TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/27 A11 400978-1/2008

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Veröffentlicht am 27.08.2008
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Spruch

A11 400.978-1/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Vorsitzenden und den Richter Mag. Benda als Beisitzer über die Beschwerde des E. C., geb. 00.00.1990, StA. Nigeria, vertreten durch RA Edward Daigneault, Hernalser Gürtel 47/4, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.8.2008, Zahl: 08 05.029-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria, behauptet aus Delta-State zu stammen und ist am 9.6.2008 ins Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde hieraufhin vor der PI Traiskirchen EAST niederschriftlich einvernommen. Am 12.6.2008 und am 30.7.2008 wurde der Asylwerber vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.8.2008, Zahl: 08 05.029-BAE, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.

 

Im Wesentlichen zusammengefasst behauptete der Asylwerber, dass es in Delta-State Kämpfe gegeben habe und Menschen entführt worden seien. Es seien auch Häuser niedergebrannt worden, weshalb seine gesamte Familie geflüchtet wäre. Auch sein Bruder sei in die Kämpfe involviert gewesen. Er habe Angst um sein Leben gehabt, weshalb er seine Heimat verlassen habe.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 7.8.2008, Zahl: 08 05.029-BAE, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Weiters wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt - unter Darlegung näherer Erwägungen - aus, dass dem Vorbringen des Asylwerbers keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorginge, dass er in Nigeria einer landesweiten und unmittelbaren/mittelbaren staatlichen Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gem. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1

 

Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser

 

in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird

 

oder

 

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht

 

zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Bereits die Behörde erster Instanz hat unter Darlegung umfassender Erwägungen in schlüssig nachvollziehbarer Weise zutreffenderweise ausgeführt, dass den Angaben des Asylwerbers keine Anhaltspunkte für eine ihm im Falle seiner Rückkehr drohende Verfolgung aus Gründen der GFK zu entnehmen seien.

 

Das Bundesasylamt hat hinsichtlich aller drei Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 7.8.2008, Zahl: 08 05.029-BAE, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Lediglich zur Verdeutlichung sei nochmals betont, dass sich den Protokollen der niederschriftlichen Einvernahmen des Asylwerbers klar entnehmen lässt, dass der Asylwerber in Zusammenhang mit der Darlegung seiner Fluchtgründe keine konkrete, ihn individuell betreffende Bedrohungssituation geltend gemacht, sondern durchwegs erklärt hat, seine Heimat aufgrund der allgemeinen Lage in Delta-State verlassen zu haben und dies damit begründet hat, dass von den dort vorherrschenden Konflikten und Kämpfen "alle Personen" betroffen gewesen seien (vgl. Aktenseite 71 des Verwaltungsaktes). Nachgefragt, inwieweit der Asylwerber von diesen Kämpfen persönlich betroffen oder in diese gar selbst involviert gewesen sei, wusste dieser wiederum nur auf die allgemeine Situation in Nigeria zu verweisen, welche ihn zur Flucht genötigt hätte.

 

Es wird nicht verkannt, dass in der Region um das Niger-Delta immer wieder gewaltsame Konflikte auftreten, die zuweilen auch Todesopfer fordern (vgl. hierzu auch die erstinstanzlichen Länderfeststellungen, Seite 11 f. des angefochtenen Bescheides), jedoch flammen solche Konflikte - wie bereits das Bundesasylamt in der Einvernahme vom 30.7.2008 vorgehalten hat - nur lokal und (mit der Dauer von einigen Tagen) zeitlich begrenzt auf, sodass schon vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden kann, dass der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von allfälligen künftigen Ausschreitungen betroffen wäre. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Begrenzung solcher Ausschreitungen erscheint (vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen zu den Möglichkeiten regionalen Konflikten auszuweichen) eine bloß kurzfristige Aufenthaltnahme in einer anderen Region jedenfalls möglich und zumutbar. Dies steht auch im Einklang mit dem Umstand, dass es die Familienangehörigen des Asylwerbers (Eltern, 2 Brüder und eine Schwester) nicht für notwendig erachtet haben, ihr Heimatland zu verlassen, sondern sich diese nach Angaben des Asylwerbers nach wie vor in Nigeria aufhalten.

 

Soweit der Asylwerber in seinem Schriftsatz vom 22.8.2002 behauptet, dass er aufgrund von Sippenhaft Gefahr liefe, anstelle seines Bruders, der sich an den Ausschreitungen aktiv beteiligt habe, festgenommen und misshandelt zu werden, ist ihm zum einen entgegenzuhalten, dass er bei seiner Einvernahme vom 9.6.2008 zur Frage nach Verwandten in und außerhalb seines Heimatlandes, Datengruppe 4, (abgesehen von Eltern und einer Schwester) ausschließlich zwei Brüder angegeben hat, die 10 bzw. 8 Jahre alt (!) seien, sodass eine aktive Beteiligung dieser Kinder an gewaltsamen Ausschreitungen schon zweifelhaft erscheint. Zum anderen könnte auch diesfalls keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass der Asylwerber im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria wegen seines minderjährigen Bruders landesweit staatlichen Zwangsmaßnahem unterworfen werde würde.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverband, Glaubwürdigkeit, inländische Schutzalternative, non refoulement, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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