TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/26 D7 237722-0/2008

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Veröffentlicht am 26.08.2008
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Spruch

D7 237722-0/2008/17E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Loitsch als Einzelrichterin über die Beschwerde des C.A., geb. 00.00.1982, Staatsangehörigkeit Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2003, Zahl 02 28.175-BAE, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 23.06.2006, 28.06.2007 und 08.04.2008 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und C.A. gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit

 

§ 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass C.A. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste, nachdem er mehrfach unter anderem Namen in Österreich in Erscheinung getreten war, zuletzt zusammen mit seiner Mutter und seiner Schwester neuerlich unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 26.09.2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 5 bis 13).

 

Der Asylwerber wurde am 03.12.2002 beim Bundesasylamt niederschriftlich zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 19 bis 45).

 

Der zuständige Referent des Bundesasylamtes stellte mit Schreiben vom 06.12.2002 eine Anfrage bei der österreichischen Botschaft in Erewan (erstinstanzlicher Verwaltungsakt Seiten 55 bis 59).

 

Am 16.01.2003 langte beim Bundesasylamt ein Email des Bundesministeriums für Inneres ein, wonach der Asylwerber am 26.09.2002 vom Grenzüberwachungsposten Apetlon wegen FrG als H.A., geb. 00.00.1982, erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Weiters sei der Asylwerber am 26.02.2002 beim Grenzüberwachungsposten Hainburg wegen FrG als O.G., geb. 00.00.1984, und am 06.12.2001 vom Grenzüberwachungsposten Hainburg wegen FrG als G.R., geb. 00.00.1983 erkennungsdienstlich behandelt worden. Der Asylwerber sei am 27.01.1999 von der Bundespolizeidirektion Salzburg wegen FrG als D.A., geb. 00.00.1981, erkennungsdienstlich behandelt worden (erstinstanzlicher Verwaltungsakt Seite 61).

 

Am 17.12.2002 langte ein Schreiben der Österreichischen Botschaft in Moskau beim Bundesasylamt ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt der Mutter, Zahl 02 28.176-BAE, Seite 67).

 

Mit Schreiben vom 24.01.2003 langte ein Schreiben der Österreichischen Botschaft für Armenien beim Bundesasylamt ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seite 63).

 

Mit Schreiben vom 29.01.2003 übermittelte das Bundesasylamt eine Übersetzung der Anfrage vom 06.12.2002 an die Österreichische Botschaft in Erewan (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 65 bis 71).

 

Am 19.02.2003 langte ein Antwortschreiben der Österreichischen Botschaft für Armenien beim Bundesasylamt ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 73 bis 87).

 

Am 28.04.2003 langte eine Bestätigung einer Klinischen- und Gesundheitspsychologin vom 25.04.2003 beim Bundesasylamt ein, wonach sich der Asylwerber in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Der Grund der Psychotherapie seien Depressionen, Schlafstörungen und Angst. Der Asylwerber leide unter Verfolgungswahn. Zusätzlich wurde ein Befundbericht vom 30.10.2002 in Vorlage gebracht, in dem "Lumboischialergie li ohne rad. oder perihpher Defizit, Fibromyalgie, ANpassungsstörung" diagnostiziert wurden (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 93 bis 95).

 

Am 28.04.2003 wurde der Asylwerber beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Armenisch ein weiteres Mal zu seinen Ausreisegründen befragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 99 bis 101).

 

Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2003, Zahl 02 28.175-BAE, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers gemäß § 8 leg. cit. zulässig ist (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 103 bis 145).

 

I.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.05.2003, Zahl 02 28.175-BAE, zugestellt am 16.05.2003, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 26.05.2003 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde, erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 151 bis 163).

 

Für den 23.06.2006 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vom damals zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Mutter, seine Schwester und eine Vertreterin teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 22.03.2006 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerden abzuweisen. Die Verhandlung wurde auf Grund der fortgeschrittenen Zeit auf unbestimmte Zeit vertagt.

 

Die Verhandlungsschrift vom 23.06.2006 wurde dem Bundesasylamt am 23.06.2006 per Telefax übermittelt.

 

Mit Schreiben vom 25.09.2006 wurden eine Vollmachtsanzeige und ein Antrag auf Akteneinsicht übermittelt.

 

Mit Email vom 12.10.2006 übermittelte ein Länderreferent des Unabhängigen Bundesasylsenates eine Anfrage an die Österreichische Botschaft für Armenien (siehe Akt der Schwester, Zahl D7 237721-0/2008).

 

Mit Email des Länderreferenten des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.01.2007 wurde bezüglich des Emails vom 12.10.2006 bei der Österreichischen Botschaft für Armenien urgiert (siehe Akt der Schwester, Zahl D7 237721-0/2008).

 

Die Emails des Länderreferenten wurden mit Email der Österreichischen Botschaft für Armenien vom 22.01.2007 beantwortet (siehe Akt der Schwester, Zahl D7 237721-0/2008).

 

Die am 23.06.2006 vertagte Berufungsverhandlung wurde am 28.06.2007 fortgesetzt. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 05.03.2007 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerden abzuweisen. 25 Stunden vor der Verhandlung langte ein Telefax des Vertreters der Beschwerdeführerin beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein, in dem dieser die Einvernahme eines Zeugen beantragte. Das Telefax wurde zwar noch am 27.06.2007 in der Kanzlei registriert, an das zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates jedoch erst am Tag der Verhandlung weitergeleitet. In der Verhandlung wurde vom Vertreter die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Die Verhandlungsleiterin erklärte, dass die Verhandlung zwecks der erst am Vortag beantragten Zeugenladung und Einholung eines Gutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt werden müsse.

 

Die Verhandlungsschrift vom 28.06.2007 wurde dem Bundesasylamt am selben Tag per Telefax übermittelt.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.07.2007, Zahl 237.722/10Z-VIII/40/03, wurde Herr Univ. Prof. Dr. G.P., Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im Verfahren des Beschwerdeführers bestellt und mit Schreiben vom selben Tag ersucht ein medizinisches Gutachten zu erstellen.

 

Am 22.10.2007 langte ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Herrn Herr Univ. Prof. Dr. G.P. vom 09.10.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

 

Schließlich wurde für den 08.04.2008 die Fortsetzung der am 28.06.2007 vertagten Verhandlung anberaumt. Das Bundesasylamt wurde wieder ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 22.11.2007 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerden abzuweisen. In der Verhandlung wurden nach Befragung des Zeugen und ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Gewährung des Parteiengehörs die Beweisaufnahme geschlossen. Danach wurde die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Bescheides entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zugestellt werden würde.

 

Am 25.04.2008 langte eine Äußerung des Vertreters des Beschwerdeführers beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

 

I.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Richterin zur Weiterzuführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

 

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem drei mündliche Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden haben. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt, ihr wurde nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft

 

(§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 26.09.2002 gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, zu führen ist.

 

II.3.1. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Armenien ist. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor österreichischen Behörden vier Mal unterschiedliche Namen und Geburtsdaten angegeben hat. Die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Kurden angehört.

 

II.3.2. Es wird festgestellt, dass es in den Jahren 1999 und 2001 in G. zwischen Georgien und Armenien einen Grenzübergang gab. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete an diesem Grenzübergang als Bewacher und ließ auf Grund eines Befehls Autos, mit denen angeblich Waffen transportiert wurden, ohne Kontrolle den Grenzübergang passieren, wurde deswegen jedoch am 21.12.2001 verhaftet und 2002 von Mitarbeitern des Geheimdienstes ermordet. Die Schwester des Beschwerdeführers wurde wegen des Versuchs, die Umstände des Todes ihres Vaters aufzuklären, von mehreren Geheimdienstmitarbeitern vergewaltigt. Der Beschwerdeführer wurde einige Tage nach der Vergewaltigung seiner Schwester von uniformierten Polizisten zusammengeschlagen. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde mehrfach von Mitarbeiten des Geheimdienstes bedroht und fürchtet, ebenso wie der Vater des Beschwerdeführers in Armenien ermordet zu werden. Deshalb verließ der Beschwerdeführer Armenien und trat in Österreich zum fünften Mal, davor unter vier anderen Identitäten, in Erscheinung.

 

Beim Beschwerdeführer findet sich aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11), die nunmehr als chronifiziert zu bezeichnen ist.

 

An Symptomatik findet sich neben depressiv-dysphorischer Stimmungslage, Affektstarrheit, Verminderung der Freudfähigkeit, Apathiezeichen, insbesondere eine Durchschlafstörung und auch vegetative Symptomatik wie Mundtrockenheit und Obstipation.

 

Weiters finden sich vereinzelte Symptome, die auch einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) zuzuschreiben wären. Das Vollbild dieser Störung ist aber nicht fassbar. Es finden sich leichtgradige Apathiezeichen. Es werden Albträume und eine sehr bedrohliches Ereignis angeführt. Nachdem bereits eine länger dauernde Psychotherapie besteht, kann dies als eine eventuell abgelaufene posttraumatische Belastungsstörung gesehen werden, wobei die Therapie eine gewisse Besserung gebracht hat. Weiterhin steht aber das chronisch-depressive Zustandsbild auch mit Somatisierungstendenzen im Vordergrund. Die mittelgradige depressive Episode ist im Sinne einer reaktiven Depression zu sehen. Es sind als Belastungsfaktoren, insbesondere die Migrationssituation, aber auch die derzeitige soziale Situation, zu sehen.

 

Weiters finden sich aus neurologischer Sicht rezidivierende Lumboischialgien im Bereich des linken Beines mit angedeuteten radikulären Zeichen, wobei differentialdiagnostisch auch an eine somatoforme Störung zu denken ist.

 

Betreffend der Behandlung ist festzuhalten, dass eine Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung als empfehlenswert erscheint. Weites wäre auch eine psychiatrische Behandlung mit einer Umstellung der bisherigen Medikation, die betreffend des depressiven Zustandsbildes bisher keine wesentliche Besserung gebracht hat, zu empfehlen. Betreffend der Lumboischialgie wäre eine weitere diagnostische Abklärung und Durchführung eines MRT der BWS und LWS inwieweit ein organisches Substrat besteht, empfehlenswert. Sollten hier keine Auffälligkeiten vorliegen, wäre die Schmerzsymptomatik im Bereich des linken Beines im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung zu interpretieren.

 

Betreffend der Möglichkeit an einer neuen Berufungsverhandlung teilzunehmen, ist festzuhalten, dass die fassbare psychiatrische Symptomatik keine tiefgreifende Beeinträchtigung der geistigen Leistungsfähigkeit beinhaltet und der Betroffene aus psychiatrischer Sicht in der Lage ist, an einer neuerlichen Berufungsverhandlung teilzunehmen.

 

II.3.3. Zur aktuellen Lage in Armenien wird festgestellt:

 

Der zukünftige armenische Präsident Sergej (Serzh) Sarkisian (53) stammt wie sein gleichaltriger Vorgänger Robert Kotscharian aus der Region Berg-Karabach. Beide Politiker verdanken ihren Aufstieg dem Karabach-Krieg gegen den Nachbarn Aserbaidschan während des Zerfalls der Sowjetunion vor zwanzig Jahren. Sarkisian gilt als prorussisch. Er hat sich als Regierungschef aber auch für eine Annäherung an die Europäische Union eingesetzt.

 

Das Führungsduo Kotscharian - Sarkisian hat in den vergangenen Jahren einen bescheidenen Aufschwung in der kleinen Kaukasusrepublik bewerkstelligt. Regierungskritiker werfen Sarkisian und Kotscharian aber auch vor, sich an großen Investitionsvorhaben bereichert zu haben. Die Politiker bestreiten dies. Der zukünftige Präsident will Medienberichten zufolge nach russischem Vorbild Kotscharian als untergeordneten Regierungschef weiter mitregieren lassen.

 

Der studierte Philologe Sarkisian ist Vater zweier Töchter. Seit 1993 arbeitete er abwechselnd als Innen- und Verteidigungsminister, vor einem Jahr übernahm er den Posten des Regierungschefs. Dabei profilierte er sich als Hardliner im Dauerkonflikt mit Aserbaidschan um die noch immer ungelöste Karabach-Frage. Mit russischer Unterstützung kann sich Armenien in der Exklave behaupten, die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehört (APA 0607 5 AA 0191 vom 20.02.2008).

 

Bei der Präsidentenwahl in Armenien hat sich der Favorit und derzeitige Regierungschef Serzh (Sergej) Sarkisian (53) schon in der ersten Runde durchgesetzt. Nach der Auszählung von 85 Prozent der Stimmen komme Sarkisian auf 56 Prozent, sagte eine Sprecherin der Wahlkommission am Mittwoch. Auf seinen schärfsten Rivalen, den früheren Präsidenten Levon Ter-Petrossian (63), entfielen 22 Prozent. Sollte sich das bestätigen, wäre keine Stichwahl der beiden führenden Bewerber nötig.

 

Sarkisian gilt als Wunschnachfolger des scheidenden Präsidenten Robert Kotscharian und dürfte dessen Politik ohne große Änderungen fortsetzen. Kotscharian darf nach zwei Amtsperioden nicht mehr antreten. Armenien liegt zwischen Aserbaidschan und der Türkei und hat als Transitland für Öllieferungen vom Kaspischen Meer nach Europa eine wachsende Bedeutung.

 

Die Opposition hat schon vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses für Mittwoch Proteste wegen angeblicher Wahlmanipulationen angekündigt. "Es hat ernste Verstöße bei der Abstimmung gegeben", sagte ein Sprecher des Wahlkampf-Teams von Ter-Petrossian. Dieser rief zu Demonstrationen in Eriwan auf. Die Wahl wurde von Beobachtern der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) begleitet, die am (heutigen) Mittwoch ihren Bericht vorlegen wollen.

 

Im Blickpunkt der Wahl standen die wirtschaftliche Lage und der Status der Region Nagorny-Karabach im benachbarten Aserbaidschan. In Anlehnung an die Unabhängigkeitserklärung des Kosovos fordert die Regierung die gleiche Entscheidung für das mehrheitlich armenisch besiedelte Nagorny-Karabach, was von Aserbaidschan entschieden abgelehnt wird.

 

Ter-Petrossian wurde 1998 wegen seiner Kompromissbereitschaft gegenüber Aserbaidschan zum Rücktritt gezwungen. Der 1994 beendete Krieg um Nagorny-Karabach kostete 30.000 Menschen das Leben und trieb mehr als eine Million in die Flucht (APA 0040 5 AA 0265 vom 20.02.2008).

 

Die äußerst homogene Bevölkerung der Republik Armenien setzt sich aus 96% armenischen Volkszugehörigen und 4% Minderheiten (vor allem Jesiden, aber auch Russen, Kurden, Griechen, Juden, Deutschen, Georgiern, Ukrainern, Assyrern u. a.) zusammen.

 

Die Verfassung garantiert nationalen Minderheiten das Recht, ihre kulturellen Traditionen und ihre Sprache zu bewahren. Sie dürfen in der eigenen Sprache studieren und veröffentlichen. Zugleich verpflichtet ein Gesetz alle Kinder zu einer Schulausbildung in armenischer Sprache. Schulen in Orten mit griechischen und jesidischen Minderheiten bieten Fächer in Minderheitensprachen an.

 

Es gibt zwar immer wieder Berichte von Angehörigen der jesidischen Minderheit über Diskriminierungen, nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes sind aber weder Jesiden noch andere Minderheiten Ziel systematischer und zielgerichteter staatlicher Repressionen.

 

Im Falle von Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten sind die Behörden schutzbereit. Strafanzeigen werden aufgenommen. Die Ermittlungen dauern zwar häufig sehr lange; dies ist aber grundsätzlich oft der Fall, auch bei Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.

 

Nach gewaltsamen Ausschreitungen gegen Armenier in Aserbaidschan im zeitlichen Zusammenhang mit dem Berg-Karabach-Konflikt und dem Zerfall der Sowjetunion flüchteten fast alle armenischen Volkszugehörigen aus Aserbaidschan. Die in Armenien lebenden Aserbaidschaner flüchteten ebenfalls aus ihrem Geburtsland. Heute leben nur wenige Hundert aserbaidschanische Volkszugehörige in Armenien, meist Ehepartner von Armeniern oder Abkömmlinge gemischter Ehen. Glaubhafte Berichte über staatliche Repressionen liegen nicht vor, es ist jedoch wahrscheinlich, dass auf privater Ebene Diskriminierungen auftreten.

 

Die Volkszugehörigkeit wird in armenischen Reisepässen nur eingetragen, wenn der Passinhaber dies von sich aus beantragt (Auswärtiges Amt vom 20.03.2007, Seite 7).

 

Die International Helsinki Federation for Human Rights (IHF) gibt in ihrem Bericht vom Juni 2006 die Ergebnisse der Volkszählung von 2001 wieder. Diese habe ergeben, dass der Anteil von Minderheitenangehörigen an der armenischen Bevölkerung 2,2% betrage.

Diese Zahl umfasse 11 ethnische Gemeinschaften: Assyrer, Jesiden, Kurden, Russen, Griechen, Molokan, Juden, Polen, Ukrainer, Georgier und Deutsche. Die Jesiden stellten mit 40.620 Personen die größte Gruppe dar. Die Anzahl der Kurden betrage 1.519. Alle ethnischen Gruppen seien im gesamten Land verstreut, es gebe jedoch einige Dörfer, in denen Minderheitenangehörige einen beachtlichen Anteil bzw. die Mehrheit der Bevölkerung stellen würden:

 

"According to the 2001 census, ethnic minorities constituted 2.2% of the country's population. This figure encompasses 11 ethnic communities: the Assyrians, Yezidis, Kurds, Russians, Greeks, Molokans, Jews, Poles, Ukrainians, Georgians and Germans. The largest groups are Yezidis (40,620), Russians (14,660), Assyrians (3,409), and Kurds (1,519). All ethnic groups are scattered throughout the country but there are some villages in which minorities constitute a significant part or the majority of an ethnically mixed population."

 

Der International Religious Freedom Report des US Department of State (USDOS) vom November 2005 spricht davon, dass rund 90 Prozent der Bevölkerung AnhängerInnen der Armenisch Apostolischen Kirche seien. Zur Zahl der Mitglieder anderer religiöser Gruppierungen gebe es laut USDOS keine verlässlichen Zahlen, die einzelnen Glaubensgemeinschaften hätten jedoch folgende unbestätigte Schätzungen zur Verfügung gestellt:

 

" Catholic, both Roman and Mekhitarist (Armenian Uniate) (120,000);

Yezidi, an ethnically Kurdish cultural group whose religion includes elements derived from Zoroastrianism, Islam, and animism (40,000 nominal adherents); unspecified "charismatic" Christian (10,000);

Jehovah's Witnesses (8,750); Armenian Evangelical Church (8,000);

Molokan, an ethnically Russian pacifist Christian group that split from the Russian Orthodox Church in the 17th century (5,000);

Baptist (2,000); the Church of Jesus Christ of Latter-day Saints (Mormons) (2,000); Greek Orthodox (1,200); Seventh-day Adventist (950); Pentecostal (700); Jewish (600); and Baha'i (200). There was no estimate of the number of atheists." (USDOS, 15. September 2006, Section I)

 

Das US Department of State (USDOS) beschreibt im International Religious Freedom Report vom 15. September 2006 das Verhältnis zwischen den Religionsgemeinschaften in Armenien als generell freundlich, jedoch werden die gesellschaftlichen Einstellungen gegenüber einigen minoritären Religionsgemeinschaften als ambivalent bezeichnet:

 

"The generally amicable relationship among religious groups in society contributed to religious freedom; however, societal attitudes toward some minority religious groups were ambivalent.

[...]

 

Societal attitudes toward most minority religious groups were ambivalent. Many citizens were not religiously observant, but the link between religion and Armenian ethnicity is strong." (USDOS, 15. September 2006, Abschnitt 3)

 

Freedom House (FH) stellt in seinem Bericht Freedom in the World 2006 vom September 2006 fest, dass die Religionsfreiheit in Armenien im Großen und Ganzen respektiert werde:

 

"Freedom of religion is somewhat respected. The constitution provides for freedom of religion, but the law specifies some restrictions on the religious freedom of adherents of minority faiths. The Armenian Apostolic Church, to which 90 percent of Armenians formally belong, enjoys some privileges not afforded to other faiths." (FH, September 2006, Abschnitt "Political Rights and Civil Liberties")

 

Über die rechtliche Situation sowie Lebenssituation ethnischer Minoritäten, die in Armenien nur drei Prozent der Gesamtbevölkerung ausmachen würden, berichtet Freedom House (FH) in "Countries at the Crossroads" vom Juli 2006:

 

"The constitution gives equal rights and protection to ethnic minorities (mostly Yezidi Kurds, Russians, and Assyrians), which make up less than 3 percent of the country's population. Even though the minorities rarely report instances of overt discrimination, they often complain about difficulties with receiving education in their native languages, partially due to financial constraints, including the lack of textbooks and resources for teacher training." (FH, Juli 2006, Abschnitt "Civil Liberties - 3.81" (IHF, 5. April 2006, S. 14 (Accord Anfragenbeantwortung 13.12.2006, Seite 1f)).

 

Die Religionsfreiheit ist in Artikel 23 der armenischen Verfassung festgeschrieben und darf gemäß Artikel 44 nur durch Gesetz und nur soweit eingeschränkt werden, wie dies für den Schutz der staatlichen und öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral notwendig ist. Die Armenische Apostolische Kirche hat den formalen juristischen Status der Nationalkirche und genießt mehr Privilegien als andere anerkannte Glaubensgemeinschaften.

 

Religiöse Organisationen mit mindestens 200 Anhängern können sich amtlich registrieren lassen und dürfen dann Zeitungen und Zeitschriften veröffentlichen, regierungseigene Gelände (z.B. "Platz der Republik" in Eriwan) mieten, Fernseh- oder Radioprogramme senden und als Organisation Besucher aus dem Ausland einladen. Das Gesetz verbietet zwar Bekehrungen durch religiöse Minderheiten; missionarisch aktive Glaubensgemeinschaften wie die Zeugen Jehovas oder die Mormonen sind jedoch auch in Armenien tätig und werden nicht staatlich behindert.

 

Etwa 1.000 der nach dem Berg-Karabach Konflikt in Armenien verbliebenen Muslime haben ihren Wohnsitz in Eriwan. Sie können frei ihrem Glauben nachgehen. In Eriwan existiert eine Moschee, die 1998 mit aus dem Iran stammenden Geldern renoviert wurde (Auswärtiges Amt vom 20.03.2007, Seite 7f).

 

The country has an area of 11,500 square miles and a population of 3 million. Approximately 98 percent of the population is ethnic Armenian. As a result of Sovietera policies, the number of active religious practitioners is relatively low, but the link between Armenian ethnicity and the Armenian Church is strong. An estimated 90 percent of citizens nominally belong to the Armenian Church, an independent Eastern Christian denomination with its spiritual center at the Etchmiadzin cathedral and monastery. The head of the church is Catholicos Garegin (Karekin) II.

 

There are small communities of other religious groups. There was no reliable census data on religious minorities, and estimates from congregants varied significantly. The Catholic Church, both Roman and Mekhitarist (Armenian Uniate), estimated 120,000 followers. The Jehovah's Witnesses estimated their membership at 9,000. Groups that constitute less than 5 percent of the population include Yezidis, an ethnic Kurd cultural group whose religion includes elements derived from Zoroastrianism, Islam, and animism; unspecified "charismatic" Christians; the Armenian Evangelical Church; Molokans, an ethnic Russian pacifist Christian group that split from the Russian Orthodox Church in the 17thcentury; Baptists; the Church of Jesus Christ of Latter-day Saints (Mormons); Orthodox Christians; Seventh-day Adventists; Pentecostals; Jews; and Baha'is. Levels of membership in minority religious groups remained relatively unchanged. There was no estimate of the number of atheists.

 

Yezidis are concentrated primarily in agricultural areas around Mount Aragats, northwest of the capital Yerevan. Armenian Catholics live mainly in the northern region, while most Jews, Mormons, Baha'is, and Orthodox Christians reside in Yerevan. In Yerevan there is also a small community of Muslims, including Kurds, Iranians, and temporary residents from the Middle East.

 

Foreign missionary groups are active in the country.

 

The Constitution as amended in 2005 provides for freedom of religion and the right to practice, choose, or change religious belief. It recognizes "the exclusive mission of the Armenian Church as a national church in the spiritual life, development of the national culture, and preservation of the national identity of the people of Armenia." The law places some restrictions on the religious freedom of religious groups other than the Armenian Church. The Law on Freedom of Conscience establishes the separation of church and state but grants the Armenian Church official status as the national church.

 

Extended negotiations between the Government and the Armenian Church resulted in a 2000 framework for the two sides to negotiate a concordat. The negotiations resulted in the signing of a law March 14, 2007, that codified the church's role.

 

The law establishes confessor-penitent confidentiality, makes the church's marriage rite legally binding, and assigns the church and the state joint responsibility to preserve national historic churches. The law does not grant the church tax-exempt status or establish any state funding for the church. The law formally recognizes the role that the Armenian Church already plays in society, since most citizens see the church as an integral part of national identity, history, and cultural heritage. January 6, the day on which the Armenian Church celebrates Christmas, is a national holiday.

 

The law does not mandate registration of nongovernmental organizations (NGOs), including religious groups; however, only registered organizations have legal status. Only registered groups may publish newspapers or magazines, rent meeting places, broadcast programs on television or radio, or officially sponsor the visas of visitors, although there is no prohibition on individual members doing so. There were no reports of the Government refusing registration to religious groups that qualified for registration under the law. To qualify for registration, religious organizations must "be free from materialism and of a purely spiritual nature," and must subscribe to a doctrine based on "historically recognized holy scriptures." The Office of the State Registrar registers religious entities. The Department of Religious Affairs and National Minorities oversees religious affairs and performs a consultative role in the registration process. A religious organization must have at least 200 adult members to register. By the end of the reporting period, the Government had registered 63 religious organizations, including individual congregations within the same denomination.

 

According to the Department of Religious Affairs and National Minorities, some minority religious groups, including the Molokans and some Yezidi groups, have not sought registration. Although it was not registered as a religious facility, Yerevan's sole mosque was open for regular Friday prayers, and the Government did not restrict Muslims from praying there.

 

The Law on Education mandates that public schools offer a secular education but does not prohibit religious education in state schools. Only personnel authorized and trained by the Government may teach in public schools. Classes in religious history are part of the public school curriculum and are taught by teachers. The history of the Armenian Church is the basis of this curriculum; many schools teach about world religions in elementary school and the history of the Armenian Church in middle school. Religious groups may not provide religious instruction in schools, although registered groups may do so in private homes to children of their members. The use of public school buildings for religious "indoctrination" is illegal.

 

The law on alternative military service allows conscientious objectors, subject to government panel approval, to perform either noncombatant military or civilian service duties rather than serve as combat-trained military personnel.

 

The law took effect in 2004 and applied to subsequent draftees and those serving prison terms for draft evasion. An amendment to the law on military service that took effect in January 2006 criminalizes evasion of alternative labor service. Conscientious objectors maintained, however, that military control of the alternative labor service amounted to unacceptable military service.

 

The military employs Armenian Church chaplains for each division, but no other religious groups are represented in the military chaplaincy. The Armenian Church runs a prison ministry program but does not have permanent representatives in prisons. The Armenian Evangelical Church has chaplains in seven prisons.

 

The Government's human rights ombudsman and the head of the Department of Religious Affairs and National Minorities met with minority religious organizations during the reporting period (U.S. Departement of State, September 14, 2007, page 1f).

 

Viele Internationale Organisationen und NGOs stimmen überein, dass trotz aller strukturellen Probleme im Polizei- und Justizbereich die Menschenrechtssituation in Armenien grundlegend keine gravierenden Probleme aufweist. Dies betrifft sowohl Minderheitenrechte als auch die Grundfreiheiten im Land. So existieren in Armenien etwa 20 Minderheiten, welche alle Bürgerrechte in vollen Umfang genießen.

 

Hinsichtlich der Menschenrechte existiert in Armenien das Problem, dass viele Bürger schlecht über ihre Rechte informiert sind und ein gewisses grundsätzliches Misstrauen gegenüber allen staatlichen Einrichtungen besteht, was auch aus den teils vorhandenen Fällen von Korruption und der ineffizienten Verwaltung resultiert. Daraus ergibt sich, dass vielfach versucht wird, private Konflikte tendenziell ohne Einschaltung von Gerichten und Exekutivorganen zu lösen.

 

Mit der Aufnahme Armeniens als 42. Mitglied in den Europarat am 25.01.2001 ist auch international ein Voranschreiten der Demokratisierung anerkannt worden. Armenien hat mit dem Beitritt zum Europarat eine Vielzahl an Reformprogrammen unter internationaler Beteiligung, unter anderem mit der OSZE und dem "Neighbourhood Program" der Europäischen Union, gestartet, die jedoch seitens der Regierung nur halbherzig angegangen wurden. Dennoch kooperiert die Regierung in Yerevan umfassend mit den genannten Organisationen und ist an einer weiteren Ausrichtung hin zu europäischen Standards interessiert.

 

Das Land hatte nach der Unabhängigkeit mit einer enormen Auswanderungswelle zu kämpfen. Etwa 1 Million Armenier verließen seit Anfang der 1990er Jahre das Land. Dieser Trend konnte in letzter Zeit jedoch gestoppt werden und derzeit verlassen etwa gleich viele Leute Armenien wie zurückkehren.

 

Die Diaspora ist nicht zuletzt ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor in Armenien geworden, da viele Exilarmenier ihre im Land verbliebenen Familien finanziell unterstützen und auch sonstige Investitionen in Armenien tätigen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da viele internationale Konzerne noch vor einem Engagement in Armeniern zurückschrecken.

 

Im Rahmen der Gespräche in Yerevan wurden auch konkrete Fluchtgeschichten von Asylwerbern in Europa hinterfragt, da einige Organisationen hier konkrete Recherchen durchgeführt hatten. Alle mit diesem Themenbereich befassten Gesprächspartner führten aus, dass sich überprüfte Vorbringen von Asylwerber nachträglich fast zu 100% als falsch herausgestellt hätten (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 9f).

 

In Armenien sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen registriert. Mit Menschenrechtsfragen beschäftigt sich ebenfalls sehr intensiv die internationale Gebergemeinschaft. Vertreter der Menschenrechtsorganisationen haben Zugang zu Medien, Behörden und Vertretern internationaler Organisationen. Das Auswärtige Amt hat keine Behinderungen von Menschenrechtsorganisationen beobachtet (Auswärtiges Amt vom 20.03.2007, Seite 2).

 

Dem Auswärtigen Amt sind keine systematischen Misshandlungen, Verhaftungen oder willkürlichen Handlungen der Staatsorgane gegenüber Personen oder bestimmten Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität bekannt. Es gibt in Armenien keine politischen Gefangenen (Auswärtiges Amt vom 20.03.2007, Seite 6).

 

Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 20.03.2007, Seite 8).

 

Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre in Deutschland geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Sie haben durchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden, sind nicht bekannt. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige bestehen nicht, es gibt jedoch zahlreiche Waisenhäuser, die durch Spenden aus dem Ausland z. T. einen guten Unterbringungs- und Betreuungsstandard gewährleisten können (Auswärtiges Amt vom 20.03.2007, Seite 13).

 

Jede Person, die Armenien verlässt, wird offiziell registriert, wobei die Daten etwa mit Fahndungslisten verglichen werden. Am Hauptgrenzübergang zwischen Armenien und Georgien konnte eine neue Grenzstation mit modernen Geräten mit finanzieller Unterstützung der US Botschaft in Yerevan errichtet werden. Illegaler Grenzübertritt ist in Armenien strafbar.

 

Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben, haben in Armenien alleine aufgrund der Asylantragstellung mit keinen Sanktionen zu rechnen. Es gibt jedenfalls keinen entsprechenden Straftatbestand im armenischen Strafgesetzbuch.

 

Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen, die psychologische und rechtliche Konsultationen anbieten. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet.

 

Problematisch für viele Rückkehrer bleibt, dass sie vor Ihrer Ausreise fast alles verkauft haben, um sich die Reise nach Europa finanzieren zu können. Daher ist die Quote jener, die nochmals auswandern relativ hoch. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.

 

Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.

 

(Information des Migrationsamtes Armenien)

 

Trotz der existierenden Armut sind keine Fälle bekannt geworden, wonach jemand aufgrund von Hunger gestorben wäre. Es gibt fast ausnahmslos immer eine Möglichkeit die grundlegende Existenz zu sichern, sei es durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen.

 

Auch Rückkehrer finden zumindest das fürs Überleben notwendigste vor, auch wenn es keine speziellen Notunterkünfte gibt. Viele der Rückkehrer haben darüber hinaus einen nicht unbeträchtlichen Betrag während ihrer Zeit im Ausland angespart. Rückkehrer werden von IOM ebenfalls im Rahmen eines Informationsprojekts bei Existenzgründung unterstützt (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 17 bis 19).

 

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation bei.

 

Die Gas- und Stromversorgung ist gewährleistet. Immer mehr Haushalte werden an die Gasversorgung angeschlossen. Leitungswasser steht dagegen, insbesondere in den Sommermonaten in manchen Gegenden, auch in einigen Vierteln der Hauptstadt, nur stundenweise zur Verfügung. Die Wasserversorgung wird jedoch laufend verbessert.

 

Ein nicht geringer Teil der Bevölkerung ist nach wie vor finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Ansonsten überwinden viele auch durch die traditionellen Familienbande Versorgungsschwierigkeiten. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen durch Verwandte im Ausland unterstützt.

 

Das gesetzlich festgeschriebene Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 24.000 Dram im Monat (derzeit ca. 50 Euro). Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen.

 

Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen. Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Es sollen seit dem Zerfall der Sowjetunion bereits mindestens 600.000 Armenier ihr Land verlassen haben. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass die Zahl der Emigranten noch wesentlich höher liegt; eine Schätzung geht von bis zu 1.9 Mio. Personen aus (Auswärtiges Amt vom 20.03.2007, Seite 12).

 

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend gewährleistet. Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u.a.) und gilt ausschließlich für armenische Staatsangehörige und Flüchtlinge. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt.

 

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden. Dies ist nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes aber nicht die Regel.

 

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.

 

In Einzelfällen könne Auskünfte zur medizinischen Versorgung in Armenien durch die Deutsche Botschaft in Eriwan von ihrem Vertrauensarzt eingeholt werden.

 

Es besteht zwar die Möglichkeit, private Krankenversicherungen abzuschließen, der Großteil der Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen. Trotz Krankenversicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

 

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist gut. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät sind zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computer- und Kernspinntomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung. ...

 

Dialysebehandlung und Insulinabgabe an Diabetiker erfolgt im Prinzip kostenlos. Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, gegen Zahlung ist eine Behandlung aber jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. US$ 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen.

 

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos.

 

Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien) sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 20.03.2007, Seite 12f).

 

In Armenien sind grundsätzlich alle gängigen Erkrankungen behandelbar. Ausgenommen hiervon sind schwierigere Transplantationen und auch Operationen nach einer Dialysebehandlung sind teils nicht möglich. Für psychologische Krankheiten wie PTSD gibt es in Yerevan ein eigenes Krankenhaus, welches mit Unterstützung des Roten Kreuzes errichtet wurde.

 

Die Krankenhäuser in Yerevan selbst sind vielfach mit modernsten medizinischen Geräten ausgestattet. Es besteht jedoch ein teils erhebliche Gefälle zwischen den Krankenanstalten in Yerevan und jenen in anderen Provinzen des Landes.

 

Es gibt in Armenien kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem. Notfälle werden jedoch kostenlos versorgt, wobei für Nachbehandlungen auch hier teilweise Kosten vom Patienten selbst zu tragen sind. Überhaupt müssen Kosten für ärztliche Konsultationen in Krankenhäusern, sowie die dafür erforderlichen Medikamente vom Patienten selbst getragen werden. Es gibt einige NGOs, die spezielle Programme für eine kostenlose Gesundheitsversorgung von Bedürftigen anbieten.

 

Medikamentenkosten können auch teilweise vom Staat refundiert werden. Dies ist jedoch ein höchst bürokratischer und langwieriger Prozess.

 

Nur sehr wenige Personen nutzen eine private Krankenversicherung. Das Gesundheitssystem ist auch in Armenien von einer Privatisierungswelle erfasst worden, was zwar zu einer Verbesserung der Standards, jedoch letztlich auch zu erhöhten Kosten für die Patienten geführt hat.

 

In Armenien ist der familiäre Zusammenhalt noch sehr stark ausgeprägt. Sollte ein Familienmitglied ernsthaft erkranken, kommt es nicht selten vor, dass Angehörige das verfügbare Geld zusammenlegen, um die Behandlung zu ermöglichen.

 

Es kann festgehalten werden, dass grundlegend fast jede Behandlung wie in Europa zumindest in Yerevan verfügbar ist. Letztlich hängt der tatsächliche Zugang zur medizinischen Versorgung aber von den finanziellen Möglichkeiten des Patienten ab.

 

Bei Personen die es sich leisten können gibt es im Übrigen einen blühenden Behandlungstourismus in andere Staaten wie etwa in die Russische Föderation (Bericht zur Fact Finding Mission Armenien Georgien Aserbaidschan vom 01.11.2007, Seite 20f).

 

II.4.1. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit beruhen auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Armenisch spricht. Die Identität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers (II.3.1.) konnten nach nicht weniger als vier unterschiedlichen Identitätsangeben vor österreichischen Behörden, mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden.

 

II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (II.3.2.) beruhen auf dem schließlich doch noch glaubhaft gemachten Vorbringen der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers im Lauf des Asylverfahrens.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH E vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH E vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH E vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).

 

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid im Wesentlichen kurz zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers aus. Dem Vorbringen mangle es schon im Ansatz an der für das Asylverfahren geforderten Glaubwürdigkeit, da die Behauptung des Asylwerbers, dass sein Vater seit 1999 am Grenzübergang G. seinen Dienst versehen hätte und aufgrund seiner dortigen Tätigkeit verhaftet worden wäre, nicht den Tatsachen entsprechen könne. Dies deshalb da es laut beiliegender Botschaftsauskunft den vom Asylwerber genannten Grenzübergang zwar gäbe, dieser aber erst vor drei oder vier Monaten (infolgedessen im Oktober/November 2002) errichtet worden sei (der Asylwerber habe behauptet, dass sein Vater bereits im Dezember 2001 dort festgenommen worden sei).

 

Bezüglich der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sei auch festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass der Asylwerber bereits mehrere Male in Österreich fremdenpolizeilich behandelt worden sei und er - auch auf entsprechenden Vorhalt - ausführte, sich die gesamte Zeit - seit seiner Geburt - ununterbrochen in Erewan aufgehalten zu haben und erst gemeinsam mit seiner Mutter von Armenien ausgereist zu sein (siehe Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesasylamtes, Seiten 13 bis 16 bzw. erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 127 bis 133).

 

In der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides angeführt. Es wurde kurz zusammengefasst pauschal auf die Man

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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