TE AsylGH Bescheid 2008/08/25 C6 203077-0/2008

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Veröffentlicht am 25.08.2008
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Spruch

C6 203.077-0/2008/11E

 

T.R.

 

geb. 00.00.1975 StA: Türkei

 

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG

 

DES VOM UNABHÄNGIGEN BUNDESASYLSENAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG

AM 9.4.2008 VERKÜNDETEN BESCHEIDS

 

SPRUCH

 

Der unabhängige Bundesasylsenat hat durch das Mitglied Mag. Judith PUTZER gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr 76/1997 idgF entschieden (Bescheiderlassung durch Verkündung in der Verhandlung am 9.4.2008)

 

Der Berufung von T.R. vom 6.5.1998 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.4.1998, Zahl: 97 06.269-BAG, wird stattgegeben und T.R. gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg cit wird festgestellt, dass T.R. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

BEGRÜNDUNG

 

I. Bisheriger Verfahrensgang:

 

Am 3.12.1997 stellte der Berufungswerber, seinen Angaben zu Folge türkischer Staatsbürger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, in Österreich einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.4.1998, Zahl: 97 06.269-BAG, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Türkei zulässig sei. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des Berufungswerbers nicht als glaubwürdig und begründete dies näher. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Berufungswerber iSd § 8 AsylG iVm § 57 Abs 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung.

 

Der unabhängige Bundesasylsenat erhob Beweis durch Einsicht in die folgenden Dokumente:

 

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (Stand Jänner 2007);

 

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei (Stand September 2007);

 

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei. Zur aktuellen Situation - Mai 2006;

 

Home Office, Operational Guidance Note Turkey, 11 July 2006;

 

Schweizerisches Bundesamt für Migration, Focus Türkei - Folter und Misshandlung, 8. März 2007

 

und führte am 16.9.2004 und am 9.4.2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 67d AVG unter Beiziehung eines Sachverständigen für die aktuelle politische Lage in der Türkei durch, an der das Bundesasylamt nicht teilgenommen hat.

 

II. Der unabhängige Bundesasylsenat hat erwogen:

 

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

1.1. Zur Person des Berufungswerbers:

 

Der Berufungswerber ist türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe; er stammt aus dem Dorf G.. Er besuchte von 1981 bis 1986 die Volksschule und von 1986 bis 1990 die Allgemeinbildende höhere Schule. Von 1990 bis 1995 arbeite er in der elterlichen Landwirtschaft. Von 00.00.1995 00.00.1997 absolvierte der Berufungswerber den Militärdienst. Aufgrund militärischen Ungehorsams wurde der Berufungswerber vom Militärstrafgericht verurteilt; dies wurde auch im Entlassungsschein eingetragen. Anschließend wurde er aufgefordert, die Position des Dorfschützers zu übernehmen; dieser Aufforderung kam der Berufungswerber nicht nach und verließ daraufhin seine Heimat.

 

1.1.2. Nach seiner Ankunft in Österreich wurde der Berufungswerber Mitglied des Mesopotamischen Kulturvereines. Seine Tätigkeit besteht darin, Zeitschriften zu verteilen. Der Berufungswerber nimmt seit etlichen Jahren an vielen kurdischen Veranstaltungen und Festivitäten teil. Der Berufungswerber war im Rahmen seiner Vereinstätigkeit an einer Vielzahl von Demonstrationen und Kundgebungen in Österreich beteiligt. Bei diesen Demonstrationen war der Berufungswerber für die Einhaltung der Ordnung verantwortlich.

 

1.2. Zum Herkunftsstaat des Berufungswerbers:

 

1.2.1. Exilpolitische Aktivitäten/Tätigkeiten in der Türkei verbotenen Vereinen:

 

1.2.1.1. Türkische Staatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach türkischen Gesetzen strafbar gemacht haben, laufen Gefahr, dass sich die türkischen Sicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei einreisen. Es ist davon auszugehen, dass sich eine mögliche strafrechtliche Verurteilung durch den türkischen Staat insbesondere auf Personen bezieht, die als Auslöser von als separatistisch oder terroristisch erachteten Aktivitäten und als Anstifter oder Aufwiegler angesehen werden (Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei, 11. Jänner 2007, S 34).

 

1.2.1.2. "Die exilpolitischen Tätigkeiten des BW scheine[n] mir exponiert zu sein und die Tätigkeit der kurdischen Vereine werden von türkischen Vertretungen oder Behörden als illegal bezeichnet, obwohl sie zugelassen sind. Jeder politischer Inhalt wird als terroristisch bezeichnet. Alle Demonstrationen oder Kundgebungen werden von der türkischen Seite beobachtet und aufgenommen. Die Personen die während der Demonstrationen skandieren oder eine Armbinde oder eine kurdische Fahne werden ausgeforscht und ausgewertet und ihre Identität wird in die Informationssammelstelle der politischen Polizei nach Istanbul geschickt. Diese Personen werden bei ihrer Rückkehr von der politischen Polizei in Empfang genommen. Nach dem Verhör werden sie an die Anti-Terror-Einheit übergeben. Das bedeutet, dass Folterungen und Misshandlungen nicht auszuschließen sind und auch erpresste Aussagen, die vor dem Strafgericht als Beweismittel gelten zu unterfertigen. Es ist davon auszugehen, dass Informationen über das Militärstrafverfahren des BW bei der Anti-Terror-Einheit vorhanden sind. Weil im Entlassungsschein unüblicherweise eingetragen wurde, was dem BW zur Last gelegt worden ist, dass der BW mit dem türkischen Staat nicht kooperiert, liegt gegen den BW ein zusätzliches Indiz zur staatsfeindlichen Gesinnung vor. Es ist unmöglich, dass diese Information der Anti-Terror-Einheit verborgen bleibt, sie hat zu allen Ämtern Zugang. Ein Duplikat des Entlassungsscheines liegt in er zuständigen Militärkommandatur auf." ...

 

"Die exilpolitischen Tätigkeiten werden von Strafgerichten nach der Anti-Terror-Gesetzgebung behandelt und entsprechend bestraft. Das Ausmaß der Strafe ist nicht geändert worden: Zwischen 3 und 7 Jahren nach § 214 Abs. 5 wird die Strafe um die Hälfte erhöht bei den Angehörigen der kurdischen Volksgruppe." (Ausführungen des der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen)."

 

2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

 

2.1. Die zur Person des Berufungswerbers getroffenen Feststellungen hinsichtlich seines politischen Hintergrundes basieren auf seinem Vorbringen im Asylverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung. Es gab für die Berufungsbehörde keine Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu zweifeln.

 

2.2. Die zum Herkunftsstaat des Berufungswerbers getroffenen Feststellungen basieren auf den unter 1.2. jeweils genannten Quellen.

 

3. Rechtlich folgt:

 

3.1.1. Mit 1.7.2008 wurde der Asylgerichtshof als unabhängige Kontrollinstanz in Asylsachen eingerichtet. Die maßgeblichen verfassungsmäßigen Bestimmungen bezüglich der Einrichtung des Asylgerichtshofes befinden sich in den Art 129c ff B-VG.

 

Gemäß Art 151 Abs 39 Z 1 B-VG wird mit 1.7.2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Gemäß Z 4 leg cit sind am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Bereits aufgrund der genannten Bestimmungen und der in ihnen erkennbar vom Verfassungsgesetzgeber vorgesehenen Kontinuität ergibt sich, dass der Asylgerichtshof auch für die schriftliche Ausfertigung von mündlich verkündeten Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates zuständig ist. Da die ausfertigende Richterin des Asylgerichtshofes dieselbe Person wie das für das Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat zuständige Senatsmitglied ist, ergeben sich auch aus dem Grundsatz der richterlichen Unmittelbarkeit keine Bedenken. Im vorliegenden Fall wurde der Berufungsbescheid mit oa Spruch am 9.4.2008 und damit vor Einrichtung des Asylgerichtshofes beschlossen und öffentlich verkündet.

 

3.1.2. Gem § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Der verwiesene Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention lautet: Im Sinne dieses Abkommens findet der Ausdruck "Flüchtling" auf jede Person Anwendung, die ... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; ...

 

3.2. Die Furcht des Berufungswerbers vor Verfolgung ist begründet:

 

In seinem Erkenntnis vom 8.4.2003, Zahl 2002/01/0078 hielt der Verwaltungsgerichtshof zur asylrechtlichen Relevanz exilpolitischer Aktivitäten fest: "... bei der Frage, ob der Asylwerber (ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo) infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen kongolesischen Behörden geraten konnte, [ist] zunächst zu beurteilen, ob er so in Erscheinung getreten ist, dass er als auffällig regimekritisch identifizierbar war. ... Sollte sich dies herausstellen, wäre zu klären, ob damit zu rechnen ist, dass die kongolesischen Behörden von dem Auftreten des Asylwerbers Notiz genommen haben ..."

 

Im Fall des Berufungswerbers war daher zu prüfen, ob er als auffällig regimekritisch identifizierbar war/ist und ob der türkische Staat davon Kenntnis genommen hat.

 

Dazu ist Folgendes auszuführen:

 

Der Berufungswerber nimmt seit mehreren Jahren an politischen Veranstaltungen, Demonstrationen und Kundgebungen. Diese Veranstaltungen hatten überwiegend Kritik an der Vorgangsweise des türkischen Staates - insbesondere Mitgliedern kurdischer Parteien - gegenüber politisch anders denkenden Personen zum Inhalt. Es ist den Ausführungen des Sachverständigen und dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zu entnehmen, dass vom türkischen Staat Informationen über die Teilnahme an solchen Veranstaltungen dann systematisch gesammelt und ausgewertet werden, wenn die betreffende Person in einer exponierten Weise daran teilnimmt. Darunter ist - in Abgrenzung zum bloßen "Mitläufertum" - die aktionistische Teilnahme als Organisator zu verstehen. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei der der türkischen Polizei zur Verfügung stehenden Informationssammelstelle Daten über den Berufungswerber seit seiner aktiven und im eben geschilderten Sinn äußerst exponierten politischen Tätigkeit als Organisator diverser Veranstaltungen vorhanden sind. Mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit ist dies auch deshalb der Fall, da sich der Berufungswerber für den Verein "Mesopotamischer Kulturverein" stark engagiert und sehr stark nach außen in Erscheinung tritt. Erschwerend kommt beim Berufungswerber hinzu, dass - wie bereits oben ausgeführt - auf seinem Entlassungsschein der Vermerk hinsichtlich seiner Militärstrafen findet und dieses ein zusätzliches Indiz zu seiner staatsfeindlichen Gesinnung ist. den Ausführungen des Sachverständigen zu Folge davon auszugehen, dass Personen, die bei dieser Organisation tätig sind, von Seiten des türkischen Staates als "Terroristen" bzw als Mitglieder einer in der Türkei verbotenen Organisation angesehen werden (Feststellungen Punkt 1.2.1.2). Bei einer Gesamtschau dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber als "auffällig regimekritisch" einzustufen ist und dass der türkische Staat davon Notiz genommen hat. Dazu kommt, dass der Berufungswerber bereits in der Türkei aufgrund seines Verhaltens (Verurteilung wegen Ungehorsam) während seiner Militärzeit in das Blickfeld der türkischen Behörden geraten ist.

 

Im Fall seiner Rückkehr in die Türkei ist weiters davon auszugehen, dass über den Berufungswerber gesammelte Informationen auf Grund der routinemäßig durchgeführten Recherchen bei der Grenzkontrolle (Feststellungen Punkt 1.2.1.2.) bereits der Grenzpolizei bekannt würden. Der Berufungswerber hat bereits bei der Einreise in die Türkei mit seiner Anhaltung, Festnahme und Befragung bzw Überstellung an der für die Staatssicherheit zuständigen Polizeieinheit zu rechnen. Im Rahmen einer daran anknüpfenden Überstellung an die Anti-Terroreinheit ist das Risiko einer Misshandlung gegeben; Eingriffe in die psychische oder physische Integrität sind nicht auszuschließen, was sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, der davon spricht, dass es "zu Folterungen und erzwungenen Aussagen kommen wird".

 

3.3. Der hier in seiner Intensität zweifellos erhebliche Eingriff - Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit - in die vom Staat schützende Sphäre des Einzelnen ist dann asylrelevant, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Unter politischer Gesinnung als Ursache eines drohenden Eingriffes ist alles zu verstehen, was auf die staatliche, gesellschaftliche, wirtschaftliche und kulturelle Ordnung und ihre konkrete sachliche und personelle Ausgestaltung bezogen ist, alles, was der Staat gegen sich, seine Ordnung, seinen Bestand, eventuell gegen seine Legitimität gerichtet erachtet. Im Fall des Berufungswerbers knüpft die Verfolgungsgefahr an seine politische Gesinnung an. Es ist davon auszugehen, dass seine Gesinnung vom türkischen Staat jedenfalls als eine gegen den Bestand des Staates gerichtete qualifiziert wird. Die unter 3.2. dargestellten spezifischen Gefährdungsrisiken stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Annahme einer bestimmten (staatsfeindlichen) politischen Gesinnung von Seiten des türkischen Staates. Die vom Berufungswerber zu befürchtende Verfolgungsgefährdung knüpft somit eindeutig an den Tatbestand der "politischen Gesinnung" an.

 

3.4. Eine inländische Fluchtalternative steht dem Berufungswerber aus folgenden Gründen nicht offen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt der Begriff "inländische Fluchtalternative" dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss. Steht dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.19999, 98/20/0523). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Im konkreten Fall kann nicht angenommen werden, dass sich der Berufungswerber der dargestellten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates entziehen kann; dies schon deshalb, weil sich die Gebiets- und Hoheitsgewalt der türkischen Regierung auf das gesamte Gebiet erstreckt und Informationen über die im Ausland stattgefundenen politischen Tätigkeiten des Berufungswerbers den türkischen Behörden zur Verfügung stehen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es dem Berufungswerber möglich wäre, sich über einen längeren Zeitraum hindurch erfolgreich versteckt zu halten (vgl dazu auch Home Office, Operational Guidance Note Turkey, p. 3.10).

 

3.5. Zusammenfassend wird festgehalten, dass sich der Berufungswerber aus wohlbegründeter Furcht, wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb der Türkei befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren und auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt.

 

Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dieser Beschied wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.4.2008 verkündet.

Schlagworte
exilpolitische Aktivität, gesamte Staatsgebiet, Militärdienst, politische Gesinnung, strafrechtliche Verfolgung, strafrechtliche Verurteilung, Volksgruppenzugehörigkeit
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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