TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/27 E1 239639-0/2008

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Spruch

E1 239.639-0/2008-6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. R.F., geb. 00.00.2002, StA. Mazedonien, vertreten durch Dr. Benno J. Wageneder, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2003, FZ. 02 33.911-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.06.2007 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber) wurde am 11.11.2002 in Österreich geboren, ist Staatsangehöriger von Mazedonien und hat am 25.11.2002 durch seine Mutter Z.M. (AZ. 225.987) als gesetzliche Vertreterin einen Asylerstreckungsantrag gestellt.

 

2. Am 02.06.2003 wurde die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers, hinsichtlich derer der Asylerstreckungsantrag gestellt wurde, vom Bundesasylamt Außenstelle Linz einvernommen. Dabei führte diese an, dass der Beschwerdeführer nicht verfolgt sei und sie daher lediglich einen Erstreckungsantrag für diesen stelle.

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2003, FZ: 02 33.911-BAG, zugestellt durch Übernahme durch die gesetzliche Vertreterin am 08.07.2003, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers vom 25.11.2002 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I 1997 idgF, ab.

 

Begründend führte die Erstbehörde aus, dass die Asylanträge der Mutter des Beschwerdeführers, Z.M., und des Vaters, R.B., gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden wären. Es läge somit keine Asylgewährung bei einem in § 10 Abs. 2 AsylG angeführten Angehörigen vor, weshalb der Asylantrag des Beschwerdeführers abzuweisen sei.

 

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seine Mutter mit Schriftsatz vom 14.07.2003 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet).

 

5. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte im Verfahren des Beschwerdeführers, seiner Eltern, R.B. (Asylantrag vom 17.05.2001) und Z.M. (Asylantrag vom 05.07.2001), sowie seines in Österreich geborenen Bruders R.L. (Asylantrag vom 25.03.2005) am 15.06.2007 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Eltern und sein Bruder samt dem Rechtsvertreter Dr. Benno J. Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, teilnahmen, sich die Vertreter des Bundesasylamtes der Außenstelle Graz und Linz jedoch entschuldigen ließen.

 

6. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Asylanträge der Eltern des Beschwerdeführers mangels aktueller Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund rechtskräftig abgewiesen. Jedoch wurde hinsichtlich der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Mazedonien für nicht zulässig erklärt und dieser subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.08.2009 erteilt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Beweis erhoben wurde

 

durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie in die Verwaltungsakte seiner Eltern, R.B. (Zahl: 224.942) und Z.M. (Zahl: 225.987), seines Bruders R.L. (Zahl: 309.577) sowie seines Onkels R.Q. (Zahl 237.375) und durch Einvernahme seiner Eltern in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat.

 

2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:

 

Der mj. Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am 11.11.2002 in Österreich geboren, Staatsangehöriger von Mazedonien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Seine Mutter Z.M. (AZ. 225.987) hat am 25.11.2002 als gesetzliche Vertreterin für den Beschwerdeführer einen Asylerstreckungsantrag gestellt.

 

Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 27.08.2008 wurden die Asylanträge der Mutter des Beschwerdeführers, Z.M., und seines Vaters, R.B., mangels aktueller Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund rechtskräftig abgewiesen. Jedoch wurde hinsichtlich der Mutter des Beschwerdeführers die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Mazedonien für nicht zulässig erklärt und dieser subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.08.2009 erteilt.

 

3. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers ergeben sich aus deren Verwaltungsakten.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

4.1. Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit idF BGBl I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.

 

Nachdem der gegenständliche Asylerstreckungsantrag vor dem 30.04.2004 gestellt wurde, ist das AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 mit den soeben genannten Maßgaben anzuwenden.

 

4.2. Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenats, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) AsylG 2005 ist von einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

 

Die erkennende Richterin, welche mit Beschluss der Bundesregierung vom 21.05.2007 mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt wurde, führte im gegenständlichen Verfahren als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates am 15.06.2007 eine öffentliche Berufungsverhandlung durch. Sie hat daher das Verfahren, welches am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 anhängig war, als Einzelrichterin weiterzuführen.

 

4.3. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundenem Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt da nach den getroffenen Feststellungen weder der Mutter des Berufungswerbers noch seinem Vater Asyl gewährt wurde. Sohin liegt die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, nicht vor.

 

4.4. Zumal der Mutter des Beschwerdeführers, Z.M., welche Familienangehörige des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.08.2008, GZ. E1 225.987-0/2008-17E, subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wird auf die Möglichkeit eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 hingewiesen.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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