C4 222.618-11/2008/18E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde des S.H., geb. 00.00.1966, StA.
Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2003, Zahl:
03 04.948-BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 17.11.2000 im Bundesgebiet einen Asylantrag.
Im Rahmen der Einvernahme am 19.04.2001 gab der Beschwerdeführer an, sein Cousin S.G. sei im Jahre 1990 in den Untergrund gegangen, da er ein Sikh Extremist gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Cousin schließlich dazu überredet, sich der Polizei zu stellen, sodass der Cousin im Jänner 2000 bei der Polizei seine Waffen abgegeben und sich einsperren habe lassen. Der Cousin habe jedoch in der Folge den Vater des Beschwerdeführers dazu gedrängt, seine Freilassung zu erwirken, andernfalls würde er die gesamte Familie umbringen. Aus Angst vor dieser Drohung habe der Beschwerdeführer Indien verlassen. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe, er selbst habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei nicht politisch tätig gewesen und nie verfolgt worden. An die Polizei habe er sich nicht gewandt und habe keine Anzeige gegen seinen Cousin erstattet, da die Polizei ohnehin nichts unternommen hätte. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien befürchte der Beschwerdeführer, sein Cousin könnte seine Drohungen wahr machen. Vor den indischen Behörden habe er keine Angst.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2001, Zahl: 00 16.122-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in nach Indien für zulässig (Spruchpunkt II). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Vorbringen keine staatliche Verfolgung geltend gemacht.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29.05.2001 das Rechtsmittel der Berufung. Am 30.07.2001 fand vor dem unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Berufungsverhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer bezüglich seines Cousins angab: "Die Polizei ist an die Dorfgemeinde herangetreten. Mein Cousin solle sich stellen. Der Bürgermeister wandte sich an meinen Vater, dieser hat meinem Cousin zugeraten. Die Polizei sagte meinem Cousin - falls alle Waffen abgegeben werden und alles zugegeben wird - eine bevorzugte Behandlung und eine Freilassung zu. Diese sollte nach 10 Tagen erfolgen. Mein Cousin spricht von Betrug. Er ist noch immer in Haft und hat noch nicht einmal einen Gerichtstermin. Die Bedrohung durch den Cousin hat meine Familie nicht gesondert angezeigt, vielmehr hat meine Familie für den Cousin interveniert." Der Cousin habe gesagt, er werde sich am Beschwerdeführer rächen. Das sei ernst zu nehmen, er habe schon zwei Morde, darunter einen Polizistenmord, begangen. Der Beschwerdeführer glaube schon, dass sein Vater die ausgesprochene Drohung des Cousins der Polizei angezeigt habe, aber die Polizei würde nichts tun. Über Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer: "In unserem Dorf hat es schon einmal einen Vorfall gegeben, wo die Polizei jemandem eine gewisse Vorgangsweise versprochen hat und dann ist er verschwunden. Das könnte auch mit meinem Cousin passieren. Wenn das mit meinem Cousin etwa passiert, würde sich seine Familie rächen."
In der Verhandlung wurde der Bescheid mündlich dahingehend verkündet, dass die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen wird. Gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist. Die schriftliche Ausfertigung des Bescheides vom 22.04.2002, Zahl:
222.618/0-IV/10/01, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 25.04.2002 rechtswirksam zugestellt.
Am 04.07.2002 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.04.2002, Zahl:
222.618/0-IV/10/01, Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 17.10.2002, Zahl 2002/20/0355-6, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
Am 06.02.2003 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Asylantrag. Im Rahmen der Einvernahme am 03.10.2003 legte der Beschwerdeführer zur Bezeugung seiner Identität einen indischen Führerschein vor und gab an, er halte sich seit seiner Einreise am 16.11.2000 in Österreich auf und habe das Bundesgebiet nicht verlassen. Er habe dieselben Asylgründe, wie er sie bereits im Jahr 2000 beim Bundesasylamt dargelegt habe. Zu seinen Angaben aus dem Jahr 2000 wolle er nichts mehr hinzufügen, es hätten sich für ihn keine neuen Fluchtgründe ergeben. Im Falle seiner Rückkehr nach Indien fürchte er sich vor seinem Cousin. Dieser sei bereits freigelassen worden. Er habe dem Beschwerdeführer gedroht ihn umzubringen. Dem Beschwerdeführer wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen Asylantrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Dazu wollte er nicht gesondert Stellung nehmen.
Der (zweite) Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2003, Zahl: 03 04.948-BAW, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit Fax vom 31.10.2003 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde"). Er fasste in seinem Schreiben zunächst den bisherigen Verfahrensgang zusammen und versuchte im Folgenden darzulegen, warum keine Identität des Sachverhalts vorliegen würde. Dabei führte er Folgendes aus: "Vor drei Wochen habe ich mit meinem Freund aus seinem Heimatdorf telefonisch Kontakt aufgenommen. Er erzählte mir, dass mein Vater verhaftet worden ist und nur aufgrund eines Bestechungsgeldes freigekommen ist. Nun hat die Polizei meinen Vater aufgefordert, meinen Aufenthaltsort (in Indien) bekanntzugeben. Mein Vater hat versucht den Sicherheitsorganen zu erklären, dass ich Indien verlassen habe, jedoch hat die Polizei ihm nicht geglaubt. Mein Vater wurde wieder festgenommen und geschlagen. Aufgrund der Aussagen des S.N. bei den Sicherheitsorganen, dass ich, S.H., mich mit einigen Waffen in Indien versteckt habe, verfolgte die Polizei meinen Vater wieder." Vor einer Woche habe der Beschwerdeführer abermals mit seinem Freund in der Heimat Kontakt aufgenommen. Die Sicherheitsorgane hätten einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen und eine Bekanntmachung in Plakatformat mit einem Photo des Beschwerdeführers in seiner Heimatregion auf die Wände geklebt. Die Polizei habe auch seine Ehegattin, seine beiden Söhne und seine Eltern unter Druck gesetzt und nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt. Aufgrund der Verfolgung durch die Polizei habe sich die Ehegattin des Beschwerdeführers dazu entschlossen, sich scheiden zu lassen. Derzeit seien die Kinder des Beschwerdeführers allein in Indien. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo sich seine Kinder und seine alte Mutter in Indien aufhalten würden. Er mache sich große Sorgen um seine Kinder, da er keinen Kontakt zu seinen Kindern habe und auch deren Telefonnummer nicht wisse. Abschließend erklärte der Beschwerdeführer: "Es ist eine sehr schwierige Situation. Früher hatte ich nur Probleme mit S.N., jetzt habe ich Probleme auch von der Polizei und werde von beiden Seiten verfolgt. Falls Sie mich nach Indien zurückschicken, werde ich verhaftet und umgebracht."
Am 01.04.2008 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer Dokumente vorlegte. Aus dem Affidavit gehe hervor, dass S.G. ein Mordattentat auf die Mutter des Beschwerdeführers verübt habe. Er habe 2006 einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem sich die Mutter so schwer verletzte, dass sie nun nicht mehr gehen könne. Der Beschwerdeführer stimmte im Rahmen der Verhandlung ausdrücklich der Bestellung eines Sachverständigen zu und erklärte sich damit einverstanden, dass dieser in Verbindung mit einer in Indien tätigen, rechtlich befugten Person Recherchen und Untersuchungen durchführen werde. Es wurde ein Sachverständiger bestellt und beauftragt, ein schriftliches Gutachten betreffend das individuelle Vorbringen des Asylwerbers und seine aktuelle individuelle Verfolgungssituation in Indien zu erstatten.
In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.06.2008 wurde mit dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten erörtert. Der vom Sachverständigen beauftragte indische Rechtsanwalt stellte während der Recherchen im indischen Punjab im Wesentlichen Folgendes fest: Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Heimatregion sind richtig. Dass der Beschwerdeführer verheiratet war und zwei Kinder hat, konnte vor Ort verifiziert werden. Die Ehegattin des Asylwerbers brachte jedoch eine Scheidungsklage ein, der stattgegeben wurde. Die beiden minderjährigen Kinder leben bei den Großeltern väterlicherseits.
Der vorgebrachte Fluchtgrund, der Cousin S.G. habe die Familie des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt und Rache angedroht, stellte sich als falsch heraus. Die Ermittlungen ergaben zwar, dass sich S.G. einer terroristischen Sikh-Vereinigung angeschlossen hatte und deshalb zu einigen Jahren Haft verurteilt worden war, er ist jedoch nicht der Cousin des Beschwerdeführers. Zwischen der Familie von S.G. und der Familie des Beschwerdeführers besteht (nach wie vor) ein freundschaftliches Verhältnis, jedoch keinerlei Verwandtschaft. Drohungen gegen die Familie des Beschwerdeführers oder gegen diesen selbst gab es nicht.
Bezüglich der behaupteten Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden wurde festgestellt, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Sicherheitsorganen des zuständigen Polizeikommissariats B. zum Aufenthaltsort von S.G. und vom Beschwerdeführer befragt wurde, ohne jedoch in Polizeigewahrsam genommen zu werden. Zwar hat eine Hausdurchsuchung des elterlichen Wohnhauses des Vaters des Beschwerdeführers stattgefunden, doch wurden weder der Vater noch der Asylwerber selbst jemals angezeigt oder belangt. Der Beschwerdeführer wird weder polizeilich gesucht, noch ist ein Gerichts- oder Strafverfahren gegen ihn anhängig. Der Archivbeamte des zuständigen Polizeikommissariats stellte darüber eine schriftliche Bestätigung aus. Der Name des Beschwerdeführers scheint auch im "Note Book No. 68, Form No. 22-59 (1) of Punjab Police Rule" nicht auf.
Bezüglich der zuletzt vorgelegten Urkunden wurde festgestellt, dass sich die Mutter des Beschwerdeführers zwar bei einem Autounfall verletzte, doch war S.G. am Unfall nicht beteiligt. Die Zeitungsausschnitte konnten mangels genauer Datumsangaben nicht überprüft und verifiziert werden.
Der Beschwerdeführer nahm zum Inhalt des Gutachtens Stellung, indem er angab, das Gutachten sei richtig und weise auf seine Verfolgungssituation hin.
Ebenso vorgelegt wurde ein Brief der Mutter des Beschwerdeführers, in dem sie schreibt, die Polizei habe seit den durchgeführten Erhebungen angefangen Schwierigkeiten zu machen, rufe wiederholt an und verlange 100.000 bis 200.000 Rupien. Über den Autounfall werde auch im Dorfrat gesprochen und alle seien gegen die Familie. Zudem könne die Mutter wegen ihrer Verletzungen ihr eigenes Essen nicht mehr zubereiten und könne daher auch nicht für ihre Enkelkinder sorgen. Der Beschwerdeführer solle seine Kinder zu sich nehmen und niemals nach Indien zurückkehren. J. und seine Leute seien zornig und würden den Beschwerdeführer umbringen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des gegenständlichen Verfahrnes somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).
Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme am 03.10.2003 eindeutig erklärt, es habe sich an seinen Fluchtgründen im Verhältnis zum ersten Verfahren inhaltlich nichts geändert und ausgesagt: "Ich habe dieselben Fluchtgründe wie ich sie bereits im Jahr 2000 beim Bundesasylamt dargelegt habe. Ich möchte zu meinen Angaben aus dem Jahr 2000 nichts mehr hinzufügen. Es haben sich für mich keine neuen Fluchtgründe ergeben."
Die erstinstanzliche Behörde hat dazu völlig zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst von keiner geänderten Sachverhaltslage bei seiner zweiten Antragstellung ausgegangen ist und auch keinerlei Vorbringen erstattet hat, das auf eine Sachverhaltsänderung hindeuten würde. Da im gegenständlichen Fall auch keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, liegt im Sinne der zitierten Judikatur keine Änderung des Sachverhaltes vor, die eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag zuließe. Es liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Bezüglich des erst in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, die Familie des Beschwerdeführers gerate in Indien unter Druck der Sicherheitsbehörden, sei Hausdurchsuchungen ausgesetzt, es liege ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vor, seine Frau habe sich deshalb scheiden lassen und er habe große Sorgen um seine minderjährigen Kinder und wisse nicht, wo sich diese aufhalten, es sei versucht worden, die Mutter durch einen verursachten Autounfall zu ermorden, sowie hinsichtlich des Briefes der Mutter, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081), weswegen dieses erst in der Beschwerde bzw im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen außer Betracht zu bleiben hat.
Überdies sind diese erst in der Beschwerde bzw. im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens erstattete Vorbringen nicht einmal im Kern glaubhaft, da die Recherchen des indischen Rechtsanwaltes ergaben, dass kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorlag bzw. vorliegt, dass zwar eine Hausdurchsuchung stattfand, jedoch weder der Vater des Beschwerdeführers noch dieser selbst von den Behörden belangt wurde und dass der Unfall der Mutter des Beschwerdeführers keinesfalls als Mordversuch gewertet werden kann. So hat sich ergeben, dass zu S.G. entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kein verwandtschaftliches Verhältnis sondern ein freundschaftliches zur Familie des Beschwerdeführers besteht. S.G. hat weder die Familie des Beschwerdeführers noch den Beschwerdeführer jemals bedroht. Insoferne vermag aber auch der Brief der Mutter, dessen Beweiswert insgesamt bereits gering ist, kann doch die Mutter sanktionslos für den Beschwerdeführer alles mögliche behaupten, nichts daran zu ändern, als in eindeutiger Weise durch die Erhebungen festgestellt wurde, dass weder seitens der Behörden noch durch den angeblichen Cousin irgendeine Gefährdung bestanden hat und besteht, das diesbezügliche Vorbringen stellte sich als unwahr heraus, weshalb auch überhaupt kein Anhaltspunkt besteht, weswegen nunmehr plötzlich eine Gefährdung für den Beschwerdeführer entstanden sein sollte. Dass sich die Frau des Beschwerdeführers von diesem scheiden hat lassen, ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Ergänzend wird - gestützt auf das eingeholte Gutachten - festgehalten, dass sich die minderjährigen Kinder bei den Großeltern väterlicherseits aufhalten und der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie aufrechterhalten hat, weshalb auch das diesbezügliche Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht. Das Beschwerdevorbringen ist sohin nicht einmal im Kern glaubhaft, sodass auch von daher eine neuerliche Sachentscheidung nicht in Betracht kommt.
Die durch das Bundesasylamt erfolgte Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache ist sohin nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.