D1 260835-0/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Dr. Feßl als Beisitzer über die Beschwerde des A.D., geb. 00.00.1978, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2005, FZ. 04 23.886-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 Abs. 1 und 8 Abs. 2 AsylG 1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III. zu lauten hat: "Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird A.D. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer verließ nach eigenen Angaben am 22.11.2004 seinen Herkunftsstaat und reiste am 25.11.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 01.12.2004 wurde er von einem Organwalter der Erstaufnahmestelle Ost zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er vermute in seiner Heimat vom KGB gesucht zu werden, da er fünf Plakate hergestellt habe, die für eine Demonstration vorgesehen gewesen wären. Auf diesen Plakaten sei ein durchgestrichenes Konterfei des weißrussischen Präsidenten abgebildet und mit dem Spruch "Raus Lukaschenko" untertitelt gewesen. Diese Plakate hätten er und seine Freunde bei der Demonstration verwenden wollen, da er mit der Regierung "nicht einverstanden" gewesen sei. Am Morgen des 00.00.2004 seien zwei Leute vom KGB gemeinsam mit einer Gruppe maskierter Männer gekommen, hätten die Plakate konfisziert und ihn abgeführt. Bis 00.00.2004 sei er im KGB-Gebäude in Minsk in Haft gewesen, wo er einvernommen und bedroht worden sei. Anschließend habe noch eine Hausdurchsuchung bei ihm stattgefunden, wobei etliche Unterlagen sowie sein Reispass beschlagnahmt worden seien. Die Aufforderung sich tags darauf nochmals im KGB-Gebäude zu melden habe er nicht befolgt und sich bis zu seiner Ausreise bei seiner Freundin versteckt.
2. Am 04.05.2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einvernommen. Vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, gab er kurz zusammengefasst an, dass er eine Bestellung zur Anfertigung der Plakate erhalten habe und diese bis 18.10.2004 hätten fertig gestellt sein sollen. Wer die Plakate bei ihm bestellt habe, könne er nicht sagen, da er den Namen des Auftraggebers vergessen habe. Er sei jedenfalls vom KGB angehalten worden; wo das gewesen sei, wisse er jedoch auch nicht, da ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden sei. Bei der Einvernahme durch den KGB habe er angegeben, dass er keine "Beziehung" zu den Plakaten habe und nur den Auftrag zu deren Anfertigung ausgeführt habe. Einer mündlichen Vorladung sei er damals nicht gefolgt, da er krank gewesen sei.
3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.05.2005, FZ. 04 23.886-BAE, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gem. § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.) und zugleich seine Ausweisung gem. § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet verfügt (Spruchpunkt III.).
4. Dagegen wurde am 25.05.2005 fristgerecht Berufung eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (in der Folge: AsylG 1997) zu Ende zu führen, wobei die Übergangsbestimmung des § 44 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 leg. cit. werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
1.2. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
1.3. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
1.4. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.5. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, Zl. 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
2.1. Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. dazu VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH v. 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356).
Im bekämpften Bescheid gelangt die erstinstanzliche Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten sowie mangelnder Plausibilität als absolut unglaubwürdig zu beurteilen ist, sodass dieses auch nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden kann (AS 129).
2.2. Tatsächlich kommt im vorliegenden Fall auch der Asylgerichtshof aufgrund der in der Folge nochmals kurz dargestellten, gravierenden Widersprüche des Beschwerdeführers im Rahmen seiner beiden Einvernahmen sowie der unplausiblen Fluchtgeschichte als solcher zum selben Ergebnis.
Bringt der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 01.12.2004 noch vor, dass er mit der "Regierung nicht einverstanden" gewesen sei und deshalb zusammen mit seinen Arbeitern fünf Plakate hergestellt habe, die er dann bei der Demonstration in Minsk mit seinen Freunden habe verwenden wollen (AS 25), spricht er im Rahmen der zweiten Einvernahme vom 04.05.2005 plötzlich davon, dass er lediglich den Auftrag erhalten habe, diese herzustellen und dafür auch bezahlt worden sei (AS 89). Schon im nächsten Satz widerspricht sich der Beschwerdeführer allerdings dahingehend, dass er nunmehr behauptet kein Geld erhalten zu haben, also nicht dafür bezahlt worden sei. Auch könne er sich nicht mehr an den Namen des Bestellers erinnern. Ein Umstand, der - vor allem wenn man die von ihm geschilderten Folgen (Verhaftung durch den KGB und einwöchige Inhaftierung) dieses Auftrages in Betracht zieht - nicht plausibel ist.
Auf den ebenfalls schon vom Bundesasylamt ausführlich dargestellten vom Beschwerdeführer widersprüchlich geschilderten Sachverhalt, warum er der mündlichen "Vorladung" des KGB nicht gefolgt sei, wird ebenfalls ausdrücklich hingewiesen (AS 129). Hiezu gab der Beschwerdeführer an, der Vorladung deshalb nicht gefolgt zu sein, da er krank gewesen sei, nämlich Grippe gehabt habe. Erst nach mehrmaligem Nachfragen durch den Einvernehmenden, erklärte der Beschwerdeführer plötzlich, dass er vielmehr gemeint habe, er habe der Ladung des Bundesasylamtes aufgrund von Krankheit keine Folge leisten können (Anmerkung: Der Beschwerdeführer musste insgesamt drei Mal zum Termin seiner zweiten Einvernahme geladen werden). Zum KGB sei er damals deshalb nicht gegangen, weil er Angst um sein Leben gehabt habe.
Weiters behauptet der Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme, dass er im KGB-Gebäude in Minsk in Haft gewesen sei (AS 25), wogegen er im Zuge seiner Zweiteinvernahme davon spricht, dass er nicht wisse, wo die Anhaltung stattgefunden habe, da ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden sei (AS 91) bzw. wenig später, dass er sich damals habe "bücken" müssen (AS 93) und deshalb nicht gesehen habe wo er festgehalten worden sei.
In seiner Berufung geht der nunmehrige Beschwerdeführer auf die zahlreichen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten nur teilweise ein. So behauptet er zum einen, dass er den Namen des Auftraggebers der Plakate sehr wohl kenne und auch zum Zeitpunkt der Einvernahmen gekannt habe, jedoch Angst gehabt habe, dass diese Informationen "in sein Heimatland gelangen" könnten und deshalb den Namen verschwiegen habe. Erst jetzt habe er erfahren, dass diese Informationen vertraulich behandelt und nicht weitergegeben werden würden (AS 149). Diese Argumentation überzeugt jedoch deshalb nicht, da der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass er damit indirekt zugibt bei der Ersteinvernahme die Unwahrheit gesagt zu haben - darüber nachweislich belehrt wurde, dass seine Angaben vertraulich behandelt würden und keinesfalls Inhalte an sein Herkunftsland weitergegeben oder öffentlich gemacht würden, was er auch durch die Leistung seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen hat (AS 21). Zudem ist in dieser Hinsicht auch auf das Neuerungsverbot des § 32 AsylG 1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 hinzuweisen, welches im gegebenen Zusammenhang berücksichtigt werden muss und bereits aufgrund dessen eine nachträgliche Nennung des Namens des Auftraggebers unzulässig erscheinen könnte.
Weiters stellt der Beschwerdeführer in den Raum, dass es bei seiner zweiten Einvernahme zu einem Übersetzungsfehler des Dolmetschers gekommen sei und versucht damit seine widersprüchlichen Angaben zu begründen, warum er der mündlichen Vorladung des KGB nicht gefolgt sei. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall sehr wohl von einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Einvernahmeprotokoll beim Bundesasylamt ausgeht, zumal der Beschwerdeführer die einwandfreie und vollständige Wiedergabe seiner Angaben sowohl während als auch nach der Einvernahme, durch die Leistung seiner Unterschrift nachweislich bekundet hat.
Andererseits ist es schon aufgrund der nachstehend auszugsweise dokumentierten Einvernahme des Beschwerdeführers (AS 93) völlig unmöglich, dass es sich bei der von ihm angesprochenen Passage um ein Missverständnis aufgrund eines Übersetzungsfehlers gehandelt haben könnte, da darin immer nur von einer Vorladung zum KGB die Rede ist und nie von einer Ladung des Bundesasylamtes (F = Frage; A = Antwort; V = Vorhalt):
"F: Weswegen leisteten Sie der mündlichen Vorladung des KGB nicht Folge?
A: Ich war krank. Ich hatte die Grippe.
F: Haben Sie beim KGB angerufen, dass sie krank wären?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Weil ich krank war. Ich lag zu Hause mit hohem Fieber im Bett, etwa drei Wochen.
F: Wenn Sie der Ladung nicht Folge leisten, ist es nahe liegend, dass sie der KGB zu Hause aufsucht.
A: Ich lebte nicht zu Hause.
V: Zuvor sagten Sie, dass Sie zu Hause drei Wochen im Bett gelegen wären?
A: Ich war krank, ich wäre zum KGB gegangen. Ich lag bei meiner Freundin.
F: Warum gingen Sie nicht zum KGB nach Ihrer Genesung?
A: Ich fürchtete um mein Leben.
V: Einerseits wären Sie zum KGB gegangen, wenn Sie nicht krank gewesen wären, andererseits fürchteten Sie um ihr Leben!
A: Die Angst war immer da.
F: Warum gaben Sie dann an, dass Sie zum KGB gegangen, wenn Sie nicht krank gewesen wären?
A: Ich meinte die Ladung des Bundesasylamtes. Ich hatte Grippe, weshalb ich der Ladung des Bundesasylamtes nicht Folge leistete."
Sämtliche der oben dargestellten, nach Ansicht des Beschwerdeführers asylrelevanten Ausführungen stellten sich schon für das Bundesasylamt als unglaubwürdig dar. Dies wurde auch in der erstinstanzlichen Beweiswürdigung folgerichtig und schlüssig dargelegt (AS 127 f.) und konnte die vorliegende Berufung dieser keineswegs mit Erfolg entgegentreten.
2.3. Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 1997:
§ 124 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I 100/2005, (FPG) bestimmt:
"Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG) verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."
Demnach ist die Verweisung des § 8 Absatz 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf § 50 FPG zu beziehen. Die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) unterscheiden sich nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich auch auf § 50 FPG übertragen.
Der Asylgerichtshof schließt sich auch den Ausführungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. an, da der Beschwerdeführer weder eine individuelle konkrete Gefährdung im Sinne des § 50 FPG bezogen auf gesamt Weißrussland glaubhaft gemacht machen konnte und auch nach den zu Weißrussland getroffenen Feststellungen eine allgemeine Gefährdung in diesem Sinne nicht erkennbar ist.
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 50 Absatz 1 und Absatz 2 FPG (vormals § 57 Absatz 1 und 2 FrG) aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 AsylG 1997 zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG (vormals § 57 FrG) ist durch § 8 (nunmehr: § 8 Absatz 1) AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zahl 98/20/0561).
Wie bereits ausgeführt, bestehen mangels eines glaubhaften, asylrelevante Verfolgung darlegenden Sachvortrages des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dessen Leben oder Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 50 Absatz 2 FPG (vormals § 57 Absatz 2 FrG) vor.
Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes gegeben ist (§ 50 Absatz 1 FPG). Es besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Weißrussland besteht aktuell keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 der EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte und ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein gesunder Mann in arbeitsfähigem Alter ist, der laut eigenen Angaben noch über Verwandtschaft im Herkunftsstaat verfügt, welche ihm bei der Wiederaufnahme eines geregelten Lebens hilfreich sein könnte. Es ist im vorliegenden Fall daher auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in Weißrussland in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Zuletzt ist schließlich auch noch auf die Tatsache hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nunmehr unbekannten Aufenthaltes ist und somit erkennbar das Interesse an der Erledigung seines Asylverfahrens in Österreich wohl eher gering ist.
2.4. Zulässigkeit der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland gemäß § 8 Abs. 2 AsylG:
Die Asylbehörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK und kam zu dem Ergebnis, dass im Falle des Beschwerdeführers kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliegt. Auch dem Asylgerichtshof liegen keine gegenteiligen Informationen vor, sodass in Summe zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der Ausweisung gegenüber nicht näher erkennbaren privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 67d AVG i. V.m. § 41 Abs. 7 AsylG abgesehen werden.