TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/27 A4 401130-1/2008

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Spruch

A4 401.130-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des M.A., geb. 00.00.1985 alias 00.00.1985, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2008, FZ. 08 02.702-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Ägypten, stellte am 27.06.2005 (erstmals) unter dem Namen A.A. einen Antrag auf Asylgewährung, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2006. FZ. 05 09.351-BAG, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde . Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Palästina (Israel) festgestellt. Gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Palästina (Israel) ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Berufung, sodass die Entscheidung der Erstinstanz in Rechtskraft erwuchs.

 

2. Der Beschwerdeführer erhob am 20.03.2008, nunmehr unter dem Namen M.A. einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 20.03.2005 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte vor, ein "Problem in Ägypten mit einem Libyer, mit zwei Golf-Arabern und drei Ägyptern" zu haben. Er sei von diesen Männern misshandelt worden und hätte in Ägypten kein Glück. Er befürchte, dort getötet zu werden und könne dort nicht leben.

 

Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt am 03.04.2008 niederschriftlich einvernommen. Er gab an (siehe AS 59 des erstinstanzlichen Aktes), dass nicht alles, was er 2005 angegeben hätte, der Wahrheit entspräche. Er habe wissentlich "in allen drei Belangen" die Unwahrheit gesagt, wolle aber, zu den im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben bezüglich des Fluchtgrundes und des Fluchtweges nichts berichtigen (siehe AS 61 des erstinstanzlichen Aktes). Er sei im Jahre 2005 nach Österreich eingereist und war hier durchgehend aufhältig. Der Beschwerdeführer gab weiters an, von den genannten Leuten, die seine Mitarbeit bei Schlepperei, Drogen und Waffenhandel forderten, bedroht worden zu sein. Als diese Leute auch seine Familie bedroht hätten, habe er ihnen mit der Polizei gedroht. Deswegen sei er vor ihnen im Jahre 2001 misshandelt worden. Er hatte Angst, getötet zu werden und sei dann im Jahre 2004 nach Libyen gezogen. Auf die Frage, ob die angegebenen Gründe bereits beim ersten Asylantrag Gültigkeit gehabt hätten gab er an, dass im Jahre 2005 nach wie vor Gefahr für ihn bestanden habe.

 

Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt am 09.04.2008 neuerlich einvernommen. Er gab an, mit keiner sonstigen Person in einer Familieneigenschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, in Ägypten nicht leben zu können, da er dort Probleme habe. Es könnte auch sein, dass er in Ägypten Probleme bekommen könnte, da er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe.

 

Am 02.07.2008 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen. Er gab an, nunmehr eine Freundin zu haben, die er heiraten möchte. Er wolle aber ihren Namen nicht nennen und zu ihrer Person nichts weiter angeben.

 

II. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2008, FZ. 08 02.702-EAST Ost, wurde der am 20.03.2008 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

 

III. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 18.08.2008 Beschwerde an den Asylgerichtshof.

 

IV. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 21. 11. 2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH 19. 07.2001, Zl. 99/20/0418, mwN; siehe dazu auch die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 73 ff § 68 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH vom 26. Juli 2005, Zahl: 2005/20/0226).

 

Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 07.08.2008, FZ. 08 02.702-EAST Ost, sowohl betreffend Spruchteil I als auch Spruchteil II die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof als Berufungsbehörde schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung.

 

Der Beschwerdeausführungen bezüglich des noch nicht abgeleisteten Militärdienstes des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, dass diese Tatsache bereits vor Erlassung des ursprünglichen Bescheides vom 23.06.2006 bestanden hat und von dessen Rechtskraft mitumfasst ist. Eine neuerliche Sachentscheidung kommt nicht in Betracht, woran der Umstand, dass der Beschwerdeführer dies beim ursprünglichen Verfahren nicht erwähnte, nichts zu mindern vermag. Diesbezüglich ist hiezu auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer - trotz Hinweis die Wahrheit zu sagen - in Täuschungsabsicht die Behörden belogen hat. Auch war dem Beschwerdeführer diese Tatsache bereits vor Stellung des ersten Asylantrages bekannt, sodass auch insoferne entschiedene Sache vorliegt.

 

Entgegen den Beschwerdeausführungen setzt sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auch mit dem Umstand auseinander, dass der Beschwerdeführer nunmehr eine Freundin hat, die er heiraten möchte. Weil der Beschwerdeführer den Namen der Freundin sowie weitere Angaben zu ihrer Person und seinem Verhältnis zu ihr verweigerte, hat die Abwägung des Bundesasylamtes i.S.d. Art. 8 EMRK zu Recht ergeben, dass ein derartiger Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zulässig ist.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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