B3 400.598-1/2008/3Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer gemäß § 62 Abs. 4 AVG beschlossen:
Der Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14. August 2008, GZ B3 400.598-1/2008/2E, wird dahingehend berichtigt, dass der am Beginn des Beschlusses angegebene Familienname von D.B. "D." anstatt "D."
zu lauten hat.
BEGRÜNDUNG :
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit in Bescheiden berichtigen.
Im vorliegenden Fall wurde im Beschluss des Asylgerichtshofes vom 14. August 2008, GZ B3 400.598-1/2008/2E, der Familienname von D.B. aufgrund eines Versehens statt mit "D." mit "D." angegeben. Der richtige Familienname ist aus dem bisherigen Akteninhalt objektiviert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.