TE AsylGH Beschluss 2008/08/27 C10 311544-2/2008

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Spruch

C10 311.544-1/2008/2E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des K. A., geb. 1989 StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zl. 05 18.788 - BAL in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde von K. A. wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. I. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

I.1.Der Beschwerdeführer brachte am 05.11.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei der Genannte behauptete 1989 geboren zu sein.

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 19.12.2005, wurde die Obsorge für den minderjährigen Berufungswerber dem Land Oberösterreich, vertreten durch das Magistrat übertragen.

 

Das Bundesasylamt zog zur niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 11.01.2007 (neben den gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers) Dr. L., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie bei, welcher eine Altersfeststellung des Berufungswerbers durchführte.

 

Am 05.03.2007 langte beim Bundesasylamt das von Dr. L. erstellte psychiatrische Gutachten, datiert mit 28.02.2007, ein:

 

"...

 

Zusammenfassung:

 

(....)

 

Seitens des körperlichen Aspektes ist die Pubertät und das Erreichen des 19. Lebensjahres als wahrscheinlich anzusehen. Desgleichen bei der psychosozialen Reifung.

 

Insgesamt ist aufgrund der Zusammenschau der Befunde das Erreichen bzw Überschreiten des 19. Lebensjahres mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben."

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.03.2007, Zl. 05 18.788-BAL, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers gemäß § 8 Abs 1 AsylG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II). Zudem wurde der Berufungswerber gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 09.03.2007 zugestellt.

 

Unter Zugrundelegung des zuvor zitierten psychiatrischen Gutachtens des Dr. L. zur Altersfeststellung des Berufungswerbers stellte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 02.04.2007 das Ersuchen um Prüfung der Aufhebung des Obsorgebeschlusses. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 27.04.2007 abgewiesen und damit begründet, dass eine psychiatrische Untersuchung und eine Begutachtung nicht ausreichend seien, um das Alter einer Person feststellen zu können. Dieser Beschluss erwuchs am 15.05.2007 in Rechtskraft.

 

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der gesetzliche Vertreter des Berufungswerbers mit Schriftsatz vom 23.04.2007 Berufung.

 

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 18.07.2008, Zl.311.544-1/4E-I/01/07 die Berufung des Genannten als unzulässig zurückgewiesen. Der unabhängige Bundesasylsenat ging in seiner Entscheidung (unter Berücksichtigung des abweisenden Antrages auf Prüfung der Aufhebung des Obsorgebeschlusses des Bezirksgerichtes) von dem vom Berufungswerber angegeben Geburtsdatum aus. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, aus diesem Grund hätte die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter erfolgen müssen; durch die Zustellung direkt an den minderjährigen Berufungswerber sei keine rechtswirksame Zustellung bewirkt worden. Dies ändere sich auch im Falle des tatsächlichen Zukommens an den gesetzlichen Vertreter nicht, weil weder ein Fall des § 7 noch des § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustellG vorliege und auch eine Sanierung des Zustellmangels durch späteren Beitritt des gesetzlichen Vertreters zur Berufung im Zustellgesetz nicht vorgesehen sei. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass das zugrunde liegende Asylverfahren in erster Instanz anhängig sei.

 

Am 23.07.2008 wurde der erstinstanzliche Bescheid vom 18.07.2008, Zl. 05 18.788 dem mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt gemäß § 17 ZustellG rechtswirksam zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 06.08.2008 in Rechtskraft.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.08.2008 Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

II.1.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.1.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.1.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.1.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.1.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

II.1.7. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).

 

II.1.8. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zl. 05

18.788 - BAL, wurde dem Beschwerdeführer am 23.07.2008 durch Hinterlegung beim Postamt gemäß § 17 ZustellG rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 06.08.2008 gewesen.

 

Die sich gegen den letztgenannten Bescheid richtende Beschwerde wurde jedoch laut Poststempel erst am 08.08.2008 am Postweg eingebracht, weshalb sich das Rechtsmittel als verspätet erweist.

 

Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurde sohin erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht, weshalb die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen war.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fristversäumung
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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