TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/27 C7 209762-0/2008

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Spruch

C7 209.762-0/2008/18E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HAT als Einzelrichterin über die Berufung des M.T., geb. 00.00.1973, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.1999, Zl. 98 08.614-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.05.2007 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997, BGBl I. Nr. 26/1997 idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Berufungswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, hat seinen Asylantrag am 21.09.1998 gestellt, nachdem er am 19.09.1998 am Flughafen Wien - Schwechat eingereist ist und am selben Tag von einem Organ der Sicherheitsbehörde, Bundespolizeidirektion Schwechat, Grenzkontrollstelle, befragt wurde. Er gab hierbei zu seinem Fluchtgrund an, dass er der Bangladesh Jatiyatabadi Dal, einer Oppositionspartei, angehöre. Die derzeitige Regierungspartei wolle diese Partei eliminieren.

 

2. Im Rahmen seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.1998 gab der Berufungswerber im Wesentlichen zusammengefasst an, er sei seit 1993 einfaches Parteimitglied der BNP. Die gegnerische Partei, die Awami League (AL), sei derzeit an der Macht und versuche die Mitglieder der BNP zu unterdrücken. Letztere würden aufgrund falscher Beschuldigungen angezeigt und verhaftet werden. Es hätte auch bewaffnete Übergriffe der AL gegeben. Am 00.00.1998 sei von der BNP zu einem Generalstreik aufgerufen und ein Protestmarsch organisiert worden, an welchem der Berufungswerber teilgenommen hätte. Auf dem Weg zur Kundgebungsstätte seien sie von der Polizei angehalten und ohne Vorwarnung angegriffen worden. Man habe mit Schlagstöcken auf sie eingeschlagen und seien der Berufungswerber und einige andere verhaftet worden. Von der Polizeistation S. sei er schließlich in das Zentralgefängnis überstellt worden, ohne vorher durch einen Richter angehört worden zu sein. Ein Mitglied der BNP, Reza Shamim Rubel, sei in der Untersuchungshaft von der Polizei ermordet worden. Der Berufungswerber sei am 15.07.1998 auf Kaution wieder freigelassen worden. Danach habe er mit Unterstützung seiner Partei seine Flucht organisiert, da er ansonsten wieder verhaftet und wahrscheinlich getötet worden wäre.

 

Im Zuge der Einvernahme legte der Berufungswerber einen Tagesbericht eines Beamten der Polizeistation S. vor, welcher belegen solle, dass der Berufungswerber im Rahmen einer Demonstration 1998 teilgenommen und verhaftet worden sei; eine Bestätigung der Bangladesh Jatiyatabadi Dal Partei, dass der Berufungswerber von Anhängern der AL angegriffen worden sei und im Zuge einer Demonstration eine Anzeige gegen ihn wegen § 3 Sprengstoffgesetz erstattet worden sei; als auch einen "ersten Informationsbericht".

 

3. Bei seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.11.1998 konkretisierte der Berufungswerber sein Vorbringen dahingehend, dass er am 00.00.1998 während des Demonstrationszuges von der Polizei festgenommen und bis 00.00. inhaftiert worden sei. Ca. 15 Tage danach hätte er eine Vorladung für eine Anhörung bei Gericht gehabt. In der Haft sei er von der Polizei geschlagen und gefragt worden, wo sich seine Parteikollegen verstecken würden. Seine Kaution sei von seinem Parteisekretär, A.B., hinterlegt worden. Dieser habe ihm auch mitgeteilt, dass der Berufungswerber nicht länger im Land bleiben könne, da er vor einer Verhaftung nicht sicher sei. Die vom Berufungswerber vorgelegten Dokumente seien von dem Parteisekretär übersetzt worden und habe ihm dieser auch eine Bestätigung geschrieben. Der Berufungswerber sei fälschlicherweise angezeigt worden; er habe bei dem Demonstrationszug keine Bombern oder Sprengkörper gehört oder gar selbst eine geworfen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, von der Polizei verhaftet und eventuell weiterer Straftaten beschuldigt zu werden. Zudem habe er Angst vor den AL Anhängern. Diese könnten ihn umbringen. Sie hätten dreimal seine Zweitwohnung in Dhaka durchsucht und Gegenstände zerstört; das erste Mal 1997 und zweimal 1998, noch vor seiner Verhaftung.

 

Im Rahmen der Einvernahme wurde von dem Berufungswerber eine Kopie der Anzeige vorgelegt.

 

4. Am 07.01.1999 legte der Berufungswerber ein "Affidavit Birth Certificate" ausgestellt von dem Vater des Berufungswerbers und eine notariell beglaubigte Übersetzung der "Nationality/Character Certificate", ausgestellt von dem Chairman, vor.

 

5. Der Asylantrag des Berufungswerbers wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Bangladesch gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchteil II).

 

6. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung.

 

7. Am 27.05.1999 wurde eine Berufungsergänzung eingebracht.

 

8. Am 09.05.2007 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Berufungswerber teilnahm und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandt hat.

 

Dabei gab der Berufungswerber (BW) auf Befragen durch die Richterin (VL) folgendes an:

 

VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen?

 

BW: Ja.

 

VL: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.

 

BW: Ja, meine Angaben sind richtig.

 

VL: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht? BW: Ja, ich halte mich daran fest und habe auch alles richtig angegeben.

 

VL: Haben Sie alle Beweismittel in Vorlage gebracht? Möchten Sie noch irgendwelche verfahrensrelevante Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?

 

BW: Ich habe alle Beweismittel vorgebracht.

 

VL: Was haben Sie in Bangladesh gearbeitet?

 

BW: Als Lehrer.

 

VL: Wo haben Sie gearbeitet?

 

BW: An einer privaten Schule. Der Name der Volksschule lautet T.. Diese Schule war in der Stadt Dhaka. Ich weiß nicht mehr, ob es diese Schule noch gibt. Ich habe dort unterrichtet.

 

VL: Welche Schulbildung haben Sie?

 

BW: Ich habe eine Bachelor in Wirtschaft.

 

VL: An welcher Adresse haben Sie in Bangladesh gewohnt?

 

BW: Damals habe ich an der Adresse F., in Dhaka gewohnt. Die Nummer weiß ich nicht mehr. Mittlerweile ist mein Vater verstorben, ca. eineinhalb Jahre nach meiner Einreise. Meine Mutter ist ins Dorf K., im Distrikt Brahman Baria (B. Baria) gezogen.

 

VL: Wo leben Ihre Brüder?

 

BW: Wo sie jetzt tatsächlich wohnhaft sind, weiß ich nicht. Teilweise leben sie bei meiner Mutter, aber ich bin mir nicht ganz sicher.

 

VL: Haben Sie noch andere Verwandte in Bangladesh?

 

BW: Ja, sie wohnen überwiegend in Dhaka und in Chittagong.

 

VL: Würden Sie mir bitte erzählen, warum Sie Bangladesh verlassen haben?

 

BW: Als Mitglied meiner Partei wurde ich von Mitgliedern der Awami League (AL), welche damals an der Regierung war, verfolgt. Ich war sogar einen Monat im Gefängnis. Nach meiner Entlassung, ich wurde auf Kaution entlassen, ca. ein oder eineinhalb Monaten nach meiner Entlassung verließ ich das Land. Dabei hat mir meine Partei die BNP geholfen.

 

VL: Hatten Sie eine Funktion bei der BNP?

 

BW: Ich war einfaches Mitglied bei der BNP.

 

VL: Haben Sie irgendwelche Tätigkeiten für die BNP ausgeführt?

 

BW: Eine bestimmte Aufgabe hatte ich nicht, aber als Anhänger meiner Partei, nahm ich an Parteiveranstaltungen teil.

 

VL: Wer war der Vorsitzende der BNP in Dhaka damals?

 

BW: Abdul Mannan Bhuiyan.

 

VL: Gab es ein bestimmtes Parteilokal in dem Sie verkehrten?

 

BW: Es gab mehrer Parteilokale, wo wir uns trafen. In unserem Stadtviertel gab es auch ein Parteilokal.

 

VL: Wo genau?

 

BW: In J., auch in der F., aber die Nummer weiß ich nicht.

 

VL: Können Sie mir Namen von Parteikollegen sagen?

 

BW: Es waren mehrere, aber ich habe keinen Kontakt mehr mit meinen Kollegen. Es ist schon acht Jahre her.

 

VL: Können Sie sich nicht an irgendwelche Namen von den damaligen Kollegen erinnern?

 

BW: R., er wurde ca. eineinhalb Wochen vor meiner Ausreise getötet, 2 Wochen oder einen Monat vor meiner Ausreise.

 

VL wiederholt die Frage: Können Sie sich nicht an irgendwelche anderen Namen von den damaligen Kollegen erinnern?

 

BW: Q. und S.. Mehrere Namen kann ich nicht mehr angeben.

 

VL: Warum waren Sie einen Monat im Gefängnis?

 

BW: Ich nahm an einer Demonstration in Dhaka teil. Mit diesem Demonstrationszug war ich mit meinen Parteikollegen von D. Richtung Presseklub unterwegs. Diese Demonstration wurde von der Polizei gewaltsam aufgelöst. Mehrere Parteikollegen wurden festgenommen, darunter auch ich.

 

VL: Aus welchem Grund genau wurden Sie festgenommen?

 

BW: Mir wurde kein genauer Grund genannt. Einen Monat lang wurde ich dort festgehalten. Mir wurde gesagt, dass ich an illegalen Handlungen beteiligt war.

 

VL: An welchen illegalen Handlungen?

 

BW: Dass wir die öffentliche Ruhe auf der Straße gestört haben.

 

VL: Ist es nicht richtig, dass Sie die Polizei mit Steinen und Molotow-Cocktails beworfen haben?

 

BW: Nein, es wurde fälschlicherweise Anzeige erstattet. Diese Behauptungen sind falsch.

 

VL: Von wem wurde Anzeige erstattet.

 

BW: Von der Polizei.

 

VL: Wo wurden Sie festgehalten? Wo waren Sie in Haft?

 

BW: Ich war in Dhaka in Haft.

 

VL: Dort wurden Sie einen Monat festgehalten?

 

BW: Ja.

 

VL: Gab es eine Gerichtsverhandlung gegen Sie?

 

BW: Ich weiß es nicht mehr, es ist schon acht Jahre her.

 

VL: Waren Sie vor einem Richter?

 

BW: Einmal wurde ich dem Richter vorgeführt. Er hat dann meinem Kautionsantrag stattgegeben.

 

VL: Wer hat die Kaution für Sie bezahlt?

 

BW: Mein Parteifunktionär A.B..

 

VL: Wie hoch war die Kaution?

 

BW: Ich glaube 100.000 Taka. Ich weiß es nicht ganz genau.

 

VL: Warum haben Sie nicht die Gerichtsverhandlung abgewartet? Sie hätten doch klarstellen können, dass die Vorwürfe gegen Sie nicht den Tatsachen entsprachen.

 

BW: Ich hatte kein Vertrauen zu unserem Justizsystem, da sowohl die Polizei als auch die Gerichtshöfe von der jeweiligen Regierung beeinflusst werden. Außerdem fühlte ich mich vor der Polizei nicht sicher.

 

VL: Hätte sich die Lage für Sie nicht verändert, als die BNP an die Regierung gekommen ist?

 

BW: Ich hatte keinerlei Kontakt zu meiner Heimat und ich hatte auch keine politischen Ambitionen.

 

VL: Was würde geschehen, wenn Sie jetzt in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?

 

BW: Ich bin seit acht Jahren im Ausland bzw. in Österreich. Ich weiß es nicht, was jetzt passiert, wenn ich zurückkehren müsste, aber ich habe durch die Medien erfahren, dass die politische Lage in Bangladesh sehr ernst ist. Jene Bürger, die politisch engagiert sind, werden inhaftiert.

 

VL: Was würden Sie für Ihre Person befürchten?

 

BW: Ich werde vielleicht Probleme bekommen. Ich weiß es nicht, außerdem ist meine Partei derzeit nicht an der Macht. Ich habe keinerlei Kontakt mehr mit meiner Partei, auch nicht mit meinen Parteikollegen. Ich habe auch keine Zeit dafür, ich arbeite hier.

 

VL: Welche Probleme hatten Sie mit der AL?

 

BW: Diese Art, welche Probleme ich damals erwähnt habe, solche Probleme sind in Bangladesh alltäglich. Auch in der Gegenwart scheinen solche Probleme immer wieder auf. Die Meinungsverschiedenheit wird von anderen Parteien nicht geduldet, sie versuchen die anderen Parteimitglieder zu unterdrücken.

 

VL: Welche Probleme hatten Sie konkret mit der AL?

 

BW: Die Probleme habe ich bereits erwähnt. Ich wurde festgenommen. Es ist ein gravierendes Problem, weil die Polizei von der Regierung beeinflusst wird.

 

VL: Die Probleme mit der AL haben sich auf Ihre Verhaftung beschränkt, oder hatten Sie sonst noch Probleme?

 

BW: Außer diesem Vorfall wurde ich von Mitgliedern der AL angehalten, geschlagen und beschimpft. Sie kamen sogar in das Haus meiner Eltern.

 

VL: Mit welchen Leuten konkret hatten Sie diese Probleme?

 

BW: Es waren mehrere Leute, es waren Mitglieder der AL, teilweise stammten sie auch aus dem Viertel, in dem ich wohnte. Es waren auch teilweise unbekannte Gesichter. Ich weiß das nicht mehr, es ist schon lange her.

 

VL: Können Sie mir irgendeinen Namen eines AL-Mitglieds, mit dem Sie Probleme hatten, nennen?

 

BW: Ich kann jetzt keinen Namen nennen, aber sie waren mir vom Sehen her bekannt. Es sind mehrere Parteimitglieder.

 

VL: Haben Sie diese Übergriffe durch Mitglieder der AL der Polizei gemeldet?

 

BW: Mehrere meiner Parteikollegen waren mit diesem Problem konfrontiert und waren bei der Polizei, aber die Anzeigen wurden nicht entgegengenommen, deshalb habe ich es nicht versucht, denn es wäre sinnlos gewesen.

 

VL: Seit wann waren Sie Mitglied der BNP?

 

BW: Ich glaube das war 1993.

 

VL: Als Sie in Haft waren, waren Sie da direkt auf der Polizeistation in Haft, oder gab es neben der Polizeistation ein Gefangenenhaus?

 

BW: Ich wurde von der Polizeistation, wo ich am Anfang untergebracht war, an ein anderes Gefängnis oder in eine andere Zelle überstellt. Wo diese Zelle war, weiß ich nicht genau. Ich wurde mit dem Polizeiwagen transportiert und habe nichts gesehen.

 

VL: Vorher haben Sie angegeben, dass Sie einen Monat in dieser Polizeistation S. in Haft waren!

 

BW: Ich habe es deshalb erwähnt, weil ich zuerst in die Polizeistation S. gebracht wurde.

 

VL: Wo Sie dann hingebracht wurden und fortan in Haft waren, wissen Sie nicht?

 

BW: Nein, darüber kann ich nichts sagen.

 

VL: Als Sie aus der Haft entlassen wurden, wo war dieses Gefängnis?

 

BW: Das weiß ich jetzt nicht mehr, in welchen Viertel sie mich freigelassen haben. Es ist schon lange her.

 

VL: Sie waren einen Monat in Haft und das war ein einschneidendes Erlebnis, nehme ich an, und Sie wissen nicht mehr, in welchem Viertel sie freigekommen sind?

 

BW: Ich wurde in die Polizeistation nach S. gebracht und dann hat man mich wo anders hingebracht. Ich wurde dann von Parteikollegen abgeholt, es ist alles schnell gegangen. Ich war froh, dass ich entlassen wurde. Ich habe ca. ein oder eineinhalb Monate nach der Entlassung das Land verlassen.

 

VL: Hatten Sie einen Termin für eine Gerichtsverhandlung nach der Entlassung?

 

BW: Ich glaube, dass ich einen Termin erhalten habe, aber ich bin dort nicht erschienen. Ich bin, glaube ich, vor diesem Termin noch geflohen. Ob ich eine Vorladung erhalten habe, weiß ich nicht.

 

VL: Mit wie vielen Häftlingen waren Sie in einer Zelle, in dem Gefängnis, in das Sie überstellt wurden?

 

BW: Es waren mehrere.

 

VL: Können Sie das ungefähr angeben, waren das 10,30 oder nur 3 Personen?

 

BW: Es waren ungefähr 8-10 Personen.

 

VL: Wie groß war die Zelle ungefähr?

 

BW: So groß, wie das Zimmer hier (E 118).

 

VL: Wie war der Tagesablauf, als Sie in Haft waren?

 

BW: Nicht besonders. Wir waren eingesperrt.

 

VL: Gab es Mahlzeiten, konnten Sie die Zelle verlassen?

 

BW: Ein bis zwei Mal in der Woche durften wir die Zelle verlassen, aber nicht jede Woche. Verpflegt wurden wir auch.

 

VL: Wie oft haben Sie Mahlzeiten erhalten und wann?

 

BW: In der Früh und am Abend.

 

VL: Wohin sind Sie dann gegangen, als Sie die Zelle verlassen durften?

 

BW: Es war ein kleiner Hof drinnen, dort durften wir uns bewegen.

 

VL: Wie lange waren Sie ungefähr in diesem Gefängnis?

 

BW: Ich war insgesamt einen Monat inhaftiert. Die ersten 5-6 Tage wurde ich in der Polizeistation in S. festgehalten und dann wurde ich überstellt.

 

VL: Haben Sie mit den Mithäftlingen nie gesprochen, wo Sie sich aufhalten?

 

BW: Die Mithäftlinge wussten auch nicht, wo wir waren, sie wurden auch mit dem Polizeiwagen dort hin gebracht und konnten auch nichts sagen.

 

VL: Die Beweismittel, die Sie bekommen haben, von wem haben Sie diese erhalten?

 

BW: Ich weiß es nicht, einige Dokumente habe ich mitgenommen, die restlichen wurden mit der Post von meinem Vater hier her geschickt.

 

VL: Wer hat diese Beweismittel organisiert?

 

BW: Mein Parteifunktionär hat meinem Vater dabei geholfen, aber wie genau, weiß ich nicht.

 

VL: Möchten Sie noch irgendetwas zu Ihren Fluchtgründen vorbringen?

 

BW: Nein, ich habe bereits alles gesagt. Es ist schon acht Jahre her, ich kann auch meine Aussagen 1 zu 1 nicht mehr wiedergeben, außerdem wollte ich keinen Kontakt mit der Politik in Bangladesh haben. Ich lebe hier in Frieden, aber damals als ich nach Österreich kam, waren meine Erinnerungen noch frisch, ich konnte alles 1 zu 1 wiedergeben, aber jetzt ist schon alles lange her.

 

VL: Sind Sie einverstanden, dass Ihre Angaben bezogen auf Ihre Person durch einen SV mit Hilfe einer Vertrauensperson, überprüft werden?

 

BW: Ja, ich habe kein Problem damit.

 

VL: Gibt es besondere Gründe (z.B. Familienbezug in Österreich), die ihre Ausweisung aus Österreich als unzulässig erscheinen lassen?

 

BW: Ja, wenn ein Mensch acht Jahre seines Lebens in einem Land verbracht hat, ist sein Lebensmittelpunkt hier in seinem Land und ich kann auch Deutsch sprechen. Ich arbeite hier. Es gibt keine strafrechtlichen Vormerkungen, außerdem habe ich einen Kredit in der Höhe von 60.000 Euro, diesen Kredit zahle ich immer noch.

 

VL: Wofür haben Sie diesen Kredit aufgenommen?

 

BW: Ich habe mir am Anfang einen Kredit von 20.000 Euro genommen, um diesen Kredit abzudecken habe ich mir dann noch einmal einen Kredit aufgenommen. Ich durfte am Anfang nicht arbeiten. Ich habe mir private Kredite aufgenommen, die musste ich auch zurückzahlen, dann habe ich einen Bankkredit aufgenommen, außerdem habe ich ein Auto gekauft, ich musste den Taxischein bezahlen und eine Schule besuchen.

 

VL: Welche Schule haben Sie besucht?

 

BW: Eine Lenkerschule für die Ausbildung als Taxifahrer. Der Führerschein hat auch sehr viel gekostet.

 

VL: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?

 

BW: Nein, nur Freunde und Bekannte.

 

VL: Konnten Sie alles sagen, möchten Sie noch etwas ergänzen?

 

BW: Ich habe alles gesagt und vorgebracht.

 

9. Nach Durchführung dieser Verhandlung wurde Herr B.N. als Sachverständiger für Bangladesch bestellt, und bei diesem ein Gutachten mit der Überprüfung der Angaben des Berufungswerbers in Auftrag gegeben.

 

Das Gutachten des Sachverständigen für Bangladesch, Herr B.N., vom 21.11.2007 hat unter Bezugnahme der Ermittlungen eines Notars in Bangladesch folgendes ergeben:

 

Weder an der vom Berufungswerber angegebenen Adresse noch in dieser Gegend kannte man den Namen des Berufungswerbers. Auch konnte die Schule "Genuine Tutorial Primary School" in Jatrabari, wo der Berufungswerber angeblich als Lehrer unterrichtet haben soll, in dieser Gegend nicht eruiert werden; weder habe es früher eine Schule mit diesem Namen gegeben noch gibt es sie jetzt. Da diese Schule nie existiert hat, kann der Berufungswerber dort nicht als Lehrer unterrichtet haben.

 

In K., N., B., wurde seitens des Notars mit Mitgliedern der BNP gesprochen und stellte sich heraus, dass der Berufungswerber weder ein einfaches Parteimitglied noch ein hochrangiger Parteifunktionär in der BNP gewesen sei. Somit hat ein Herr M.B. am 15.07.1998 auch keinen Kautionsantrag für den Berufungswerber gestellt. Auch ergaben Erkundigungen in dieser Region, dass es zwischen dem Berufungswerber und Anhängern der AL keine Probleme gegeben hatte; die Anrainer den Berufungswerber nicht einmal kennen würden.

 

Weiters konnte auf der Polizeistation S. nach Vorlage sämtlicher Aufzeichnungen des Jahres 1998 durch den Polizeikommandanten, Herrn A.M., herausgefunden werden, dass es gegen jemanden namens M.T. keine Beschwerde gab und auch derzeit keine Beschwerde vorliegt. Nach der Aktenlage der Polizeistation S. wurde der Berufungswerber sohin nie inhaftiert und auch kein Haftbefehl gegen ihn erlassen.

 

Schließlich haben auch die Aufzeichnungen des Gerichtes für Strafsachen in Dhaka ergeben, dass gegen den Berufungswerber weder eine Anklage noch ein Haftbefehl erlassen wurde. Da der Berufungswerber nie angeklagt wurde, ist es auch nie zu einer Verurteilung gekommen.

 

10. Der Berufungswerber wurde mit Schreiben vom 30.11.2007, zugestellt durch Hinterlegung am 10.12.2007, gemäß § 45 Abs. 3 AVG von dem Gutachten verständigt. Ihm wurde eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.

 

11. Mit Schreiben vom 18.02.2007, zugestellt am 20.02.2008, wurden dem Berufungswerber Länderberichte zur Lage in Bangladesch mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Auch hiezu langte keine Stellungnahme des Berufungswerbers ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

 

1.1. Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben festgestellt.

 

1.2. Es wird nicht festgestellt, dass der Berufungswerber in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder dass ihm Verfolgung droht.

 

1.3. Zur Lage in Bangladesch werden aufgrund der in der Folge genannten Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:

 

Der Staatspräsident hat am 11. Januar 2007 einen unbefristeten Ausnahmezustand erklärt. Eine neue, von der Armee gestützte Übergangsregierung unter der Führung von Fakhruddin Ahmed soll bis im Dezember 2008 Parlamentswahlen organisieren. Das neue Regime genießt vorläufig das Wohlwollen einer Mehrheit der Bevölkerung. Die Übergangsregierung hat den Kampf gegen die Korruption zum obersten Ziel erklärt und dafür eine groß angelegte Säuberungskampagne gestartet. Dabei bleiben auch hochrangige Personen nicht verschont. Die Bemühungen, die beiden Protagonistinnen der alten Machtordnung, Khaleda Zia und Sheikh Hasina, politisch auszuschalten sind bis anhin gescheitert. Dies könnte in absehbarer Zeit zu Unruhen führen. Aufgrund des geltenden Ausnahmezustandes sind die bestehenden Grundrechte zwar außer Kraft gesetzt worden. Im Vergleich zu vorher lässt sich aber in der Praxis keine Verschlechterung der Menschenrechtssituation feststellen. Im Bereich der allgemeinen Sicherheit ist sogar eine Verbesserung eingetreten. Problematisch bleiben jedoch die zahlreichen willkürlichen Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte gegen Privatpersonen, welche dafür kaum je zur Rechenschaft gezogen werden. Eine politisch motivierte Verfolgung von Personen allein wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Partei ist hingegen nicht erkennbar. Ebenso ergibt sich für die ethnischen oder religiösen Minderheiten sowie für die Frauen keine neue besondere Gefährdungslage.

 

(Quelle: BFM, Focus Bangladesch, Juli 2007)

 

The police are organised nationally, under the Ministry of Home Affairs (MOHA), and have a mandate to maintain internal security and general law and order. Until October 2006, the police were generally ineffective, sometimes reluctant to investigate persons affiliated with the BNP, and were used frequently for political purposes by the BNP Government. The Rapid Action Battalion (RAB), a better-equipped police unit drawing personnel from various police units and security agencies, including the military, developed plans for overall police reform, but few concrete steps were taken in 2006 to address human rights problems.

 

During 2007, the Caretaker Government has made progress on the Police Reform Programme (PRP) which is designed to assist the Bangladesh police to improve efficiency and professionalism. Eleven model thanas (police stations), designed under the programme, have so far opened in different regions of the country, officers are receiving training on human rights, gender awareness and on accountability. A draft ordinance (Bangladesh Police Ordinance 2007) has also been prepared to redefine the roles and responsibilities of police, with the ultimate goal of protecting human rights. Whilst not always fully effective the authorities have not shown that they are unwilling or unable to offer sufficiency of protection from members of opposing political parties or opposing factions of an applicants own party.

 

The Bangladesh Constitution provides for the right of free movement within the country and although there were instances in 2006 when restrictions were imposed, the BNP Government generally respected these rights during the year. The Emergency Power Ordinance 2007 introduced by the Caretaker Government in January 2007 has given the authorities the power to restrict any activities deemed to be 'subversive to the state'; 'hampering the relations of Bangladesh with foreign countries'; or 'disrupting peace in any part of the country or creating enmity, hatred, or confrontations among different sections of society'.

 

Political violence in Bangladesh is generally localised, and intensifies at election times. Internal relocation is, therefore, a viable option and applicants could relocate from areas where they are in the political minority to safer areas that are not dominated by political violence or where they are in the political majority.

 

(Quelle: BIA, Operational Guidance Note Bangladesh, December 2007)

 

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist grundsätzlich gewährleistet. Angesichts der vielfältigen Probleme des Landes sind die Chancen, eine Erwerbstätigkeit und ein ausreichendes regelmäßiges Einkommen ohne besondere Qualifikation zu finden, oft gering einzustufen. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht. Rückkehrer sind aber regelmäßig aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen nicht völlig auf sich alleine gestellt.

 

Quellen:

 

Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch", Stand März 2007

 

Border & Immigration Agency (BIA), Bangladesh Country Report, September 2007

 

BIA, Operational Guidance Note Bangladesh, December 2007

 

US Department of State, Bangladesh, Country Report on Human Rights Practices - 2006, March 2007

 

BAA Staatendokumentation, Länderfeststellungen zu Bangladesch, April 2007

 

BFM, Focus Bangladesch, Juli 2007

 

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Fluchtgründe des Berufungswerbers müssen als unglaubhaft gewertet werden und werden der Beurteilung nicht zu Grunde gelegt.

 

2.1.1. So hat das Gutachten des Sachverständigen ergeben, dass an der vom Berufungswerber angegebenen Adresse F., Dhaka, und auch in der Region niemand den Berufungswerber kennt.

 

Weder gab noch gibt es in der Gegend in J. die Schule "Genuine Tutorial Primary School", an der der Berufungswerber nach seinen Aussagen als Lehrer gearbeitet haben will.

 

Weiters ist dem Gutachten zu entnehmen, dass nach den Aussagen mehrerer BNP Mitgliedern aus K., N., B., niemand den Berufungswerber kennt. Es ist in der Gegend auch nicht bekannt, dass der Berufungswerber Probleme mit Anhängern der AL gehabt hätte.

 

Nach Durchsicht sämtlicher Aufzeichnungen von 1998 auf der Polizeistation S., war oder ist eine Beschwerde gegen den Berufungswerber nicht auffindbar. Nach der Aktenlage der Polizeistation S. wurde gegen den Berufungswerber kein Haftbefehl erlassen und ist dieser niemals verhaftet worden.

 

Auch die Aufzeichnungen des Gerichtes für Strafsachen in Dhaka hatten ergeben, dass weder ein Haftbefehl noch eine Anklage gegen den Berufungswerber erhoben wurde.

 

Dem Gutachten ist der Berufungswerber nicht entgegengetreten.

 

Das Fluchtvorbringen des Berufungswerbers konnte somit durch das Sachverständigen-gutachten nicht gestützt werden, vielmehr ist aufgrund des Ermittlungsergebnisses davon auszugehen, dass dieses nicht den Tatsachen entspricht.

 

2.1.2. Hinzu kommt, dass die Angaben des Berufungswerbers, auch auf Grundlage der vorgelegten Bescheinigungsmittel, selbst Ungereimtheiten und Implausibilitäten aufweisen.

 

Der Berufungswerber brachte im gesamten Verfahren vor, dass er anlässlich einer Demonstration 1998 verhaftet worden sei und legte hierfür einen Tagesbericht des diensthabenden Beamten der Polizeistation S. vor. Dieses Schreiben berichtet jedoch von dem Generalstreik 1998, ebenso wie die Bestätigung der Partei des Berufungswerbers Bangladesh Jatiyatabadi Dal. Auf dem ersten Informationsbericht finden sich sowohl das Datum 00.00.1998 als auch 00.00.1998. Schon aufgrund dieser Unstimmigkeiten waren die vorgelegten Bescheinigungsmittel - unabhängig von dem Gutachten - nicht geeignet, sein Vorbringen, zweifelsfrei zu bestätigen.

 

Weiters hat der Berufungswerber vor dem Bundesasylamt erklärt, dass dreimal in seine Zweitwohnung in Dhaka von AL Anhängern eingebrochen worden sei, in der mündlichen Verhandlung erwähnte er diese Einbrüche nicht, sondern behauptete, dass Mitglieder der AL in das Haus seiner Eltern gekommen seien.

 

Außerdem erscheint es - selbst in Anbetracht des Umstandes, dass zwischen der Flucht und der mündlichen Verhandlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist - nicht nachvollziehbar, dass der Berufungswerber nicht mehr konkret angeben konnte, ob er eine Vorladung erhalten hat oder nicht bzw. ob eine Gerichtsverhandlung gegen ihn stattgefunden hat oder nicht. Vor dem Bundesasylamt hatte er noch behauptet, 15 Tage nach seiner Freilassung eine Vorladung für Gericht erhalten zu haben. Es erscheint nicht plausibel, dass der Berufungswerber sich nicht mehr an ein derart einprägsames Ereignis wie eine Gerichtsverhandlung oder eine Vorladung erinnern kann.

 

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Berufungswerbers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Berufungswerber in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

 

2.2. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Berufungswerbers ergeben sich aus den zitierten, dem Parteiengehör unterworfenen Quellen. Der Berufungswerber hat dazu keine Stellung genommen.

 

3. Rechtlich folgt daraus:

 

3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG idF BGBl I, Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren nach dem Asylgesetz idF BGBl. I, Nr. 126/2002 anzuwenden.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

3.2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvektion genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Der Berufungswerber hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war die Berufung daher gemäß § 7 AsylG abzuweisen.

 

3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBL I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

 

Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Berufungswerber liefe Gefahr, in Bangladesch einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.

 

Dass dem Berufungswerber im Falle der Rückkehr nach Bangladesch die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Berufungswerber nicht belegen können und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht möglich und zumutbar sein sollte. Der Berufungswerber verfügt nach eigenen Angaben über eine abgeschlossene wirtschaftliche Ausbildung und über Berufserfahrung, unter anderem als Taxifahrer in Österreich. Auch ist - selbst nach mehrjähriger Abwesenheit - davon auszugehen, dass für den Berufungswerber ein soziales Netz in Bangladesch besteht, leben nach seinen eigenen Angaben noch Familienangehörige und Verwandte in seinem Heimatland.

 

Auch haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Berufungswerber im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.

 

Somit war die Berufung auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG abzuweisen.

 

3.4. Die Prüfung einer Ausweisung im Sinne von § 8 Abs. 2 AsylG idF BGBl. I 101/2003 war in verfassungskonformer Auslegung von § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG nicht vorzunehmen; dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof auf Grund Art. 129c B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann § 8 Abs. 2 iVm § 44 Abs. 3 AsylG nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, Gutachten, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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