fehler des Senates, dass im Kosovo nicht überprüft wurde, was ich gesagt habe. Ich sagte damals, wo und was ich gearbeitet habe. Damals waren österreichische Kräfte in Kline, ich sagte damals, dass man meine Aussagen dort überprüfen könnte. Der Senat könnte dort Kontakt aufnehmen und alles überprüfen. Der Verfahrenshergang wurde richtig wiedergegeben.

 

VL: Ist Ihnen der Inhalt der Berufungsschrift bekannt?

 

BW: An einen Teil kann ich mich erinnern. Jetzt kann ich die Deutsche Sprache besser, kenne den vollständigen Inhalt nicht, aber einen Großteil.

 

VL: Halten Sie den Inhalt der Berufungsschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

 

BW: Ja.

 

VL: Aus welchem Teil des Kosovos stammen Sie?

 

BW: Gemeinde D., Dorf G..

 

VL: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse im Kosovo.

 

BW: Ich habe eine sehr große Familie. Ich habe 8 Schwestern und zwei Brüder, und meine Mutter leben im Kosovo, ein Bruder wurde im Krieg umgebracht. Danach gefragt gebe ich an, dass mein zweiter Bruder bei der UCK während des Krieges Mitglied war, bis vor einem Jahr war er bei TMK tätig. Er lebt mit seiner Frau und vier Kinder in einem Haus in D.. Wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet weiß ich nicht. Er bekommt von der Veteranenorganisation wegen seiner Tätigkeit bei der UCK eine kleine Pension, außerdem hatten und haben wir ein landwirtschaftliches Grundstück, das aber nicht bearbeitet wird. Mein dritter Bruder beschäftigt sich nur wenig mit Landwirtschaft und lebt in meinem Heimatdorf. Das Haus wurde von einer schweizerischen Hilfsorganisation gebaut. Dort leben mein Bruder mit seiner Familie, meine Schwester und meine Mutter.

 

VL: Aufgrund des Akteninhaltes ist davon auszugehen, dass Sie der Volksgruppe der Albaner angehören, aus einem mehrheitlich von Albanern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Islam bekennen.

 

BW: Ja, das stimmt.

 

VL: Schildern Sie die Gründe, warum Sie den Kosovo verlassen haben vollständig und wahrheitsgemäß. Falls Sie sich auf konkrete Ereignisse beziehen, benennen Sie auch den Zeit wann und den Ort wo diese stattfanden und die Personen die daran beteiligt waren.

 

BW: Ich war von 1992 bis 2000 in Rumänien wohnhaft. Damals kehrte ich in den Kosovo freiwillig zurück. Ich habe im Jahr 1998 Asyl bekommen und war anerkannter Flüchtling. Aber mein Wunsch war, dass ich in mein Heimatland zurückkehre. Im Jahr 2000 habe ich mein Asyl zurückgelegt und kehrte in den Kosovo zurück. In Rumänien habe ich einen Sohn zurückgelassen. Als ich in den Kosovo zurückkehrte fand ich einige Monate später eine Firma, bei der ich dann zu arbeiten begann. Damals hieß die Firma E., es war eine türkische Firma. Am Anfang war ich als Dolmetscher für diese Firma tätig. Nach kurzer Zeit gab es einige kleine Probleme dort, ich wurde nach D. überstellt. Dort machte ich meine Arbeit weiter und ich bekam auch eine Wohnung. Die Firma E. hatte ein Büro in K., Bezirk P. und ein Büro in P.. Im Jahr 2001 wurde eine Gruppe namens D. Gruppe festgenommen. Sie waren alle ehemalige UCK-Offiziere. Einer von denen war D.H.. Durch meine Arbeit im Kosovo hatte ich Kontakte mit russischen, rumänischen und türkischen KFOR-Soldaten. Hauptquartier der Russen war in D., wo ich tätig war. Einige Zeit später bekam ich Probleme von Sympathisanten von D.H., sie behaupteten, dass ich Informationen an Russische KFOR-Soldaten und anderen weitergeleitete habe. Der Grund war, dass D.H. nach dem Krieg beschuldigt wurde, dass er Kriegsverbrechen beging. Er wurde deswegen auch zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Ich persönlich hatte nie Probleme mit D.H.. Aber diese Sympathisanten von D.H. waren gegen mich. Warum sie mich beschuldigten, weiß ich nicht. Sie müssen es wissen.

 

VL: Welche konkreten Beschuldigungen wurden gegen Sie gerichtet?

 

BW: Sie beschuldigten mich, dass ich ein Volksverräter bin und für die NATO Informationen weitergegeben habe.

 

VL: Können Sie die Beschuldigung konkretisieren?

 

BW: Sie sagten zu mir, dass mein Leben nur 20 Cent wert ist. Damals kostete eine 9mm Patrone 20 Cent.

 

VL: Geben Sie alles minutiös genau an, was die Personen zu Ihnen sagten.

 

BW: Sie kamen immer zu meinem Arbeitsplatz. Damals hatten wir ca. 100 Mitarbeiter. Von diesen 100 Personen waren ca. 40 aus der Türkei. Während dieser Zeit war ich immer mit dem Firmendirektor oder mit Ingeneuren zusammen im Auto unterwegs. Damals war ich gezwungen, eine Waffe ohne Waffenschein zu tragen.

 

(Nach Wiederholung der Frage) Sie sagten, dass ich ein Verräter bin, ich für die Russen gearbeitet habe und dass Land verraten habe. Sie sagten, ich sei kein Albaner, ich bin in Rumänien aufgewachsen, ich soll nach Rumänien gehen und dort leben. Diese Personen waren aus der Gemeinde D.. Diese Personen kannte ich nur vom Sehen. Wir Albaner kennen die Leute, von welchem Teil des Landes sie stammen, auch am Dialekt.

 

VL: Haben diese Personen sonst noch etwas zu Ihnen gesagt?

 

BW: Nein, weil nach dem vierten Mal nachdem sie mich angegriffen haben, habe ich meine Arbeit aufgegeben und übersiedelte nach P.. In P. war ich ca. 1 Monat in Büro der Firma E. tätig, wurde aber auch dort aufgesucht. Sie wissen selbst, dass der Kosovo nicht groß ist und ich dort nicht flüchten kann.

 

VL: Geben Sie an, wann und wo Sie bedroht wurden.

 

BW: Das Datum weiß ich nicht genau, es war aber im Sommer und Herbst 2001. Die Angriffe waren im Sommer aber auch im Herbst 2001.

 

VL: Weswegen wurde D.H. festgenommen und verurteilt?

 

BW: Er wurde verurteilt, wegen der Taten die während und nach dem Krieg gemacht wurden. Gefragt dies zu konkretisieren, gebe ich an, dass ich mich hierzu nicht äußern will.

 

VL: Sie gaben beim BAA an, dass Sie mit der Familie H. verwandt sind?

 

BW: Wir sind nicht familiär verwandt, stammen aber aus demselben Dorf. Deswegen möchte ich auch nicht über die Familie H. sprechen.

 

VL: Ihnen wird eine Anfragebeantwortung des Spezialattache PICHLER (Qualifikationsprofil wird erörtert) sowie die im Akt ersichtliche Auskunft des Selben zum D. Fall zur Kenntnis gebracht.

 

BW: (Zum Zeitpunkt des Verlustes des Arbeitsplatzes:) Wahrscheinlich hat Herr PICHLER mit meiner über 66 Jahre alten Mutter gesprochen, ich bin mir sicher, dass sie nicht einmal weiß, wann ich geboren bin, wenn man sie jetzt anruft. Außerdem habe ich mit meiner Mutter nie über meine Probleme gesprochen, weil wir während des Krieges den Bruder verloren haben. Was meinen Lohn betrifft, wurde gesagt, dass ich 200 - 300 Euro verdiente, in Wirklichkeit verdiente ich aber 2000 - 2500 Euro.

 

VL: Warum haben Sie fast das Zehnfache eines kosovarischen Durchschnittslohnes verdient?

 

BW: Es ist einfach zu erklären. Wie ist es möglich, dass ein österreichischer Beamter im Kosovo 7000 - 8000 Euro verdient. Ich habe deswegen so gut verdient, weil ich als Dolmetscher tätig war und mit meinem eigenen Auto unterwegs war. Ich machte sehr viele Überstunden. Meine Familie wusste von meiner Tätigkeit nichts, ich habe mit meiner Familie nicht darüber gesprochen. Ich habe meinen Sohn in Rumänien finanziell unterstützt. Ich habe auch 2001 und 2002 zwei Monate in Albanien Urlaub gemacht. Ich möchte noch einmal betonen, dass mich meine Familie einmal wöchentlich sah. Ich kann auch beweisen, dass ich damals im Kosovo drei Wohnungen hatte.

 

VL: Meines Wissens bezahlt die internationale Gemeinschaft den nationalen Dolmetschern vor Ort ca. 300 Euro?

 

BW: Ich wiederhole: Ich habe sehr viel verdient, weil ich mit meinem Auto selber herumfuhr. Ich hatte auch ein Funkgerät im Auto.

 

Es kann aufgrund der langjährigen Gastarbeitertradition im ehemaligen Jugoslawien, sowie durch die breit gefächerte Berichterstattung rund um die stattgefundnen und mit einem Massenexodus verbundnen Kampfhandlungen im Kosovo als notorisch anzunehmenden Tatsache, dass auch ein langjähriger Aufenthalt eines Kosovaren im Ausland in der kosovarischen Gesellschaft keinen außergewöhnlichen und vorwerfbaren Sachverhalt darstellt, haben Sie aufgrund Ihres Auslandsaufenthalte mit keinen nachteiligen Konsequenzen zu rechnen. So waren auch unter den insgesamt 850.000 Flüchtlingen zahlreiche, jetzt im Kosovo unbehelligt lebende, wehrfähige Männer (vgl. im Akt aufliegende Auskunft von Attaché Pichler vom 2.9.2006)

 

BW: Das ist ganz einfach zu beantworten: Viele Personen gingen aus wirtschaftlichen Gründen weg und kamen wieder zurück. Sie haben ihr Leben im Kosovo weitergeführt und hatten keine Probleme. Sie hatten auch mit verschiedenen Ländern, die im Kosovo tätig waren nichts zu tun, und konnten deshalb ein normales Leben weiterführen. Der Grund, warum ich Probleme bekam, dass ich für die UNMIK und für andere Staaten im Kosovo arbeitete.

 

VL: Während einer in der noch zu erörternden Beilage 1 genannten FFM befand ich mich im Kosovo und stellte dort fest, dass die internationale Gemeinschaft ein bedeutender Arbeitgeber ist und Menschen die für internationale Organisationen allgegenwärtig sind. Diese haben wegen dieser Tätigkeit offenbar keine Probleme.

 

BW: Der Grund ist sichtbar: Die Russen werden wie die Serben betrachtet. Wenn man Hilfe brauchte, musste man zur russischen KFOR gehen. Die KPS durfte damals nicht einmal auf die Straße. Sie kennen sicher die Familie G., als diese einen Konflikt hatte, ist die KPS nicht einmal gekommen. Ich habe urgiert, dass die Russen dort hinkommen. Ich bin im Kosovo nicht willkommen, weil ich mit ausländischen Staaten wie Russland und Rumänien zusammenarbeitete, diese Staaten sind im Kosovo nicht willkommen.

 

VL: Aus welchem Grund wurde Ihnen in Rumänien Asyl gewährt?

 

BW: In Rumänien war es damals einfach Asyl zu bekommen. Sie versuchten mich mehrmals abzuschieben, aber es gelang ihnen nicht.

 

VL: Woran starb Ihr Bruder?

 

BW: Er wurde als Zivilist von serbischen Paramilitärs massakriert.

 

VL: Die in Beilage 1 ersichtlichen und während der Verhandlung einsehbaren Quellen sowie die daraus ableitbaren Kernaussagen werden Ihnen nunmehr Zur Kenntnis gebracht deren Inhalt erörtert. Weiters wird Ihnen mitgeteilt, dass sämtliche in der Verhandlung genannte Quellen einsehbar aufliegen.

 

BW: Im Kosovo gibt es keine Sicherheit. Ich glaube nicht, dass die Gemeinde eine Unterkunft zur Verfügung stellen muss. Ich verfolge die Lage im Kosovo aus den Nachrichten und weiß darüber bescheid.

 

VL: Von Ihnen befürchtete Übergriffe stellen nach dem kosovarischen Strafgesetzbuch (in Verhandlung elektronisch einsehbar) amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar, welche die Sicherheitsbehörden bei Gefahr im Verzuge (Tatbegehungs- oder Tatwiederholungsgefahr) ohne richterlichen Befehl unverzüglich zum präventiven Einschreiten ermächtigen (siehe ebenfalls elektronisch aufliegende und einsehbare kosovarische Strafprozessordung). Bei mangelnder Schutzwilligkeit durch einzelne KPS-Beamte besteht die Möglichkeit, sich unmittelbar an die internationalen Behörden, an das PIK (Police Inspectorate of Kosovo) oder auch an den Ombudsmann wenden (vgl. zu den genannten Quellen insbesondere auch Home Office, Operational Guidance Note, Jänner 2007, den aufliegenden und einsehbaren Bericht Fact Finding Mission unter Teilnahme des BMI, FMF Schweiz, Bundesasylamt, Rotes Kreuz/ACCORD, Unabhängiger Bundesasylsenat, MOI Slowenien vom 14. - 19.5.2006 [an dieser FFM nahm auch das entscheidende Senatsmitglied teil und konnte sich vor Ort einen persönlichen Eindruck über die tatsächliche Zugänglichkeit der oa. Behörden verschaffen]). Ebenso existieren im Kosovo entsprechende effektive Schutzprogramme (vgl. hierzu ergänzend elektronisch aufliegende und in anonymisierter Form einsehbare Auskunft des VB Prishtina vom 5.7.2006, zu Asylverfahren 300.400, Gutachten von Dr. V.D. vom 7.5.2007. Ebenso einsehbar und erörtert: Qualifikationsprofil des VB Prishtina und Dr. D..)

 

BW: EUlex ist für die korrupten Richter zuständig. Im Kosovo gibt es keine Sicherheit. In der Gemeinde D. werden Menschen umgebracht, das ist ein Beweis. Niemand ist von der Familie O. verurteilt worden. Ein Bruder wurde umgebracht, die anderen Brüder sind geflüchtet und bekamen Asyl.

 

VL: Aus dem Themenpapier des BaMf vom Dezember 2005 zum Gesundheitswesen im Kosovo geht hervor, dass Inaktive Lungen-TBC im Kosovo behandelbar ist und auch Nachuntersuchungen möglich sind.

 

BW: Ich kam nicht wegen meiner Krankheit nach Österreich, sondern weil ich dort keine Sicherheit habe.

 

Fragen des BWV:

 

BWV: Sie sagten, dass Ihre Familie über Ihre Probleme nicht bescheid weiß. Gibt es irgendjemanden, der darüber bescheid weiß?

 

BW: Ja. Mein Bruder weiß bescheid, er heißt S.N..

 

BWV: In der Berufung ist die Rede, dass der Chef von der KFOR Hilfe erbat. Was war das Ergebnis dieser Anfrage und kann man allenfalls auch anfragen?

 

BW: Wenn der Chef im Kosovo ist, können Sie nachfragen. Sein Vorname ist Byröll, seinen Nachnamen weiß ich nicht. Die Antwort der KFOR war einfach, sie sagten, dass auch deren Leben im Kosovo nicht sicher wäre.

 

BWV: Sie sagten, dass die Probleme im Herbst / Sommer 2001 waren. In der Berufung stand, dass die Probleme nach der Verhaftung von H. im April 2002 begonnen hätten, im heute präsentierten Bericht steht, dass er sich im Juni 2002 selbst gestellt hat. Können Sie das erklären?

 

BW: Ich habe 2002 gesagt. D. ist im Jahr 2002 festgenommen worden. Ich habe keine Daten genannt.

 

BWV: Das heißt, richtig ist jetzt, dass Ihre Probleme vom Herbst 2002 begannen?

 

BW: Meine Probleme dauerten von 2001 bis zu meiner Ausreise.

 

BWV: Sommer / Herbst 2001 haben diese Bedrohungen stattgefunden?

 

BW: Das erste Mal war es im Sommer 2001, dann im Herbst 2001 und das letzte Mal im Jahr 2002, als ich mich entschloss, das Land zu verlassen.

 

BWV: In wie weit spielt dann die ein Jahr später stattgefundene Verhaftung von D.H. eine Rolle?

 

BW: Das allgemeine Problem begann schon viel früher. Als aber dann 2002 D.H. festgenommen wurde, gab es auch Demonstrationen in Prishtina.

 

BWV: Ich zitiere aus Ihrer Berufung (BWV zitiert Angaben hinsichtlich des Zusammenhanges zwischen den Bedrohungen und der Verhaftung von D.H.).

 

BW: Ich wiederhole: Ich habe nie ein Datum erwähnt, auch heute nicht.

 

BWV: Sie erwähnten Sommer / Herbst 2001.

 

BW: Ich nannte kein Festnahmedatum. Das (BW zeigt auf Berufungsschrift) ist ein Übersetzungsfehler des Dolmetschers. Ich weiß nur, dass es Demos gab, und die Leute wollten, dass er freigelassen wird.

 

BWV fasst Vorbringen des BWs zu seiner Bedrohungssituation zusammen.

 

BW: Ich möchte nunmehr sagen, dass die Bedrohungen nach der Verhaftung von D.H. begannen.

 

BWV: Er wurde im Juni 2002 verhaftet.

 

BW: Ich wiederhole: Die Probleme begannen nach der Verhaftung von D.H.. Ob das 2001 oder 2002 war, weiß ich jetzt nicht mehr. Ich flüchtete im selben Jahr aus dem Kosovo.

 

BWV: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr?

 

BW: Das ist ja bekannt, was auf mich zukommt. Es werden jeden Tag Leute umgebracht. Diese Leute, die mich bedroht und gesucht haben, leben in D., es ist nicht weit weg von mir.

 

BWV: Welche Lebensgrundlage steht Ihnen im Kosovo zur Verfügung wenn Sie zurückkehren müssen?

 

BW: Keine. Danach gefragt gebe ich an, dass es keine Wohnung und keine Arbeit für mich geben würde.

 

BWV beantragt neuerliche Erhebung vor Ort indem der Bruder des BW S.N. befragt wird.

 

VL: Wo suchten die Leute, die Sie bedrohten überall nach Ihnen?

 

BW: Am Arbeitsplatz.

 

VL: Sie haben im Kosovo eine Familie, diese wird Sie nicht auf der Straße stehen lassen. Sie werden auch nicht verhungern müssen?

 

BW: Ich habe nur Probleme hinsichtlich der Sicherheit meines Lebens. Was meine engere Familie betrifft, ist diese in Österreich, im Kosovo habe ich niemanden. Damit meine ich meine Frau.

 

VL ordnet die neuerliche Erhebung durch Attache PICHLER an. Der BWV gibt an, dass eine Übermittlung des Erhebungsergebnisses mit der Einräumung einer angemessenen Stellungnahmefrist ausreicht.

 

BW: Ich ersuche, dass niemand, nicht einmal mein Bruder über H. befragt werden darf. Ich habe meinen Bruder nur erzählt, dass ich Probleme mit Unbekannten habe, mehr weiß er nicht. Mein Bruder hat mich an meinem Arbeitsplatz mehrmals besucht. Er trug damals Uniform der TMK und ich erzählte ihm, dass ich bedroht werde.

 

VL: Warum darf nicht einmal Ihr Bruder hinsichtlich H. befragt werden?

 

BW: Ich will nicht, dass er befragt wird. (Frage wird wiederholt) Ich habe Angst, dass ich meine gesamte Familie verliere. In diesem Fall könnte mein Bruder glauben, dass ich so ein Mensch bin.

 

VL: Welcher Mensch?

 

BW: Ein Verräter und Spion.

 

VL: Welche zweckdienlichen Auskünfte kann Ihr Bruder im weiteren Verfahren liefern?

 

BW: Mein Bruder weiß nur, dass ich bedroht wurde. Die Gründe teilte ich ihm nicht mit.

 

VL: Warum sagten Sie ihm, dass Sie bedroht werden?

 

BW: Zur damaligen Zeit, hatte ich ein Auto mit dem montenegrinischen Kennzeichen BP. Ich erzählte meinem Bruder, dass der Grund für meine Bedrohung das montenegrinisches Kennzeichen und der Aufenthalt in Rumänien sei.

 

VL: Warum haben Sie Ihrem Bruder überhaupt von den Bedrohungen erzählt?

 

BW: Ich wollte mit jemanden darüber reden.

 

VL: Wissen Sie wann Sie Ihrem Bruder davon erzählten?

 

BW: Nein, es war jedenfalls nach der zweiten Bedrohung.

 

VL: Haben Sie außer diesem einen Mal noch einmal mit Ihrem Bruder gesprochen?

 

BW: Nein, als ich ihm das erzählte, sagte er zu mir, dass ich vorsichtig sein soll, denn hier wäre der Kosovo und nicht Rumänien.

 

BWV hat keine weiteren Fragen.

 

Der VL gibt an, dass auch die Lage jener Personen erhoben wird, die für die türkische und rumänische KFOR arbeiten.

 

BW: Ich war beschäftigt bei der Firma E. und hatte Kontakte zu russischen KFOR-Soldaten.

 

Die Niederschrift wird den Anwesenden zur Durchsicht vorgelegt und dem Berufungswerber durch den Dolmetscher rückübersetzt.

 

Der BW gibt auf Befragung durch den VL an, dass er den Dolmetscher während der Verhandlung einwandfrei verstanden hat und er hat nach Rückübersetzung keine Beanstandungen am Inhalt der Verhandlungsschrift und der Rückübersetzung selbst.

 

..."

 

1.7. Am 6.3.2008 wurde per E-Mail eine ergänzende anfrage an den VB Prishtina, Attaché Pichler, gerichtet. Diese wurde mit Schreiben vom 5.6.2008 beantwortet. Aus der Anfragebeantwortung geht hervor, dass aus der seinerzeitigen Tätigkeit des BF, welcher zu den von ihm beschriebenen Kontakten zu KFOR führte, im Kosovo weder mit staatlicher Verfolgung noch mit Repressalien durch Teile der kosovarischen Bevölkerung zu rechnen ist. Ebenso verhält es sich mit dem seinerzeitigen Aufenthalt in Rumänien. Im Rahmen einer Befragung des Bruders des BF, S.N., wurden zwar gegen den BF gerichtete Bedrohungen bestätigt, jedoch stimmten die Angaben des BFs, was er seinem Bruder hierüber schilderte, mit den Angaben des Bruders nicht überein.

 

1.8. Mit Beweisaufnahme vom 25.6.2008 wurde den Verfahrensparteien das weitere Ermittlungsergebnis gem. § 45 (3) AVG mitgeteilt. Mir weiterem Nachtrag vom 23.7.2008 wurde den Verfahrensparteien per E-Mail den Verfahrensparteien bekannte Anfragebeantwortung des VB Prishtina vom 25.4.2008 zur Kenntnis gebracht. Diese Anfragebeantwortung beschäftigt sich ua. mit der ob und inweiferne Nichtstaatsbürger des Kosovo, welche mit einem kosovarischen StA verheiratet sind, die Möglichkeit haben sich dort niederzulassen und inwieweit eine Ehe mit einem Nichtkosovaren auf Akzeptanz der kosovarischen Gesellschaft stößt. Aus dieser Anfragebeantwortung geht hervor, dass einem solchen Ehepartner ein Aufenthaltsrecht im Kosovo zukommt und weder diese Person noch der Kosovare, welcher eine solche Person ehelichte aufgrund dieses Umstandes per se auf gesellschaftliche Ablehnung stoßen würde. In einer darauffolgenden Stellungnahme vom 15.7.2008 (ergänzt durch eine weitre Stellungnahme vom 30.7.2008) brachte der BVW vor, dass durch das bisherige Ermittlungsergebnis das Vorbringen des BFs grundsätzlich bestätigt würde und die Widersprüche nur scheinbare wären. Seine Gattin beabsichtige nicht, sich im Kosovo niederzulassen, ebenso ergebe sich die Verfolgung des BFs nicht aus der Heirat mit der slowakischen Staatsbürgerin. Zu den Ausführungen im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

1.9. Vom Bundesasylamt wurde keine weitere Stellungnahme abgegeben.

 

1.10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

2. Der Beschwerdeführer

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich im eine im Herkunftsstaat der Mehrheitsethnie angehörigen Albaner, welcher aus einem überwiegend von Albanern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Isalm bekennt.

 

Beim BF handelt es sich um einen grundsätzlich gesunden, jüngeren, mobilen, arbeitsfähigen Mann mit familiären Anknüpfungspunkten im Kosovo, welcher in seinem Herkunftsstaat in der Lage war für seinen Unterhalt aufzukommen. Die Höhe des vom BF lukrierten Einkommens kann nicht festgestellt werden, jedenfalls war es existenzsichernd.

 

3. Die Lage im Herkunftsstaat Kosovo

 

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Kosovo werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

 

Kosovo - Bericht 1. April 2006 von Attaché Armin Vogl, ÖB Außenstelle Prishtina, sowie vom 31. März 2007 und 20. März 2008 von Attaché Andreas Pichler (Beilagen A1 - A3)

 

Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo), 15.02.2007 (Beilage B) & 29.11.2007 (Beilage B1)

 

Home Office, Operational Guidance Note, Februar 2007 (Beilage C)

 

UNHCR Positionspapier vom März 2005 (Beilage D)

 

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse Serbien und Montenegro, Sonderbericht 2001-2005, vom September 2005 (Beilage E)

 

UNHCR Positionspapier vom Juni 2006 (Beilage F)

 

Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.06.2006 (Beilage G)

 

OSCE: Assembly Support Initiative Newsletter July 2006, No 23: "Who will police the police? The role of the Police Inspectorate of Kosovo (PIK) (Beilage H)

 

"Five Persons Arrested On Charges For Participation And organizing March Riots, Pirshtina, 28. Aug. (Kosovo com). (Beilage I)

 

Bericht Fact Finding Mission unter Teilnahme des BMI, FMF Schweiz, Bundesasylamt, Rotes Kreuz/ACCORD, Unabhängiger Bundesasylsenat, MOI Slowenien vom 14. - 19.5.2006 [an dieser FFM nahm auch das entscheidende Senatsmitglied teil und konnte sich vor Ort einen persönlichen Eindruck über die tatsächliche Zugänglichkeit der oa. Behörden verschaffen]) (Beilage J)

 

BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration, Serbien und Montenegro, Dezember 2005 (in Berufungsverhandlung irrtümlich Dezember 2004) (Beilage K)

 

Ausgewählte Presseberichte (Zusammgefasst: Beilage L)

 

Der Kurier vom 26.1.2007: "Athisaari präsentiert Kosovo-Pan" (kurier.at; Zugriff am 7.2.2007)

 

Wiener Zeitung vom 5.2.2007: "Kosovo: Moskau bleibt hart" (www.wienerzeitung.at; Zugriff am 7.2.2007)

 

Der Standard vom 6.2.2007: "Ahtisaari warnt vor Gewalt im Kosovo" (derstandard.at; Zugriff am 7.2.2007)

 

Der Kurier vom 25.7.2007: "EU will Kosovo-Gespräche" (www.kurier.at;

Zugriff am 27.8.2007)

 

www.netzeitung.de: "EU warnt Kosovo vor einseitiger Unabhängigkeit", "Ex-Rebellenführer" siegt bei Wahlen im Kosovo; beide Quellen vom 19.11.2007, Zugriff am 19.7.2007

 

Financial Times Deutschland vom 3.12.2007: "Kosovo: Troika legt Abschlussbereicht vor"

 

Der Westen vom 3.12.2007: "Kosovo-Verhandlungen für Albaner beendet"

 

United Nations Security Concil: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Adminstration Mission in Kosovo vom 3. Jänner 2008 (Beilage M)

 

.BAA: Faktendokumente Kosovo vom 22.2.2008, 17.3.2008, 27.3.2008

 

Die im Text genannten Quellen

 

OCSE-Mission Kosovo: Aktuelles "Municipial Profile" der Herkunftsgemeinde (Beilage P)

 

1. a. Allgemeines:

 

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben ca. zwischen 1,8 und 2 Millionen Einwohner; Währung ist seit 1.1.2002 der EURO; Amtssprachen sind Englisch, Albanisch, Serbisch (Türkisch dort, wo diese Minderheit wohnt). Neben ethnischen Albanern leben im Kosovo nachstehende Minderheiten:

 

Kosovo-Serben (KS)

 

Rund 80.000-90.000, davon 50.000-60.000 im Nordkosovo, rund 20.000-30.000 in den Enklaven des Südens.

 

Türken

 

Rund 13.500, vor allem im Raum Prizren. Vor allem alte osmanische "bürgerliche Oberschicht".

 

Zigeuner / Roma

 

Diese Gruppe existiert seit rund 500 Jahren im Kosovo und ist völlig zersplittert.

 

Roma: Sprache "romanes" bzw. serbisch.

 

Ashkali / "Ägypter"

 

Beide sind Nachfahren von Nicht Roma Gruppen bzw. behaupten dies zu sein.

 

Ashkali: Sprache Albanisch

 

Ägypter: Sprache Albanisch, Romanes oder Serbisch. Serbisch überwiegt.

 

Goraner

 

Ca. 12.500. Muslimisch, wohl Nachfahren der mittelalterlichen Bogumilen.

 

Bosnjaken / Thorben

 

Muslime serbokroatischer Sprache aus dem altbulgarischen Raum.

 

Kroaten

 

Serbokroatisch, röm.-katholisch. Siedlungsgebiet vor allem im Raum Janjevo (Beil. /A).

 

1. b. Lageentwicklung:

 

Seit dem Rückzug der jugoslawischen Sicherheitskräfte aus dem Kosovo und Beendigung der Kampfhandlungen zwischen der NATO und der Bundesrepublik Jugoslawien am 10. Juni 1999 steht der Kosovo unter internationaler Verwaltung, die eine zivile (UNMIK) und eine militärische Komponente (KFOR) hat.

 

Die Rechtsgrundlage hiefür bietet Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.

 

Im Rahmen der UNMIK wirkt eine erhebliche Anzahl von zivilen Experten am Wiederaufbau mit. Dort sind ca. 2.507 Personen (31. Oktober 2006), davon 506 internationale Bedienstete und 2.001 lokale Kräfte beschäftigt (Beil. /B, Seite 6).

 

Gemessen an den Kosten, welche die internationale Gemeinschaft im Kosovo aufgewendet hat, haben die zivilen Aufbauprozesse in den sieben Jahren seit dem Nato-Erstschlag immer noch nicht die erhofften Erfolge gebracht. Die Wirtschaftslage hat sich zweifellos nicht günstig entwickelt, da die Arbeitslosenquote mit 55% beziffert wird.

 

Durch massiven Einsatz der internationalen Gemeinschaft konnte die Stabilisierung der Sicherheitslage und ein einigermaßen sicheres Umfeld für die zivilen Aufbauaufgaben erreicht werden. Ein ernsthaftes Problem stellt die organisierte Kriminalität dar, deren nachhaltige Bekämpfung durch die internationale Gemeinschaft bislang versäumt wurde.

 

Durch die von vielen Bürgern begrüßte Beruhigung der ethnischen Spannungen, kann wohl davon ausgegangen werden, dass es zu keinen gleichartigen kriegsähnlichen Zuständen wie im März 2004 mehr kommen wird (Beil. /A, Seite 4).

 

Im Kosovo herrscht ungeachtet der Ethnie grundsätzlich Bewegungsfreiheit.

 

Neben Privatautos basiert der Verkehr zum großen Teil auf unzähligen Taxis und auf festen Routen fahrenden Minibussen und Sammeltaxis. Ferner ist durch die UNMIK/PISG Verwaltung ein staatlich finanziertes öffentliches Transportsystem aufgebaut worden, so dass in allen Bereichen des Kosovo ein öffentliches Transportsystem funktionsfähig ist. Im Sammeltaxi oder Minibus kostet z.B. eine Fahrt zwischen Vushtrri/Vucitrn und Prishtinë/Pri¿tina rd. 1 Euro und zwischen Mitrovice/Mitrovica und Prishtinë/Pri¿tina ca. 1,50 Euro.

 

Daneben verbindet der öffentliche Personenverkehr von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr im 15- Minutentakt mit Omnibussen die größeren Städte und Gemeinden.

 

Eine Fahrt von Prishtinë/Pri¿tina nach Vushtrri/Vucitrn kostet hier 0,80 Euro (0,50 Euro für Schüler und Studenten), nach Mitrovice/Mitrovica 1,30 Euro (0,80) und nach Gjakove/Djakovica, Pejë/Pec sowie Istog/Istok 4 Euro. Die Fahrpreise zwischen Prizren und Prishtinë/Pri¿tina liegen bei 3 Euro (2 Euro) und zwischen Ferizaj/Uro¿evac und Prishtinë/Pri¿tina 2 Euro (1,50). Außerdem gibt es innergemeindliche Busse, die z.B. in Prishtinë/Pri¿tina unabhängig von der Linie und der der Zahl der passierten Haltestellen 0,40 Euro je Fahrt kosten. (Beil. /B, Seite 27).

 

Am 23.Oktober 2004 fanden zum zweiten Mal im Kosovo Parlamentswahlen statt. Die Wahlen, die erstmals in eigener Verantwortung der Zentralen Wahlkommission des Kosovo organisiert wurden, sind insgesamt friedlich und ohne Zwischenfälle (-Beil. /D, Seite 1), jedoch unter geringfügiger Wahlbeteiligung seitens der Serben, verlaufen.

 

Die Kosovo-Serben boykottierten die Wahl: Nur 891 (!) von 89.000 Wahlberechtigten gingen zu den Urnen (Beil./ A, Seiten 11, 12).

 

Nach dem Sieg bei den 3. Parlamentswahlen am hat der Führer der Demokratischen Partei Kosovos (PDK) Hashim Thaci angekündigt, die Provinz im Süden Serbiens in wenigen Wochen in die Unabhängigkeit zu führen. Eine Kosovo-Regierung unter seiner Führung werde "unmittelbar nach dem 10. Dezember" die Unabhängigkeit ausrufen. An diesem Tag soll die sogenannte Vermittlungstroika aus Russland, der EU und den USA ein Ergebnis ihrer inzwischen monatelangen Bemühungen um eine Einigung im Streit um den künftigen Status des Kosovos vorlegen.

 

Nach Veröffentlichung des offiziellen Wahlergebnisses durch die Wahlkommission kommt es im Parlament zu folgender Mandatsverteilung:

 

PDK: 37 Sitze

 

LDK: 25 Sitze

 

ARK: 13 Sitze

 

Christdemokraten: 11 Sitze

 

AAK: 10 Sitze

 

Nationale Minderheiten: 24 Sitze (davon fallen 10 an die serbische Minderheit)

 

Die internationale Gemeinschaft lehnt eine einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovo ab.

 

1. c. Religionen

 

Muslime (sunnitisch): Überwiegende Mehrheit von 80%, sehr zurückhaltende lokaleTradition des Islam.

 

Serbisch-Orthodoxe: Ident mit den K-Serben, 5-7%.

 

Generell kann gesagt werden, dass religiöse Motivation im Kosovo keine besondere Bedeutung zugemessen wird. Als repräsentatives Beispiel können die weltweiten Proteste der muslimischen Bevölkerung gegen die dänischen Karikaturen genannt werden. Als sogar in Serbien diesbezügliche Protestkundgebungen stattfanden, verhielten sich die Kosovaren äußerst ruhig. Es kam nicht einmal zu sog. "Wirtshausdiskussionen".

 

Im Gebiet des heutigen Kosovo lebten schon seit Jahrhunderten röm. kath. Christen, Serbische Orthodoxe und Muslime friedlich miteinander, und hat die Religion schon immer eine untergeordnete Rolle in der Entwicklung der Gesellschaft im Kosovo gespielt.

 

Es werden sowohl christliche, muslimische aber auch serbisch-orthodoxe Feiertage zelebriert, jeder auf seine Weise, doch gab es niemals bewusste Störungen von Gottesdiensten oder sonstigen religiösen Feierlichkeiten. Der albanische Moslem nimmt es nicht sehr genau mit den Ge- und Verboten des Propheten (Beil./A, Seite 9).

 

Im Kosovo existieren praktisch keine extremistischen Gruppierungen, außerdem praktiziert die muslimische Bevölkerung ihren Glauben in der Öffentlichkeit kaum. Kopftuchtragende Frauen und Mädchen sieht man in Städten und Dörfern nur ganz vereinzelt (Beil. /E, Seite 7).

 

1. d. Administrative Einteilung

 

PISG (Provisional Institutions of Self-Governance), = provisorische administrative Institutionen

 

30 Municipalities, i.e. Bezirkshauptmannschaften (nicht Gemeinden)

 

KFOR (Kosovo Force)

 

4 MNBs = Multinationale Brigaden, nämlich "Centre", "Nordost", "Ost" und "Südwest"

 

2. Sicherheitslage im Kosovo:

 

2. a. Lageentwicklung:

 

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit der Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). (Beil. /B, Seite 10).

 

Seit der Veröffentlichung des UNHCR-Positionspapiers vom März 2005 hat sich die Sicherheitslage im Kosovo schrittweise verbessert. Die Anzahl der Minderheitenangehörigen, die für die Provisorischen Selbstverwaltungsorgane im Kosovo (PISG) und für das Kosovo Protection Corps (KPC) arbeiten, ist gestiegen; die Freizügigkeit hat sich grundsätzlich verbessert; eine Reihe von wichtigen Maßnahmen wurde unternommen, um den Eigentumsschutz zu stärken; zur Überwachung des Zugangs von Minderheiten zu öffentlichen Einrichtungen wurde eine Inter-Ministerielle Kommission eingerichtet.

 

Die UN-Verwaltung der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) berichtete im Mai 2006, dass die Kriminalitätsstatistik im ersten Quartal dieses Jahres für Delikte, bei denen ein ethnischer Hintergrund nicht ausgeschlossen werden konnte, merklich gesunken sei.

 

Verglichen mit 72 zwischen Januar und März 2005 gemeldeten Vorfällen wurden in der gleichen Zeitspanne dieses Jahres lediglich 19 solcher Vorfälle berichtet. Zu deren Opfern gehörten 12 Kosovo- Serben, sechs Kosovo-Albaner und ein Kosovo-Kroate. (Beil. /F, Seite 3)

 

Die Statusverhandlungen beeinflussen die momentane Sicherheitslage. Jener Teil der Bevölkerung (Kosovo-Albaner, die der Idee des Großalbaniens nachhängen und die Kosovo-Serben, welche sich von einer klar distanzieren), der die Zuerkennung einer Form von Unabhängigkeit nichts positives abgewinnen können, werden versuchen, dieses Ziel mit allen Mitteln zu bekämpfen, es dürften aber die Unruhen, wie im März 2004, nicht wahrscheinlich sein. Momentan reduziert sich dieser "Zweckterrorismus" jedoch auf eine Zunahme von Behauptungen von ethnischen motivierten Übergriffen und geschieht dies mit Hilfe der serbischen Behörden.

 

Das UN Security Council bezeichnet die allgemeine Sicherheitslage als ruhig, ohne dass größere Zwischenfälle stattgefunden hätten; einige erwähnenswerte Vorfälle hätten sich jedoch ereignet (Beilage M Seite 3).

 

2. b. Kriminalität:

 

Die Schwerstkriminalität ist im Laufe der Jahre erheblich zurückgegangen (Beil. /E, Seite 5).

 

Die (derzeit vorherrschende) Kriminalität im Kosovo ist OK (Organisierte Kriminalität)-orientiert. Dies bedeutet das praktische Nicht-Vorhandensein von überwiegender und "gefährlicher" Straßenkriminalität. Die organisierte Kriminalität (OK) stellt jedoch nach Ansicht vieler internationaler Beobachter eines der Hauptprobleme des Kosovo dar. Wie in vielen Ländern des Balkan hat OK das durch die Ereignisse der 90er-Jahre bestehende Vakuum ausgenützt und weitreichende Netzwerke aufgebaut (Beil. /C, Punkt 2.8.). Die Hauptfelder der OK sind der Schmuggel von Kraftstoffen, der Zigaretten und Medikamenten in den Kosovo sowie Menschenhandel (Prositution) (Beil. /A, Seite 25f, sowie damit im Einklang Beil. /E, Seite 5,).

 

Trotzdem ist Prishtina obwohl es ein Nachkriegsland ist, diesbezüglich sicherer als vergleichsweise Wien.

 

In Bezug auf die Kleinkriminalität ist das momentane Hauptaugenmerk der Polizei auf die Bereiche Diebstahl, Kfz Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Raub, illegaler Waffenbesitz und Gewalt in der Familie fokussiert. Die Kleinkriminalität nimmt in den Übergangsmonaten Oktober, November sowie im Februar und März im Kosovo im Verhältnis zu den restlichen Monaten zu. Die Ursache darin sieht UNMIK und die KPS in der Verbesserung der Witterung (besser als im Hochwinter) und im trotzdem noch frühen Eintritt der Dunkelheit (Beil. /A, Seite 25).

 

Die Zahl der registrierten Delikte stieg 2005 im Vergleich zum Jahr 2004 wieder leicht auf 68.081 an. Zahlen zu 2006 liegen noch nicht vor. Ausgewählte Delikte mit Aufklärungsquote in Klammern:

 

(Beil. /B, Seite 11).

 

2. c. Sicherheitsapekte in Bezug auf UCK und AKSH:

 

Die UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21. September 1999 formell aufgelöst. Am 01. Februar 2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi-ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. (Beil. G, Seite 8).

 

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), wiederholt durch großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der "Verantwortung" für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat allerdings diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. (Beil. B, Seite 8).

 

Seitdem war nichts Wesentliches mehr zu vernehmen, allenfalls propagandistisch großalbanische "Internet - Auftritte" und ist es 2004 in Albanien zu Verhaftungen mutmaßlicher führender AKSh-Mitglieder gekommen (Beil. /E, Seite 6).

 

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der internationalen Behörden:

 

Zur Zeit sind 2.160 Vollzugsbeamte der internationalen Polizei aus 44 Ländern vor Ort im Einsatz (Stand: Oktober 2005, aus Deutschland 238 Polizisten).

 

Der Aufbau einer lokalen, multi-ethnischen Polizei (Kosovo, Police Service, KPS) ist weit vorangetrieben worden.

 

Im Kosovo sind derzeit ca. 17 300 KFOR-Soldaten aus NATO-und Nicht NATO-Staaten stationiert (Beil. /B, Seite 7 hinsichtlich der Anzahl der KFOR-Soldaten).

 

UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) - KPS (Kosovo Police Service) - KFOR (Kosovo Force). Alle drei Sicherheitskörper gemeinsam sorgen für ein sicheres Umfeld. Der Sicherheitsstandard ist als hoch zu bewerten (Beil. /A, Seite 25).

 

In gleicher Weise wird im Bericht des britischen Home Office ausdrücklich und wiederholt festgestellt, dass UNMIK, KPS und KFOR für alle ethnischen Albaner, (auch für solche aus Minderheitengebieten, für solche, die mit dem serbischen Regime in Zusammenhang gebracht werden, für solche, die sich vor UCK (Englisch: KLA)-Übergriffen/Vorwürfen fürchten, und für solche aus gemischten Ehen) zulänglichen Schutz bieten (Beil. /C, Punkte 3.8 bis 3.11).

 

UNMIK-Police (Internationale Polizei) hat insgesamt ca. 1800 Mitarbeiter (CivPol und Ziviladministration). Die massive Präsenz der internationalen Polizei im Kosovo in Verbindung mit KPS stellt sicher, dass die Polizei ihren Aufgaben nachkommt.

 

Momentane Rolle der UNMIK-Police:

 

Polizei Stationen: Alle bestehenden wurden bereits an die KPS übergeben.

 

Monitoring (im Stations- und regionalen Bereich): Grundsätzlich gibt es pro Polizeidienststelle 2 internationale CivPol-Beamte in der Funktion als Monitor und Berater. Die Grenzsektion der UNMIK-Polizei steht nach wie vor unter internationaler Führung und Verantwortung

 

Community Police (bürgernaher Polizeidienst): Verdichtete Streifentätigkeit in den Wohngebieten der ethnischen Minderheiten. Die soll vor allem der Bevölkerung und den internationalen politischen Vertretern zeigen, dass die Minderheiten besonderen Schutz genießen und dass auf deren Anliegen mit besonderer Sensitivität eingegangen wird.

 

KFOR (ca. 19.000 Soldaten): Durch nachstehende Aufgabenerfüllung (i.e. Intelligence, Patrouillen, Joint Patrols mit KPS und UNMIK-Police) werden hohe internationale Sicherheitsstandards durchgesetzt.

 

UNMIK-Administration (DOJ - Justizdepartment) internationale und nationale Staatsanwälte und Richter. Durch Aufgabenverteilung ist sichergestellt, dass internationale Staatsanwälte und Richter folgende Sachverhalte bearbeiten:

 

Internationale Verbrechen (inkl. OK)

 

Ethnisch motivierte Straftaten

 

Kriegsverbrechen

 

Die restlichen Straftaten werden bereits - unter Aufsicht und Mentoring -

 

Der "Internationalen" durch einheimische Richter und Staatsanwält

 

bearbeitet.

 

KPS (Kosovo Police Service): - Multiethnisch, 6.831 Polizeibeamte und 1148 Zivilbedienstete (401 Beamte in der Polizeischule in Vushtri) mit Stand März 2006. Der Vertrauensgrad der Bevölkerung im Kosovo in die KPS ist nach wie vor ungebrochen hoch.

 

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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