TE AsylGH Beschluss 2008/08/27 C4 317887-1/2008

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Spruch

C4 317.887-1/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Van Best-Obregon über die Beschwerde des S.J., geb. 00.00.1970 alias 00.00.1972, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2007, Zahl: 05 15.657-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) als verspätet zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

 

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 25.09.2005 im Bundesgebiet einen Asylantrag.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2007, Zahl: 05 15.657-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, ab (Spruchpunkt I), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien für zulässig (Spruchpunkt II) und wies gem. § 8 Abs. 2 AsylG den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Indien aus.

 

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer - nach zwei erfolglos gebliebenen Zustellversuchen an seiner aufrechten Meldeadresse - am 10.09.2007 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt und ist mangels Einbringung eines Rechtsmittels am 25.09.2007 in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit am 31.01.2008 zur Post gegebenen Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob gleichzeitig das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") gegen den obgenannten Bescheid. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Zustellung nicht erfolgt sei, da er niemals eine Benachrichtigung über die Hinterlegung erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei aber schriftlich erreichbar und erhalte auch Schriftstücke.

 

Mit Bescheid vom 04.02.2008, Zahl: 05 15.657-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und wies den Antrag auf Zustellung des Asylbescheides vom 31.08.2007 ab.

 

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 21.02.2008 Berufung erhoben.

 

Mit Verfahrensanordnung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.03. 2008 wurde der Beschwerdeführer unter Nennung der Folgen des Unterlassens aufgefordert, binnen 14 Tagen nachzuweisen, dass die Berufung vom Beschwerdeführer oder einer von diesem bevollmächtigten Person gestellt wurde, und andererseits die Berufungsanträge zu begründen.

 

Innerhalb der gesetzten Frist wurde die wortgleiche Berufung unterschrieben eingebracht.

 

Mit Bescheid vom 05.05.2008, Zahl: 317.887-2/5E-XIII/66/08, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung gem. § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurück.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 31.08.2007 bestehen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Wiedereinsetzungsantrag nicht, da sich aus dem RSa-Rückschein ergibt, dass der Zusteller ordnungsgemäß die Ankündigung des zweiten Zustellversuches und die Verständigung über die Hinterlegung im Hausbrieffach eingelegt hat, wogegen die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nie eine Benachrichtigung über die Hinterlegung erhalten, nicht ausreicht, um entsprechende Zweifel an einer rechtswirksamen Zustellung aufkommen zu lassen. In dem vom Beschwerdeführer angeführten Vorfall hat er aber gerade die Benachrichtigung bekommen. Zudem wurde durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, Zahl: 05 15.657-BAW WE, u.a. der Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Asylbescheides vom 31.08.2007 abgewiesen, womit in diesem Zusammenhang bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt.

 

Der letzte Tag zur Einbringung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.08.2007, Zahl: 05 15.657-BAW, wäre im gegenständlichen Fall der 24.09.2007 gewesen, da der genannte Bescheid mit Wirksamkeit vom 10.09.2007 zugestellt wurde. Nun wurde die Berufung aber erst am 31.01.2008 im Postwege übermittelt, sodass diese verspätet eingebracht worden ist, zumal auch der gestellte Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen worden war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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