TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/28 C7 245264-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2008
beobachten
merken
Spruch

C7 245.264-0/2008/9E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des S.B., geb. 00.00.1993, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2003, Zl. 03 26.511-BAS nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2007 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und S.B. gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, Asyl gewährt. Gemäß § 12 AsylG 1997 wird festgestellt, dass S.B. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer brachte durch seinen Vater, D.S. (GZ. 245.262), welcher am 30.08.2003 einen Asylantrag gestellt hat, beim Bundesasylamt am 30.08.2003 einen Asylerstreckungsantrag, bezogen auf seinen Vater, ein.

 

Der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2003, Zahl: 03 26.511-BAS, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass der Asylantrag seines Vaters gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden ist, die Voraussetzungen zur Asylerstreckung nicht vorlagen und der Asylerstreckungsantrag aus diesem Grund abzuweisen war.

 

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den minderjährigen Sohn des D.S., dem mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. C7 245.262-0/2008/16E, Asyl gewährt wurde.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl.

 

Asylerstreckungsanträge können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat (§ 10 Abs. 2 AsylG).

 

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

Da im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das bestehende Familienleben des Beschwerdeführers mit seinem Vater in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in seinem Herkunftsstaat Mongolei, möglich ist, war ihm aus diesem Grunde gemäß § 11 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren.

 

Gemäß § 12 AsylG 1997 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Asylerstreckung
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten