A14 248.104-0/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als beisitzende Richterin im Beisein der Schriftführerin K. Stübegger über die Beschwerde des S.A., geb. 00.00.1980, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt vom 26.02.2004, FZ. 04 02.623-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2004 nach seinem unrechtmäßigen Grenzübertritt einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997).
Am 16.02.2004 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt eine niederschriftliche Einvernahme des Bf. im Asylverfahren statt (Aktenseite 19-33 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes Eisenstadt [in der Folge: AS-BAE]).
Das BAE wies mit Bescheid vom 26.02.2004, AZ. 04 02.623-BAE, zugestellt durch Hinterlegung am 02.03.2004, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (AS-BAE 45-79).
2. Gegen den og. Bescheid des BAA richtet sich die dort fristgerecht eingelangte Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 16.03.2004, in welcher der Bescheid wegen Verfahrensfehlern und materieller Rechtswidrigkeit bekämpft wird und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend abzuändern, dass dem Bf gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährt werde und weiters festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 AsylG 1997 unzulässig sei.
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
4. Der Asylgerichtshof führte in der ggst. Rechtssache am 26.08.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf. teilnahm.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vor dem BAE vom 16.02.2004 und die Berufung des Bf. vom 16.03.2004;
Einvernahme des Bf. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof;
Einsichtnahme in die dem Verhandlungsprotokoll vom 26.08.2008 angeschlossenen im Sachverhalt zu Punkt I..2.2 lit b) angeführten Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Bf.
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
a) Zur Person des Beschwerdeführers:
1. Der Bf. führt den Namen S.A., ist am 00.00.1980 in Benin City, Nigeria geboren und Staatsangehöriger von Nigeria. Er gehört zur Volksgruppe der Benin und gehört der Religionsgemeinschaft Penticostal an.
2. Der Bf. reiste nach eigenen Angaben aus Nigeria mittels Schiff aus und reiste am 13.02. mit einem LKW kommend illegal in Österreich ein.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
I. Allgemein:
Nigeria ist eine föderale Republik in Westafrika, bestehend aus 36 Bundesstaaten und mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 140 Millionen Menschen. 1960 wurde in Nigeria die Unabhängigkeit von Großbritannien proklamiert. Die nachfolgenden Jahre waren von interkulturellen sowie politischen Unruhen und Gewaltausbrüchen geprägt, als schließlich das Militär (durch Igbo-Offiziere) 1966 die Macht übernahm und die erste Republik beendete. Die ersten demokratischen Präsidentschaftswahlen - abgesehen von 1979 b is 1983, als Shehu Shagari mit der Hilfe von General Obasanjo die zivile Regierungsmacht übertragen bekam - fanden erst wieder im Jahr 1999 statt, bei denen Olusegun Obasanjo als Sieger hervorging und anlässlich der Wahlen 2003 als solcher bestätigt wurde. (1+2)
Gemäß der nach amerikanischem Vorbild entworfenen Verfassung von 1999, die am 29. Mai 1999 in Kraft trat, verfügt Nigeria über ein präsidiales Regierungssystem mit einem Senat (109 Abgeordnete) und einem Repräsentantenhaus (360 Abgeordnete). Darüber hinaus gewährleistet die Verfassung ein Mehrparteiensystem und alle 4 Jahre stattfindende Wahlen. Der Präsident verfügt generell über weit reichende Vollmachten und ist sowohl Staatsoberhaupt, Regierungschef als auch Oberbefehlshaber der Armee (3).
Am 14. und 21. April 2007 fanden die letzten Wahlen statt, bei denen die amtierende "People's Democratic Party (PDP) überlegen als Sieger hervorging, und Umaru Yar'Adua zum Präsidenten gewählt wurde. Damit erfolgte erstmals seit der Unabhängigkeit Nigerias die Machtübergabe von einer zivilen Regierung auf die nächste. (4)
(1) USDOS Country Report on Human Rights Practises - 2007, S. ,. von 11.03.2008
(www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100498.hm)
(2) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 10-19, von 13.11.2007
(www.homeoffice.gov.uk/rds/country-report.html).
(3) IDMC, "Nigeria: Institutional mechanisms fail to address recurrent violence and displacement", S. 1-4 von 29.10.2007 (www.international-displacement.org)
(4) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Stand September 2007, S.5-7, von 06.11.2007
II.. Politische Betätigung:
Die Verfassung von 1999 gewährleistet prinzipiell das Recht auf einen freien politischen Zusammenschluss, was auch von der Regierung in der Praxis respektiert wird. 2006 waren 46 Parteien bei der Nationalen Wahlkommission gemeldet (National Election Commission INEC). (1) Bei den Parlamentswahlen 2007 traten 43 Parteien an, 24 Parteien stellten Kandidaten für die Präsidentschaftswahl auf. (2) Oppositionelle Politiker werden toleriert und haben auch das Recht, ihre Ansichten öffentlich kund zu tun. Das Wahlrecht erlaubt es ebenso, aus einer Partei auszutreten und eine neue Partei zu gründen. Gelegentlich wird das von kurzen Anhaltungen auf Grund von regierungskritischen Pressemitteilungen seitens der Opposition berichtet. (3) Die diesbezügliche Toleranz wird auch dadurch veranschaulicht, dass die nigerianische Parteienlandschaft generell von einer komplexen personellen Verflechtung zwischen der regierenden Partei und der Opposition geprägt ist. (1+2)
Dennoch kommt es auf Grund der einzelnen Machtbestrebungen immer wieder zu politisch motivierten Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Parteien, die hauptsächlich mit Hilfe von undemokratischen Mitteln, wie bewaffneten Kämpfen bis zu politischen Mord, einhergehen. Dazu werden in der Regel eigene "Gangs" herangezogen, deren Mitglieder öffentlich rekrutiert und von den Politikern bezahlt werden. Die verantwortlichen Organe bleiben zumeist von strafrechtlichen Konsequenzen verschont. Die neue Regierung von Präsident Yar'Adua hat aber erkennen lassen, dass sie sich dieser Themen annehmen will, zumal diese militanten Vereinigungen auch nach den eher problematischen Wahlvorgängen in der Regel existent bleiben. (1+3+5+6)
Bei den letzten Wahlen im April 2007 wurden ca. 200 bis 300 Personen Opfer von gewaltvollen Ausschreitungen. (1+6) Bis 30.03.2007 wurden von der "Nigerian Alliance for Peaceful Elections" in den Bundesstaaten Bayelesa, Bauchi, Benue, Rivers und Delta 51 Fälle von Tötungen, Kidnapping und Gefechten zwischen den einzelnen Anhängern berichtet. (1) IM Bundesstaat Katsina, aus dem Yar'Adua und sein Konkurrent Buhari stammen, kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit vier Toten. militante Gruppen versuchten, die Wahlen zu sabotieren.
(4) Weder die Regierung noch die Polizei unternahmen ausreichende Maßnahmen, um dagegen vorzugehen oder die Initiatoren zur Verantwortung zu ziehen. (1) Die eigens eingerichteten Wahlgerichte sollten aber generell in der Lage sein, in angemessener Zeit über Klagen (vor allem Wahlanfechtungsklagen) entscheiden zu können. Schon in der Vergangenheit fällten sie Entscheidungen gegen die Regierung, die die Exekutive letztlich auch akzeptiert. (3)
Es gibt keine Berichte über politische Häftlinge in Nigeria (2).
(1) UK Home Office, Country of Origin Information Report, S. 58-59.
(2) USDOS Country Report of Human Rights Practices - 2007, S. 8. u. 15-16.
(3) Dt. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria. Stand September 2007, S. 6-8 u. 10.
(4) SZ, Perras Arne, von 23.04.2007
(5) Human Rights Watch. Politics as War. The Human Rights Impact and Causes of Post-Election Violence in Rivers State, Nigeria. Vol. 20, No. 3(1), S. 13-15.
(6) Al report 2008, Nigeria. S. 1-2 (http://tehreport.amnesty.org/eng/regions/africa/nigeria)
III. Innerstaatliche Fluchtalternative:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repression Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Vereinzelt kann dies allerdings zu wirtschaftlichen Problemen führen, von denen vor allem Frauen betroffen sind. Der familiäre Rückhalt und die Dorfgemeinschaft spielen in Nigeria eine große Rolle, um wirtschaftlich Fuß zu fassen.
In Nigeria gibt es keine Bürgerkriegsgebiete und Bürgerkriegsparteien. (1)
(1) Dt. AA, S. 18.
IV. Situation der Rückkehrer:
Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass abgeschobene Asylwerber bei ihrer Rückkehr nach Nigeria auf Grund des Ersuchens um Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (1)
Ein Gesetz, welches die Ausreise nach Nigeria verbietet, existiert nicht. (2)
Für gewöhnlich werden die Rückkehrer nach dem Grund ihres Asylersuchens befragt. Die Befragung dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten. Von längeren Anhaltungen - außer im Zusammenhang mit im Ausland verübten Drogendelikten - ist nichts bekannt.
(1) Dt. AA, S. 23-24.
(2) UK Home Office, Country Information Report, S. 179.
V. Parteien in Nigeria:
Nach Abachas Tod gab es ursprünglich drei Parteien:
People's Deomocratic Party (PDP)
All People's Party (APP), die sich auf einem Parteitag im November (2002?) in All Nigeria People's Party (ANPP) umbenannte
Alliance for Decmocracy (AD)
INEC (= Independent National Electoral Commission; Wahlkommission) lässt am 23.06.2000 drei neue Parteien zu: die All Progressive Grand Alliance (APGR); United Nigeria People's Party (UNPP). Im Dezember 2002. werden 24 weitere Parteien zugelassen darunter auch die National Conscience Party (NCP) des bekannten Rechtsanwaltes und Bürgerrechtlers Gani Fawehinmi. Damit war der Weg für 30 Parteien frei, an den Wahlen 2003 teilzunehmen.
People's Democratic Party (PDP):
Kurzbeschreibung: Seit der Rückkehr Nigerias zur Demokratie und verstärkt nach den allgemeinen Wahlen 2003 ist die PDP die Partei, die alle staatlichen Institutionen dominiert und mit Olusegun Obasanjo auch den Staatspräsidenten stellt.
Die PDP wurde im August 1998 gegründet und zählt zu den 25 politischen Gruppierungen, die sich am 09.09.1998 als Partei registrieren lassen wollten.
All Nigeria People's Party (ANPP):
Kurzbeschreibung: Die ANPP ist die größte Oppositionspartei Nigerias. Sie ist im Wesentlichen im islamisch geprägten Norden Nigerias stark vertreten.
Parteigeschichte:
Sie zählt zu den 25 politischen Gruppierungen, die sich am 09.09.1998 als Partei registrieren lassen wollten.
Ihre Gründung unter dem Namen APP (All People's Party) erfolgte als eine Fusion von einer Vielzahl kleinerer Gruppierungen, zu denen u. a. Peoples Congress (PC), New Era Allilance, National Unity Forumund Democratic Vanguard zählten.
Das Parteilogo der ANPP ist in Längsrichtung gedrittelt, das linke Drittel ist grün, das mittlere weiß und das rechte blau. Im weißen Drittel findet sich die Darstellung eines ockerfarbenen Korns, in schwarzer Schrift sind die Buchstaben ANPP im unteren Bereich des weißen Drittels angeführt.
Das Parteilogo der PDP hat in der Mitte einen Schirm, auch dieser ist gedrittelt, das linke Drittel ist grün, das mittlere weiß, das rechte rot, im weißen Feld findet sich die Aufschrift PDP, wobei das erste P in rot gehalten ist, das zweite in grün, der mittlere Buchstabe ist schwarz-blau.
° Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Nigeria, Loseblattwerk,
6. Parteien und Organisationen, September 2005
° http://www-inecnigeria.org/2003elections/parties.htm
I.3. Beweiswürdigung
I.3.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur ggst. Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
I.3.2. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
I.3.3. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bf. ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Erkenntnisquellen.
I.3.4.
Hingegen werden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgründen und seiner anschließenden Flucht aus folgenden Gründen für nicht glaubwürdig erachtet:
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.02.2004 gab der Beschwerdeführer im wesentlichen an, er sei seit 5 Jahren Jugendführer einer, ca. 90-köpfigen, Jugendorganisation der politischen Partei ANPP in Uronigbe. Er habe in Uronigbe Wahlwerbung betrieben, dies dadurch, dass er von Haus zu Haus gegangen sei und mit den Leuten gesprochen habe. Dabei habe er den Leuten erzählt, dass sie kein Wasser und kein Licht hätten und dass die an der Macht befindliche Partei nichts für die Bevölkerung mache.
Aufgefordert, das Parteisymbol der ANPP zu zeichnen, gab er dieses nicht richtig wieder, und zwar derart, dass er das linke und das rechte Längsdrittel als rot bezeichnete, und er das Getreidesymbol quer statt längs einzeichnete.
Der Beschwerdeführer konnte weiters auch das genaue Datum von den von ihm genannten Präsidenten- und Gouverneurswahlen nicht angeben, sondern nannte nur den Monat April.
Er gab weiters an, dass sein Haus von Mitgliedern der an der Macht befindlichen Partei PDP in Brand gesetzt worden wäre, da er Jugendführer gewesen sei. Dies deshalb, da diese Partei wollte, dass sie wieder gewählt würde. Er hätte die Leute, die sein Haus in Brand gesetzt hätten, nicht persönlich gekannt, es könnten jedoch nur Mitglieder der PDP gewesen sein, da er und seine Gruppe es vorher abgelehnt hätten bei der Wahl die PDP zu unterstützten, bzw. zu wählen. Es seien auch zwei weitere ANPP-Mitglieder von Mitgliedern der PDP getötet worden, und zwar im März in Uronigbe, dies zeitlich bevor sein Haus in Brand gesteckt worden wäre. Drei Tage nach dem Brand habe er Benin City verlassen, dies mit Hilfe seines Pfarrers. Er habe sich anschließend 3 Monate und 3 Wochen in Kaduna State aufgehalten und sei dann nach Warri gebracht worden, wo er weitere 5 Monate geblieben wäre, bis er am 26.01.2004 Warri auf einem Schiff verlassen habe. Mit diesem Schiff sei er 19 Tage unterwegs gewesen, wo er dieses verlassen habe, könne er nicht angeben, er sei dann etwa 10 Stunden mit einem LKW gefahren und schließlich 4 Stunden mit einem Taxi bis zum Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, für die gesamte Reise habe er nichts bezahlt. Die Leute, die sein Haus in Brand gesetzt hätten, hätten auch in Kaduna State und Warri nach ihm gesucht, dies deswegen, da er seinen Leuten gesagt habe, dass sie ihnen nicht die Stimme geben sollen. Die PDP habe sogar im Radio verlautbaren lassen, dass wo immer der Jungendführer der ANPP in Uronigbe gesehen werde, dies ihnen mitgeteilt werden solle.
In der mündlichen Verhandlung gab der Bf in Gegensatz dazu an, er habe bereits im Jahr 2000 für die PDP gearbeitet und hätte diese Partei auch im Wahlkampf 2003 unterstützt. Die PDP hätte im Jahr 2000 die ersten Wahlen gewonnen, er hätte seinen Beitrag dazu geleistet, indem er Jugendliche davon überzeugt habe, diese Partei zu wählen. Damals hätte man versprochen, sich um die Bedürfnisse seiner Gemeinde zu kümmern, was jedoch nicht eingehalten worden wäre. Bei den Wahlen im Jahr 2003 hätte die PDP ihnen die gleichen Versprechen gemacht. Er habe daraufhin mit dem Parteiführer in seiner Gemeinde gesprochen und ihm mitgeteilt, dass die PDP zuerst ihre Versprechen einlösen müsse, bevor er und seine Jugendlichen sie unterstützen würden. Dieses Treffen habe am 02. oder 03. März 2003 stattgefunden, die Wahlen seien nicht unmittelbar bevorgestanden. Diese fanden seiner Meinung nach im April 2003 statt. Die Leute von der PDP seien dann zu den Jugendlichen gekommen, um mit ihnen zu reden, seien von diesen jedoch mit Steinen beschossen worden und in der Folge mit Gewehren zurückgekommen. Dann sei auf die Jugendlichen geschossen und zwei von ihnen getötet worden. Eine davon sei seine Freundin gewesen. Diese Vorfälle hätten sich während einer Konferenz abgespielt, auf welcher er zuvor zu seinen Jugendlichen gesagt hätte, sie sollten nicht mehr die PDP, sondern die ANPP unterstützen. Er habe bereits seit 2002 Kontakt zu Leuten der ANPP gehabt. Nachdem die Leute der PDP mit den Gewehren zurückgekommen wären, seien alle von ihnen geflüchtet, er wäre noch am selben Abend zur Polizei gegangen, dort habe man ihm aber mitgeteilt, man könne nicht helfen und ihm geraten zu fliehen, daraufhin habe er sich an den Pastor seiner Kirche gewandt. Dieser habe gewusst, dass sie bei ihm zu Hause nach ihm gesucht und sein Haus zerstört hätten. Er wäre nur wenige Stunden bei seinem Pastor in der Kirche gewesen, dann hätte ihn dieser von Benin nach Kaduna gebracht, in eine andere Niederlassung der Kirche. Auch in Kaduna seien die Leute von der PDP zu ihm gekommen und hätten ihn nach Benin mitnehmen wollen, was der Pastor der Kirche von Kaduna nicht zugelassen habe. Während der Pastor mit diesen Leuten gesprochen habe, sei es ihm gelungen zu flüchten. Nachbarn hätten ihm geholfen und mit dem Auto nach Kanu gebracht, dort habe er nach 3 bis 4 Tagen eine Niederlassung seiner Kirche gefunden und dort etwa 2 Monate verbracht, bis er wegen Unruhen im Land mit dem dortigen Pastor nach Warri hätte flüchten müssen. Dort sei er 5 Monate geblieben. Als Leute von der PDP in die Kirche gekommen seien, habe er sich gerade in einem Nebengebäude aufgehalten und flüchten können. Auf der Straße habe er einen Pater getroffen, der ihn zum Hafen von Warri gebracht und an einen Matrosen übergeben habe.
Das Parteisymbol der PDP zeichnete der Bf in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anders als vor dem BAE, und zwar als in drei Längsfelder geteilte Flagge, wobei das linke Drittel grün, das mittlere weiß und das rechte mit rot bezeichnet wurde und im mittleren Längsdrittel ein Schirm eingezeichnet wurde. Das Logo der ANPP zeichnete er ebenfalls als in Längsdrittel gezeichnete Flagge, wobei er das linke Drittel mit grün, das mittlere mit weiß samt Getreidekorn und das rechte mit "bule (offenbar gemeint blue = blau) bezeichnete.
Besonders widersprüchlich erscheinen die Angaben zur Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers. Während er vor dem Bundesasylamt immer davon sprach, Führer der ANPP gewesen zu sein und zwar seit 5 Jahren, das wäre seit etwa 1999, sprach er in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof davon, bei den ersten Wahlen 2000 die PDP unterstützt zu haben und diese auch bei den nächsten Wahlen unterstützt zu haben, wobei er offenbar nach seinen Angaben gleichzeitig Gespräche mit der ANPP führte und sich, nach eigenen Angaben, während des Wahlkampfes entschlossen hätte, für die ANPP zu stimmen. Wäre er tatsächlich ein wichtiger Jugendführer einer politischen Partei gewesen, hätte er diesbezüglich sicher keine widersprüchlichen Angaben getätigt, und das genaue Datum der Wahlen angeben können, insbesonders, da es erst 1999 die ersten demokratischen Wahlen gegeben hatte. Auch ist davon auszugehen, dass ein Parteiführer sich mit den Symbolen und Logos der Parteien, insbesonders jenen von seiner eigenen Partei genau auskennt. Weiters ist widersprüchlich, dass der Bf vor dem Bundesayslamt davon sprach, 2 ANPP Mitglieder seien im März 2003, bevor sein Haus in Brand gesteckt worden sei, getötet worden, das genaue Datum könne er nicht mehr angeben, während er vor dem Asylgerichtshof erstmals von einer Versammlung seiner Jugendgruppe, sprach und angab, dass zu dieser Versammlung Leute von der PDP gekommen wären und von seinen Jugendlichen mit Steinen vertrieben worden wären und diese mit Schusswaffen zurückgekommen wären und auf ihn und seine Jugendlichen geschossen hätten und dabei unter anderem seine Freundin erschossen worden wäre.
Ginge man davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen solchen Vorfall erlebt hat, so müsste ein derart schreckliches Geschehen sich doch in seinem Gedächtnis so eingeprägt haben, dass davon ausgegangen werden könnte, dass er dieses noch in Details weiß und es auch bei mehreren Vernehmungen gleichartig schildert.
Der Bf wirkte auch bei seiner Einvernahme und der Schilderung der angeblich schrecklichen Ereignisse sehr teilnahmslos und nicht persönlich betroffen.
Des Weiteren gab er bei seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof nicht mehr an, von der PDP im Radio gesucht zu sein. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist es völlig unglaubwürdig und jeder Lebenserfahrung widersprechend, dass ein Jugendführer einer Gruppe von 90 Leuten in einem Staat, der immerhin ca. 140 Mio. Einwohner hat, von solcher Wichtigkeit ist, dass dieser mittels Radio gesucht wird, und zwar nicht von Sicherheitsbehörden, sondern von einer Partei.
Auch die Angaben des Bf zu seiner Flucht sind nicht wirklich überzeugend und machte er auch hier teils widersprüchliche Angaben vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof. Im Besonderen erscheint es auch nicht glaubhaft, dass er für die gesamte Reise von Nigeria bis Eisenstadt nichts bezahlt hat. Wäre es so einfach, kostenlos und ohne jede Kontrolle von Afrika bis Europa zu gelangen, müssten sich nicht so viele Leute Schlepperorganisationen anschließen und diesen viel Geld bezahlen, um ihr Land verlassen zu können. Insbesonders gibt es in Europa wohl kaum Taxifahrer, die jemand nach eigenen Angaben 4 Stunden lang gratis befördern. Zusammenfassend kommt das Berufungsgericht daher zum Ergebnis, dass demVorbringen des Bf bereits aufgrund von dessen absoluter Unglaubwürdigkeit die Asylrelevanz zu versagen ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht
In der ggst. Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003 BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 30.11.2002 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (WV), des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, in der jeweils geltenden Fassung.
II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 7 AsylG 1977 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBI. Nr.55/1955, idF. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes diese Landes zu bedienen: oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der spezifischen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgungsstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
3. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre eines Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der in Anspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Flucht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind, sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.09.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt wurden, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber auch außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss den Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
4. Das Berufungsgericht kommt nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zur dem Ergebnis, das dem Vorbringen des Berufungswerbers die Asylrelevanz zu versagen ist. Seine Angaben sind aus dem oben unter Beweiswürdigung dargelegten Überlegungen nicht glaubwürdig.
Dabei übersieht das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung keineswegs, daß die vom Bf geschilderten Ereignisse nunmehr längere Zeit zurückliegen und daher nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bf an jedes einzelne Detail erinnern kann.
Es ist jedoch in beweiswürdigender Hinsicht ein Unterschied, ob jemand sich aufgrund des Zeitablaufs und des Sachverhalts Elemente nicht mehr erinnern kann und dies auch angibt, oder aber - wie im vorliegenden Fall - zu ein und dem selben Sachverhalt völlig divergierende Versionen schildert und auch über ausdrücklichen Vorhalt der Divergenzen keine schlüssigen Erklärungen vorzuweisen hat.
5. Aber selbst bei Unterstellung, der Bf hätte wahrheitsgetreue Angaben gemacht und liefe in seiner Heimat tatsächlich Gefahr, von Mitgliedern der Partei PDP verfolgt zu werden so muss ihm entgegen gehalten werden, dass es ihm durchaus möglich wäre, allfälligen Schwierigkeiten durch einen Ortswechsel innerhalb des Staates Nigeria zu begegnen, so zB durch Aufenthaltnahme in der Millionenstadt Lagos und Umgebung, wo über 12 Mio. Menschen wohnen, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass in Nigeria kein staatliches Meldewesen besteht.
Das äußerst allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen zu diesem Spruchpunkt ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesasylamtes beim Instanzgericht zu erwecken, die angekündigten Dokumentenvorlagen erfolgte nicht, obwohl dafür mehr als 4 Jahre Zeit gewesen wäre.
II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides
1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen.
2. § 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde und für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen einer internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansicht bedroht wäre. (Art. 33 Z1 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls der Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf den Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Verfahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzung des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hatte somit zu klären, ob im Falle der Verbringungen des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragssteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffend, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert der Angaben dazutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; 17.07.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragsstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht auf Amtswegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993; 93/17/0214).
Es sind sohin während des gesamten Verfahrens keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die auf die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK oder darauf deuten würden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage geraten würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.