B13 227.617-0/2008/18E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von W.Z., geb. 00.00.1975, StA:
Afghanistan, vom 21. 3. 2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. 2. 2002, Zl 01 27.286-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. 2. 2005, am 16. 10. 2006 und am 20. 8. 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von W.Z. wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BG BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer stellte am 21. 11. 2001 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Am 7. 1. 2002 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt. Dabei gab er an, dass er im Jahre 1981 mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seinen beiden Schwestern von der Stadt P. nach Kabul gezogen sei. Sein Vater habe in Kabul eine Autowerkstätte und ein Geschäft für den Verkauf von Autoersatzteilen betrieben. 1990 habe er die Schule abgebrochen, da er im Betrieb seines Vaters mitarbeiten habe müssen. Während der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den Mujaheddinbewegungen seien das Wohnhaus und der Betrieb des Vaters des Beschwerdeführers zerstört worden. Danach habe er mit seiner Familie ein Wohnhaus in Kabul gemietet. Dieses Haus sei bei einem Raketenangriff durch Mujaheddin zerstört worden. Dabei seien sein Vater und seine beiden Brüder getötet worden. Er selbst sei bei diesem Angriff schwer verletzt worden. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus habe er in Kabul ein Lebensmittelgeschäft betrieben. Nach der Machtübernahme der Taliban sei er mit seiner Mutter nach P. gezogen. Ende 2001 sei er nach Kabul zurückgekehrt. 1997 sei er in Kabul von Taliban verhaftet und für zwei Tage in einem Gefängnis angehalten worden, weil er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und er aus P. stammen würde. Er sei nach der Bezahlung von 5 Millionen Afghani freigelassen worden. Während seiner Haft sei er von den Taliban geschlagen worden. Nach seiner Entlassung habe er abermals ein Lebensmittelgeschäft eröffnet und dieses bis zum Bombardement der USA im Herbst 2001 betrieben. Da er befürchtet habe erneut von den Taliban festgenommen zu werden, sei er nach Österreich geflüchtet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. 12. 2002, Zl 01 27.286-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 8 AsylG für nicht zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. 3. 2002 Beschwerde.
Der unabhängige Bundesasylsenat führte am 21. 2. 2005, am 16. 10. 2006 und am 20. 8. 2008
eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilgenommen hat. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater bereits während des kommunistischen Regimes mit seinen Cousins Probleme wegen der Grundstücksaufteilung gehabt habe. Sein Vater habe sich der Hezb-e islami angeschlossen. Ein Jahr später habe die Jamiat-e Islami die Parteianhänger der Hezb-e Islami entwaffnet. Da die Cousins des Beschwerdeführers der Jamiat-e Islami angehört hätten, habe der Vater des Beschwerdeführers P. verlassen und sei nach Kabul geflohen. Danach sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie ebenfalls nach Kabul gezogen. Als der Vater des Beschwerdeführers und seine Brüder bei einem Raketenangriff getötet worden seien, sei der Beschwerdeführer nach P. gefahren, um die Grundstücke, die seine Cousins an sich genommen hätten, zurückzufordern. In P. sei er in seinem Wohnhaus angegriffen und verprügelt worden. Deshalb sei er wieder nach Kabul zurückgekehrt. Als 1995 das Wohnhaus des Beschwerdeführers in Kabul angegriffen worden sei, habe der Beschwerdeführer vermutet, dass seine Cousins die Täter gewesen seien. Nach seinem Krankenhausaufenthalt sei er nach Pakistan gefahren und nach dem Einmarsch der Taliban wieder nach Kabul zurückgekehrt. Danach sei er von den Taliban verhaftet worden, weil er aus P. stammen würde. Da er befürchtet habe zwangsrekrutiert zu werden, sei er aus Afghanistan geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass seine Cousins seine Grundstücke nicht herausgeben würden. Die Mutter des Beschwerdeführers würde sich nach ihrem Aufenthalt in Pakistan nunmehr wieder in Afghanistan befinden. Auf Grund der Grundstücksaufteilung, die sich aus der Anzahl der Berechtigten ergibt, würde sich für den Beschwerdeführer ein "Zwanzigstel" des gesamten Grundbesitzes ergeben. Ein "Zwanzigstel" des Grundbesitzes würde eine Größe von eineinhalb Hektar bedeuten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der tadschikischen Volksgruppe an. Er stammt aus dem P. in Afghanistan. Der Urgroßvater des Beschwerdeführers hatte seinen beiden Söhnen Grundstücke hinterlassen. Da diese Grundstücke nicht aufgeteilt worden sind, begannen bereits im Jahre 1978 diesbezügliche Streitigkeiten, denn der Vater des Beschwerdeführers hätte demnach einen Anspruch auf die Hälfte der Grundstücke gehabt. Da jedoch der Bruder des Vaters des Beschwerdeführers mehrere Kinder hatte, wurden die Grundstücke nicht nach obiger Regelung aufgeteilt, sondern eine Aufteilung nach Köpfen durchgeführt. Da der Vater des Beschwerdeführers jedoch nur einen Nachkommen hatte, reduzierte sich der Anteil der Grundstücke des Beschwerdeführers auf ein Zwanzigstel. Da die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers der Jamiat-e Islami angehörten, wandte sich der Vater des Beschwerdeführers der Hezb-e Islami zu, um auf politischer Ebene ein Gegengewicht darzustellen. Nachdem die Jamiat-e Islami die Macht in P. übernommen hatte, wurde der Vater des Beschwerdeführers als Anhänger der unterlegenen Partei entwaffnet. Auf Grund dessen verließ der Vater des Beschwerdeführers im Jahre 1981 P., um sich in Kabul niederzulassen. Der Beschwerdeführer folgte gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern seinem Vater nach Kabul. Im Jahre 1993/1994 kam der Vater des Beschwerdeführers bei einem Raketenangriff in Kabul ums Leben. Der Beschwerdeführer kehrte im Jahre 1994 nach P. zurück, um die im Eigentum seines Vaters stehenden Grundstücke zurückzufordern. In P. wurde er jedoch in der Nacht von Unbekannten verprügelt, sodass er dieses Gebiet sogleich verlassen hat. Im Jahre 1995 wurde das Wohnhaus des Beschwerdeführers angegriffen, wobei der Beschwerdeführer so schwer verletzt wurde, dass er längere Zeit in einem Krankenhaus verbringen musste. Danach flüchtete er für drei bis fünf Monate nach Pakistan und kehrte erst nach der Machtübernahme der Taliban nach Kabul zurück. Dort eröffnete der Beschwerdeführer einen Tabakladen. Der Beschwerdeführer wurde wegen seiner Herkunft aus P. von den Taliban zwei bis dreimal verhaftet. Er konnte sich jedoch durch Bezahlung von Lösegeld immer wieder freikaufen. Da der Beschwerdeführer befürchtete zwangsrekrutiert und an die Front geschickt zu werden oder als Minenräumer arbeiten zu müssen, flüchtete er aus Afghanistan nach Österreich. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in P. im Haus eines Onkels. Der Beschwerdeführer ist ungeachtet weiterer Grundstücksstreitigkeiten mit den Cousins seines Vaters Eigentümer von eineinhalb Hektar Grund. Diese Grundstückgröße bildet eine solide Lebensgrundlage.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen durch seine Cousins auf Grund eines Erbschaftsstreites um Grundstücke zu rechnen hat.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers für den Angriff auf das Wohnhaus des Beschwerdeführers verantwortlich sind.
Zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers:
Politische Lage:
Vom 09.11.2001 bis zum 09.12.2001 wurden die Taliban als ein politisches System aus allen größeren Städten Afghanistans beseitigt. Der Sturz des Taliban-Regimes hatte seinen Anfang in Mazar-e Sharif genommen. Unter der Führung des Uzbeken-Generals Abdul Rashid Dostum wurden die Taliban am 09.11.2001 aus der Stadt Mazar-e Sharif vertrieben und bis zum 25.11.2001 das gesamte Siedlungsgebiet, hauptsächlich der Nicht-Pashtunen, mit den Provinzhauptstädten Mazar-e Sharif und anderen Nordwest-Provinzhauptstädten in Zentralafghanistan sowie Kabul befreit. Mit dem Fall Kandahars im Süden, dem Sitz des Taliban-Chefs Mullah Mohammad Omar am 09.12.2001, war das Schicksal der Taliban besiegelt, sodass man ab diesem Zeitpunkt von einem politischen System der Taliban nicht mehr ausgehen konnte.
Die Taliban existieren als politisches System nicht mehr. Sie sind ab dem 10.12.2001 vollständig abgezogen. Am 05.12.2001 wurde von den Delegierten der Konferenz auf dem Petersberg das Afghanistan-Abkommen unterzeichnet. Damit wurde der international unterstützte Prozess des politischen, sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Wiederaufbaus Afghanistans eingeleitet. Am 22.12.2001 wurde eine Interimsregierung unter der Führung von Hamid Karzai eingerichtet. Am 19.06.2002 vereidigte die Loya Jirga die Interimsregierung unter Karzai. An dieser Regierung sind die verschiedenen Fraktionen und Ethnien Afghanistans beteiligt. Am 26.01.2004 wurde die neue afghanische Verfassung in Kraft gesetzt. Aus den Präsidentschaftswahlen vom 09.10.2004 ging Hamid Karzai als Sieger hervor; die neue Regierung nahm am 23.12.2004 ihre Arbeit auf. Am 18.09.2005 wurden Parlaments- und Provinzwahlen abgehalten; die Anhänger von Hamid Karzai verfügen nun knapp über die Mehrheit im Parlament; in den meisten Provinzen haben die regionalen Milizenführer des Landes die Mehrheit der Sitze inne. (notorisch aufgrund der internationalen Berichterstattung in Massenmedien).
Al Qaida und Rest-Taliban konnten zwischenzeitlich zwar nachhaltig geschwächt werden, der Kampf gegen sie ist allerdings keineswegs abgeschlossen.
Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar. Sie variiert von Distrikt zu Distrikt. Während terroristische Aktivitäten im Süden und Osten des Landes aus zumeist ideologischen Motiven ("Jihad") direkt gegen die Zentralregierung bzw. die internationale Gemeinschaft gerichtet sind, kann die Sicherheitslage im Norden und Westen durch rivalisierende lokale Machthaber und Milizenführer, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, beeinträchtigt sein. Die Sicherheitssituation wird auch von der wachsenden Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, aber auch aus der - insbesondere mit der Drogenwirtschaft verbundenen - zunehmenden Kriminalität und den illegalen Milizen bestimmt. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Afghanistan [Stand:
November 2005] 29.11.2005, Seite 14).
Repressionen gegen ethnische Gruppen/Minderheiten kommen weiterhin vor. Besonders paschtunische Minderheiten sehen sich in von Tadschiken, Hazara und Usbeken dominierten Gebieten häufig Misshandlungen durch Einheiten anderer Volkszugehörigkeit ausgesetzt. Zwar können in diesem Zusammenhang Verbesserungen im Nordosten und Teilen des Westens verzeichnet werden, erhebliche Probleme bestehen aber besonders in nordwestlichen Provinzen, in denen es zu Misshandlungen paschtunischer Minderheiten kommt. In der Provinz Badghis sind erhebliche Übergriffe zulasten der paschtunischer Minderheit bekannt.
Afghanistan gehört nach den Kriegsjahren und einer langjährigen Dürre zu einem der ärmsten Länder der Welt. Der Human Development Index des UNDP setzt Afghanistan auf Rang 173 unter 178 Ländern. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat, erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind allerdings eingeleitet. Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die etwa 4,4 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seite 5)
Rechts- und Verwaltungssystem/Staatliche Strukturen:
Ebenso wie es an funktionierenden Verwaltungsstrukturen fehlt, kann bislang auch nicht von einem nur ansatzweise funktionierenden Justizwesen gesprochen werden. Oft sind noch nicht einmal Texte der wichtigsten afghanischen Gesetze vorhanden und selbst wenn, besteht meist keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit Anwendbarkeit von Rechtssätzen. Tatsächlich wird in den Gerichten, soweit sie ihre Funktion ausüben, eher auf Gewohnheitsrecht und Vorschriften des islamischen Rechts als auf weiterhin gültige Gesetze Bezug genommen. Zudem fehlt es an einer Ausstattung mit Sachmitteln und geeignetem Personal sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei den Gerichten. Korruption wird allgemein als großes Problem im Justiz- und Verwaltungsbereich wahrgenommen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seite 10)
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Der praktisch landesweit bestehende Zustand weitgehender Rechtlosigkeit des Einzelnen ist trotz intensiver internationaler Bemühungen und institutioneller Fortschritte (wie z.B. der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskommission und deren verfassungsrechtlicher Verankerung) noch nicht überwunden. Praktisch sichtbar wird er etwa an der Vielzahl meist ungeahndet bleibender Menschenrechtsverletzungen bzw. deren unzureichender Behandlung durch die Gerichte, die die Grundsätze eines fairen Verfahrens nicht beachten. Mehr und mehr kommt es landesweit zu Streitigkeiten um willkürlich besetzte Privatgrundstücke und Wasserquellen (Opfer sind typischerweise Auslandsafghanen/Rückkehrer, es gibt häufig Vorfälle im Nordwesten und in Kabul). (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seiten 10, 11)
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Eine Strafverfolgung lokaler Machthaber außerhalb Kabuls wegen Übergriffen ist praktisch nicht möglich. Auf dem Land wird die Richterfunktion in der Regel von lokalen Räten (Shuras) übernommen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seite 11)
Seit August 2002 besteht eine beim Obersten Gerichtshof angesiedelte spezielle Abteilung zur Bekämpfung des Lasters ("Departement for the Prevention of Vice"). Ihre wesentliche Funktion soll in der Vermittlung "afghanischer Werte" bestehen. Im Rahmen einer öffentlichen Stellungnahme hat der stellvertretende Präsident des Obersten Gerichts, Manawi, darauf hingewiesen, dass es drakonische Strafen wie Steinigungen und Amputationen nicht mehr geben wird. In diesem Zusammenhang wies der Oberste Richter Shinwari vor dem Afghanistan besuchenden Bundestagsausschuss für Menschenrechte und Humanitäre Hilfe am 2. Oktober 2003 auf die hohen Beweisanforderungen für Körperstrafen hin. Gleichzeitig erläuterte er, dass es die Möglichkeit einer Umwandlung der Körperstrafen in Freiheitsstrafen gebe. Dennoch finden solche Bestrafungen immer noch statt. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seite 11)
Eine funktionierende Polizei, in der alle Ethnien gleichberechtigt vertreten sind, spielt eine Schlüsselrolle für die Wiederherstellung der inneren Sicherheit in Afghanistan. Deutschland hat hier die Koordinierungsfunktion inne. Angestrebt wird der Aufbau einer Polizei, die 50.000 Polizisten und 12.000 Grenzschützer umfasst, die sich in ihrer Arbeit an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientieren, Menschenrechte achten und der Korruption aktiv widerstehen. Bislang wurden mehr als 40.000 Polizisten ausgebildet, die meisten davon in von den USA organisierten Kurzlehrgängen. Neben der Ausbildung der einfachen Polizeiränge ist im August 2005 das so genannte Mentorenprogramm angelaufen. Der Führungsebene innerhalb der Polizei werden Mentoren zur Seite gestellt, die in den täglichen Aufgaben beraten. Neben der Vermittlung von polizeilichen Standards begleiten und unterstützen die Mentoren die Implementierung der beschlossenen neuen Polizeistrukturen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seiten 11, 12)
Der Einfluss der Drogenbarone wächst. Nicht überprüfbaren Berichten zufolge soll der Opiumanbau 2005 in Teilen des Landes zwar rückläufig sein, allerdings wird davon berichtet, dass beachtliche Lagervorräte den Neuanbau von Opium für die Drogenbarone derzeit entbehrlich machen. Der Einfluss der Drogenbarone erhöht das Gewaltpotential gegenüber der Bevölkerung. So fanden etwa im April 2005 in Badakshan bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Milizen statt. Die neue afghanische Regierung hat sich durch die Schaffung eines Anti-Drogenministeriums im Dezember 2004 und die Verabschiedung einer Anti-Drogen-Strategie im Februar 2005 zum Kampf gegen die Drogenwirtschaft bekannt. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seiten 12, 13)
Versorgungslage
Die VN versorgen auch nach dem Ende der langjährigen Dürreperiode noch Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern (Zahlen saisonal schwankend). Die Versorgungslage hat sich in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitieren jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Die Versorgung mit Wohnraum ist unzureichend. Das Angebot an Wohnraum ist knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich. In vielen Gebieten Afghanistans muss die Versorgungslage mit Lebensmitteln auch weiterhin als nicht zufrieden stellend bezeichnet werden. Zwar hat sich die Situation nach einer vergleichsweise guten Ernte im Jahr 2005 verbessert, dennoch waren erneut Nothilfemaßnahmen erforderlich, u.a. für Dürreopfer in den Provinzen Daikundi und Herat, für die durch ungewöhnlich heftige Schneefälle betroffenen Einwohner der Provinz Ghor sowie für die Überschwemmungsopfer nach der Schneeschmelze in den Provinzen Saripul, Balkh und Jowzjan sowie im Südosten. Eine Versorgung der Notstandsgebiete ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht mehr möglich. Hinzu kommt die Gefahr von kriminell motivierten Überfällen und vor allem Landminen. Humanitäre Hilfe bleibt weiterhin von Bedeutung. Die Arbeit der Hilfsorganisationen wird vor allem im Süden und Osten durch Sicherheitsprobleme erschwert. So kommt es von Zeit zu Zeit zu Übergriffen der Taliban. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seite 31)
Die medizinische Versorgung ist in Afghanistan aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte und mangels ausgebildeten Hilfspersonals völlig unzureichend. Afghanistan gehört zu den Ländern mit der höchsten Kindersterblichkeitsrate in der Welt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 45 Jahren. Auch in Kabul, wo mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan angesiedelt sind, ist für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben. Staatliche soziale Sicherungssysteme sind nicht bekannt. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stämme übernehmen die soziale Absicherung. Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in größeren Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren (vor allem aus Iran und Pakistan), wenn ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk, sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen hinsichtlich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seiten 31, 32)
Sicherheitslage und Rückkehrfragen:
Die Sicherheitslage stellt sich regional sehr unterschiedlich dar. Sie variiert von Distrikt zu Distrikt. Während terroristische Aktivitäten im Süden und Osten des Landes aus zumeist ideologischen Motiven ("Jihad") direkt gegen die Zentralregierung bzw. die internationale Gemeinschaft gerichtet sind, kann die Sicherheitslage im Norden und Westen durch rivalisierende lokale Machthaber und Milizenführer, die häufig in Drogenhandel und andere kriminelle Machenschaften verstrickt sind, beeinträchtigt sein. Die Sicherheitssituation wird auch von der wachsenden Unzufriedenheit weiter Bevölkerungskreise mit der bisherigen Regierungspolitik, aber auch aus der - insbesondere mit der Drogenwirtschaft verbundenen - zunehmenden Kriminalität und den illegalen Milizen bestimmt. Insgesamt konnten die vielfältigen Folgen von 23 Jahren Krieg und Bürgerkrieg ungeachtet des bislang erfolgreich verlaufenden Friedensprozesses in den drei Jahren unter der neuen Regierung noch nicht beseitigt werden. Ob die Umsetzung des Petersberger Abkommens, die mit den Parlamentswahlen im September 2005 ihren Abschluss fand, eine Konsolidierung des Friedensprozesses und Stabilisierung der Sicherheitslage ermöglicht, bleibt abzuwarten. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: November 2005] 29.11.2005, Seite 14)
Das vom Sachverständigen erstellte Gutachten führt zu folgenden Feststellungen:
Grundstücks- bzw. Besitzstreitstreitigkeiten in Afghanistan, die durch den Krieg hervorgerufen worden sind, stimmen mit der Wirklichkeit Afghanistans auch heute noch überein. Durch den Krieg sind viele Menschen umgekommen. Wenn die verantwortlichen Familienmitglieder für den Besitz getötet worden oder gestorben sind, ist die Erbschaftsfrage in vielen Fällen ungeklärt geblieben. Nachdem in Afghanistan die Industrie zerstört worden ist und auch andere Einnahmequellen schwer zu finden sind, greifen die Menschen auf ihre Grundstücke zurück, die sie in den Dörfern besessen haben. Zusätzlich stimmt es mit der Wirklichkeit Afghanistans überein, dass nach dem Beginn des Krieges jene Personen, die in den Grundstückstreitigkeiten zu den Verlieren gehörten und im Besitz von Waffen gekommen sind, nunmehr mit Waffengewalt ihr Recht an diesen Grundstücken beanspruchen. Die Gerichte in Afghanistan sind derzeit großteils mit Prozessen über Besitzverhältnisse zwischen den Mujaheddin und den Zivilisten, aber auch mit familiären Besitzstreitigkeiten beschäftigt. Sollte jemand nach Afghanistan zurückkehren und einen Anspruch auf ein Grundstück erheben, obwohl die Verwandten nach der Sharia einen berechtigten Anspruch auf diese Grundstücke haben, ist es nicht möglich, diese Grundstücke zurückzuerhalten, wenn die Verwandten reicher und mächtiger als der Beanspruchende sind. Wenn ein Groß- oder Urgroßvater stirbt, ist es möglich, dass die Erbschaftsfrage nicht geklärt ist, sodass es zwischen den Familienmitgliedern noch Streitigkeiten über den Grundbesitz geben kann. Sollte jemand versuchen, mit Gewalt diese Grundstücke herauszubekommen, muss er auch mit Gewalt der gegnerischen Seite rechnen.
Nach einer Forschungsreise des Sachverständigen im Juli 2008 wurde diesem von dort tätigen Richtern in Afghanistan bestätigt, dass die Gerichtsbeschlüsse hinsichtlich Grundstücksstreitigkeiten teilweise nicht in die Tat umgesetzt werden können, da sich die mächtigere Partei, bei der sich das Grundstück befindet, weigern kann, das Grundstück herauszugeben. Zusätzlich liegt das Problem auch darin, dass die schwächere Partei in einem Grundstücksstreit häufig die verschiedenen Instanzen des Gerichtes aus finanziellen Gründen nicht in Anspruch nehmen kann, da der stärkere Gegner die Möglichkeit hat das Gericht durch Geldleistungen zu beeinflussen. Die wirksamste Instanz für die Lösung eines Grundstücksstreits besteht in einer Ratsversammlung der ältesten Geistlichen. Es kann jedoch vorkommen, dass ein Beschluss dieser Instanz nicht anerkannt wird und die Partei das Grundstück nicht herausgibt. Eine gewaltsame Erzwingung durch die gegnerische Partei führt in einem solchen Fall zu einer gewaltsamen Reaktion.
Eineinhalb Hektar sind zirka sechs bis sieben Jirib. Diese Größe bildet für die Bergregionen eine taugliche Lebensgrundlage. Davon kann sich eine ganze Familie ernähren. Nach dem kommunistischen Putsch 1978 hat das kommunistische Regime festgestellt, dass sechs Jirib eine Familie ernähren können, daher wurden in der durchgeführten Bodenreform zunächst die bewässerbaren Böden jeweils auf sechs Jirib verteilt und den Bauern weitergegeben. Für die schlechteren Böden gab es fünfzehn bis zwanzig Jirib.
Die Feststellungen resultieren aus der Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt und beim unabhängigen Bundesasylsenat, dem in der mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen für die politische Situation in Afghanistan sowie den oben zitierten Quellen.
Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen beim Bundesasylamt als auch anlässlich der beim unabhängigen Bundesasylsenat abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung hat sich unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens in seiner Gesamtheit - bis auf die oben angeführte Negativfeststellungen - als glaubwürdig und in sich schlüssig dargestellt.
Der Beschwerdeführer stützt seinen Fluchtgrund darauf, dass er einen Anspruch auf die ihm zustehenden Grundstücke gegenüber seinen Cousins erheben würde, sodass er wegen der Gegenwehr seitens seiner Cousins mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Vorerst ist festzuhalten, dass diesem Vorbringen kein Bezug zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu entnehmen ist.
Der Sachverständige führte aus, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Besitzverhältnisse nicht eindeutig geklärt sind. Den Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim unabhängigen Bundesasylsenat ist jedoch anschaulich zu entnehmen, dass er Anspruch auf ein Zwanzigstel des gesamten Grundbesitzes hat und diesen Anteil auch beanspruchen könnte. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge eineinhalb Hektar Grund als Lebensgrundlage zur Verfügung hätte. Der Sachverständige führte dazu aus, dass ein solches Grundstück das Überleben einer gesamten Familie sichert. Damit wäre im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers seine Existenz als gesichert zu erachten.
Wenn der Beschwerdeführer mit 90%iger Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die Cousins seines Vaters sein Wohnhaus in Kabul angegriffen und ihm Verletzungen zugefügt hätten, finden sich dafür keine Anhaltspunkte, da nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers die Cousins seines Vaters mächtiger seien. Demnach würde sich eine Herausgabe der Grundstücke in jedem Fall als sehr schwierig erweisen, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum die Cousins des Vaters des Beschwerdeführers, die sich in jedem Fall in einer stärkeren Position befinden, einen Angriff auf den Beschwerdeführer durchführen hätten sollen.
Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer - sollte er die Grundstücke gewaltsam an sich reißen wollen - Verfolgungshandlungen seiner Cousins, die mächtiger sind, zu gewärtigen hätte. Diesen denkbaren Verfolgungshandlungen ist jedoch kein Konnex zu einem der in der GFK genannten Gründen zu entnehmen.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 126/2002 geführt.
Da gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBI I Nr 101/2003 auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen ist, war gegenständlich auch über die Berufung gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr 76/1997 idF BGBI I Nr 126/2002 abzusprechen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht.
Auch ergeben sich darüber hinaus keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Staatsangehörige von Afghanistan tadschikischer Volksgruppenzugehörigkeit generell in Afghanistan auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt werden; dies gilt insbesondere auch für den Raum Kabul, in welchem der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zu Folge den Großteil seines Lebens in Afghanistan zugebracht hat. Diesbezüglich existieren keinerlei Länderberichte, welche eine solche Aussage treffen würden.
Da somit die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Was die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan angeht, ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer bereits Refoulementschutz genießt.