TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/28 C7 245262-0/2008

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Veröffentlicht am 28.08.2008
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Spruch

C7 245.262-0/2008/16E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des D.S., geb. 00.00.1966, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2003, Zl. 03 26.510-BAS nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2007 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und D.S. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass D.S. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.08.2003 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hiezu niederschriftlich am 30.08.2003 von der Bundesgendarmerie, Grenzüberwachungsposten 3874 Schönau, und am 03.11.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einvernommen.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 17.11.2003, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei für zulässig erklärt. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

 

3. Am 18.10.2007 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und sein Sohn teilnahmen. Das Bundesasylamt hat keinen Vertreter geschickt.

 

4. Am 03.12.2007 wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches am 28.03.2008 bei der damaligen Beschwerdeinstanz einlangte (vgl. OZ 12).

 

5. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurden die Parteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, und es wurde ihnen eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte am 16.04.2008 eine Stellungnahme ein (vgl. OZ 14).

 

6. Mit Schreiben vom 04.08.2008 wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zur Lage in der Mongolei mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Am 25.08.2008 langte eine Stellungnahme seiner Lebensgefährtin ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

 

1.1. Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

 

1.2. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat als Journalist und Angestellter des Unternehmens "XY" im Finanzbereich sowie des Unternehmens "XX" tätig. Er war regierungskritisch engagiert und hat Artikel über "XX" und "XY" verfasst, welche auch veröffentlicht wurden. Der Beschwerdeführer machte bekannt, dass die Firma "XX" ihre Erzeugnisse verfälschte und wurde deswegen von der Polizei unter Einflussnahme des Firmeninhabers festgenommen. Auch wurde er von der Firma "XX" mit dem Umbringen bedroht, da er über firmeninterne Informationen verfügt.

 

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.

 

1.3. Zur Lage in der Mongolei wird folgendes festgestellt:

 

Die Mongolei zählt zu den Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative (Großer Staatskhural, Einkammerparlament), Regierung und Rechtsprechung vor.

 

Seit Mai 2005 ist Nambarin Enkhbayar (Mongolische Revolutionäre Volkspartei, MRVP), ehemaliger Ministerpräsident (2000-2004) und Parlamentspräsident, Präsident der Mongolei.

 

An der Spitze der Regierung stand von August 2004 bis Januar 2006 Tsakhia Elbegdorj, Mitglied der Demokratischen Partei, DP. Am 11. Januar 2006 traten 10 Kabinettsmitglieder zurück, so dass in Übereinstimmung mit der Verfassung der Mongolei eine Neuwahl erforderlich wurde. Das neue Kabinett wurde am 27.01.2006 gewählt. Ministerpräsident dieser neuen "Regierung der Nationalen Solidarität" wurde Miyegombo Enkhbold, damals Vorsitzender der MRVP. Die Regierung verfolgt das Ziel, die sozialen Probleme der Mehrheit der Bevölkerung zu lindern, von der nach Schätzungen 50% unterhalb der Armutsgrenze lebt. Die fünf Entwicklungskriterien (Menschenrechte, Beteiligung der Zivilbevölkerung am politischen Prozess, Rechtsstaatlichkeit, marktfreundliche Wirtschaftsordnung und auf die Entwicklung des Landes orientiertes staatliches Handeln) werden von der mongolischen Regierung als Leitziele der Politik anerkannt. Die Regierung tritt für die Verbesserung der Menschenrechte ein, darunter insbesondere der Rechte der Frauen ("Aktionsplan Menschenrechte"). Das Parlament hat im November 2007 Sanj Bayar, neuer Vorsitzender der Regierungspartei MRVP, zum Ministerpräsidenten und damit zum Nachfolger von Miyegombo Enkhbold gewählt.

 

Die Menschenrechtslage in der Mongolei wird im Allgemeinen als gut betrachtet.

 

Laut UNHCR gibt es keine speziell gefährdeten Personengruppen, die in der Mongolei Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären. Dennoch vermerkt UNHCR, dass bestimmte Personen wie Journalisten, Oppositionspolitiker oder Frauen bei der Ausübung ihrer Menschenrechte "auf Schwierigkeiten stoßen können".

 

Kritisiert werden vor allem Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Korruption in der Gerichtsbarkeit. Auch gibt es nach wie vor Bedenken hinsichtlich der Haftbedingungen.

 

Korruption ist ein generelles Problem in der Mongolei, auch in den Reihen der Polizei. Die Regierung und die Behörden bemühen sich jedoch, das Problem in den Griff zu bekommen und haben verschiedenste Maßnahmen im Kampf gegen die Korruption gesetzt. Es wird auch ein nationale Programm gegen Korruption entwickelt.

 

Die Verfassung schützt die Freizügigkeit des Personenverkehrs innerhalb des Landes ebenso wie das Recht auf Auslandsreisen und die Rückkehr sowie Immigration ohne Restriktionen. Dieses Recht wird in der Rechtspraxis respektiert.

 

Die medizinische Grundversorgung in der Mongolei ist gewährleistet, jedoch sind Selbstbehalte zu zahlen.

 

Quellen:

 

UK Home Office, Operational Guidance Note Mongolia, April 2007

 

USDOS, Country Reports on Human Rights Practices, Mongolia, March 2008

 

ÖB Bericht Mongolei, Juli 2007

 

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers wurde durch das eingeholte Sachverständigen-gutachten bestätigt.

 

2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten durch das Sachverständigengutachten nicht widerlegt werden, wurden als glaubwürdig eingestuft und werden der Beurteilung zu Grunde gelegt.

 

Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer als Journalist unter anderem auf Skandale in privaten Unternehmen, für die er gearbeitet hat, aufmerksam gemacht hat und über interne Firmeninformationen verfügt und deshalb auch bereits von seinem früheren Arbeitgeber bedroht und auf dessen Veranlassung verhaftet wurde, einmal zudem mit dem Auto angefahren wurde und sich eine Verbindung zu den Morddrohungen als nicht denkunmöglich darstellt, können Verfolgungshandlungen unterschiedlicher Schwere seiner früheren Arbeitgeber bei einer Rückkehr nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass - wie aus dem Gutachten hervorgeht - gegen die Firma "XX" strafrechtliche Untersuchungen in der Mongolei laufen, unter anderem wegen Schmuggelns, welchen schon der Beschwerdeführer, wie festgestellt, aufgezeigt hat und sich die betreffenden Personen durch seine Kenntnisse bedroht fühlen könnten. Sein früherer Arbeitgeber "XX" zählt zu den führenden Unternehmen in der Mongolei und hat insbesondere der Firmenpräsident in der mongolischen Wirtschaft und auch in der Politik eine einflussreiche Stellung. Insofern kann - angesichts möglicher Einflussnahme mächtiger Politiker oder Wirtschaftsunternehmer - auch die Schutzwilligkeit der mongolischen Behörden gegen allfällige Einschüchterungsmaßnahmen und Übergriffe dieser Personen, welche im Beschwerdeführer eine Bedrohung sehen, im konkreten speziellen Fall nicht mit hinreichender Sicherheit als gegeben angenommen werden, dies letztlich aus politischer Motivation. Die Tatsache, dass bereits Ermittlungen gegen den früheren Arbeitgeber des Beschwerdeführers und verschiedene Mitarbeiter sowie Polizeibeamte geführt werden, somit staatliche Maßnahmen gesetzt wurden, und der Beschwerdeführer in diesen Verfahren als Zeuge auftreten könnte bzw. selbst Anzeige erheben könnte, vermag im gegenständlichen Fall zum Entscheidungszeitpunkt zu keiner anderen Einschätzung hinsichtlich der Gefährdungslage des Beschwerdeführers bzw. der Schutzunwilligkeit der Behörden zu führen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers durch eine derartige Involvierung in die laufenden Verfahren potenzieren könnte (auf eine derartige Gefahr weist auch der Sachverständige hin) und eine ausreichende Schutzgewährung nicht erwartet werden kann.

 

2.3. Die Feststellungen zur Lage in der Mongolei ergeben sich aus einer Gesamtschau der zitierten angeführten aktuellen Quellen, denen von den Verfahrensparteien nicht entgegengetreten wurde.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

3.1. Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), anzuwenden.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

3.2. Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

 

Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ist die vorgebrachte Verfolgung auf einen in der Flüchtlingskonvention genannten Grund zurückführen, nämlich auf politische Gründe. So hat sich der Beschwerdeführer zum einen in der Mongolei regierungskritisch betätigt und kann zum anderen aufgrund des Einflusses seiner früheren Arbeitgeber in Wirtschaft und Politik eine Schutzgewährung nicht mit hinreichender Sicherheit als gegeben angenommen werden; aufgrund der hier bestehenden Verquickung politischer und ökonomischer Strukturen erfolgt das Handeln der Polizei letztlich politisch motiviert.

 

Somit ergibt sich aus der Aktenlage das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen, dies unter Berücksichtigung aller zu II.2. getroffenen Ausführungen. Die hinreichende Schwere der Übergriffe im konkreten Fall ist durch die vergangenen Drohungen und Übergriffe sowie die sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden "Machenschaften" der betreffenden Unternehmen indiziert; zur mangelnden Schutzwilligkeit der Sicherheitsorgane im konkreten Einzelfall wird noch auf die obigen Ausführungen und die Erwägungen unter II.2.2. verwiesen.

 

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 13 AsylG 1997 ergeben.

 

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb der Mongolei und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Da auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegt, war Asyl zu gewähren.

 

Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren, Schutzunwilligkeit, Sicherheitslage, Zurechenbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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