D1 315500-2/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Einzelrichter über die Beschwerde der K.R., geb. 00.00.1985, StA. d. Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2008, FZ. 08 05.936 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der russischen Föderation sowie Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 30.07.2007 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.07.2007 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Beschwerdeführerin an, ihre Heimat verlassen zu haben, weil sie mit ihrem Mann geflohen sei. Sie sei im neunten Monat schwanger und wolle mit ihrem Gatten zusammen sein. Sie habe Angst, dass ihr Gatte bei einer Rückkehr in ihre Heimat - so wie ihr Vater - umgebracht werden könnte. Zur Reiseroute befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie am 27.06.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann, K.A., mit dem Zug von Grosny über Moskau nach Brest (Weißrussland) gefahren und von dort zu Fuß nach Polen gegangen sei. Dort wären sie am 01.07.2007 von der Polizei aufgegriffen und zunächst nach X und anschließend nach P. in ein Lager gebracht worden. Am 27.07.2007 wären sie auf einer Ladefläche eines LKWs versteckt nach Österreich gereist.
1.3. Am 06.08.2007 erfolgte eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG, wonach die Erstbehörde beabsichtige, den Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. Weiters setzte die Behörde erster Instanz die Beschwerdeführerin in dieser Mitteilung davon in Kenntnis, dass seit 02.08.2007 Konsultationen nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II-VO) mit Polen geführt werden und dadurch die 20-Tage-Frist des Zulassungsverfahrens gemäß § 28 Abs 2 AsylG nicht gelte.
1.4. Am 02.08.2007 wurde seitens der Dublin-Abteilung des Bundesasylamtes ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates an die Republik Polen abgefertigt. In seiner Antwort vom 08.08.2007 erklärte das zuständige Ministerium die Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und außerdem die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz übernehmen zu wollen.
1.5. Am 13.08.2007 wurde in der Erstaufnahmestelle Ost hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine gutachtliche Stellungnahme gemäß § 30 AsylG 2005 durch Dr. P. D., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, eingeholt.
1.6. Am 17.08.2007 erfolgte die asylbehördliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters und nach Inanspruchnahme der Rechtsberatung. Bei dieser Einvernahme gab die Beschwerdeführerin nach Hinweis auf die Folgen wahrheitswidriger Angaben im Wesentlichen an, dass sie nicht nach Polen zurück wolle, da sie und ihr Ehemann sich in Polen nicht in Sicherheit fühlen, weil es dort Kadirov-Leute gäbe. Es wäre im Juli 2007 - laut Erzählungen von anderen Flüchtlingen - ein Mann aus dem Flüchtlingslager an die Russen ausgeliefert worden. Sie wären im Flüchtlingslager X eine Woche lang auf einem Gang untergebracht gewesen und mussten selbst in ein anderes Flüchtlingslager fahren. Ihr Gatte habe einen Cousin in Österreich. Sie selbst habe keine Verwandten in Österreich.
1.7. Mit Bescheid vom 19.10.2007, Zl. 07 06.908-EAST Ost, wurde der Antrag von K.R. vom 30.07.2007 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 13 iVm 16 Absatz 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Polen verfügt und gemäß § 10 Absatz 4 Asylgesetz die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
1.8. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der Betreuungsstelle K. am 19.10.2007 eigenhändig zugestellt.
1.9. Gegen diesen Bescheid erstattete die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 26.10.2007 fristgerecht Berufung.
1.10. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, vom 15.11.2007 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe abgewiesen, dass Satz 2 des Spruchpunktes I. zu lauten hat: "Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Republik Polen zuständig."
1.11. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführerin und ihre Familie Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof ein.
1.12. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, Zlen. B 2418, 2419/07-7, wurde die Behandlung der Beschwerden vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt.
1.13. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.06.2008, Zlen. 2008/19/0554 bis 0556-5, wurde die Behandlung der Beschwerden auch vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt.
1.14. Am 09.07.2008 brachte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
1.15. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.07.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nunmehr neue Gründe haben würde, da sie ihr Ehemann im Februar 2008 verlassen habe. Er sei nach Polen abgeschoben worden und habe ihr am Telefon gesagt, dass er ihr die gemeinsame Tochter wegnehmen würde, wenn sie ebenfalls nach Polen abgeschoben werden würde. Auch habe ihr Ehemann gesagt, dass er die Tochter umbringen werde, wenn sie diese nicht freiwillig ihrem Mann übergeben würde. Aus diesem Grund könne sie nunmehr nicht mehr nach Polen zurück (AS 39).
1.16. Am 11.07.2008 erfolgte eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs 3 Z 4 AsylG, wonach die Erstbehörde beabsichtige, den Antrag der Beschwerdeführerin zurückzuweisen (AS 47, 49).
1.17. Am 18.07.2008 wurde in der Erstaufnahmestelle Ost hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine gutachtliche Stellungnahme gemäß § 10 AsylG 2005 eingeholt.
1.18. Am 24.07.2008 erfolgte die asylbehördliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Rechtsberaters (AS 73-79). Bei dieser Einvernahme bestätigte die Beschwerdeführerin - nach Hinweis auf die Folgen wahrheitswidriger Angaben - ihre Angaben, die sie bereits am 09.07.2008 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gemacht hat und fügte ergänzend hinzu, dass sich ihr Mann nunmehr in Polen in X befinden und in Polen auch viele Verwandte haben würde, die in Polen "Pobyt" oder Asyl erhalten hätten. Er würde das Kind nicht bei ihr lassen und würde sie bei einer Rückführung nach Polen ebenfalls nach X überstellt werden. Er habe ihr gesagt, dass er das Kind lieber töten würde, als es bei ihr zu lassen, außerdem sei ihr Mann ein sehr gefährlicher Mann.
1.19. Mit Bescheid vom 29.07.2008, Zl. 08 05.936 EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.07.2008 vom Bundesasylamt gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz 2005 nach Polen ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
1.20. Dieser Bescheid wurde der Vertreterin der Beschwerdeführerin mittels RSa am 01.08.2008 zugestellt und gleichzeitig der Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.08.2008 eigenhändig ausgefolgt.
1.21. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit dem am 11.08.2008 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 07.08.2008, sowie mit dem durch die Vertreterin der Beschwerdeführerin mittels Telefax am 13.08.2008 übermittelten Schriftsatz vom 12.08.2008 fristgerecht eine Beschwerde ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
2. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
§ 61 Abs. 3 Z. 1 AsylG sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a.) Drittstaatsicherheit gemäß § 4 AsylG, b.) Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 AsylG, c.) entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, sowie gemäß Z. 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.
3. Gemäß § 23 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungs- verfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
4. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z. B. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH v. 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH v. 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
5. In einem Verfahren wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG ist der Vorbescheid von Relevanz. Dieser ist im vorliegenden Fall derjenige des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zahl:
315.500-1/2E-XVI/48/07, vom 15.11.2007, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. §§ 5, 10 AsylG 2005 wegen vertraglicher Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde.
Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
6. Dies ist aufgrund folgender Erwägungen zu verneinen:
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor der Polizeiinspektion Traiskirchen am 09.07.2008 und auch vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 24.07.2008 einen gänzlich anderen Sachverhalt vorgebracht, als jenen, der die Grundlage für die Entscheidung des ersten Antrages auf internationalen Schutz gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat zu ihrer neuerlichen Antragstellung nämlich ausgesagt, dass sie, im Falle einer Rückführung nach Polen, von ihrem Mann, von dem sie (laut Aussage des Mannes) nach islamischem Recht bereits geschieden sei, mit der Wegnahme bzw. im Falle der Weigerung mit der Tötung des gemeinsamen Kindes, bedroht werde. Zur Untermauerung ihrer Angaben legte die Beschwerdeführerin ein, beim Bezirksgericht B. am 18.03.2008 aufgenommenes, Protokoll vor (AS 59). Dieses Vorbringen kann nun keinesfalls dahin zusammengefasst werden, dass sich an der Zuständigkeit Polen nichts geändert habe und diese Angaben keinen Aspekt darstellen würden, welcher geeignet wäre, eine Änderung der Zuständigkeit Polens für die Führung des Asylverfahrens zu bewirken, zumal das Bundesasylamt von der Glaubwürdigkeit des von der Antragstellerin vorgetragenen Sachverhaltes ausgegangen ist. Dass die Angaben der Beschwerdeführerin (ganz oder teilweise) unglaubwürdig wären, wurde von der Erstbehörde nicht festgestellt, obwohl die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sich ihr Ehegatte noch immer in X (Polen) aufhalten würde, keiner genaueren Überprüfung unterzogen wurden, zumal aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraumes auch das Asylverfahren des Ehemannes in Polen bereits beendet sein könnte. Die Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes, wonach es das Vorbringen der Antragstellerin als für glaubhaft, jedoch für nicht asylrelevant erachtet, implizieren somit auch, dass das Bundesasylamt von einem neu entstandenen Sachverhalt ausgegangen ist. Dass dieser Sachverhalt keine Asylrelevanz enthält ist für das gegenständliche Verfahren unbeachtlich, zumal es sich hierbei um die Zurückweisung des Antrages wegen vertraglicher Unzuständigkeit gehandelt hat. Somit ist ausdrücklich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt den Bescheid im ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin darauf gestützt hat, dass die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hat, wonach sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Die damaligen Angaben waren für die Erstbehörde in keiner Weise konkret oder nachvollziehbar, vielmehr würde es sich dabei um rein hypothetische Befürchtungen handeln, die den Feststellungen zu Polen auf das Gröblichste widersprechen würden und daher unglaubwürdig seien. Auch der Unabhängige Bundesasylsenat begründete die Abweisung der Berufung mit dem Umstand, dass allgemein gehaltene Informationen und Berichte, sowie rein hypothetische Informationen nicht ausreichen, um die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu widerlegen. Im nunmehr zweiten Verfahren geht das Bundesasylamt jedoch davon aus, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt hat, bei einer Rückschiebung nach Polen von ihrem gewalttätigen Ehemann bedroht zu werden, dass diese aber ausreichend Schutz (vor ihrem gewalttätigen Ehemann und den Verwandten des Ehemannes) durch die dort ansässigen Sicherheitsbehörden erhalten würde. Somit erfolgte eine Änderung der Beurteilung des Parteibegehrens durch den zweiten Bescheid des Bundesasylamtes im Verhältnis zum Vorbescheid und kann nicht mehr behauptet werden, die den beiden Bescheiden zugrunde gelegten Sachverhalte wären ident. Daher war der Beschwerde stattzugeben.