B4 235.304-0/2008/1E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzein über die Beschwerde des K. G., geboren am 00.00.1995, geb., serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.2.2003, Zl. 02 33.364-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste gemeinsam mit seinem Vater K. E. und seiner Mutter K. S. am 17.11.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am 18.11.2002 einen auf seinen Vater bezogenen Asylerstreckungsantrag.
2. Mit Bescheid vom 28.3.2002, Zl. 02 00.393-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und stellte gemäß § 8 leg.cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdeführers "in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo" zulässig sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 10, 11 Abs. 1 AsylG ab.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in der Folge so bezeichnete) Berufung.
5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ B4 228.095-0/2008/2E, der Asylgerichtshof der Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gegen den unter Punkt 2. dargestellten Bescheid stattgegeben, den Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asyl(erstreckungs)antrag vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
1.2. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2. Da sich aus dem oben Gesagten ergibt, dass jener Bescheid, auf dem die Abweisung des Asylerstreckungsantrages des Beschwerdeführers fußt, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.