D3 238062-0/2008/1E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer über die Beschwerde des A. I., geb. 1952, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2003, GZ. 03 00.739-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF BGBl I 126/2002 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Berufungswerber, ein Staatsbürger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Russen und orthodoxen Bekenntnisses, gelangte am 08.01.2003 illegal nach Österreich und stellte am nächsten Tag einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 AsylG auf Erstreckung des einem Angehörigen (in concreto seiner Gattin) auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen zu gewährenden Asyls.
Mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 23.05.2003, GZ. 03 00.739-BAW, wurde der Erstreckungsantrag des Berufungswerbers vom 09.01.2003 gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass er der Gatte der N. I. sei und deren Asylantrag zur Zahl 02 26.412-BAW bescheidmäßig abgewiesen worden sei. Da Grundvoraussetzung für die Asylerstreckung stets die Asylgewährung nach § 7 oder § 8 AsylG eines im § 10 Abs. 2 taxativ aufgezählten Angehörigen sei, wobei es sich im vorliegenden Fall um die Gattin handle, deren Asylantrag - wie bereits ausgeführt - abgewiesen wurde und sei daher auch der gegenständliche Asylerstreckungsantrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.08.2008, Zahl D3 238.061-0/2008, wurde die Berufung der Gattin des Beschwerdeführers, N. I. vom 03.06.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 23.05.2003, GZ. 02 26.412-BAW, gemäß §§ 7, 8 AsylG abgewiesen. Dieser Bescheid wurde der Gattin des Antragstellers am 26.08.2008 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist der Gatte der N. I., deren Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2003, Zahl 02 26.412-BAW, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der N. I. in die Russische Föderation gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2008, Zahl D3 238.061-0/2008, abgewiesen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten des Beschwerdeführers und seiner Gattin.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats zugeteilt waren, welches als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von diesem als Einzelrichter weiterzuführen, soweit eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Da gegenständlicher Asylantrag am 09.01.2003 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl durch Erstreckung sind jedoch im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Da der Ehegattin des Beschwerdefühers in Österreich kein Asyl gewährt wurde, liegt die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG betreffende Asylgewährung, nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.