TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/28 E10 239334-0/2008

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Veröffentlicht am 28.08.2008
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Spruch

E10 239.334-0/2008-19Z

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des S.E., geb. 00.00.1977, StA. der Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2003, FZ. 02 33.737-BAS, zu Recht erkannt:

 

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.08.2008, GZ. E10 239.334-0/2008-18E wird gem. § 62 Abs. 4 AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) dahingehend abgeändert, als auf Seite 1 im Einleitungssatz die Staatsangehörigkeit nicht "Serbien und Montenegro", sondern "Republik Kosovo" zu lauten hat.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der BF brachte am 21.11.2002 einen Asylantrag ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.6.2003, FZ. 02 33.737-BAS abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen damaligen Herkunftsstaat Serbien und Montenegro zulässig ist.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung bzw. Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.8.2008, GZ. E10 239.334-0/2008-18E abgewiesen wurde.

 

Der Asylgerichtshof ging in Bezug auf den BF von der nunmehrigen Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo aus.

 

Aufgrund eines Schreibfehlers wurde auf Seite 1 im Einleitungssatz die Staatsangehörigkeit des BF als "Serbien und Montenegro" anstatt richtigerweise mit "Republik Kosovo" bezeichnet. Der Inhalt des Bescheides ist in weiterer Folge auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgestimmt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

 

Gem. § 62 (4) AVG kann die Behörde von Amts wegen jederzeit Schreib- und Rechenfehler ... in Bescheiden berichtigen.

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Der AsylGH kann daher jederzeit die in § 62 (4) AVG genannten Schreib- und Rechenfehler in Erkenntnissen berichtigen.

 

Da die gesetzlichen Voraussetzung zur Berichtigung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 25.8.2008, GZ. E10 239.334-0/2008-18E im genannten Umfang vorlagen, war gegenständliches Erkenntnis zu erlassen.

Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung (ab 08.09.2008)
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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