D3 265165-0/2008/23E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des I.M., geb. 00.00.1975 alias 00.00.1976 alias 1975, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2005, FZ 03 04.949-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.09.2007 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBI 126/2002 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 AsylG 1997 i.d.F. BGBI 126/2002 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von I.M. in den Libanon nicht zulässig ist.
III. Gemäß § 8 i.V.m. § 15 Abs. 3 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. 126/2002 wird I.M. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.08.2009 erteilt.
Entscheidungsgründe:
Der Berufungswerber, ein staatenloser Angehöriger der palästinensischen Volksgruppe, welcher im Libanon gelebt hat, gelangte am 05.02.2003 auf dem Luftwege (über Weißrussland) nach Österreich und stellte am 07.02.2003 einen Asylantrag. Von dort reiste er nach Deutschland, Italien und Großbritannien weiter, von wo er jeweils wieder nach Österreich zurückgeschoben wurde.
Am 03.10.2005 wurde er vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, wie folgt, einvernommen:
Frage: Warum haben Sie seit Ihrem Aufenthalt in Europa immer falsche Angaben zu Ihrer Person
gemacht und andere Identitäten verwendet?
Antwort: Als ich neu nach Europa reiste war mein Ziel eigentlich England. Der Schleuser sagte, es ist
egal welchen Namen ich verwende, ich werde jedenfalls ankommen.
Frage: Warum haben Sie seit Einreise nach Europa immer wieder Österreich verlassen?
Antwort: Mein Ziel war England, wo meine Cousins wohnen, da wollte ich hin, ich habe es mehrmals
versucht dorthin zu gelangen.
Ich bin Palästinenser, ich wuchs in einem palästinensischen Flüchtlingslager auf, ich stamme aus einer armen Familie. Wir hatten dort ein altes Haus, das wir renoviert haben. Wir als Palästinenser dürfen kein neues Haus bauen, aber renovieren durften wir, das haben wir gemacht. Das Haus stand auf dem Gelände des Palästinenserlagers. Das wird kontrolliert, dass man kein neues Haus bauen darf. Die libanesische Polizei, ein Offizier und drei Soldaten, die kamen nach Abschluss der Renovierungen zu uns und haben die das Haus abgerissen. Ich und meine jüngere Schwester, geboren 1980, haben versucht das zu stoppen. Der Offizier hat die Schwester geschlagen, ich habe den Offizier geschubst.
Das Haus liegt auf einem Hügel, er fiel herunter und war gelähmt, ich konnte nichts dafür. Ich flüchtete dann zu meinem Onkel in Bekaa, danach bin ich nach Europa geflüchtet. Durch Kontakte mit meiner Familie habe ich erfahren, dass mich die libanesische Polizei sucht, auch die Familie des Offiziers sucht mich. Unser Haus wurde abgerissen, sie sind vom Lager weg und leben jetzt in B., nur damit sie weit weg sind von dieser Offiziersfamilie. Das sind meine Fluchtgründe.
Frage: Sie sagten die Polizisten hätten das Haus abgerissen. Wie war das genau?
Antwort: Das Haus hat zwei Betonwände, der hintere Teil besteht aus Wellblech, die haben das mit
mehreren Hämmern kaputtgemacht.
Frage: Wie haben denn die Polizisten das begründet, dass sie Ihr Haus kaputtgemacht haben?
Antwort: Sie sagten, ein Haus zu verbauen ist verboten, der Offizier war Libanese, er ist gegen die Palästinenser, er wollte unser Haus zerstören.
Frage: Passiert das auch anderen Landsleuten?
Antwort: Das ist oft passiert.
Frage: Wie ist denn das jetzt genau passiert, als Sie dem Offizier einen Schubs gegeben haben, wie
war das?
Antwort: Ich gab ihm einen Schubs, er fiel vom Hügel und fiel auf seine Füße, später habe ich
erfahren dass er nicht mehr gehen konnte.
Frage: Was ist weiter passiert, als der Offizier vom Hügel fiel?
Antwort: Ich lief davon.
Frage: Bitte beschreiben Sie den Tathergang möglichst präzise, was haben die anderen Soldaten getan, was ist da genau geschehen?
Antwort: Der Offizier gab den Soldaten den Befehl das Haus abzureißen, ich wollte mit ihm diskutieren, ich wollte ihm erklären, dass das Haus nicht neu gebaut wurde, er hat daraufhin meine Schwester geschlagen, die Soldaten waren beim Abreißen, der Offizier fiel von der Anhöhe.
Frage: Wo rannten Sie denn hin, was ist weiter mit Ihnen geschehen?
Antwort: Ich bin zu meinem Onkel, da habe ich mich versteckt, dann bin ich zu einem anderen Onkel nach Bekaa geflüchtet. Dort war ich zwei Tage aufhältig, ich suchte einen Schleuser, mit ihm machte ich aus, dass er mich nach London bringt zu meinen Cousins, ich habe damals 7000 US$ bezahlt, es war ausgemacht mich dorthin zu bringen, mein Onkel gab mir 7000 US$, das ist der Onkel mütterlicherseits.
Frage: Ist das so schnell gegangen 7000 US$ binnen zwei Tagen flüssig zu machen?
Antwort: Mein Onkel ist besser finanziell gestellt als wir.
Frage: Wann ist denn die ganze Sache überhaupt passiert?
Antwort: Ich kann es nicht genau sagen, es ist lange her, ich glaube es war im Januar 2003.
Frage: Was ist denn dann weiter passiert, hat Ihre Familie irgendeine Verständigung der libanesischen Regierung bekommen, dass man Sie sucht?
Antwort: Meine Familie ging zu meinem Onkel, dort wurde nach mir gefragt.
Frage: Ist sonst noch etwas passiert?
Antwort: Nein, es ist sonst nichts passiert.
Frage: Warum sind Sie dann geflüchtet. Offenbar kam es zu einer Rauferei, einer der Beteiligten wurde verletzt, jetzt fragt die Behröde nach Ihnen, das ist doch normal und kann Ihnen auch hier passieren?
Antwort: Ich bin Palästinenser, der Offizier ist Libanese und Schiite, der hasst alle Palästinenser.
Frage: Wie ist die Familie des Offiziers mit Ihrer Familie in Berührung gekommen?
Antwort: Das Flüchtlingslager besteht aus zwei großen Teilen, in einem Teil leben die Palästinenser, im anderen Teil schiitische Libanesen. Seine Brüder wurden oft in unserer Umgebung gesehen, er stammt aus einer großen Familie.
Frage: Was ist sonst passiert?
Antwort: Sicherlich, wenn sie in die Umgebung gekommen sind, haben sie immer nach mir gefragt.
Frage: Habe ich das richtig verstanden, dass das also libanesische Polizei ist?
Antwort: Ja, das ist richtig, das ist libanesische Polizei.
Frage: Haben Sie sich jemals politisch betätigt, gehören Sie zu einer Polizei dazu, zu einer militärischen Gruppierung?
Antwort: Nein, ich habe keine Aktivitäten entfaltet, wir sind eine arme Familie.
Frage: Hatten Sie außer dem Vorgesagten sonst noch Probleme mit Behörden?
Antwort: Ich bin ein Palästinenser und im Libanon aufgewachsen, wir haben keine Rechte dort. Als Palästinenser kann man kein Land kaufen, man darf nicht einmal einen kleinen Transporter mit zwei Achsen kaufen, ich kriege keine Arbeit bei der Regierung, als Palästinenser bekommt man auch kein Taxikennzeichen. Ich kriege auch keine Arbeit, weil ich Palästinenser bin.
Frage: Als Sie nach Österreich einreisten sagten Sie nur, dass Sie aus wirtschaftlichen Gründen hergekommen seien. Stimmt das oder warum haben Sie damals nicht mehr erwähnt von Ihren Schwierigkeiten?
Antwort: Der Schleuser sagte, es ist egal was ich sage, ich wollte nach England, das war mein Ziel.
Frage: Was würde denn nun konkret passieren, wenn sie nach Libanon zurückkehren würden, wovor haben Sie Angst?
Antwort: Ich würde festgenommen werden und müsste ins Gefängnis gehen, die Familie des Offiziers würde mich niemals in Ruhe lassen. Ich bin ein palästinensischer Flüchtling im Libanon, so wie ich hier Flüchtling bin, bin ich das auch dort.
Frage des anwesenden Flüchtlingsberaters?
Antwort: Würden Sie im Gefängnis gefoltert werden?
Antwort: Sicherlich, die Behandlung der Palästinenser im Libanon ist sehr schlecht, die meisten Häftlinge sind Palästinenser, die werden ohne Klage eingesperrt, nur weil sie Palästinenser sind.
Frage: Ich beende jetzt das Interview. Wollen Sie sonst noch etwas anführen?
Antwort: Ich habe jetzt meine richtige Identität bekanntgegeben, auch meine Geschichte ist richtig, es ist ein großer Wunsch, dass meine Lage als plaästinensischer Flüchtling entsprechend betrachtet wird.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2005, Zahl: 03 04.949-BAS, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 07.02.2003, gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Libanon gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ausgesprochen und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Libanon ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst die oben vollinhaltlich wiedergegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zum Libanon getroffen und auch die Quellen hiefür angeführt. In der Beweiswürdigung wurde zunächst darauf verwiesen, dass der Antragsteller seit seiner Einreise nach Österreich im Februar 2003 keinerlei Interesse an der Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens habe erkennen lassen und dass er mehrfach - ohne dass dazu ein Anlass bestanden habe - das österreichische Bundesgebiet verlassen habe und auch dazu noch wissentlich falsche Angaben gemacht habe. Bei seiner Erstbefragung am Flughafen Wien-Schwechat habe er ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seinen Asylantrag angegeben. Weiters sei es unplausibel, dass sein Onkel, auch wenn er wirtschaftlich besser gestellt sein, die für libanesische Verhältnisse ungeheure Summe von 7000 US Dollar innerhalb von zwei Tagen bereit gestellt habe und sei weiters auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller anlässlich seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet sich mit einem verfälschten Reisedokument ausgewiesen habe und es sei einfach nicht vorstellbar, in einer derart kurzen Zeit von 48 Stunden nicht nur den Schleuserlohn aufzubringen, sondern auch einen Schlepper zu finden, der in dieser kurzen Zeit einen verfälschten Reisepass herstellt, zumal der Antragsteller angegeben habe, zwei Tage nach den fluchtsauslösenden Ereignissen bereits seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben. Schließlich sein noch darauf zu verweisen, dass es nach den getroffenen Feststellungen keine gezielte, an die Ethnie der Palästinenser anknüpfende Verfolgung (Gruppenverfolgung) der Palästinenser im Libanon gebe. Den Hergang der zur Flucht angeblich führenden Ereignisse halte das Bundesasylamt für unglaubwürdig, zumal trotz Nachfragen es nicht möglich war, ein lebensnahes Bild dieses angeblich fluchtauslösenden Sachverhaltes vom Antragsteller zu erhalten. In Zusammenschau aller dieser Fakten sei das Bundesasylamt zur Ansicht gelangt, dass der Asylantrag offenbar ausschließlich dazu diene, ein wie immer geartetes Aufenthaltsrecht für einen europäischen Staat samt entsprechender ökonomischer Besserung der Situation zu erlangen, jedoch keineswegs nur um Verfolgungsschutz zu erreichen.
Zu Spruchteil I. wurde festgehalten, dass es Sache des Antragstellers ist, seine im Antrag untermauerten Tatsachen Behauptungen hinzuzufügen und diese glaubhaft zu machen, dies sei ihm jedoch - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - nicht gelungen und liege daher auf Grund des Umstandes, dass er in wesentlichen Punkten widersprüchliche und jedenfalls nicht glaubwürdige Angaben gemacht habe, die Vermutung nahe, dass er auch in den übrigen weniger zentralen Punkten nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmende Angaben gemacht habe und sei daher den gesamten Ausführungen zu den Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit beizumessen, sodass der Asylantrag abzuweisen gewesen sei.
Zu Spruchteil II wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur festgehalten, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 57 Abs. 2 FrG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass auch die konkrete, individuelle Lebenssituation des Antragstellers nicht dazu führe, dass eine allfällige Abschiebung ihn in eine unmenschliche Lage im Sinne des Art. 3 EMRK bringen würde und vor allem nach den Länderfeststellungen die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln in den palästinensischen Flüchtlingslagern durch UNRWA sichergestellt sei, er volljährig sei und nicht unter im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Krankheiten leide. Außerdem lebten seine Eltern dauernd im Libanon und habe er auch wegen der Stellung des Asylantrages keine Repressionen in seinem Herkunftsstaat zu erwarten.
Zu Spruchteil III. wurde nach ausgiebiger Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur festgehalten, dass gegen den rechtswidrigen Aufenthalt nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden könne und keine wie immer gearteten Anknüpfungspunkte des Antragstellers im österreichischen Bundesgebiet vorlägen. Es stelle daher die Ausweisung das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt des keineswegs ausreisewilligen Fremden im Bundesgebiet zu beenden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber Berufung. In dieser wurde konkret die Beweiswürdigung als nicht schlüssig kritisiert und dazu ausgeführt, dass er schon von Beginn an angegeben habe, dass er einen Cousin in England habe, zu dem er weiterreisen habe wollen und deswegen in Österreich falsche Angaben gemacht habe. Damit habe er aus menschlich durchaus verständlichen Motiven gehandelt. Die rechtliche Beurteilung sei unrichtig, da ihm im Libanon sehr wohl Verfolgung drohe und könne ihm UNRWA auch keinerlei Rechtsschutz gewähren. Er beantragte die Durchführung einer Berufungsverhandlung zum Beweise seiner Glaubwürdigkeit und zum Beweise dafür, dass seine asylrelevanten Güter in seiner Heimat ernsthaft und aktuell gefährdet seien. Auch ein Vorbringen zum Refoulement wurde erstattet, wobei beantragt wurde, die individuelle Gefährdungssituation durch geeignete Recherchen zu erheben.
Mit Datum 31.05.2007 legte Rechtsanwalt Dr. P.C. eine Vollmacht und ersuchte um Aktenübersendung (zum Zwecke der Akteneinsicht), sowie Anberaumung einer Berufungsverhandlung. Diesen Antrag wurde stattgegeben und nach Retournierung des Aktes von der Akteneinsicht hat die (damalige) Berufungsbehörde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung für den 27.09.2007 anberaumt.
Der Beschwerdeführer erschien zur Berufungsverhandlung in Begleitung seines ausgewiesenen Rechtsvertreters, ein Vertreter der Behörde erster Instanz ist nicht erschienen. Eingangs der Verhandlung stellte der Dolmetscher durch Einsichtname in die bereits im Akt enthaltenen Personaldokumente fest, dass der richtige Name I.M. ist, geb. 1975, näheres Geburtsdatum nicht lesbar.
Der Beschwerdeführer führte sodann auf Befragen durch den Verhandlungsleiter und seinen Vertreter Folgendes aus:
VL: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
BW: Ich bin Moslem und gehöre der palästinensischen Volkgruppe an.
VL: Haben Sie je irgendeine Staatsangehörigkeit besessen?
BW: Nein. Ich habe keinerlei palästinensische Reisepässe gehabt, ich bin zwar Palästinenser und besitze einen Ausweis für palästinensische Flüchtlinge im Libanon.
VL: Wo sind Sie geboren?
BW: In Libanon.
VL: Sind schon Ihre Eltern im Libanon geboren?
BW: Meine Eltern sind schon im Libanon geboren. Meine Großeltern sind 1948 aus Palästina in den Libanon gekommen.
VL: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an.
BW: Ich habe mein Leben lang in dem Flüchtlingslager A. gelebt.
Der Dolmetscher ergänzt aufgrund seiner länderundlichen Kenntnisse, dass es sich dabei um ein sehr kleines Flüchtlingslager mit nur ein paar hundert Einwohnern handelt.
VL: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BW: Ich habe nur 6 Jahre die Grundschule besucht und zwar im Lager. In dem Flüchtlingslager gab es nur die Volksschule und ich habe nur diese besucht.
VL: Wovon haben Sie im Libanon gelebt?
BW: Ich habe gemeinsam mit meiner Familie in der Wohnung gelebt. Ich habe in der Landwirtschaft als Arbeiter gearbeitet.
VL: Bei der Erstbefragung am Flughafen Schwechat haben Sie wirtschaftliche Gründe für Ihre Ausreise aus dem Libanon angegeben. Haben Sie wirtschaftliche Probleme im Libanon gehabt?
BW: Ich bin durch einen Schlepper nach Österreich gebracht worden und habe am Flughafen irgendetwas angegeben, weil ich eigentlich nach England weiterwandern wollte, wo ich einen Cousin habe.
VL: Haben Sie sich im Libanon politisch betätigt?
BW: Nein.
VL: Waren Sie irgendwann einmal Mitglied einer palästinensischen Partei oder Miliz?
BW: Nein.
VL: Hatten Sie mit palästinensischen Organisationen oder Milizen im Libanon Probleme?
BW: Nein, hatte ich nicht.
VL: Wie haben Sie im Libanon gewohnt?
BW: Ich habe sehr bescheiden gelebt. Mein Vater, meine 3 Brüder, meine Schwester und Mutter haben zusammen gearbeitet. Mein Vater hat immer Obstgärten gepachtet und wir haben ihm bei der Ernte geholfen. Davon haben wir gelebt, wir lebten nicht so schlecht.
VL: Was war das für ein Haus in dem Sie gelebt haben?
BW: Es war ein normales Wohnhaus. Aber das Dach ist, wie es im Libanon vorgeschrieben ist, aus Wellblech. Es bestand aus zwei Zimmern.
VL: Seit wann bestand das Haus?
BW: Das Haus hat meinen Großeltern gehört. Mein Vater hat dort gelebt. Wie meine Großeltern verstorben sind, hat mein Vater geheiratet und ist weiter in dem Haus geblieben.
VL: Wer hat das Haus gebaut?
BW: Ich glaube meine Onkels, als sie noch jung waren, haben meinem Großvater dabei geholfen. Jeder hat ein Haus gebaut und sie haben zusammen geholfen.
VL: Hat Ihr Vater das Haus umgebaut?
BW: Nein, er hat es nicht umgebaut.
VL: Schildern Sie den Streit mit einem libanesischen Offizier, den Sie beim BAA erwähnt haben möglichst genau.
BW: Wir haben in einem Lager gelebt. Wir haben wohl bescheiden aber ganz gut gelebt. Als es uns dann besser gegangen ist, als mein Vater dann mehr verdient hat, hat mein Vater beschlossen das Haus zu renovieren. Wir hatten nicht die Möglichkeit ein neues Haus zu bauen oder kaufen. Es kamen ein Offizier der Polizei und 3 Soldaten und wollten das Haus niederreißen, weil er angenommen hat, dass das Haus neu gebaut wurde. Als der Offizier und die 3 Soldaten kamen, war ich alleine mit meiner Schwester im Haus. Der Offizier hat den Befehl gegeben, das Haus niederzureißen. Er sagte, das Haus muss abgerissen werden, weil es neu ist und das ist gegen die Gesetze im Libanon. Ich habe ihm erklärt, dass das Haus nicht neu gebaut wurde, sondern nur renoviert. Er war sehr rassistisch und hat mich wegen meiner palästinensischen Herkunft beschimpft. Ich habe zuerst zivilisiert mit ihm gesprochen, dann hat sich meine Schwester eingemischt und der Offizier begann meine Schwester zu schlagen. Unabsichtlich während der Auseinandersetzung habe ich ihn weggestoßen, es war nicht mir Absicht, dann ist er hinuntergefallen und er ist nicht mehr aufgestanden. Ich habe dann nicht mehr abgewartet was passiert, ich bin davongelaufen. Ich habe einen Onkel in der Bekaa-Ebene und bin zu meiner Onkel gelaufen.
VL: Wann war der Vorfall?
BW: Genau kann ich es nicht sagen, aber kurz bevor ich nach Österreich gekommen bin, ca. 1 bis 1,5 Monate vor meiner Einreise nach Österreich.
VL: Wissen Sie den Namen und den Rang des libanesischen Offiziers ?
BW: Nein.
VL: Durfte der libanesische Offizier überhaupt in das Palästinenserlager?
BW: Normalerweise sind alle Flüchtlingslager geschlossen. Es dürfen keine libanesischen Polizisten und Soldaten hinein, aber diese Lager war offen, es waren Libanesen und Palästinenser dort.
VL: Von wo ist dieser Offizier hinuntergestürzt?
BW: Das Haus ist auf einem Hügel gebaut und er ist von dem Hügel hinuntergefallen.
VL: Geht es unmittelbar neben dem Haus so steil bergab, dass man hinunterfallen kann?
BW: Es war eine schräge Fläche zum Haus hinauf und er ist dort hinuntergefallen. Rund um das Haus sind Stiegen. Dort wo wir standen waren keine Stiegen, sondern ein Gefälle. Der Offizier ist den Abhang hinuntergefallen und nicht die Stiegen.
VL: Welche Verletzungen trug er dabei davon?
BW: Ich habe es nicht mitbekommen, aber später habe ich gehört, dass er Schmerzen in den Gliedern gehabt hat.
VL: Von woher wissen Sie da?
BW: Meine Familie hat mir das erzählt.
Vorhalt: Beim BAA haben Sie angegeben, dass der Offizier nach dem Sturz gelähmt war?
BW: Ich habe nie gesagt, dass er gelähmt war, sondern habe nur gesagt, dass er Schmerzen in den Beinen hatte.
VL: Wie weit ist die Entfernung vom Flüchtlingslager zum Haus Ihres Onkels in der Bekaa-Ebene?
BW: Ich bin mit dem Bus nach S. gefahren, dort habe ich auch einen Onkel väterlicherseits, von dort bin ich mit dem Bus in die Bekaa-Ebene gefahren.
VL: Wie gelang es Ihnen zu fliehen, sind Ihnen die 3 Soldaten nicht nachgelaufen?
BW: Ja, natürlich sind sie mir nachgelaufen. Sie haben versucht mich festzunehmen. Es war mein Heimatbezirk und ich habe mich dort sehr gut ausgekannt und sie sind mir nicht nachgekommen.
VL: Haben sie Ihnen nachgeschossen?
BW: Nein.
VL: Wurden Sie nach dem Vorfall von der libanesischen Polizei gesucht?
BW: Ja.
VL: Wo wurden Die gesucht?
BW: Sie haben oft bei meiner Familie gefragt und auch im Bezirk. Meine Familie hat dann das Lager verlassen und ist wo anders hingezogen, weil die Familie des Offiziers einen Schadenersatz wollte.
VL: Wurden Sie persönlich auch von der Familie des Offiziers verfolgt?
BW: Ich bin nicht mehr zurückgekehrt.
VL: Gab es ein Strafverfahren gegen Sie?
BW: Ja. Es gab auch einen Haftbefehl.
VL: Können Sie diese vorlegen?
BW: Nein, kann ich nicht.
VL: Wurden Sie in Abwesenheit verurteilt?
BW: Das weiß ich nicht aber ich bin mir sicher.
VL: Wann haben Sie Ihren Fluchtentschluss gefasst?
BW: Als ich in der Bekaa-Ebene war.
VL: Haben Sie sich bei Ihrem Onkel in der Bekaa-Ebene bis zu Ausreise aufgehalten?
BW: Ja.
VL: Wie lange waren Sie nach dem Vorfall noch im Libanon?
BW: Ich bin nicht lange geblieben, aber genau weiß ich es nicht.
Vorhalt: Beim BAA haben Sie angegeben, dass Sie bereits einige Tage nach dem Vorfall geflüchtet sind und hat das BAA dazu gemeint, dass die Zeitspanne für die Herstellung gefälschter Dokumente für Ihre Flucht zu kurz war. Stimmt das?
BW: Was habe ich angegeben?
VL: Dass Sie nur zwei Tage bei Ihrem Onkel in der Bekaa-Ebene waren?
BW: Nein, dass stimmt nicht. Mein Onkel hat alles für mich vorbereitet.
VL: Wissen Sie, wie viel die Schleppung nach Österreich gekostet hat?
BW: 7.000 US-Dollar.
Vorhalt: Das BAA hat dazu gemeint, dass das für den Libanon sehr viel Geld ist und Ihr Onkel das nicht innerhalb weniger Tage hätte aufbringen können.
BW: Jetzt kostet die Schlepperei schon über 10.000 US-Dollar Mein Onkel ist wohlhabend, er hat das Geld leicht aufbringen können.
VL: Auf welchem Weg sind Sie nach Österreich gekommen?
BW: Über eine Schlepper. Ich bin zuerst mit dem Auto gefahren und zwar mit PKW und LKW und bin mit dem Flugzeug nach Weißrussland und von dort nach Österreich geflogen. Von welchem Flughafen aus ich geflogen bin, weiß ich nicht.
VL: Warum haben Sie bei Ihrem Aufenthalt in Europa verschiedene Namen und Geburtsdaten angegeben?
BW: Ich habe die Frage schon einmal beantwortet, aber ich beantworte sie noch einmal. Der Schlepper hat mir gesagt, ich soll irgendeinen Namen angeben und wenn ich nach England gehe, soll ich den richtigen Namen sagen, deshalb habe ich mehrer Namen.
VL: Was machen Sie hier in Österreich?
BW: Ich habe hier in Österreich geheiratet, ich habe ein Kind. Ich habe eine Heiratsurkunde von der Moschee, aber diese ist in Österreich nicht anerkannt. Meine Frau ist pakistanische Staatsangehörige. Sie heißt N.M..
VL: Haben Sie eine Geburtsurkunde des Kindes?
BW: Ja, die habe ich.
VL: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren würden?
BW: Meine Lage wird sehr schlecht sein, ich würde sicher eingesperrt werden. Die palästinensischen Flüchtlinge werden im Libanon sehr schlecht behandelt.
VL: Gibt es noch etwas was Ihnen für die Begründung Ihres Asylantrages wichtig erscheint und Sie noch nicht gesagt haben?
BW: Nein, ich habe alles bereits erzählt.
Über Befragen durch den BWV:
BWV: Über die Frage was mit Ihnen geschehen würde, wenn Sie in de Libanon zurückkehren würden, haben Sie beim BAA am 22.08.2005 gesagt, Sie würden im Gefängnis gefoltert werden. Ist das richtig?
BW: Ja, sicher.
BWV: Warum glauben Sie, dass Sie im Libanon ins Gefängnis kommen würden und gefoltert werden?
BW: Wegen des Zwischenfalles, der damals passiert ist und weil ich Palästinenser bin.
Der VL richtet an den BW folgende ergänzende Fragen:
VL: Wo leben Ihre Eltern jetzt genau?
BW: Sie wohnen nicht mehr dort, wo sie gewohnt haben. Sie wohnen jetzt in einem Lager in der Nähe von B.. Sie sind jetzt zu den Großelter mütterlicherseits gezogen, die Großelter mütterlicherseits sind gestorben, sie leben jetzt im Haus. Das Lager heißt auch B..
VL: Wo genau lebt Ihr Onkel in der Bekaa-Ebene?
BW: In E., das ist sehr nahe zur syrischen Grenze, fast neben der Grenze. Das ist kein Lager, wo mein Onkel wohnt.
VL: Wie lange haben Sie für Ihre Flucht aus von Ihrem heimatlichen Lager bis zu Ihrem Onkel gebraucht?
BW: Ca. 3 Stunden, etwas mehr.
Vorhalt: Nach den länderkundlichen Kenntnissen des Dolmetschers, der selbst Palästinenser ist und sich im Libanon auskennt, ist die Gegend des Flüchtlingslagers A. eben. Wie konnte der Offizier dann von einem Abhang hinunterfallen und sich dabei erheblich verletzen?
BW: Es ist doch etwas hügelig dort. Die Gegend ist wohl flach, aber das Flüchtlingslager liegt auf einer Anhöhe. Ich komme aus der Gegend und weiß das.
VL: Können Sie Ihre Geburtsurkunde im Original vorlegen?
BW: Ich habe das dem BWV gegeben. Ich habe das ihm gegeben, um eine Kopie zu machen.
BWV erklärt, dass er die Urkunde nie im Original bekommen hat.
BW: Im Interview in Salzburg hatte ich die Originale, sie sie haben kopiert und mir dann zurückgegeben. Ich habe die Urkunden überall gesucht und sie nicht gefunden.
Der Berufungswerber legte den islamischen Eheschließungsvertrag mit Frau N.M., geb. 00.00.1982, StA. Pakistan, sowie die Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes A.M., geb. 00.00.2007 in Salzburg, vor. Festgehalten wurde, dass die (nach religiösem Recht) angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers ebenfalls Asylwerberin ist. Der Beschwerdeführervertreter legte zum Beweise dafür, dass Palästinenser im Libanon systematisch diskriminiert und verfolgt wurden, drei Berichte von ai international vor.
Schließlich hielt der Verhandlungsleiter gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente vor und räumte eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen ein:
Länderfeststellungen der Staatendokumentation zum Libanon vom 12.06.2006
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Libanon des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 29.11.2006
Operational Guidance Note, Lebanon, UK Home Office vom 03.09.2007
Artikel aus der Zeitschrift "Die Welt online" zur Situation der Palästinenser im Libanon vom 04.06.2007
Der Verhandlungsleiter erwog weiters (auf Grund einer diesbezüglichen Anregung des Beschwerdeführervertreters) die Einholung einer Auskunft im Wege der Österreichischen Botschaft in Beirut, ob gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet wurde und welchen Ausgang dieses genommen hat.
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte keine der beiden Verfahrensparteien Gebrauch. Stattdessen langte jedoch bei der damaligen Berufungsbehörde eine e-Mail vom Frau B.N. ein, wonach der Beschwerdeführer dem jungen iranischen Kurden T.K., der nach einem Selbstmordversuch an einer Hirnverletzung leidet, bei seiner Betreuung und Rehabilitation und Integration in Österreich sehr behilflich sei und das ganze Konzept der Reintegration des Patienten ins normale Leben bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers gefährdet wäre.
Die gewünschte Auskunft von der Österreichischen Botschaft langte - nach Vorlage von Personaldokumenten und mehreren Urgenzen - erst am 21.05.2008 bei der (damaligen) Berufungsbehörde ein. Aus dieser ergibt sich, dass gegen den Antragsteller nichts vorliege und auch kein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführervertreter wiederholte - nach Fristverlängerung - mit Schreiben vom 03.07.2008 - die Ausführungen der Österreichischen Botschaft in Beirut.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Sein richtiger Name lautet I.M., er ist 1975 geboren (nähere Feststellungen zum Tag der Geburt sind nicht möglich). Der Beschwerdeführer ist staatenlos und gehört der palästinensischen Volksgruppe an, er wurde im Flüchtlingslager A. im Libanon geboren, wo er auch (bis zu seiner Flucht) sein ganzes Leben verbrachte. Im Lager besuchte er auch sechs Jahre lang eine Grundschule und arbeitete dann als landwirtschaftlicher Arbeiter. Er hat sich im Libanon nicht politisch betätigt, war auch nicht Mitglied einer palästinensischen Partei oder Miliz und hatte auch mit solchen keine Probleme. Exakte Feststellungen zu den Fluchtgründen sind mangels diesbezüglicher glaubhafter Angaben nicht möglich. Er verließ mit Schlepperhilfe im Februar 2003 den Libanon und gelangte auf dem Luftwege (über Weißrussland) am 05.02.2003 nach Österreich und stellte am 07.02.2003 einen Asylantrag. In der Folge wanderte er in die Bundesrepublik Deutschland, nach Italien und nach Großbritannien weiter, von wo er jeweils nach Österreich wiederum zurückgeschoben wurde. Er hat am 31.07.2006 nach islamischem Recht die pakistanische Staatsangehörige N.M., geb. 00.00.1982, welche ebenfalls Asylwerberin ist, geehelicht. Aus dieser Verbindung entsprang am 08.07.2007 der gemeinsame Sohn. Es liegt gegen den Beschwerdeführer im Libanon nichts auf und ist auch kein Strafverfahren gegen ihn anhängig oder wurde eine Strafe verhängt. Der Beschwerdeführer bemüht sich sehr um die Reintegration des iranischen Kurden T.K., der an einer Hirnverletzung leidet, in den Alltag.
Zum Libanon wird Folgendes festgestellt:
Allgemeine Lage
Der Libanon ist eine parlamentarische Republik mit etwa 4,5 Millionen Einwohnern, wobei der Präsident immer ein maronitischer Christ, der Premierminister ein sunnitischer Moslem und der Parlamentssprecher ein schiitischer Moslem ist. Die im Mai, Juni und Juli abgehaltenen Parlamentswahlen waren die ersten seit 30 Jahren, die ohne syrische Kontrolle abgehalten wurden. Nach Meinung internationaler Beobachter verliefen diese frei und fair und brachten eine Mehrheit, die sich die volle Unabhängigkeit des Landes auf die Fahnen geschrieben hatte. Diese "Pro-Unabhängigkeitsmehrheit" wählte Fouad Siniora zum Premierminister, was als Ausdruck des zunehmenden Wunsches vieler Libanesen nach Freiheit und Demokratie galt. Die Deputiertenkammer (Majlis al-Nuwwab) besteht aus 128 Abgeordneten, gleichmäßig aufgeteilt auf Christen und Moslems.
Obwohl Ende April 2005 die syrische Präsenz im Libanon mit dem Abzug ihrer Truppen endgültig endete ("Zedernrevolution"), blieb ein gewisser politischer Einfluss seitdem weiterhin bestehen. Vor allem palästinensische und libanesische Milizen, insbesondere die "Terrororganisation" Hizbollah, agierten als sog. Stellvertreter syrischer Interessen und kontrollieren weiterhin Teile libanesischen Staatsgebietes. Die UN Sicherheitsratresolutionen 1559 und 1614 verlangen von der Regierung des Libanon über sämtliche Landesteile die Kontrolle zu übernehmen und alle Milizen zu entwaffnen. Ende 2005 wurde auch Schritte in diese Richtung von den zuständigen Regierungsstellen unternommen, allerdings gelang es dieser bis heute noch nicht wirklich, ihren UNO-Verpflichtungen nach zu kommen. (USDOS Country Reports, Lebanon, March 2006)
Im Süden Libanons liegen besondere Verhältnisse vor. An der Landesgrenze ("Blaue Linie") hat mit Einwilligung der Regierung die schiitische Hezbollah-Miliz Position bezogen. Hier kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Hezbollah und der israelischen Armee über die Blaue Linie hinweg. Die Regierung ihrerseits hat ca. 1.500 Soldaten und Polizeiangehörige im Vorfeld der Grenze stationiert, die u.a. den Zugang kontrollieren. Die libanesische Armee hat keine Kontrolle über die 12 palästinensischen Flüchtlingslager Bei mehreren Zwischenfällen gab es in der Vergangenheit Tote auf Seiten der libanesischen Armee und der Flüchtlinge. (Auswaertiges Amt, Länder- und Reiseinformation, Libanon Innenpolitik, Vom Tarif-
Abkommen zur Zedernrevolution, April 2006)
Aktuelle politische Lage
Am 25.05.2008 wurde der bisherige Armeekommandant Michel Suleimann (ein maronitischer Christ) im 20. Wahlgang (!) zum Staatspräsidenten gewählt. Damit wurde die monatelange Staatskrise beendet.
Am 14. März 2005, einen Monat nach der Ermordung von Ex-Premier Rafik Hariri, forderten mehr als eine Million Libanesen den Abzug der syrischen Truppen, der im April 2005 erfolgte.
Eine Absetzung des Staatspräsidenten durch das Parlament ist im Libanon nur bei Hochverrat oder Verfassungsbruch möglich. Angesichts der Angst vor der Gefahr eines neuen Bürgerkrieges, u.a. auch durch die Ausschreitungen von Muslimen im Beiruter Christenviertel Aschrafieh im Rahmen der Proteste gegen die Mohammed-Karikaturen verstärkt, versucht die libanesische Regierung auch den Einfluss Syriens und syrienfreundlicher Kräfte weiter zu reduzieren, nachdem bereits ein von den Medien als sensationell bezeichnetes schiitisch-christliches Bündnis zustande gekommen war. Die radikale Schiiten-Organisation Hizbollah und die pro-westliche maronitische "Freie Patriotische Bewegung" (CPL) hatten ein "Dokument der Verständigung" angenommen, dem auch andere Parteien beitreten können. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, Februar 2006)
Die libanesische Allparteienkonferenz des "Nationalen Dialogs" hat einen "Ehrenpakt" geschlossen und die Streitfrage einer Entwaffnung der Miliz der schiitischen Organisation Hisbollah vorerst ausgeklammert. Wie der den Vorsitz führende schiitische Parlamentspräsident Nabih Berri nach der achten Verhandlungsrunde der 14 politischkonfessionellen Gruppierungen des Landes am Donnerstagabend in Beirut mitteilte, wurde vereinbart, den Schwerpunkt auf die "Verteidigungsstrategie gegenüber Israel" zu setzen. Damit dürfte sich nach Einschätzung politischer Beobachter in der libanesischen Hauptstadt die vom Iran und von Syrien unterstützte Hisbollah durchgesetzt haben, die in der multikonfessionellen Regierung des sunnitischen Ministerpräsidenten Fouad Siniora vertreten ist. Der "Nationale Dialog" vertagte sich auf 29. Juni.
In dem Bemühen, die "nationale Einheit und die Demokratie zu festigen", hätten die Teilnehmer der Plattform einen "Ehrenpakt" geschlossen, der auf der gegenseitigen Achtung basiere, erklärte Berri im Fernsehen. Der Führer der Parlamentsmehrheit Saad Hariri, Sohn des im Februar 2005 ermordeten Ministerpräsidenten Rafik Hariri, und Ministerpräsident Siniora haben der Hisbollah zugebilligt, ihre bewaffneten Verbände "bis zur vollständigen Befreiung des nationalen Territoriums" behalten zu können, während die Resolution 1559 des UNO-Sicherheitsrates aus dem Jahr 2004 die Entwaffnung der Milizen fordert. Mit der "vollständigen Befreiung des nationalen Territoriums" gemeint ist das südliche Gebiet der so genannten Shebaa-Höfe, das Israel nach seinem militärischen Rückzug aus dem Südlibanon im Jahr 2000 weiter besetzt hielt, weil es nach israelischer Auffassung und auch nach Meinung von UNO-Experten ursprünglich zu Syrien gehörte und deshalb erst nach einem Friedensvertrag mit Damaskus geräumt werden soll. Syrien anerkennt allerdings die libanesischen Territorialansprüche.
UNO-Generalsekretär Kofi Annan hat in einem Schreiben an Premier Siniora, das am Donnerstag von der Beiruter Tageszeitung "An-Nahar" veröffentlicht wurde, festgehalten, dass das 1967 von Israel besetzte Shebaa-Gebiet für die Vereinten Nationen als syrisch gelte. Er rate den Regierungen in Beirut und Damaskus,
einen Souveränitätstransfer vertraglich festzulegen, schrieb Annan. Die libanesische Regierung hatte an die USA appelliert, auf Israel einzuwirken, um den Abzug des israelischen Militärs aus dem Gebiet zu erreichen. (Der Standard, Ausgabe 9.6.2006, Libanon: Parteien schlossen "Ehrenpakt")
Im Mai 2006 kam es zwischen Libanon und Syrien zu gemeinsamen Aktivitäten an der Grenze im Bekaa-Tal, wo von beiderseitigen Militäreinheiten Grenzblockaden abgebaut wurden. Dies geschah um in weiterer Folge (so zumindest geplant) eine neue Grenzziehung und Festlegung der Grenze zwischen beiden Ländern vorzunehmen. Intern ist der Libanon immer noch mit dem sog. "Nationalen Dialog" beschäftigt (Gesprächsrunden der Führer aller ethnischen - politischen Führer) um über das weitere Vorgehen über die Zukunft des Libanon zu entscheiden. Politische und ethnische Verbindungen und Lösungen der einzelnen Gruppierungen scheinen ein weiteren Voranschreiten des Prozesses der Erneuerung des Libanon dzt. nicht zu ermöglichen. Die UN Resolutionen zur Entwaffnung der Hisbollah und der Palästinenser in ihren Lagern und auch teils außerhalb, scheint derzeit unmöglich zu sein. Dies wiederum schwächt die Regierung und ihre Sicherheitsapparate, da neben offiziellen Militär- und Polizeieinheiten, bewaffnete nicht unter der Kontrolle der Regierung stehende Einheiten (auch teils gut ausgebildet und in großer Stärke) anwesend sind und damit die Stabilität des Landes gefährden können. Fix dagegen scheinen die Einigung auf ein internationales Tribunal zur Verhandlung über das Attentat gegen ehemaligen PM Hariri, und der Wille zur Auflösung von palästinensischen Militärstützpunkten. (Monatsbericht Mai 2006, Politische Entwicklung allgemein, VB Attaché Müller)
Parlamentswahlen
Vom 29.5. bis 19.6.2005 fanden in mehreren Etappen die Parlamentswahlen statt. Sie verliefen weitgehend störungsfrei und ohne Manipulationen. Erstmals wurden sie von rund 100 internationalen Wahlbeobachtern, darunter Delegationen der EU und der UN, sowie Mitgliedern libanesischer NGOs überwacht. Die heterogene Opposition konnte 72 der 128 Sitze des Parlaments erobern. Zu ihr gehören vor allem die sunnitischen Anhänger Hariris, die als Bündnis Zukunftsbewegung jetzt von dessen Sohn Sa'ad geführt werden, mehrere von Christen dominierte Gruppierungen, darunter auch die einstige maronitische Bürgerkriegsmiliz der Forces Libanaises, sowie die Anhänger des drusischen Politikers Walid Dschumblat, der im Bürgerkrieg auf de anderen Seite gestanden hatte, Die schiitische Allianz von Hisbollah und Amal, die vor allem in Süden in in der Bekaa erfolgreich war, erhielt 35 Sitze, während die Anhänger des früheren Generals Michel Aoun 21 Sitze eroberten. Michel Aoun hatte seit 1990 in Frankreich im Exil gelebt, aus dem er nach dem Abzug der syrischen Truppen am 7.5.2005 zurückgekehrt war, und ist bis heute in Teilen der christlichen Bevölkerung populär. Der von Fuad Siniora am 19.7.2005 vorgestellten neuen Regierung, die inzwischen vom prosyrischen Präsidenten Lahoud bestätigt wurde, gehören mehrheitlich Mitglieder der antisyrischen Allianz an. Erstmals erhielt auch ein Vertreter der Hisbollah einen Ministerposten. (Der Fischer Weltalmanach, 2006, Frankfurt 15.7.2005)
Menschenrechte
Das ganze Jahr 2005 über, besonders aber nach dem Abzug der syrischen Truppen im April, machte das Land signifikante Fortschritte hinsichtlich der Menschenrechtslage, hervorgerufen durch ein demokratisch gewähltes Parlament und eine reform-orientierte Regierung. Mit dem Ende der syrischen Besatzungszeit verschwand der Brauch der freiwilligen Selbstzensur bei Print- und Funkmedien nahezu vollständig, selbst vor vormals politischen Tabus wurde seitens dieser Medien kein Halt mehr gemacht. Auch die früheren Versuche der Regierungen die Versammlungsfreiheit bei Massendemonstrationen einzuschränken, verschwanden innerhalb der ersten Monate des Jahres 2005. Das Gesetz verbietet nicht ausdrücklich die Anwendung von Folter und inhumaner oder degradierender Behandlung bzw. Bestrafung. Die Regierung vermerkt offiziell in einem Bericht zum Thema Folter, dass Misshandlungen von Verhafteten hauptsächlich während der Voruntersuchungen in Polizeistationen und militärischen Einrichtungen vorkommen. Gewalt gegen Festgenommene kommt auch in den Gebieten vor, die nicht unter der Kontrolle der Regierung stehen, besonders bei sich rivalisierenden Milizgruppen und auch in den palästinensischen Flüchtlingslagern.
Die Situation in den Gefängnissen ist weiterhin nicht internationalen Standards entsprechend. Viele Gefängnisse sind überfüllt und haben schlechte sanitäre und hygienische Zustände.
Obwohl vom Gesetz her für jede Verhaftung eines Verdächtigen ein Haftbefehl erforderlich ist, halten sich die Sicherheitskräfte nicht immer an diese Vorschrift, d.h., es kommt immer wieder auch zu willkürlichen Festnahmen. Das Gesetz gewährt das Recht auf einen Anwalt, eine medizinische Untersuchung und die Vorführung vor einen Untersuchungsrichter innerhalb von 48 Stunden. Weiters sorgen die gesetzlichen Bestimmungen für ein Anrecht auf ein faires Verfahren und eine unabhängige Justiz. Allerdings gibt es nach wie vor zahlreiche Interventionen von einflussreichen Politikern und Geheimdienstleuten, die versuchen ihre Klientel vor Strafverfolgungen zu schützen. Eine parlamentarische Kommission für Menschenrechte, aber auch die neue Regierung unter Premier Siniora, versuchen im zunehmenden Maße, solche Missstände zu beseitigen und diesen gegen zu steuern.
Die Religionsfreiheit ist im Libanon grundsätzlich garantiert. Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit sind allerdings systemimmanent, entsprechend des religiösen Proporzsystems. Die Regierung subventioniert alle Religionen und ernennt und bezahlt die Gehälter muslimischer und drusischer Richter.
Mit Ausnahme einer Reise nach Israel, gibt es innerhalb des Landes keine Einschränkungen sich frei zu bewegen. In besonderen Gebieten des Landes gibt es aber immer wieder sog. Checkpoints der libanesischen Armee.
Im Libanon gibt es keine entsprechenden Bestimmungen die Behandlung von Flüchtlingen oder Asylwerbern nach der Genfer Konvention betreffend. Trotzdem hat die Regierung ein System errichtet, das Schutz vor Refoulment, subsidiären Schutz und gelegentlich auch Asyl gewährt.
Darüber hinaus arbeitet die Regierung eng mit UNHCR und Menschenrechts-NGOs auf diesem Gebiet zusammen. (US Department of State, Country Reports, Lebanon, March 2006)
Trotz im Vergleich zu anderen arabischen Ländern weit reichenden demokratischen und rechtsstaatlichen Errungenschaften kommt es zu einzelnen Verletzungen der Menschenrechte und staatlichen Eingriffen in demokratische Freiheiten. Die Bedingungen in libanesischen Gefängnissen entsprechen nicht internationalen Normen. Die Justiz ist grundsätzlich unabhängig, aber nicht frei von politischem Druck. Im Vergleich zu anderen Staaten der Region verfügt Libanon über weitgehende Pressefreiheit, insbesondere in den Printmedien, die aber gelegentlich verletzt wurde. (Auswaertiges-Amt, Länder- und Reiseinformation, Libanon Innenpolitik, Menschenrechte, April 2006)
Eine große Anzahle nationaler wie internationaler Menschenrechtsgruppen können im Allgemeinen ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen ihrer Arbeit nachgehen. Gruppen wie die Lebanese Association for Human Rights, die Foundation for Human and Humanitarian Rights-Lebanon, die National Association for the Rights of the Disabled, das ICRC, und Amnesty International untersuchen und veröffentlichen Menschenrechtsverletzungen. Regierungsstellen zeigen sich dabei in der Zusammenarbeit mit solchen Organisationen weitestgehend kooperativ. (US Department of State, Country Reports, Lebanon, March 2006)
Flüchtlinge
Aufgrund der Angaben von UNRWA, gibt es derzeit rund 400.000 palästinensische Flüchtlinge im Land. Die meisten von ihnen leben in Camps unter zum Teil katastrophalen Bedingungen. Die Regierung verbietet den Bau von dauerhaften Einrichtungen in diesen Lagern, aus Furcht vor Zuzug von weiteren Flüchtlingen. Palästinenser erhalten kaum Arbeitsbewilligungen, und wenn, dann nur für Hilfsarbeitertätigkeiten. Weiters dürfen sie keinen Grund und Boden erwerben bzw. nicht an ihre Erben weiter geben. Armut, Drogen, Prostitution und Verbrechen sind daher Alltag in diesen Lagern, die Schulausbildung und die medizinische Versorgung wird nicht vom Staat, sondern von der UN bewerkstelligt. Im Oktober 2005 wurde ein neues Büro im Außenministerium eingerichtet, das sich ausschließlich mit den Belangen der Palästinenser befassen soll. Dabei sollen vermehrt humanitäre Projekte für die Lager gestartet werden, die sich um die Bereiche Erziehung und Gesundheit drehen sollen. Außerdem soll dieses neue Büro vermehrt die Hilfe privater Geldgeber und NGOs suchen, um die Situation in den Lagern zu verbessern. (US Department of State, Country Reports, Lebanon, March 2006)
Für Libanon ist die Regelung der Flüchtlingsfrage ein wichtiges Anliegen. Schätzungen über die Flüchtlingszahlen liegen zwischen 240.000 und 400.000 Palästinensern, die zum großen Teil in 12 Lagern leben. Sie werden weitgehend von der Hilfsorganisation der Vereinten Nationen für palästinensische Flüchtlinge (UNRWA) unterstützt. Libanon betreibt eine aktive Politik der Nicht-Integration palästinensischer Flüchtlinge - auch um das Gleichgewicht zwischen den libanesischen Religionsgemeinschaften nicht zu stören - und besteht auf deren Rückkehr im Rahmen einer umfassenden Friedenslösung. (Auswaertiges-Amt, Länder- und Reiseinformation, Libanon Außenpolitik, Flüchtlingsfrage, April 2006)
Wirtschaftliche Lage
Libanon hat eine lange Tradition als Handelsnation. Dabei kommt dem Land eine liberale Wirtschaftsordnung ebenso zustatten wie die vielfältigen Verbindungen ins Ausland - vor allem aufgrund der zahlreichen Auslandslibanesen. Der Bürgerkrieg hat erhebliche wirtschaftliche Schäden verursacht und die Rolle des Landes als Drehscheibe für Handel und Dienstleistungen im Nahen Osten nachhaltig beeinträchtigt. Die Nachkriegswirtschaft (seit 1991) stand ganz im Zeichen des Wiederaufbaus, wobei insbesondere die Innenstadt von Beirut so wieder hergestellt wurde, dass heute Kriegszerstörungen kaum noch sichtbar sind. Noch nicht gelungen ist es, eine gleichmäßige und störungsfreie Stromversorgung im ganzen Land sicherzustellen. Nach verhaltenem Wachstum in den vergangenen Jahren entwickelt sich die Wirtschaft 2004 wieder stärker, so dass eine Steigerung des Bruttoinlandsprodukts von 4-5% anzunehmen ist. Dieses Wachstum wird in erster Linie getragen vom Dienstleistungsbereich, vor allem Tourismus und Kreditwirtschaft, und von der Bauwirtschaft. Die Arbeitslosenrate beträgt hohe 18%, 28% der Bevölkerung leben an oder unter der Armutsgrenze. (Auswaertiges-Amt, Länder- und Reiseinformation, Libanon Wirtschaft, April 2006)
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Antragstellers durch die Behörde erster Instanz am 03.10.2005 und durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung des Unabhängigen Bundesasylseantes vom 27.09.2007, durch Einholung einer Auskunft bei der Österreichischen Botschaft in Bairut, durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente und schließlich durch Vorlage von Dokumenten durch den Beschwerdeführer selbst, insbesondere von Personaldokumenten, einer Heiratsurkunde und einer Geburtsurkunde.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die länderspezifischen Feststellungen haben ihre Grundlage in Länderfeststellungen über den Libanon der bei der Grundsatz - und Dublinabteilung des Bundesasylamtes eingerichteten Staatendokumentation, in denen auch die Primärdokumente genannt wurden. Dieses Dokument wurde als notorisch zu bezeichnete Pressemeldungen betreffend die Präsidentenwahl im Libanon ergänzt. Weder von Seiten der Behörde erster Instanz noch von Seiten des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers wurde zu diesen Dokumenten im Rahmen des Parteiengehörs irgendeine Stellungnahme abgegeben, sodass die Berufungsinstanz davon ausgeht.
Die Aussagen des Asylwerbers wurden wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist ins