TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/27 D7 310254-1/2008

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Spruch

D7 310254-1/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Loitsch als Einzelrichterin über die Beschwerde des J. M. A., geb. 1997 alias 1996, Herkunftsstaat Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.02.2007, Zahl 05 17.380-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2008 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und J. M. A. gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in Verbindung mit

 

§ 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), und § 10 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß

 

§ 12 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, wird festgestellt, dass J. M. A. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner Mutter und einer Schwester unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und seine Mutter brachte am 17.10.2005 bei Bundesasylamt Asylanträge für sich und ihre Kinder ein (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 3 bis 7).

 

Die Mutter des Asylwerbers wurde zwecks niederschriftlicher Einvernahme für den 21.10.2005 zum Bundesasylamt geladen. Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt ein Referent des Bundesasylamtes fest, dass die Mutter des Asylwerbers darauf bestand in kurdischer Sprache einvernommen zu werden, obwohl die Mutter des Asylwerbers problemlos Arabisch sprach und ein dreißigminütiges Gespräch in Arabisch geführt worden war. Die Mutter des Asylwerbers hätte den Eindruck gemacht, dass sie der arabischen Sprache mächtig sei, sie sei in der Lage gewesen die Fragen sofort und flüssig zu beantworten, ohne jemals nachfragen zu müssen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt der Mutter, Zahl 05 17.379-BAG, Seite 19).

 

Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 24.10.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und ihren Ausreisegründen befragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 17 bis 33).

 

Die Mutter des Asylwerbers wurde mit Ladung vom 13.10.2006 für den 24.10.2006 zum Bundesasylamt geladen. Nach einem kurzen Einleitungsgespräch beim Bundesasylamt am 24.10.2006 wurde mit Aktenvermerk vom selben Tag festgehalten, dass die Mutter des Asylwerbers angab, dass sie den Dolmetscher, der aus dem Irak stamme und Sorani spreche nicht verstehe, dass sie aus Syrien komme und Badinani spreche. Die Einvernahme sei deshalb abgebrochen worden (erstinstanzlicher Verwaltungsakt der Mutter, Zahl 05 17.379-BAG, Seite 61).

 

Die Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Ladung vom 11.01.2007 zwecks Einvernahme für den 21.01.2007 zum Bundesasylamt geladen. Mit Aktenvermerk vom 24.01.2007 hielt eine Referentin des Bundesasylamtes fest, dass die Mutter des Asylwerbers die Dolmetscherin für die Sprache Arabisch, sie sei gebürtige Österreicherin, nicht verstehe. Die Mutter des Asylwerbers hätte zu verstehen gegeben, dass sie absolut kein Arabisch verstehe und eine Befragung nur durch einen kurdisch sprechenden Syrer möglich sei (erstinstanzlicher Verwaltungsakt der Mutter, Zahl 05 17.379-BAG, Seite 67).

 

Am 01.02.2007 wurde die Mutter des Beschwerdeführers schließlich vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Kurdisch (Kurman.) ein weiteres Mal zu ihren Ausreisegründen befragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt der Mutter, Zahl 05 17.379-BAG, Seiten 75 bis 85).

 

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2007, Zahl 05 17.380-BAG, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zulässig sei und dem Asylwerber in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß

 

§ 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.02.2008 erteilt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 49 bis 113).

 

Am 07.02.2007 langten Kopien von Dokumenten der Mutter des Asylwerbers und seiner Geschwister beim Bundesasylamt ein und es wurde ersucht den Vornamen der Schwester von S. auf N. zu ändern.

 

2. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.02.2007, Zahl

 

05 17.380-BAG, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 14.02.2007 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde (erstinstanzlicher Verwaltungsakt der Mutter, Zahl 05 17.379-BAG, Seiten 184 bis 195).

 

Mit Schreiben vom 20.06.2007, eingelangt am 27.06.2007, wurden dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Vollmachtsbekanntgabe zusammen mit einer Vorlage und einem Ersuchen übermittelt.

 

Am 08.11.2007 langten eine Stellungnahme, eine Vorlage und ein Ersuchen beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

 

Laut Aktenvermerk eines Referenten des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.01.2008 teilte eine Mitarbeiterin der Vertreterin der Mutter des Beschwerdeführers mit, dass keine Einwände gegen die Bestellung eines männlichen Dolmetschers bestünden (siehe Akt des Asylgerichtshofes der Mutter, Zahl D/7 310255-1/2008).

 

Für den 20.03.2008 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vom damals zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an welcher die Mutter des Beschwerdeführers und ein Vertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 21.01.2008 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerden abzuweisen.

 

In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Mutter des Beschwerdeführers die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die Beweisaufnahme wurde zwecks Einholung eins Gutachtens von Herrn P. im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers und Abgabe einer Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin nicht geschlossen. Danach wurde die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Bescheides entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zugestellt werden würde.

 

Die Verhandlungsschrift vom 20.03.2008 wurde dem Bundesasylamt am 25.03.2008 per Email übermittelt.

 

Mir Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.03.2008, Zahl 310.255-1/7Z-VIII/40/07, wurde Herr Dr. P., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers bestellt und mit Schreiben vom selben Tag ersucht, ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten zu erstellen (siehe Akt des Asylgerichtshofes der Mutter, Zahl D/7 310255-1/2008).

 

Am 25.04.2008 langte ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten von Herrn Dr. P., vom 19.04.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein (siehe Akt des Asylgerichtshofes der Mutter, Zahl D/7 310255-1/2008).

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.04.2008 wurde das Gutachten von Herrn Dr. P. der Vertreterin der Mutter des Beschwerdeführers und dem Bundesasylamt übermittelt und zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt eine schriftliche Stellungnahme abzugeben (siehe Akt des Asylgerichtshofes der Mutter, Zahl D/7 310255-1/2008).

 

Am 05.05.2008 übermittelte das Bundesasylamt dem Unabhängigen Bundesasylsenat Kopien von Unterlagen (siehe Akt des Asylgerichtshofes der Mutter, Zahl D/7 310255-1/2008).

 

Am 23.05.2008 langte eine schriftliche Stellungnahme der Vertreterin des Beschwerdeführers beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

 

3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängigen Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Richterin zur Weiterzuführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden hat. Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt, ihr wurde nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I. Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft

 

(§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Die Mutter der Beschwerdeführerin hat den Asylantrag für die Beschwerdeführerin am 17.10.2005 beim Bundesasylamt gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, in der jeweils geltenden Fassung zu führen ist.

 

3.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Es konnte die Identität seiner Mutter festgestellt werden, dass diese Staatsangehörige von Syrien ist und der Volksgruppe der Kurden angehört.

 

3.2. Es konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Sohn von Frau T. M. I., geb. im Jahr 1960, Staatsangehörigkeit Syrien ist, deren Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.02.2007, Zahl 05 17.379-BAG, in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen wurde. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Asylwerbers gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zulässig sei und der Mutter des Asylwerbers in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 3 iVm

 

§ 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.02.2008 erteilt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt der Mutter, Zahl 05 17.379-BAG, Seiten 97 bis 165).

 

3.3. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 17.10.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes 05.02.2007, Zahl 05 17.380-BAG, in Spruchpunkt I. gemäß

 

§ 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zulässig sei und dem Asylwerber in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.02.2008 erteilt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 49 bis 113).

 

3.4. Der gegen den Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.08.2008, Zahl D7 310155-1/2008/12E, stattgegeben und der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, in Verbindung mit § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997

 

(AsylG 1997), der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 12 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, wurde festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

4.1. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991 (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Die Person des Beschwerdeführers (II.3.1.) konnte Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Person seiner Mutter beruhen auf der Vorlage einem syrischen Personenregisterauszug im Original vor dem Bundesasylamt.

 

4.2. Die in der Beschwerde nicht angefochtenen Feststellungen hinsichtlich der Verwandtschaft (II.3.2.) wurden nachvollziehbar im Bescheid des Bundesasylamtes getroffen.

 

4.3. Der Verfahrensgang im Asylverfahren der Mutter des Beschwerdeführers (II.3.2. und II.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren des Beschwerdeführers (II.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 05 17.379-BAG und 05 17.380-BAG und den Akten des Asylgerichtshofes Zahlen D/7 310255-1/2008 und D/7 310254-1/2008.

 

5. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

 

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung

 

(Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in

 

Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

 

Familienangehörige (§ 1 Z 6 AsylG) eines

 

Asylberechtigten;

 

subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit § 15) oder

 

Asylwerbers

 

stellten einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Freden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 1 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 Asyl zu gewähren. Abs. 2 gilt (§ 10 Abs. 3 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003).

 

Wie das Bundesasylamt in seinem Bescheid zutreffend ausgeführt hat, sind im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendung eines Familienverfahrens gemäß § 10 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, erfüllt. Wie bereits ausgeführt (siehe II.3.2.), wurde der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes in Spruchpunkt I. abgewiesen. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes stattgegeben und der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 12 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, wurde festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (siehe II.3.4.).

 

Gemäß § 12 AsylG 1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund Asylantrages Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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