B3 303537-1/2008/3E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des M. M., geb. 1981, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. April 2006, Zl. 05 13.831 - BAE, beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, brachte am 1. September 2005 einen Asylantrag ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBI. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" zulässig sei und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin aus (in der Folge: Asylbescheid). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 7. April 2006 zugestellt.
2. Mit Telefax vom 13. Mai 2006, beim Bundesasylamt eingelangt am 15. Mai 2006, beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist und erhob gleichzeitig Berufung gegen den Asylbescheid.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2006, Zl. 05 13.831/1-BAE, wies das Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zwei erfolglosen Zustellversuchen durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 30. Juni 2006 zugestellt und blieb unangefochten.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF der AsylGNov. 2003 zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30. April 2004 gestellt; das vorliegende Verfahren ist daher nach dem AsylG idF der AsylGNov. 2003 zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
1.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
2. Der Asylbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. April 2006 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG endete somit am 21. April 2006. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 13. Mai 2006 und somit verspätet eingebracht. Da der Beschwerdeführer in seinem Wiedereinsetzungsantrag zur Frage der Verspätung bereits Stellung genommen hat, ist es entbehrlich, ihm dazu ausdrücklich das Parteiengehör einzuräumen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.