TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/26 D3 308588-1/2008

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Veröffentlicht am 26.08.2008
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Spruch

D3 308588-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Pfleger über die Beschwerde der M.G., geb. 00.00.1963, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2006, GZ. 05 22.927-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Absatz 1 AsylG idF BGBl 101/2003 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Die Berufungswerberin, eine kirgisische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Kirgisen und moslemischen Bekenntnisses, gelangte am 24.12.2005 mit dem Flugzeug nach Österreich und stellte am 26.12.2005 einen Asylantrag.

 

Im Zuge ihrer Ersteinvernahme durch die Polizei am 26.12.2005 gab sie an nach Österreich gereist zu sein, da ihr Gatte schon seit drei Jahren hier wäre. Sie habe im Verteidigungsministerium gearbeitet. Sie sei beschuldigt worden Geheiminformationen weiterzugeben und sei deshalb entlassen und gerichtlich angeklagt worden. Während der Befragung legte sie auch eine belgische Bescheinigung über eine Eintragung im Ausländerregister vor, die sich jedoch laut Bericht der Grenzpolizeidirektion Schwechat-Flughafen als Totalfälschung erwiesen habe, sowie ihren kirgisischen Reisepass.

 

Am 05.01.2006 wurde sie vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beziehung eines Dolmetschers der russischen

Sprache, wie folgt einvernommen:

 

Frage: Welche Ausbildung haben Sie?

 

Antwort: Nach der Grundschule habe ich eine Berufsschule und dann eine zweite Berufschule absolviert.

 

Frage: Wann haben Sie wo in welcher Funktion gearbeitet?

 

Antwort: Ich war beim Verteidigungsministerium, bei verschiedenen Dienststellen beschäftigt. Ich habe im Ministerium gearbeitet, danach im Verteidigungsministerium selbst. Ich war für die Reparatur von Telefongeräten zuständig.

 

Frage: Welchen Dienstgrad hatten Sie?

 

Antwort: Ich war Oberoffizier.

 

Frage: Nennen Sie uns bitte alle Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben!

 

Antwort: Ich wurde beschuldigt, dass ich geheime Informationen, Staatsgeheimnisse, veröffentlicht hätte. Sie haben mich beschuldigt, dass ich meinem Mann telefonisch in einer Geheimsprache Staatsgeheimnisse verraten hätte. Mein Mann war seit dem Jahr .... in Österreich. Ich hatte mit ihm telefonischen Kontakt und man hat bemerkt, dass ich öfter nach Österreich telefoniere. Ich weiß selber nicht, warum man mich so unfair beschuldigt hat.

 

Frage: Wollen Sie weitere Fluchtgründe angeben oder Ihr Vorbringen ergänzen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wer konkret hat Sie beschuldigt?

 

Antwort: Ich habe das von meinem Vorgesetzten erfahren. Er hat mich zu sich ins Büro gerufen und sagte mir, dass ich unterschrieben habe, dass ich keine Geheimnisse weitergeben darf. Noch am selben Tag wurde ich gekündigt und meine Akten wurden zum Militärgericht weitergeschickt. Ich bekam dann mehrere Ladungen zu Verhören. Ich bin jeder Ladung nachgekommen, aber sie wollten mir nicht glauben, dass ich keine Verräterin bin.

 

Frage: Gab es in Ihrem Fall eine Gerichtsverhandlung?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Wann wurden Sie gekündigt?

 

Antwort: Das genaue Datum weiß ich nicht mehr.

 

Frage: Wie viel Ladungen haben Sie bekommen?

 

Antwort: Ich kann nicht sagen, wie viel, aber mindestens eine pro Woche.

 

Frage: Von welchem Zeitraum sprechen Sie dabei?

 

Antwort: Von Ende .... bis September ..... Ich bin jedes Mal hingegangen und wurde befragt.

 

Frage: Wohin wurden Sie genau geladen?

 

Antwort: Zur Militärstaatsanwaltschaft.

 

Frage: Können Sie diese Ladungen vorlegen?

 

Antwort: Nein, sie wurden mir abgenommen.

 

Frage: Was war nun das fluchtauslösende Ereignis?

 

Antwort: Sie kamen zu mir nach Hause und ich wurde geschlagen.

 

Frage: Wer ist zu Ihnen nach Hause gekommen?

 

Antwort: Sie waren in zivil, einer, der mich verhört hat und zwei andere. Ich wurde dabei verletzt, ich hatte eine Gehirnerschütterung, mein Gesicht war blutig und blau. Sie wollten, dass ich ein leeres Blatt Papier unterschreibe. Ich habe dann das Blatt unterschrieben und dafür meinen Personalakt über meine Tätigkeit bekommen.

 

-

Frage: Waren Sie dann noch weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt?

 

Antwort: Im September kam U. noch einmal zu mir nach Hause und verlangte den Akt zurück, ich sagte aber, dass ich den Akt vernichtet habe. Er hat dann mein Haus durchsucht, aber nichts gefunden und ist wieder gegangen. Er hat mich wieder beschimpft und bedroht.

 

Frage: Wie hat man bemerkt, dass Sie mit Ihrem Mann telefonieren?

 

Antwort: Er hat aus Österreich mehrmals an meiner Arbeitsstelle angerufen und bei uns wurden alle Anrufe im Computer registriert.

 

Frage: Worüber haben Sie mit Ihrem Mann gesprochen?

 

Antwort: Wir hatten nur familiäre Gespräche.

 

Frage: Was befürchten Sie im Fall der Rückkehr in Ihr Heimatland?

 

Antwort: Man würde mich inhaftieren und schlimmstenfalls umbringen.

 

Anmerkung: Die AW legt einen Beschwerdebrief an einen Abgeordneten sowie eine Kopie einer Bestätigung darüber, dass gegen die AW ein Akt vorliegt, vor.

 

Am 07.08.2006 wurde die Asylwerberin nach Zulassung ihres Verfahrens vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, im Beisein einer Mitarbeiterin der Caritas im Rahmen des EFF Einvernahmeprojekts, weiter wie folgt einvernommen:

 

Frage: Haben Sie irgendwelche Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente die Sie vorlegen möchten?

 

Antwort: Ich übergebe eine Bestätigung über meine Verletzungen.

 

Frage: Wann haben Sie diese Petition eingebracht?

 

Antwort: Das war Ende Oktober.

 

Frage: Warum haben Sie diese Schreiben bei der Erstaufnahmestelle nicht vorgelegt?

 

Antwort: Ich habe die medizinische Bestätigung nicht gefunden.

 

Frage: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise und wovon lebten Sie?

 

Antwort: Ich habe in B. in einer Wohnung gelebt dann in M.. Mein Mann ist in Frühling .... weggefahren und ich lebte in M. seit - die AW denkt nach - Ende Februar ...., es war schon etwas wärmer. Ich war Militärangehörige und unterstand dem Verteidigungsministerium. Mein Mann war bis zuletzt selbstständig. Er hat in Österreich einen Asylantrag gestellt. Der Familiennamen meines Mannes lautet T..

 

Frage: Wie lange haben Sie im Verteidigungsministerium gearbeitet?

 

Antwort: 00 Jahre lang.

 

Frage: Wie kamen Sie zu dieser Arbeit?

 

Antwort: Im Jahr .... habe ich mich freiwillig einberufen lassen. Mein erster Mann war bei der Armee. Er ist ums Leben gekommen. Mir hat die Armee imponiert.

 

-

Frage: Legen Sie ihre Tätigkeit chronologisch dar!

 

Antwort: Ich habe damals in I. gewohnt. Ich war gleich am Anfang in P. und war für die geheimen Telefonverbindungen zuständig.

 

Frage: Sie wurden also sofort dafür eingesetzt?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Warum wurden Sie gerade dafür eingesetzt?

 

Antwort: Mein Mann war in Afghanistan und war dann in P. und er verstarb ..... Da er ein guter Militärangehöriger warm hat man uns gekannt. Man sagte mir, dass eine Stelle frei geworden war und ich stimmte zu, dass ich das machen will.

 

Frage: Leisteten Sie auch einmal Truppendienst?

 

Antwort: Nein, gekämpft habe ich nicht, aber ich habe die Ausbildung absolvieren müssen. Auch mit Schussübungen in den Bergen. Ich musste auch eine Waffe auseinander und zusammenbauen können.

 

Frage: Welche Waffen waren das?

 

Antwort: Wir haben jeden Monat Übungen gehabt.

 

Fragewiederholung:

 

Antwort: Mit dem automatischen Gewehr Kalaschnikov. Meine Pistole hat, wenn ich mich nicht irre, die Bezeichnung 09mm gehabt.

 

Frage: Hatte die Pistole noch eine Bezeichnung?

 

Antwort: Nein, ich kann mich nicht erinnern.

 

Frage: Hatten Sie zum Schluss auch noch Waffen?

 

Antwort: Nein zum Schluss nicht, nur bis zu meiner Versetzung, weil immer Waffen gestohlen wurden

 

Frage: Wo befindet sich der Sicherungsknopf der Kalaschnikow?

 

Antwort: Das habe ich schon vergessen, Moment, wie soll ich das verstehen.

 

Der AW wird der Begriff erklärt.

 

Antwort: Ich habe das sicher gewusst, ich habe es gut bestanden, ich kann mich einfach nicht daran erinnern.

 

Frage: Was war Ihre Tätigkeit, als Sie bei der Armee anfingen?

 

Antwort: Ich habe den Verteidigungsminister mit seinem Stellvertreter verbunden und war auch für andere wichtige Telefonverbindungen zuständig, wie zum Beispiel jene mit dem Stableiter oder den Leiter der Verwaltung.

 

Frage: Was war Ihre Tätigkeit?

 

Antwort: Nein, ich verstehe erst jetzt, was sie wollen. Ich wurde im

Ministerium eingesetzt. Ich habe mich dort bewährt. Deswegen wurde

ich ins Verteidigungsminsterium versetzt. Im Jahr .... wurde ich von

P. nach B. versetzt. Ich habe dort auch einen guten Dienst

abgeleistet und mich auch dort bewährt. Seit Ende .... bekam ich

Probleme.

 

Frage: Welche Art Arbeiterin waren Sie in P.?

 

Antwort: Ich habe die Funkkanäle festgelegt.

 

Frage: Erklären Sie das genau!

 

Antwort: Wir hatten die Funklanlage ..., wie im Verteidigungsministerium. Es gab auch ein Telefon, mit dem die Funkkanäle überprüft wurden. Wir haben monatlich und wöchentlich die jeweiligen Kanäle bestimmt. Durch dieses Telefon konnte unser Gebietskommissar mit dem Verteidigungsministerium sprechen.

 

Frage: Was war Ihre Tätigkeit dabei?

 

Antwort: Ich war für die Zuteilung der Funkkanäle zuständig.

 

Vorhalt: Das habe Sie schon gesagt, was machten Sie genau?

 

Antwort: Wir haben einen Code bekommen und haben von der Anlage den Deckel herunternehmen müssen und drinnen diesen Code zweimal eintippen. Nachdrücken der notwendigen Knöpfe wurden zuerst wir überprüft und dann überprüften wir die korrekte Verbindung mit dem Verteidigungsministerium.

 

Frage: Haben Sie noch Familie in Kirgisistan?

 

Antwort: Mein Sohn ist dort geblieben und meine Schwestern und Brüder.

 

Frage: Was arbeitet Ihr Sohn?

 

Antwort: Er ist Student, er studiert Ökonomie.

 

Frage: Wovon lebt Ihr Sohn?

 

Antwort: Die Verwandten helfen ihm, er lernt sehr gut. Er ist auch Studentenvertreter. Er wird auch von den Verwandten meines verstorbenen ersten Ehemannes versorgt.

 

Frage: Waren Sie vor Ihrer Flucht im Ausland auch schon einmal außerhalb Ihres Heimatgebietes?

 

Antwort: Nein nie, ich habe grundsätzlich immer in B. gewohnt.

 

Frage: Haben Sie in Österreich/Europa Verwandte oder Familienangehörige?

 

Antwort: Außer meinem Mann habe ich niemanden.

 

Frage: Wovon leben Sie jetzt?

 

Antwort: Wir bekommen soziale Hilfe.

 

Frage: Warum sind Sie gerade nach Österreich gekommen?

 

Antwort: Weil mein Mann schon hier war.

 

Frage: Sind Ihre Fluchtgründe dieselben, wie bei ihrem Mann?

 

Antwort: Ich habe andere Gründe. Die Fluchtgründe sind nicht dieselben, die mein Mann hat. Ich hoffte immer dass er zurückkommen wird, in .... Jahren hätte ich eine Pension bekommen. Es war schwer für mich das alles aufzugeben.

 

Frage: Warum haben Sie einen Asylantrag gestellt?

 

Antwort: Man beschuldigt mich, dass ich staatliche Geheimnisse preisgebe.

 

Frage: Hatten Sie unabhängig sonst noch Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

 

Antwort: Mein Mann ist hier in Österreich gegen Akajev aufgetreten, er ist unser Präsident. Ich werde deshalb auch sicher gefangen genommen oder umgebracht. Am 24. März kam es zu einer Revolution, Akajev musste fliehen.

 

Frage: Warum befürchten Sie deshalb Verfolgung oder Repression?

 

Antwort: Wir haben jetzt einen anderen Präsidenten auch der Verteidigungsminister ist ein anderer, es handelt sich nach wie vor um kriminelle Personen.

 

Frage: Sie gaben zuerst an, wegen Spionage beschuldigt zu werden und dass ihr Mann politisch aktiv war. Haben Sie sonst noch außerdem Fluchtgründe?

 

Antwort: Ich wurde zusammengeschlagen. Unser Abgeordneter hat gesagt, dass es mir schlechter gehen werde, wenn ich in Kirgisien bleibe. Ich musste unterschreiben, dass ich das Land nicht verlassen darf.

 

Frage: Gibt es sonst noch Fluchtgründe?

 

Antwort: Nein es gibt nur diese Fluchtgründe.

 

Frage: Schildern sie mir genau und ausführlich warum Sie Ihr Herkunftsland verlassen haben?

 

Antwort: Ende .... habe ich meinen Dienst als Militärdiensthabende angetreten. Mein Leiter hat mich zu sich gerufen. Er sagte zu mir, dass ich staatliche Geheimnisse preisgebe und meinem Mann geheime Informationen übermittle. Ich habe niemanden gesagt, dass er im Ausland ist, da ich gehofft habe, dass er zurückkehren wird. Ich habe es nicht gemeldet. Das hat mir auch mein Leiter vorgeworfen. Er sagte mir auch, dass mein Mann im Ausland gegen Akajev auftritt. Er sagte mir auch, dass er meine Angelegenheit an die militärische Staatsanwaltschaft übergeben wird. Ich bestritt den Spionagevorwurf und wies auf meine erprobte Zuverlässigkeit hin. (Die AW beginnt zu weinen). Er sagte mir, dass er sich nur nach dem Befehl richtet. Das war in der Früh. Dann wurden alle meine Daten an die militärische Staatsanwaltschaft weitergeleitet gem. Art. 300 des Strafgesetzbuches der kirgisischen Republik. Meine Angelegenheit wurde von einem Untersuchungsbeamten bearbeitet. Ich habe auch privat mit ihm gesprochen und er sagte mir, dass er als Privatperson an die Beschuldigungen nicht glaubt. Das was ich weiß, interessiert niemanden. Der Untersuchungsbeamte sagte mir aber, dass man mich schon aufgrund der Auftritte meines Mannes inhaftieren kann. Man hat auch eine Arbeitskollegin veranlasst, die S.A. Falschaussagen mir gegenüber zu machen. Demnach sollte ich meinem Mann per Telefon Geheiminformationen mitgeteilt haben. Ich machte ihr den Vorwurf, dass das nicht wahr sein, aber sie sagte, dass sie gekündigt werde, wenn sie die Falschaussage nicht unterschreibt. Mein Mann hat hier an Kundgebungen teilgenommen. In unseren Zeitungen wurde das auch berichtet. Der Untersuchungsbeamte zeigte mir auch diese Zeitungen. Im März gab es dann die Revolution. An diesem Tag kam der Untersuchungsbeamte zu mir mit zwei unbekannten Männern. Sie kamen in die Wohnung und zwangen mich ein Schriftstück zu unterschreiben. Ich weigerte mich und wurde dann verprügelt. (Die AW weint). Er sagte dass ich schweigen soll, da er mich an der Stelle umbringen wird. Er sagt, dass ich verstehen soll, dass die Obrigkeit eine andere wird und dass aus dem Ministerium alle geflohen sind. Ich hätte unterschreiben sollen, dass ich dem Untersuchungsbeamten nichts vorwerfe. Ich fragte ihm immer wieder, ob er mich belügt, er wollte nur, dass ich es unterschreibe, dass ich keine Forderungen gegen ihn erhebe, dann wird alles in Ordnung sein. Nachdem ich unterschrieben habe, bekam ich diese Mappe, die ich hier habe. Ich sah mein Gesicht im Spiegel, das war von blauen Flecken übersät und mit Blut verschmiert. Ich konnte meine Hand nicht heben. Als sie weggegangen sind, bin ich zur Nachbarin gegangen, ich hielt die Dokumente in der Hand, da ich Angst hatte, dass sie wieder kommen. Sie gab mir etwas Beruhigendes und dann hat man die Rettung gerufen. Sie brachten mich dann mit dem eigenen Auto ins Krankenhaus, meine Nachbarin mit ihrem Mann. Ich war über ein Monat lang stationär in Behandlung und bekam auch Medikamente. Erst dann kam ich zu mir. Es kamen dann neue Leute an die Macht. Im September kam dieser Ermittlungsbeamte wieder zu mir. Ich habe meinen Bruder angerufen und ihn gebeten, dass er die Mappe von der Nachbarin abholt und versteckt. Mein Bruder ist dann gekommen und ich wollte sehen, was in der Mappe eigentlich drinnen ist. Darin war mein Kündigungsbefehl, weil die Frist abgelaufen ist. Ich sollte aber bis .... meinen Dienst ableisten. Sonst war darinnen nichts gegen mich, nur dieser Befehl. Der Untersuchungsbeamte durchsuchte die ganze Wohnung und beschimpfte mich und ich sagte, dass ich die Mappe vernichtet habe. Dann habe ich mich an den Abgeordneten gewandt. Vom Generalstaatsanwalt habe ich zuvor keine Antwort bekommen. Der Abgeordnete sagte mir, dass er versuchen wird, mir zu helfen, er hat es nicht geschafft. Er sagte, dass es keinen Ausweg gibt, dass ich jetzt inhaftiert werde und dass an der Macht noch schlechtere Leute als Akajev sind. Ich versuchte über mehrere Reisebüros ein Schengenvisum zu bekommen, das mir nicht gelang. Dann bekam ich wieder eine Ladung zu diesem Untersuchungsbeamten. Ich ging dorthin und mir wurde mitgeteilt, dass ein Strafverfahren gegen mich vorliegt und ich nochmals unterschreiben solle, dass ich die Stadt nicht verlassen solle. Ich habe das auch gemacht. Ich wies auf die geänderten politischen Machtverhältnisse hin und dass es nun keinen Grund für dieses Strafverfahren mehr gebe. Er sagte mir, dass der neue Verteidigungsminister meine Angelegenheit unter Kontrolle hat. Bei einem dieser Reisebüros lernte ich einen S. kennen, mit dem ich dann nach Österreich kam.

 

Frage: Haben Sie sonst noch etwas zu Ihren Fluchtgründen zu sagen?

 

Antwort: Nein, das ist alles.

 

Frage: Welche Geheimnisse hätten Sie den wissen können?

 

Antwort: Wir durften bei den geheimen Gesprächen nicht zuhören. Ich habe Gespräche nicht abgehört, aber wir haben ja gewusst, worum es geht.

 

Frage: Wen verstehen Sie unter wir?

 

Antwort: In diesem Gebäudeteil gab es einen langen Gang und mehrere Zimmer, ich saß in einem dieser Zimmer alleine, die anderen waren für andere geheime Übertragungen zuständig.

 

Frage: Haben Sie mit den anderen Bediensteten darüber gesprochen?

 

Antwort: Ja mit denen, die dort gedient haben.

 

Frage: War das untersagt, oder durften Sie das?

 

Antwort: Das war nicht verboten, den diese Leute waren so wie ich dort.

 

Frage: Beantworten Sie jetzt die Frage, ob sie wirkliche Geheimnisse wissen hätten können.

 

Antwort: Ja, ich habe Geheimnisse gewusst.

 

Frage: Welche waren das?

 

Antwort: Über die Truppenstärken, über Übungen mit den Amerikanern, mit den Russen auch wenn der amerikanische Militärattache anwesend war. Ich wusste, wer kommt und wie es ablaufen wird. Wir haben auch gewusst, wann sich der Verteidigung mit Sergej Ivantov, dem Verteidigungsminister der RF treffen wird.

 

Frage: Haben Sie jetzt sensible Geheimnisse gewusst oder nicht.

 

Antwort: Ja, die habe ich gewusst.

 

Frage: Wie sind Sie davon in Kenntnis gelangt?

 

Antwort: Es kamen Telegramme und beim Mittagessen habe ich es von den Frauen der Telegrammabteilung erfahren. Ich hörte auch die Informationen per Telefon selbst und ich hörte manchmal zu. Über den russischen Stützpunkt in Kant habe ich als erster gewusst.

 

Frage: Welche Zeitungen sind Ihnen vom Untersuchungsbeamten vorgezeigt worden?

 

Antwort: Er hat mir die Zeitungsausschnitte bei den Verhören gezeigt.

 

Frage: Welche Verhöre meinen Sie damit?

 

Antwort: Ich wurde dorthin vorgeladen und dort verhört.

 

-

Frage: Was geschah bei diesen Verhören?

 

Antwort: Man warf mir vor, dass ich die Behörde nicht in Kenntnis gesetzt habe, dass sich mein Mann im Ausland befindet.

 

Frage: Wie viele Verhöre gab es damals?

 

Antwort: September, Oktober, November, zuerst einmal in der Woche und dann einmal alle zwei Wochen.

 

Vorhalt: Ihre Ausführungen sind nicht glaubhaft. Sie haben zuvor die Verhöre trotz Aufforderung zur genauen Schilderung ihrer Fluchtgründe in keiner Weise erwähnt und gaben auch an, dass Ihr Wissen sicher niemanden interessieren hätte können. Nehmen Sie dazu Stellung.

 

Antwort: Ich wurde tatsächlich verhört, ich weiß nicht, warum ich das nicht gesagt habe. Ich bekam ständig Ladungen. Ich habe Geheimnisse gewusst, weil ich ja für die Geheimverbindungen zuständig war, mein Mann hätte diese Sachen nicht wissen wollen, weswegen hätte er diese wissen wollen. Mein Mann hat sich für diese Geheimnisse nicht interessiert und hat diese auch nicht gebraucht.

 

Vorhalt: Sie gaben zuvor an, dass Ihr Mann gegen Akajev aufgetreten war. Im Widerspruch behaupten Sie jetzt, dass er sich nicht für Material interessiert hätte, was gegen diese Regierung verwendet hätte werden können. Erklären Sie das.

 

Antwort: Ich habe meinem Mann die Geheimnisse nicht weitergegeben. Mein Mann ist hier aufgetreten, weil die Lebensbedingungen unter Akajev schwer waren. Solche Kundgebungen fanden auch woanders statt.

 

Frage: Können Sie jetzt diese Zeitungsartikel vorweisen, die Zusammenhänge Ihres Mannes mit den Aktionen gegen die damalige Regierung belegen?

 

Antwort: Ich lege diese Beweismittel jetzt vor. Ich habe vergessen etwas zu sagen. Als er mich angerufen hat, hat er gesagt, dass er sich bei Aktionen gegen Akajev beteiligt. Ich weiß nicht, ob er mir das gesagt hat, als er mich in der Arbeit angerufen hatte. Normalerweise hätte er es am Telefon in der Arbeit nicht gesagt, da wir gewusst haben dass wir abgehört werden.

 

Frage: Wann reiste Ihre Mann aus Kirgisien aus und wann kam er nach Österreich?

 

Antwort: Im Frühling reiste er aus und im Juni stellte er glaublich den Asylantrag.

 

Frage: Wie oft haben Sie mit Ihrem Mann telefoniert?

 

Antwort: Etwa alle Wochen oder alle 14 Tage.

 

Frage: Wo hat er da angerufen?

 

Antwort: Zuhause oder in der Arbeit.

 

Frage: Wann hatten Sie zum ersten Mal mit Ihrem Mann nach der Flucht Kontakt?

 

Antwort: Aus Österreich hat er zum ersten Mal angerufen im Frühling, Sommer .....

 

Vorhalt: Sie haben angegeben Ende .... von Ihrer Behörde Schwierigkeiten bekommen zu haben, weil Ihr Mann im Ausland war. Dahingegen behaupten Sie, dass Sie schon seit Sommer telefonisch regelmäßigen Kontakt mit ihrem Mann gehabt hätten. Somit hätte Ihre Dienststelle dies schon weit vorher wissen können. Ihre Darstellung ist somit unglaubhaft. Nehmen Sie dazu Stellung.

 

Antwort: Das stimmt so, ich weiß nicht, warum ich die Schwierigkeiten erst Ende .... bekommen hatte.

 

Frage: Können Sie die Ladungen zur Untersuchung vorweisen?

 

Antwort: Diese wurde mir bei den Verhören abgenommen.

 

Frage: Wo befindet sich die Mappe jetzt, die Sie Ihrer Nachbarin gaben?

 

Antwort: Die habe ich hier. Das ist mein Personalakt. Lediglich die letzte Seite ist für meine Fluchtgründe wichtig, es ist meine Kündigung. Vom Strafverfahren gegen mich ist nichts darin enthalten.

 

Frage: In welchem Krankenhaus waren Sie nach Ihren Verletzungen?

 

Antwort: In B., im Städtischen Krankenhaus.

 

Frage: In welcher Straße befindet sich das Verteidigungsministerium, wo Sie gearbeitet haben?

 

Antwort: In L..

 

Frage: Haben Sie sich je politisch betätigt oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Welche Strafe hätten Sie zu befürchten?

 

Antwort: Ich hatte Verpflichtung, keinen Kontakt zum Ausland zu haben. Ich würde eine Gefängnisstrafe bekommen und man würde mich dort umbringen. Eine mehrjährige Haft wäre möglich. Ich hätte wahrscheinlich eine kurze Haftstrafe bekommen und wäre dann erschossen worden.

 

Frage: Meinen Sie damit eine Todesstrafe?

 

Antwort: Nein der Untersuchungsbeamte sagte mir, dass ich bestätigen soll, dass ich Geheimnisse verraten hätte, da ich sonst erschossen werde.

 

Frage: Könnte dies auch lediglich ein Druckmittel des Untersuchungsbeamten gewesen sein ohne realen Hintergrund?

 

Antwort: Ich weiß, dass es sich nicht nur um ein Druckmittel gehandelt hätte, weil der Untersuchungsbeamte so aggressiv war. Der Untersuchungsbeamte führt das aus, was ihm gesagt wird.

 

Vorhalt: Sie wissen dass sich die politischen Machtverhältnisse in Ihrem Herkunftsstaat geändert haben. Sie hätten für die Regierung Akajev gearbeitet. Es ist nicht glaubhaft, dass sie von der nunmehrigen Regierung, die Akajev gestürzt hatte, weiterhin verfolgt werden sollen.

 

Antwort: In Kirgisistan hat sich nichts geändert. Die Regierung ist noch schlechter als die vorherige.

 

Fragewiederholung:

 

Antwort: Weil es einem Befehl vom Verteidigungsminister gibt. Gerecht wäre, dass man mich angehört hätte und dann zu einer Entscheidung gekommen wäre. Man hat mich aber fälschlicherweise entlassen, unter dem Vorwand, dass die Frist abgelaufen ist.

 

Frage: Hätte es jetzt ein Gerichtsverfahren gegeben oder nicht?

 

Antwort: Sicherlich, ich bin vorher geflohen. Es sind weiterhin Ladungen gekommen.

 

Frage: Besteht ein Haftbefehl gegen Sie?

 

Antwort: Es hat einen Haftbefehl gegeben, ich war in der militärischen Staatsanwaltschaft tagsüber angehalten und dann musste ich unterschrieben, dass ich nicht ausreisen darf, dann wurde ich frei gelassen. Ich habe diesen Haftbefehl gesehen.

 

Frage: Was stand in diesem Haftbefehl?

 

Antwort: Dass ein Strafverfahren gegen mich eingeleitet wurde.

 

Frage: Welches Gericht ist für Ihren Fall zuständig?

 

Antwort: Das Militärgericht.

 

Frage: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, damit ich einen umfassenden Eindruck Ihres Lebens und der Flucht erhalte?

 

Antwort: Auch nach meiner Flucht kamen die Leute zu mir und mein Sohn sagte ihnen, dass ich bei Verwandten bin. Man ließ mir ausrichten, dass ich in die militärische Staatsanwaltschaft kommen soll.

 

Frage: Möchte die Vertreterin noch dazu oder weiteres zu Ihren Fluchtgründen ergänzend vorbringen?

 

Antwort: Die Vertreterin ersucht um genaue Darstellung der Verletzungen.

 

Die AW gibt an: Ich habe eine Gehirnerschütterung gehabt und auch Verletzungen der Weichgewebe des Gesichtes und der rechten Hand und der rechten Schulter. Das hat alles weh getan.

 

Frage: Hatten Sie auch blaue Flecken?

 

Antwort: Ja sicherlich. Aus meinem Mund floss Blut. Ich habe auch eine Allergie bekommen.

 

Frage: Welche Symptome haben Sie dabei?

 

Antwort: Ich bekomme einen Ausschlag überall, zuerst zweimal im Monat. Vor zwei oder drei Wochen hatte ich den letzten Ausschlag. Ich habe dagegen Tabletten bekommen und eine Salbe. Ich weiß nicht wie sie heißen, ich habe sie nicht mitgenommen.

 

Frage: Wie viel Zeit verging nach den Schlägen, bis Sie sich in den Spiegel schauen konnten?

 

Antwort: Ich schaute mich in den Spiegel nachdem die Männer weggingen.

 

Frage: Wie lange waren diese Männer bei Ihnen in der Wohnung?

 

Antwort: Ich weiß nicht wie lange. Sie kamen um 10 Uhr am Abend, vielleicht zwei oder drei Stunden, es dauerte wie eine Ewigkeit für mich.

 

Die im Rahmen der Einvernahme vorgelegten Zeitungsberichte, das über die Antragstellerin bestehende Dossier des Verteidigungsministeriums der Sowjetischen Union, ihr sowjetisches Dienstbuch, ein die Antragstellerin betreffender Versetzungsbefehl, die Verpflichtungserklärung der Asylwerberin zunächst für zwei Jahre, sowie ihre weitere Verpflichtung, sowie eine Geheimhaltungsverpflichtung und ein Auszug aus der medizinischen Karte der Antragsstellerin, aus welchem ersichtlich ist, dass sie wegen einer Erkrankung des Innenohrs 2005 behandelt wurde, wurden in Kopie zum Akt genommen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2006, ZI 05 22.927-BAW, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 26.12.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin nach Kirgisistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ausgesprochen und unter Spruchteil III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

 

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits vollinhaltlich wiedergegeben Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zur Kirgisistan getroffen, in welchen auch die bezughabenden Quellen angeführt wurden.

 

Beweiswürdigend wurde zunächst festgehalten, dass die Antragsstellerin ihr Vorbringen äußerst vage, unkonkret und oberflächlich dargestellt habe. Das Vorbringen war auch insoweit unplausibel, als das angesichts der angeblich drohenden Lebensgefahr zu erwarten gewesen wäre, dass die Asylwerberin schon früher ausgereise. Im Hinblick auf die veränderte politische Situation in Kirgisistan sei auch nicht ersichtlich, dass ihr weitere Verfolgung drohe. Auf Vorhalt dieser Tatsache habe die Asylwerberin bloß stereotyp ausgeführt, dass sich lediglich die Staatsspitze geändert habe, die neue Regierung jedoch noch schlechter als ihr Vorgänger sei. Überdies habe die Antragstellerin sich hinsichtlich der oppositionellen Tätigkeit ihres Ehegatten zu ihrer militärischen Tätigkeit in Widersprüche verwickelt. Angesichts ihrer Tätigkeit sei es auch nicht plausibel, dass sie nicht schon früher einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden wäre, welche die Ausreise ihres Gatten zu Tage gefördert hätte. Aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt sich, dass sie einen neuen Vertrag eingegangen sei, sodass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt überprüft worden wäre und die angebliche oppositionelle Tätigkeit ihres Gatten aus den von ihr vorlegten Zeitungsausschnitten hätte bekannt sein müssen. Widersprüchlich sei auch die Ausführung einerseits seien die Telefongespräche überwacht worden, andererseits hätte sie während ihres Dienstes Auslandsgespräche geführt und dies sei niemandem aufgefallen. Schließlich sei es nicht nachvollziehbar und widersprüchlich, dass die Antragstellerin per Haftbefehl gesucht werde und unterschreiben haben müsse das Land nicht zu verlassen, eine Ausreise zwei Monate später jedoch auf legalem Wege per Flugzeug nach Moskau möglich gewesen sei.

 

Zu Spruchteil I. wurde rechtlich begründend festgehalten, dass die Antragstellerin ihre Fluchtgründe, wie in der Beweiswürdigung dargelegt worden sei, nicht glaubhaft gemacht habe, sodass ihr Antrag abzuweisen gewesen sei.

 

Zu Spruchteil II wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass nicht angenommen werden könne, dass die Antragstellerin Gefahr liefe einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt zu werden oder dass eine solche jedermann, der abgeschoben werden würde, drohe. Die Antragstellerin sei eine gesunde, volljährige Frau, die über behördliche Dokumente sowie familiäre Anknüpfungspunkte in Kirgisistan verfüge. Zwar sei die wirtschaftliche Lage schlechter als in Österreich, doch sei nicht erkennbar, dass eine Reintegration auch im Hinblick auf die Tätigkeit zahlreicher NGOs und des bestehenden Fürsorgesystems unmöglich sei. Auch hätten ehemalige Asylwerber bei ihrer Rückkehr nicht mit behördlichen Maßnahmen zu rechnen und sei auf Grund des Regimewechsels nicht mit Problemen bei der Einreise zu rechnen.

 

Zu Spruchteil III. wurde ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass kein Familienbezug oder eine sonstige Verbindung zu Österreich vorliege und eine Wiedereingliederung im Heimatstaat auf Grund der dort verbrachten längeren Zeit und der familiären Anbindungen möglich sei. Überdies sei die Antragstellerin schlepperunterstützt eingereist, spreche nicht Deutsch und hätte auch keine Versuche unternommen ihren Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Der Gatte der Antragsstellerin sei auch bloß als Asylwerber vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Asylwerberin Berufung, in welcher

zunächst ihr bisheriges Vorbringen zusammenfassend wiedergegeben

wurde. Sodann wurde in textbausteinartiger Weise eine Verletzung der

Manduktionspflicht des Bundesasylamtes gerügt. Ihr Vorbringen sei

keinesfalls vage gewesen, sondern habe sie in ihren Einvernahmen

konkrete Antworten gemacht und Beweismittel vorgelegt. Bei Zweifeln

der Behörde hätte diese die nunmehrige Beschwerdeführerin

dahingehend eingehender befragen müssen. Warum es in dem Zeittraum

von .... bis Ende .... zu keinen Vorwürfen gekommen sei, könne sich

die Antragsstellerin selbst nicht erklären. Zur nunmehrigen

Situation in Kirgisistan wurde auf die in der Berufung dargestellten

Länderberichte hingewiesen, welchen zu entnehmen ist, dass die

politische Führung gegen die anhaltende Korruption machtlos sei. Zu

den vorgelegten Dokumenten bemerkte die Antragstellerin, dass sich

daraus ergebe, dass ihr erster Dienstvertrag von .... bis ....

gelaufen sei, sodann bis .... und schließlich verlängert worden sei.

Sie sei jedoch mit Verfügung gekündigt worden, sodass nicht nachvollziehbar sei, warum die Behörde von einer Sicherheitsüberprüfung in Folge ihrer Neuanstellung ausgehe. Zu ihrem Reisepass bemerkte sie schließlich, dass ihr dieser über eine Freundin, die jemandem im Passamt gekannt habe, gegen Bezahlung ausgestellt worden sei, sodass für sie nicht erkennbar sei, wieso sich damit ihre gesamte Aussage relativiere. Sodann wurde widerum textbausteinartig ausgeführt, dass sie Flüchtling iSd GFK sei, wobei auch die politische Situation im Herkunfststaat zu beachten sei. Schließlich wurde noch ein Vorbringen zum Refoulement und zur Ausweisung erstattet.

 

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt festgestellt und erwogen:

 

Hinsichtlich der Beweiswürdigung und der Sachverhaltsfeststellungen wird auf die zutreffenden Darlegungen im erstinstanzlichen Bescheid, die bereits oben zusammenfassend wiedergegeben wurden, verwiesen (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens VwGH vom 04.10.1995, 95/01/0045, VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280).

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist.

 

Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG sind beim Unabhängigen Bundesasylsenat am 01.07.2008 anhängige Verfahren in denen bis zu diesem Zeitpunkt keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, vom dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat des Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Da gegenständlicher Asylantrag am 26.12.2005 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 101/2003, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen ihm Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den Sachverhalt, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragebetreffend Asyl, Refoulement und Ausweisung klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Die Berufung beschränkt sich größtenteils auf textbausteinartige Ausführungen. Zu den vorgelegten Länderberichten ist zu bemerken, dass sich daraus lediglich ergibt, dass Kirgisistan mit Korruption zu kämpfen hat. Eine weitere Verfolgung auf Grund der angeblichen regimekritischen Haltung ihres Gatten gegenüber dem Akajew Regime ist daraus jedoch keinesfalls ableitbar und widerspricht eine solche Behauptung auch den als notorisch bekannt vorauszusetzenden Umständen in Kirgisistan, was vom Bundesasylamt auch in seinen Länderfeststellungen bestätigt wurde. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes erweist sich auch insoweit als schlüssig, als dass aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten ersichtlich ist, dass sie als Telefonistin angestellt wurde. Auch wenn dieser Vertrag wohl eher als Verlängerung als als Neuanstellung zu bezeichnen ist, ist der Ansicht des Bundesasylamtes, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Beziehung und die Telefonate der Antragsstellerin mit ihrem in Österreich befindlichen Gatten nicht schon damals bekannt geworden seien, zuzustimmen. Die Berufung konnte auch den Widerspruch hinsichtlich der Ausführungen der Antragstellerin, dass einerseits ihre Gespräche überwacht worden seien, andererseits ihre Telefonate mit dem Gatten nicht aufgefallen wären, nicht aufklären, zumal darauf gar nicht Bezug genommen wurde. Schließlich ist zu bemerken, dass das Bundesasylamt nicht die Tatsache der Ausstellung des Reisedokumentes an die Antragstellerin in Frage zog, sondern die Möglichkeit ihrer legalen Ausreise über den Flughafen. Dazu nahm die Beschwerdeführerin in der Berufung auch in keiner Form Stellung, sodass sie auch dieses Argument nicht zu entkräften vermochte.

 

Die Beschwerde zu Spruchteil I. war daher abzuweisen.

 

Wenn ein Asylantrag abzuweisen ist, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in dem ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Fremdenpolizeigesetz als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (siehe VwGH- Erkenntnis vom 09.05.2003, Zahl 98/18/0317).

 

Gemäß § 125 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.

 

Da zuletzt zitierte Bestimmung mit seiner Wendung "dieses Bundesgesetzes" und "dessen" auf § 50 Fremdenpolizeigesetz Bezug nimmt, war dieser dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.

 

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).

 

In § 50 FPG wird das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung Fremder in einen Staat (Refoulementverbot) nunmehr wie folgt geregelt:

 

"(1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). (...)"

 

In Kirgisistan herrscht keine Bürgerkriegssituation, noch eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße droht.

 

Da in Kirgisistan weder grobe, massenhafte Menschrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, ist auch kein "real Risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen.

 

Für die Beschwerdeführerin bestünde bei einer Rückkehr nach Kirgisistan die Möglichkeit ihren erforderlichen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten abzudecken. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige und gesunde Frau handelt, die in Kirgisistan überdies über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Kirgisistan zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 MRK fiele. Auch der Berufung sind keine Gründe zu entnehmen, die das auf das Vorliegen eines Refoulementgrundes hindeuten würden, zumal sich diese dazu auf bloße Textbausteine beschränkt.

 

Ist der Asylantrag abzuweisen hat die Behörde gemäß § 8 Absatz 2 AsylG die Ausweisung zu verfügen. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zahl G 78/04 u.a.).

 

Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des VwGH hat eine Ausweisung durch die Asylbehörde zu unterbleiben, wenn nicht alle Familienmitglieder nach dem AsylG ausgewiesen werden können (vgl z. B. VwGH 16.01.2008, 2007/19/0851-5). Diesfalls hat nämlich die Fremdenpolizeibehörde über das rechtliche Schicksal der gesamten Familie zu entscheiden. Da eine Ausweisung des Gatten der Beschwerdeführerin angesichts der in seinem Asylverfahren anzuwendenden Rechtslage (BGBl I 126/2002) nicht zu verfügen war, wäre eine Ausweisung des Gatten der Antragstellerin durch den Asylgerichtshof jedenfalls unzulässig. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin selbst würde daher in einen unzulässigen Eingriff in Artikel 8 MRK darstellen, zumal keine besonderen öffentlichen Interessen an einer früheren Ausweisung der Antragstellerin erkennbar sind.

 

Aus § 23 AsylGHG ergibt sich, dass der AsylGH unter Vorbehalt anderer Regelungen in B-VG, AsylG 2005 und VwGG das AVG anzuwenden hat. Hinsichtlich der Verhandlungspflicht des AsylGH sieht § 41 Abs 7 AsylG eine vom AVG abweichende Regelung vor. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf "Altverfahren" ergibt sich somit schon aus § 23 AsylGHG, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen wird die Geltung von § 76d AVG angeordnet.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vorhergehenden Bestimmung des Art II Abs 2 Z 43a EGVG, welcher die Verhandlungspflicht des Unabhängigen Bundesasylsenates regelte und der in § 41 Abs 7 1. Fall AsylG übernommen wurde, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, uvam). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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